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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 53 - Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV
Hinweise für die Beteiligten am Marktgeschehen
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 14. Oktober 2010
(Quelle: lasi-info.com)




Vorwort

Die Länder verfolgen das Ziel, die Marktüberwachung in Deutschland zu koordinieren und länderübergreifend einheitlich umzusetzen. Diese Handlungsanleitung dient dazu, die Voraussetzungen für einen einheitlichen Vollzug der Marktüberwachung von Produkten nach der Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) auf der Grundlage der LASI-Veröffentlichung "Handlungsanleitung für der Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland" (LV 36) zu schaffen. Dabei werden u.a. die auf europäischer Ebene getroffenen Regelungen und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses zur Richtlinie 94/9/EG, der ATEX-ADCO-Gruppe sowie des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ) zugrunde gelegt.

Sie dient nicht der Auslegung der 11. Verordnung sondern soll ein einheitliches Verfahren der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei ihren Vollzugsaufgaben sicherstellen. Weiterhin soll damit auch eine inhaltliche Konkretisierung des allgemeinen Konzepts der Marktüberwachung erfolgen.

Schwerpunkte dieser Handlungsanleitung sind neben der Darstellung der Kontrolltätigkeiten, eine Hilfestellung zur Zuordnung bzw. Kennzeichnung von elektrischen und nicht- elektrischen Geräten, Baugruppen, Schutzsysteme, Sicherheitsvorrichtungen, Komponenten und deren Kombinationen.

Mit dieser Darstellung werden gleiche Maßstäbe an die Beurteilung der Sicherheit der Produkte nach der 11. GPSGV gestellt und die bewährten Instrumente einer effektiven Marktaufsicht in Deutschland weiterentwickelt.

Steffen Röddecke
Vorsitzender des Länderausschuss
für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Dr. Wolfgang Weinrich
Vorsitzender des Arbeitsausschusses
Marktüberwachung


1 Marktüberwachung im Bereich der 11. GPSGV

Bezüglich der Durchführung der Marktüberwachung wird auf die LV 36 [4] verwiesen. Die Marktüberwachung sollte insbesondere erfolgen bei

1.1 Kontrollen bei Herstellern/Einführern und Händlern

Für die Kontrollen kommen insbesondere Inverkehrbringer folgender Produkte im Sinne der Richtlinie 94/9/EG in Frage:

1.2 Sichtung von Katalogen einschließlich Recherche im Internet

Möglichkeiten der Einholung von Informationen über Angebote von Produkten sind über Kataloge und insbesondere über das Internet gegeben. Hier können gezielt Nachfragen beim Anbieter zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen erfolgen (z.B. Nachfrage nach Kategorie und Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 94/9/EG)

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, die eine Nichtkonformität vermuten lassen, können entsprechend § 8 Abs. 8 GPSG Proben genommen und diese näher untersucht werden.

Geeignete Suchbegriffe für die Ermittlung von Inverkehrbringern sind z.B.: "ATEX", "ATEX-Ausführung",

"explosionsgeschützt"

"exgeschützt", "ex geschützt"

"ex" in Verbindung mit der Angabe der Produktgruppe (z.B. siehe 2.1) bzw. einzelner Produkte wie "Schalter", "Thermometer", "Elevator" usw.

Zur Einschränkung der Suche kann zusätzlich "Kategorie 1", "Kategorie 2", "Kategorie 3", oder "Zone 0", "Zone 1 ", "Zone 2", "Zone 20", "Zone 21, "Zone 22" eingegeben werden.

Die Suche kann direkt über Suchmaschinen erfolgen. Alternativ kann auch gezielt in Branchenverzeichnissen gesucht werden.

Beispiele für Branchenverzeichnisse mit ATEX-Produkten:

www.vdmaproducts.com

www.pro-4-pro.com

www.chemietechnik.de

www.process.vogel.de

1.3 Kontrollen im Betrieb

Da viele Geräte nicht am Markt vorrätig sind, sondern lediglich nach individueller Bestellung direkt an den Kunden ausgeliefert werden, sind die Produkte häufig nur am Einbau- bzw. Einsatzort anzutreffen. Daher kommt der Marktüberwachung bereits in Verkehr gebrachter und ggf. schon in Betrieb befindlicher Produkte im Zusammenhang mit der behördlichen Abnahme / Begehung einer neuen oder geänderten Anlage oder einer Betriebsrevision durch die sowohl für den Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als auch des GPSG zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeaufsicht) eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere werden bzw. sollten die Explosionsschutzdokumente der Betreiber gemäß § 6 der BetrSichV Aufschluss darüber geben können, inwieweit vom Hersteller ausdrücklich für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmte Geräte zum Einsatz kommen.

Hinweis:
Bis 30.6.2003 konnten unter Nutzung des § 7 der 11. GPSGV auch noch Geräte und Schutzsysteme nach den bis dahin geltenden Rechtsverordnungen z.B. "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" (ElexV) in Verkehr gebracht werden.

Bei Beanstandungen muss eindeutig differenziert werden, ob Versäumnisse bzw. Fehler des Herstellers bzw. Inverkehrbringers im Zusammenhang mit der Richtlinie 94/9/EG vorliegen oder ob ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte Produkte nicht bestimmungsgemäß verwendet werden.

Auf das "Konzept zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich Marktüberwachung und der Betriebssicherheit" wird verwiesen.

1.4 Kontrollen auf Messen und Ausstellungen

Es bietet sich an Messen, wie z.B. die ACHEMA, regelmäßig zu besuchen, wobei eine informelle Teilnahme von Mitarbeitern von Marktüberwachungsbehörden aus anderen Bundesländern nach Absprache ermöglicht werden sollte.

Auf die Checkliste für Messebegehungen der LV 36 [4] wird verwiesen.

2 Kooperation und Erfahrungsaustausch mit Beteiligten am Marktgeschehen

Für eine qualitativ hochwertige Marktüberwachung ist die Kooperation mit direkt am Marktgeschehen beteiligten Prüfstellen, Verbände, etc., Fachleuten im Bereich des Explosionsschutzes der Behörden oder auch die Teilnahme an Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch sinnvoll.

Mögliche Partner sind z.B.:

Bundesoberbehörden (PTB, BAM)
Konformitätsbewertungsstellen (Liste siehe ZLS --> Akkreditierte Stellen)
Erfahrungsaustauschkreis EK 4 bei der ZLS
Herstellerverbände (z.B. VDMA, ZVEI)
Betreiberorganisationen (z.B. NAMUR, VCI)
Normungsorganisationen (VDE, DIN, DKE).

Es wird angestrebt, jährlich einen Erfahrungsaustausch zum Thema Explosionsschutz zu organisieren. Themenvorschläge sollten von den Marktüberwachungsbehörden und den am Marktgeschehen Beteiligten an den AAMÜ oder den Richtlinienvertreter erfolgen.

3 Anwendungsbereich der RL 94/9/EG

Nachfolgend werden einige grundlegende Kriterien als Hilfestellung zur Zuordnung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen zum Geltungsbereich der RL 94/9/EG aufgeführt und erläutert. Ausführlichere Hinweise sind in den Leitlinien [5] enthalten.

3.1 Geräte

RL 94/9/EG, Art. 1 Abs. 3 a):
"Als "Geräte" gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können."


Bedingungen:

Bedingungen, die nicht zur Einstufung als Gerät im Sinne RL 94/9/EG führen:

Beispiele aus dem Grenzbereich der RL 94/9/EG:

Im Anwendungsbereich der 94/9/EG *Nicht im Anwendungsbereich der 94/9/EG *
Computer ***Armbanduhren (elektrisch/ nichtelektrisch) **
Handys, Walkie-Talkies ***Handbetätigte Ventile, Pumpen, Hebezeuge **

Handbetriebene Armaturen (z.B.: Kugelhahn)

Fotoapparate (mit Batterie)Fotoapparate (rein mechanisch, ohne Batterie) **
LasergeräteMechanische Türen und Fenster **
Elektrische Heizkabel ***Hörgeräte
mechanische Bremsen / Getriebe ***Thermoelemente (PT 100)
elektrische Handlampen ***Handwerkzeug (z.B. Hammer, Zange, Schraubenschlüssel, Sägen) **
Einfache Leitern **
Druckentlastungsventile **
Behälter
*Im Einzelfall kann in Abhängigkeit von der Zündgefahrenbewertung des Herstellers eine andere Einstufung erforderlich sein.
**siehe ATEX-Leitlinien, Abschnitt 5.2.1 [5]
***siehe Borderline List (http://ec.europa.eu/enterprise/atex/quide/borderline_atex.pdf )


3.2 Komponenten

RL 94/9/EG Art. 1 Abs. 3 c):
Als "Komponenten" werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.


Beispiele für Produkte (Komponenten), die unter den Anwendungsbereich bzw. nicht unter den Anwendungsbereich der 94/9/EG fallen:

Im Anwendungsbereich der 94/9/EG *Nicht im Anwendungsbereich der 94/9/EG *
AnschlussklemmenKabel
TasterbaugruppenKabelbrücken
RelaisRohre zur Leitungsführung
leere druckfeste KapselungenKabelschuhe/ -ösen
Vorschaltgeräte für LeuchtstofflampenMagnetverschlüsse für z.B. Schranktüren
Überdruckbehälter mit Löschpulver als Teil eines Explosionsunterdrückungssystems
Förderband für eine Förderanlage,
nicht autonome Schutzsysteme
Saugschläuche für Staubsauger

Borderline List (http://ec.europa.eu/enterprise/atex/guide/borderline_atex.pdf )


Komponenten erhalten keine CE-Kennzeichnung! Sie unterfallen den auch bei Geräten anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Der Hersteller hat eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

Hinweise:
Bei Produkten für allgemeine technische Zwecke (z.B. bei Lager, Gleitringdichtungen, Dioden) die für die Herstellung von Geräten oder Schutzsystemen verwendet werden, ist deren Eignung im Rahmen der Konformitätsbewertung des Gerätes oder Schutzsystems, in das diese Produkte eingebaut werden, nachzuweisen.
In manchen Fällen ist eine Entscheidung, ob es sich um ein Gerät oder eine Komponente im Sinne der RL 94/9/EG handelt, nicht einfach zu treffen. Für die Marktaufsichtsbehörden ist dabei ein entscheidendes Kriterium die Behandlung des Produktes in der EG-Konformitätserklärung bzw. ggf. in der EG-Baumusterprüfbescheinigung der benannten Stelle ("U"-Bescheinigung --> Komponente, "X"-Bescheinigung --> Gerät, bei dem besondere Einsatzbedingungen zu beachten sind).

3.3 Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen

Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen zum Einsatz außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs, unterliegen der RL 94/9/EG, wenn sie zum sicheren Betrieb von Geräten oder Schutzsystemen in Hinblick auf Zündgefahren bzw. die Gefahr einer nicht beherrschten Explosion beitragen oder dafür erforderlich sind. (--> Art. 1 Abs. 2 RL 94/9/EG)


Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen zum Einsatz außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche werden nicht in Kategorien eingestuft aber mit der Angabe in Klammern versehen für welche Kategorie von Geräten die Produkte bestimmt sind.

Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind gelten selbst auch als Geräte.

Beispiele:

3.4 Baugruppen

Aus dem Begriff "kombiniert" in der Definition der Geräte in der Richtlinie folgt, dass eine Baugruppe, die aus zwei oder mehr Teilgeräten besteht, erforderlichenfalls zusammen mit Komponenten, als ein Produkt anzusehen ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/9/EG fällt, sofern diese Baugruppe durch eine verantwortliche Person (die dann der Hersteller der Baugruppe ist) als eine einzelne funktionale Einheit in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. [5] Nr. 3.7.5


Bei "Baugruppen" können folgende Fälle beim in Verkehr bringen unterschieden werden:

Hinweis:
Wenn ein Hersteller unvollständig bescheinigte Geräte (Komponenten, Kennzeichnung "U" --> Anhang 2) zu einem Gerät zusammenbaut, so hat er für das Endprodukt das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

3.5 Installationen

Unter einer Installation wird die Kombination eines oder mehrerer bereits konformer Geräte mit Installationsmaterial (z.B. Kabel, Schrauben) auf dem Gelände des Anwenders verstanden ([5] Nr. 5.2.2). Installationen fallen unter den Anwendungsbereich der BetrSichV (i. V. m. RL 1999/92/EG ).

3.6 Schutzsysteme

RL 94/9/EG Art. 1 Abs. 3 b):

Als "Schutzsysteme" werden alle Vorrichtungen ... bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.


Beispiele:

Flammendurchschlagsicherungen, Explosionsentlastungssysteme, Explosionsunterdrückungssysteme, Feuerlöschsperren

Hinweise:
Wenn ein Schutzsystem als Teil eines Produktes in den Verkehr gebracht wird, welches selbst nicht in den Anwendungsbereich der RL 94/9/EG fällt, so muss es dennoch als autonomes Schutzsystem der Konformitätsbewertung nach RL 94/9/EG unterzogen werden.
Wenn ein Schutzsystem als Teil eines ATEX-Gerätes in den Verkehr gebracht wird, so wird es zusammen mit dem Gerät der Konformitätsbewertung unterzogen und gilt nicht als autonomes Schutzsystem.

4 Inhalt von Kontrollen

Die Marktaufsicht kontrolliert zunächst, ob die Richtlinie 94/9/EG formal richtig angewendet wird. Hierzu ist es erforderlich, sich die entsprechenden Dokumente vorlegen zu lassen.

Folgende Dokumente können in Frage kommen:

AnhangZertifikat (deutsch)Zertifikat (englisch)
IIIEG-BaumusterprüfbescheinigungEC-Type-Examination Certificate
IVMitteilung über die Anerkennung des Qualitätssicherungssystems/ ProduktionProduction Quality Assessment Notification
VKonformitätsbescheinigung für die Prüfung des ProduktesCertificate of Conformity for Product Verification
VIMitteilung über die Konformität mit der BauartConformity to Type Notification
VIIMitteilung über die Anerkennung des Qualitätssicherungssystems/ ProduktProduct Quality Assessment Notification
VIII- keine Zertifizierung vorgesehen --
IXKonformitätsbescheinigung für EinzelprüfungCertificate of Conformity for Unit Verification


4.1 Kontrolle der Kennzeichnung von Produkten

Geräte und Schutzsysteme müssen deutlich und unauslöschbar gekennzeichnet sein (RL 94/9/EG Anhang II Nr. 1.0.5 sowie in den Grundnormen, z.B. DIN EN 13.463-1 Nr. 14.1).

Die Anforderungen an die Kennzeichnung nach RL 94/9/EG sind in Anhang 1, die nach den z. Zt. gültigen Normen in den Anhängen 2 und 3 dieser Handlungsanleitung aufgelistet.

Häufige Mängel sind:

Anwendung weiterer Richtlinien

  1. Sind auf ein Produkt nach RL 94/9/EG (als Ganzes) weitere Richtlinien anzuwenden, ist dieses (z.B. auf dem Fabrikschild) auch mit den dort geforderten Kennzeichnungen zu versehen.
    Möglich sind, z.B.:
  2. Unterliegen Teile von Produkten nach RL 94/9/EG (meist innerhalb von Baugruppen) anderen Richtlinien, müssen diese Teile eigene Kennzeichnungen (z.B. ein eigenes Fabrikschild, in der Regel auch eigene CE-Kennzeichnung) tragen.
    Neben den oben genannten Richtlinien (außer Aufzugsrichtlinie) sind möglich:
  3. Sind Produkte nach RL 94/9/EG selbst nur Bestandteile eines Produkts nach einer anderen Richtlinie müssen diese mit der vollständigen Kennzeichnung nach RL 94/9/EG versehen sein.

4.2 Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG

Nach § 4 Abs. 1 der 11. GPSGV ist dem Gerät bzw. dem Schutzsystem eine Konformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beizufügen. Diese muss in der Amtssprache des Landes abgefasst sein, in der das Produkt benutzt wird [Blue Guide, Abschnitt 5.4 [13]].

Inhalt der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X der RL 94/9/EG:
  • Namen oder Erkennungszeichen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
  • Beschreibung des Produktes
  • sämtliche einschlägigen Bestimmungen, denen das Produkt entspricht
  • ggf. Namen, Kennnummer und Anschrift der benannten Stelle sowie Nummer der EG-Baumusterbescheinigung
  • ggf. Bezugnahme auf die harmonisierten Normen
  • verwendete (relevante) Normen und technische Spezifikationen
  • ggf. Bezugnahme auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien
  • Identität des Unterzeichners.

Hinweis:
Die Wiederholung der Kennzeichnung nach RL 94/9/EG in der Konformitätserklärung wird von der Richtlinie selbst nicht verlangt.

Anwendung weiterer Richtlinien (siehe auch Pkt. 4.1)

  1. Für den Fall, dass Produkte nach RL 94/9/EG (als Ganzes) auch folgenden Richtlinien unterliegen, müssen diese in der Konformitätserklärung ebenfalls genannt sein oder eigene auf die jeweilige Richtlinie bezogene Konformitätserklärungen vorliegen.
  2. Unterliegen Teile von Produkten nach RL 94/9/EG (meist innerhalb von Baugruppen) anderen Richtlinien, so müssen diese in der Konformitätserklärung mit genannt werden.
  3. Sind Produkte nach RL 94/9/EG selbst nur Bestandteile eines Produkts nach einer anderen Richtlinie (z.B. einer Maschine, eines Druckgerätes), so ist die RL 94/9/EG in deren Konformitätserklärung mit aufzuführen.

Im Anhang 6 ist eine Muster-Konformitätserklärung des VDMA abgedruckt.

4.3 Betriebsanleitung

Nach § 4 Abs. 1 der 11. GPSGV ist dem Gerät bzw. dem Schutzsystem eine Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 1.0.6 der Richtlinie 94/9/EG beizufügen. Beim Inverkehrbringen in Deutschland müssen die zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmten die Regeln in deutscher Sprache abgefasst sein (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GPSG).

Mindestangaben in der Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 1.0.6 der RL 94/9/EG:

4.4 Anwendung des zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens

Sind Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben, die die Einbeziehung einer benannten Stelle vorsehen (siehe Bild 1), sollte die Übereinstimmung des Gerätes mit der EG-Baumusterprüfbescheinigung und deren Nebenbestimmungen sowie in einigen Fällen die Aktualität der Dokumente, auf denen die Fertigungskontrolle beruht, überprüft werden.

Bild 1 - Übersicht zu den Konformitätsbewertungsverfahren

Qualitätsmanagement

Werden im Konformitätsbewertungsverfahren die Module nach Anhang IV "Qualitätssicherung Produktion" oder nach Anhang VII "Qualitätssicherung Produkt" genutzt, muss zu einem eventuell vorhandenen allgemeinen QM-System ein für die RL 94/9/EG spezifisches Zusatz-Audit erfolgen. Das Verfahren wird in Bild 2 verdeutlicht.

Bild 2 - Verfahren für QS-System-Zertifizierung

Der "-Auditor" ist ein Fachmann des Explosionsschutzes für bestimmte Zündschutzarten oder Produktgruppen und hat eine Ausbildung zur Bewertung der zugehörigen QS-Systeme erhalten.

Überwiegend wird gemäß des linken Teiles von Bild 2 auf der Basis eines bereits vorhandenen allgemeinen QM-System-Zertifikates (in der Regel nach DIN EN 13980) ein "Ex-Zusatz-Audit" durchgeführt. Dieses Verfahren hat sich bewährt, u. a. wegen der Kombination der speziellen Kompetenzen von "QM-Fachleuten" und "Ex-Fachleuten".

Über die richtlinienspezifische Anerkennung des QS-Systems erhält der Hersteller eine Mitteilung (Notification), deren formelle Gestaltung auch von der Ex-Notified-Body-Gruppe einheitlich festgelegt wurde.

Besonders hinzuweisen ist auf die Angabe von Produktgruppen.

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass alle hergestellten Produkte durch die QS-Mitteilung(en) abgedeckt werden.

Die Anerkennung ist auf 3 Jahre befristet. Bei Kontrollen ist daher auf Aktualität zu achten.

Die Hersteller von nichtelektrischen Geräten der Kategorie 2 und von Geräten der Kategorie 3 müssen über eine interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII der RL 94/9/EG verfügen.

EG-Baumusterprüfbescheinigungen

Es ist nicht zulässig für nichtelektrische Geräte der Kategorie 2 (außer für Verbrennungsmotoren) und Geräte der Kategorie 3 eine EG-Baumusterprüfbescheingung auszustellen. Für diese Geräte sind wahlweise die Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VIII oder Anhang IX anzuwenden.

Häufig wird in diesen Fällen eine Baumusterprüfbescheinigung durch eine Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt, die inhaltlich gleich der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist. Das Zertifizierungskennzeichen dieser (freiwilligen) Baumusterprüfbescheinigung darf nicht auf dem Gerät angebracht werden.

4.5 Kontrolle der technischen Eigenschaften

Neben der formalen Erfüllung von Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten können bei Vorliegen eines Anfangsverdachts bestimmte Eigenschaften überprüft oder beim Hersteller hinterfragt werden. Dies betrifft z.B. die Eigenschaft eines Kategorie 3 - Gerätes, im störungsfreien Betrieb über keine wirksame Zündquelle zu verfügen - dadurch, dass z.B. die einschlägigen Normen beachtet wurden und auch die im bestimmungsgemäßen Betrieb maximal erreichbare Oberflächentemperatur den angegebenen Einsatzgrenzen gerecht wird.

Beispiele: Anschlusskästen, Verteilerdosen, Steckvorrichtungen

Elektrische Geräte
Gehäuse von Anschlusskästen, Verteilerdosenstabile Ausführung,
Dichtungssystem mit Nut und Feder,
Dichtung sorgfältig eingelegt,
Öffnung nur mit Werkzeug möglich
Öffnungen für Kabel mit Kabel- und Leitungseinführung oder Blindstopfen verschlossen
Flächenbegrenzung an Kunststoffgehäusen II C
Einbauten in Anschlusskästen, Verteilerdosennur Klemmen;
Klemmen sind in Anschlussdosen auf Schienen sicher befestigt und in Verteilerdosen eingeschraubt oder eingegossen
Öffnungen für Kabel mit Kabel- und Leitungseinführung oder Blindstopfen verschlossen
Richtige Kabelverschraubung
SteckvorrichtungenSteckerbetätigung verriegelt, Betätigung nur spannungslos möglich
LeuchtenStabiles Gehäuse
Ausführung bruchsicher oder mit Schutzgitter, sofern mechanische Gefährdung besteht
Luft- und Kriechstrecken Kat. 2U < 250 V, Werkstoffgruppe I,: > 5 mm (EN 60079-7)
Luft- und Kriechstrecken Kat. 3U < 250 V, Werkstoffgruppe I,: > 3,2 mm (EN 60079-15)


Beispiele: Rührwerke, Motoren

Rührwerke der Kategorie 1
Rührwerke mit Radial bzw. AxialwellendichtungErforderliche Zonentrennung durch:
  • Dichtung zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2, (nach RL 94/4/EG nicht zwingend erforderlich), nachfolgende Lüftungslaterne mit natürlicher Belüftung (Höhe der Laterne mindestens 1/10 des Flanschdurchmessers, jedoch mindestens 10 mm oder praktischer Nachweis der Funktion), Dichtung vor der Lagerung (Kat. 2) der Welle oder
  • Dichtung zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2, Überlagerung eines Sperrraumes mit Sperrmedium einschließlich Überwachung und Belüftung der Lager in Zone 1 oder
  • Dichtung zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2, Überlagerung der Lagerpatrone mit Sperrmedium und Überwachung (auch bei seltenen Störungen Vermeidung von Funkentransport in Zone 0 durch Funkenfänger)

Vermeidung von Zündgefahren

  • Heiße Oberfläche: Messung der Temperatur zur Festlegung der Temperaturklasse unter ungünstigsten Bedingungen. Berücksichtigung von Einbaufehlern und Mangelschmierung. Temperaturmessung bis zur Beharrung (Anstieg der Temperatur < 2 K/h), Mess-Stellen: Dichtungen, Lagerungen, Umgebung
  • Schlag-Reibfunken: Konstruktion mit Sicherheiten > 3, rechnerischer Nachweis der Einhaltung von Mindestabständen zwischen ruhenden und bewegten Teilen (auch dynamisch und bei seltenen Störungen). Ggf. Hilfslagerungen oder Not- bzw. Fanglager in Zone 1 erforderlich.
  • Elektrostatische Aufladung: Betrifft alle nicht metallischen Bestandteile, sowie ungeerdete, isolierte metallische Bestandteile der Abdichtung des Rührwerks. Dies sind z.B. Faltenbälge, Elastomerdichtungen, Radial- oder Axialwellendichtringe, Deckeldichtungen, Flachdichtungen usw. Der Nachweis der Eignung kann dadurch erbracht werden, dass die Materialeigenschaft elektrostatische Ableitfähigkeit vorliegt oder eine Aufladung durch die Einbausituation nicht möglich ist (z.B. O-Ringe innerhalb einer metallischen Einfassung). Stark ladungserzeugende Prozesse müssen ggf. berücksichtigt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Einhaltung der Tabellen 1a und 1b der TRBS 2153.

Erforderliche Zonentrennung durch:

  • Dichtung vor der Lagerung der Welle mittels doppelt wirkender Gleitringdichtung inklusive Sperrmedium (Gas oder Flüssigkeit) und falls erforderlich in Verbindung mit Überwachung von Temperatur (direkt oder indirekt) sowie eines weiteren Parameters zum Schutz gegen seltene Störungen (Parameter: Druck des Sperrmediums, Durchfluss, Füllstand im Vorratsbehälter)

Vermeidung von Zündgefahren

  • Heiße Oberfläche: Messung der Temperatur zur Festlegung der Temperaturklasse unter ungünstigsten Bedingungen bis zur Beharrung (Anstieg < 2 K/h). Alternativ: Begrenzung der Temperatur mit einer Überwachungseinrichtung IPL 1 nach EN 13462-6. Mess-Stellen: je nach Möglichkeit - Dichtungen, Lagerungen, Sperrmedium, Umgebung
  • Schlag- und Reibfunken: Konstruktion mit Sicherheiten > 3, rechnerischer Nachweis der Mindestabstände zwischen ruhenden und bewegten Teilen. Ggf. Hilfslagerungen oder Not- bzw. Fanglager in Zone 1. Verwendung einer weiteren Überwachungseinrichtung gegen andauernden Betrieb im Fehlerzustand.
  • Elektrostatische Aufladung: Eine gefährliche elektrostatische Entladung aufgrund der Geräteteile ist nicht zu erwarten. Stark ladungserzeugende Prozesse, z.B. Rühren, Mischen, Befüllen und Entleeren von Flüssigkeiten geringer Leitfähigkeit in emaillierten Behältern aufgrund des Betriebes, müssen ggf. berücksichtigt werden.
Motoren
Elektrischer ÜberlastungsschutzUnabhängig von ihrer Zündschutzart ("e", "d", "de", "nA" oder "tD") müssen elektrische Maschinen gegen Überlastung geschützt werden durch eine der beiden folgenden Überlast-Schutzeinrichtungen:
  1. MR - eine stromabhängige, zeitverzögerte Schutzeinrichtung für die Überwachung aller drei Phasen, nicht höher eingestellt als auf den Bemessungsstrom der Maschine, die bei 1,2fachem Einstellstrom innerhalb von 2 h ansprechen muss und bei 1,05fachem Einstellstrom innerhalb von 2 h noch nicht ansprechen darf, oder
  2. TMS - eine direkte Temperaturüberwachung durch eingebettete Temperaturfühler.

a) Schutzeinrichtung MR

Bei der Einrichtung "MR" ist bei allen Zündschutzarten ("e", "d", "de", "nA" oder "tD") zu beachten:

  • Die Schutzeinrichtung sollte EN 60947 entsprechen und ihre Funktion muss durch eine benannte Stelle überprüft und gekennzeichnet sein durch "II (2) G D". "(2)" bedeutet: Relais ist im ungefährdeten Bereich aufgestellt; seine Schutzfunktion wirkt in Kategorie 2 (Zone 1) hinein gemäß RL 94/9/EG Artikel 1 Abs. 2 und ATEX-Leitlinien 11.2.1 [5].

b) Schutzeinrichtung TMS als Alleinschutz

Da der Temperaturfühler im Wickelkopf eingebettet wird, ist er nur für die Kupfertemperatur und für die direkt wärmeleitend verbundene Oberflächentemperatur des Ständergehäuses, nicht aber für die Rotortemperatur repräsentativ. Abgesehen von relativ kleinen, "ständerkritischen" Motoren der Zündschutzart "e" kann diese Schutzeinrichtung daher nur für Zündschutzarten angewendet werden,
bei denen die Oberflächentemperatur des Gehäuses für den Explosionsschutz maßgebend ist: Dies sind die Zündschutzarten "d" und "tD".


4.6 Besondere Hinweise

Inverkehrbringen von Produkten in "nichtexplosionsgeschützter Bauart"

Werden Produkte (z.B. Mühlen, Mischer, Trockner, Abfülleinrichtungen, Rührwerke), die vorhersehbar auch in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden (z.B. in der Nahrungsmittelindustrie, Farben- und Lackherstellung) ohne Maßnahmen zum Explosionsschutz angeboten, ist insbesondere bei in Serie gefertigten Produkten zu hinterfragen, wie die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens gewährleistet wird.

Anwendung des § 4 Abs. 5 der 11. GPSGV (Sonderanfertigungen)

Es wird auf den Beschluss des AAMÜ auf seiner 14. Sitzung unter TOP 4.4 verwiesen (siehe Anhang 4).

Inverkehrbringen von elektrischen und Dampf-Begleitheizungen

Es wird auf den Beschluss des AAMÜ auf seiner 14. Sitzung unter TOP 4.4 verwiesen (siehe Anhang 5).

5 Quellenangaben

[1]Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 06.02.2004 (BGBl. I. S. 2,. S. 141), zuletzt geändert am 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970)
[2]Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) vom 12.12.1996 (BGBl I S. 1914), zuletzt geändert am 06.01.2004 (BGBl. I S. 2)
[3]Explosionsschutz-Richtlinie 94/9/EG vom 23.03.1994 (Abl. EG L 100, S. 1), zuletzt korrigiert im Jahr 2000 durch 2. Corrigendum (Abl. EG L 304 S. 19) http://ec.europa.eu/enterprise/atex/direct/newapproach.htm
[4]Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland (LV 36; www.1asi.osha.de --> Publikationen --> LASI-Veröffentlichungen)
[5]Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 94/9/EG; 3. Ausgabe Juni 2009 (deutsche Fassung, Übersetzung mit finanzieller Unterstützung des VDMA, des ZVEI und der BG Chemie (bgrci.de --> Prävention --> Explosionsschutz --> Dokumente)
[6]Protokolle des Standing Commitee und der ADCO-Group zur Richtlinie 94/9/EG
[7]Considerations by the ATEX Standing Committee (http://ec.europa.eu/enterprise/atex/guide/index.htm )
[8]Interpretationen/Clarification Sheets der ATEX Notified Bodies Group (ExNBG) (http://ec.europa.eu/enterprise/atex/nb/sheets.htm )
[9]Verzeichnis der harmonisierten Normen (Abl. EG C 306 S.2 vom 15.12.2006, http://ec.europa.eu/enterprise/atex/stand.htm )
[10]Guide zur Richtlinie 97/23/EG http://ec.europa.eu/enterprise/pressureequipment/ped/guidelines/indexde.html
[11]Beschlüsse des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ)
[12]Konzept zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich Marktüberwachung und der Betriebssicherheit
http://www.baua.de/nn79968/de/Geraete- und-Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/Konzept-Zusammenarbeit.pdf?
[13]Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien ("Blue Guide")
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/legislation/guide/index.htm


.

Kennzeichnung von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach der 11. GPSGV i. V. m. der Richtlinie 94/9/EGAnhang 1


KennzeichnungBemerkung
Name und Anschrift des HerstellersPostalische Anschrift (Internet- oder E-Mail-Adresse sind nicht ausreichend)
[94/9/EG Anh. II Nr. 1.0.5]
Kennzeichen Mindesthöhe 5 mm (bei sehr kleinen Produkten kann davon abgewichen werden) deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar
[94/9/EG Art. 10, Anh. X Abschn. A]

Komponenten dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden (sofern dies nicht nach anderen Richtlinien erforderlich ist, z.B. EMVR).

[94/9/EG Art. 8 Abs. 3]
Kenn-Nummer der benannten StelleAnbringung hinter der CE-Kennzeichnung (.)

Anbringung nur wenn eine benannte Stelle in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.

Bei Komponenten ggf. ausschließliche Anbringung Kennnummer[94/9/EG Art. 10]

Bezeichnung Serie + Typ[94/9/EG Anh. II Nr. 1.0.5]
SeriennummerOptional (nach z.B. DIN EN 60079-1 jedoch anzugeben)
Baujahr
Kennzeichen
GruppeI - Verwendung Untertage und in Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder durch brennbare Stäube gefährdet werden können

II - Verwendung in übrigen explosionsgefährdeten Bereichen

[ATEX-Leitlinien Nr. 11.2.1; 94/9/EG Anh. II Nr. 1.0.5; Art. 1 Abs. 3]
KategorieM1 oder M2 - bei Gruppe I

1, 2 oder 3 - bei Gruppe II

Beispiele für den Einsatz in unterschiedlichen Zonen:

II 1/2 G Einsatz teilweise in Zone 0, teilweise in Zone 1 (z.B. Rührwerk)

II 2/- D Ventilator außerhalb Ex-Bereich, der Zone 21-Atmosphäre fördert

II -/3 D Ventilator in Zone 22 der "Nicht-Ex-Atmosphäre" fördert

II 1/2/3/- G Zapfsäule mit Gasrückführsystem und Nicht-Ex-Zapfsäulenkopf

( ) - o. g. Angaben in Klammern bei Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen i. S. Art. 1 Abs. 2 RL 94/9/EG für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen: Angabe, für welche Kategorie von Geräten sie bestimmt sind

Art des explosionsgefährdeten BereichsNur bei Gruppe II:
G - für Explosionsgefahr durch brennbare Gase, Dämpfe, Nebel
D - für Explosionsgefahr durch brennbare Stäube
[94/9/EG Anh. II Nr. 1.0.5]
Um Missverständnisse bei der Kennzeichnungen zu vermeiden ("GD" bzw. "G/D" könnte als hybrides Gemisch verstanden werden), sollte folgende Schreibweise verwendet werden: II 2 G

II 2 D


Beispiel:

9999 II 2 G Ex ed IIC T4
Mustermann GmbH, 99999 XStadt, Ystraße 1
2009 [Typ, Serien-Nr.]


Mindest-Kennzeichnung bei sehr kleinen Produkten:

CE-Kennzeichnung, Kennzeichen , Name oder Warenzeichen des Herstellers

Die gesamte Kennzeichnung muss in der Dokumentation vorhanden sein.


.

Normenspezifische Kennzeichnung von Geräten der Gruppe IIAnhang 2


Gasexplosionsgefährdete Bereiche: Normenreihen EN 60079, (alt: EN 50014 ff.), EN 13463*

Staubexplosionsgefährdete Bereiche: Normenreihen EN 61241, (alt: EN 50281-1-1), EN 13463*
* Nichtelektrische Geräte

KennzeichnungBemerkungen
 Eex
oder
Ex
Für elektrische Geräte, die der Normenreihe EN 50014 ff. entsprechen.

Für elektrische Geräte, die den Normenreihen EN 60079 oder EN 61241 entsprechen.

Für Geräte, die nach Richtlinie 94/9/EG, aber nicht nach einer harmonisierten Norm hergestellt wurden.

oder
keine Kennzeichnung mit EEx bzw. Ex ... ... ...
Für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im explosionsgefährdeten Bereich erforderlich sind.

Für nichtelektrische Geräte nach der Normenreihe EN 13463.

Zündschutzartsiehe Anhang 3

Bei Baugruppen erfolgt die Kennzeichnung der für die Installation und Aufstellung maßgeblichen Zündschutzarten.

evtl. Zündschutzart in [ ]
Bei Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im explosionsgefährdeten Bereich erforderlich sind. (z.B.: Begrenzer Ex II (2) GD [Ex e] zur Überwachung von Heizkreisen)
Explosionsgruppenur bei Geräten für gasexplosionsgefährdete Bereiche:
IIA, IIB, IIC - bei den Zündschutzarten: d, i, nC, nL *
(Gruppe I nur für Grubengasgefährdete Bereiche)
Temperaturklasse
oder
nur bei Geräten für gasexplosionsgefährdete Bereiche:
T1T2T3T4T5T6Tx
> 450
°C
< 300
°C
< 200
°C
< 135
°C
<100
°C
< 85
°C
Angaben in der Betriebsanleitung
max. Oberflächentemperaturz.B.: T80 °C [bei Zwischenwerten auch Kombination, z.B. 350°C (T1) ]
oder
keine Kennzeichnung
wenn die Temperatur nicht vom Gerät, sondern von z.B. der Temperatur des durchströmenden Mediums abhängig ist
ggf. ergänzende Angaben:
X
Besondere Einsatzbedingungen beachten --> Betriebsanleitung
UKomponente, d. h. allein nicht einsatzfähig - keine CE-Kennzeichnung! Konformität wird erst mit dem Einbau in komplettes Gerät bescheinigt.
... °C < Ta < ... °CGeräte, die für einen anderen als den Normbereich (-20 °C < Ta < + 40 °C) geeignet sind.
Zertifizierungskennzeichen
der Form:

AAAA 07 ATEX 9999 X

Sofern eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde d. h., erforderlich bei:
  • elektrischen Geräten und Verbrennungsmotoren der Kategorien 1 und 2
  • sonstigen nichtelektrischen Geräten der Kategorie 1
X = optional, wenn das Gerät besonderen Bedingungen unterliegt (siehe "ergänzende Angaben")
Referenz-Nr. der technischen DokumentationNur bei nichtelektrischen Geräten der Kategorie 2 (außer Verbrennungsmotoren)


Mindestkennzeichnung bei kleinen Produkten:

Die gesamte Kennzeichnung muss in der Dokumentation vorhanden sein.

Bei extrem kleinen Bauteilen, kann die Kennzeichnung auf einem Etikett erfolgen, welches bei der Installation vor Ort unmittelbar

Besonderheiten:

Geräte, die Kontakt zu zwei unterschiedlichen Trennwand) Zonen haben (z.B. Einbau in eine
KennzeichnungsbeispielErläuterung
II 1/2 G EEx ia/d IICzum Einbau in Zone 0 geeignet (Zündschutzart "ia"), außen für Zone 1 geeignet (Zündschutzart "d"), jeweils für Explosionsgruppe IIC


Geräte, zum Einsatz außerhalb explosionsgefährdeter nahmen im Sinne RL 94/9/EG in explosionsgefährdeten Bereiche, die Schutzmaß-Bereichen absichern
KennzeichnungsbeispielErläuterung
II (2) G [EEx p]Überwachungsgerät zur Überdruckkapselung zum Einsatz außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs p
II (2) G [EEx e]Überlastschutzeinrichtung für einen Elektromotor zum Einsatz außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs


Geräte, zum Einsatz in explosionsgefährdeten Sinne RL 94/9/EG in explosionsgefährdeten Bereichen, die Schutzmaßnahmen im Bereichen absichern
KennzeichnungsbeispielErläuterung
II 2 GD EEx d [e] IIB T4Überlastschutzeinrichtung für einen Elektromotor in einem Gehäuse mit druckfester Kapselung (d) zum Einsatz in Zone 1 oder Zone 21


.

ZündschutzartenAnhang 3


Elektrische Geräte zur Verwendung bei Gasen, Dämpfen oder Nebeln

Zündschutzart
[EN 50014 bzw. EN 60079-0]
Beschreibung der SchutzmaßnahmeKategorie(n)typische Anwendungen
d1Druckfeste Kapselung
[EN 60079-1; EN 50018]
Explosionsdruckfeste Bauweise

Verhinderung des Flammendurchtritts an äußere Umgebung

Festlegung max. Spaltabmessungen

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Unterteilung in "d IIAA", "d IIBB", "d IIC" entsprechend Explosionsgruppe des explosionsfähigen Gemisches

II 2 G
II 3 G
Steuerungen, Schaltgeräte, Schaltanlagen, Stellwiderstände
Befehls- und Anzeigegeräte
Motoren / Leuchten
(oft i. V. m. "e"-Anschlussraum)
Transformatoren
Heizgerät
e1Erhöhte Sicherheit
[EN 60079-7; EN 50019]
keine betriebsmäßigen Funken oder Lichtbögen

Festlegung von Luft und Kriechstrecken

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Begrenzung der max. Bauteiletemperaturen

besondere Anforderungen an Wicklungen (Leiterquerschnitt, Isolierfähigkeit, mech. Festigkeit)

II 2 G
II 3 G
Klemmen- und Anschlusskästen
Steuerkästen zum Einbau von Ex-Bauteilen (die e in einer anderen Zündschutzschutzart geschützt sind)
Käfigläufermotoren, Transformatoren Leuchten (oft i. V. m. "d")
Installationsmaterialien
induktive Vorschaltgeräte
Schalter, Messinstrumente
ia
ib
ic
Eigensicherheit
[EN 60079-11; EN 50020]
betriebsmäßige Funken erlaubt

Arbeiten unter Spannung möglich

Begrenzung von Strom und Spannung

Begrenzung von inneren und äußeren Induktivitäten und Kapazitäten

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Begrenzung der max. Bauteiletemperaturen

Geräte der Kategorie 1 möglich!

II 1 G *
II 2 G **
II 3 G
* nur ia
**ia/ ib
Mess- und Regeltechnik
Kommunikationstechnik
Sensoren
Aktoren
Abzweigdosen/ Klemmenkästen
Handfunkgeräte
Batteriehandleuchten
ma
mb
Vergusskapselung
[EN60079-18; EN 50028]
Einbettung der Bauteil ein Vergussmasse

Ex-Atmosphäre wird von potentieller Zündquelleferngehalten

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Vergussmasse ist resistent gegenelektrische, thermische, mechanische oder chemische Einflüsse

Geräte der Kategorie 1 möglich! (ma)

II 1 G **
II 2 G **
II 3 G **
*nur ma
** ma/ mbb
Schaltgeräte für kleine Leistungen
Befehls- und Meldegeräte
Anzeigegeräte
Sensoren
oÖlkapselung
[EN 50015]
Einbettung der Bauteile mit potentieller Zündquelle in Öl - damit Trennung von Ex-Atmosphäre

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

II 2 G
II 3 G
Transformatoren
Anlasswiderstände
p
pp X
pyY
pzz
Überdruckkapselung
[EN 60079-2; EN 50016]
Überdruck eines Inertgases oder Luft im Geräteinneren mit Überwachungseinrichtung

Eindringen Ex-Atmosphäre wird ausgeschlossen/ /reduziert

  • px: " Zone 1" wird auf "Nicht-Ex"* reduziert
  • py: Zone 1 " wird auf Zone 2* reduziert
  • pz: "Zone2" wird auf "Nicht-Ex"* reduziert

* im Innern

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Begrenzung der max. Bauteiletemperaturen

vereinfachte Geräte der Kategorie 3 möglich! (pz)

II 2 G
II 3 GG
Schalt- und Steuerschränke
Analysegeräte
große Motoren
qSandkapselung
[EN 50017]
Einbettung der Bauteile in Sand

Ausbreitung einer Explosion im Inneren wird verhindert

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Gehäuse darf nicht geöffnet werden

II 2 G
II 3 G
Transformatoren
Kondensatoren
Heizleiteranschlusskästen
mobile Computer
(z.B.: II 2 G EEx q (ib) IIC T4)
L für "ib" - Gerät
n [EN 60079-15]Schutzart ausschließlich für --> -->II 3 G
nAnichtfunkende BetriebsmittelMotoren, Gehäuse, Steuerelektronik
nRfunkende Betriebsmittel mit schwadensicherem GehäuseSteuerungen, Hängeleuchten
nZ
(nP)
funkende Betriebsmittel mit vereinfachter Überdruckkapselung

Zündschutzart "nP"" desgl. nach EN 50021

nLenergiebegrenzte Betriebsmittelelektronische Bauteile
nCfunkende Betriebsmittel, bei denen die Kontakte in geeigneter Weise geschützt sind (ohne nR, nZ, nL)Schalter, Steckverbinder
Weitere Zündschutzarten:"v" - transportable ventilierte Räume [EN 50381]
"op" - Maßnahmen gegen zündgefährliche optische Strahlung [EN 60079-28]
1 Zündschutzarten d und e
Die bei Schaltgeräten wichtigste Zündschutzart ist die "Druckfeste Kapselung", meist gemeinsam mit der Zündschutzart "Erhöhte Sicherheit". Da die Zündschutzart "Erhöhte Sicherheit" darauf beruht, dass Maßnahmen getroffen werden, um mit einem erhöhten Grad an Sicherheit das Entstehen von Zündquellen zu vermeiden, Schaltgeräte jedoch betriebsmäßig Zündquellen produzieren, sind Schaltgeräte in dieser Schutzart allein nicht explosionsgeschützt auszuführen. Gemeinsam mit der Druckfesten Kapselung spielt die "Erhöhte Sicherheit" jedoch auch für Schaltgeräte und -anlagen eine wichtige Rolle. Auch bei modernen explosionsgeschützten Leuchten wird die Kombination mehrerer Zündschutzarten angewendet, um sicherheitstechnisch, funktionell und wirtschaftlich das Optimum zu erzielen.


Elektrische Geräte zur Verwendung bei Stäuben

ZündschutzartBeschreibung der Schutzmaßnahme *Kate-
gorie(n)
typische Anwendungen *
tDSchutz durch Gehäuse
[EN 61241-1]

(Kennzeichnung n. EN 50281-1-1
(aufgehoben) :
"IP YX T... °C" )

Verhinderung einer Staubeinlagerung

Festlegung max. Spaltabmessungen

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Kennzeichnung: tD und A oder B (Berücksichtigung Staubauflage bis 5 mm oder über 5 mm) + 20, 21 oder 22 (nur A) z.B. tD A21

Mindestschutzgrade nach EN 60529:

IP 6X - Zone 20 oder leitfähige Stäube

IP 5X - Gehäuse mit blanken aktiven Teilen

IP 4X - Gehäuse mit isolierten aktiven Teilen

II 1 D
(tD A20)
II 2 D
(tD A21)
II 3 D
(tD A22)
Betriebsmittel, bei denen betriebsmäßig Funken, Lichtbögen oder heiße Teile auftreten
komplexe industriemäßige Ausführungen (Steuerungen, Schaltschränke)
iDEigensicherheit
[EN 61241-11]
Begrenzung von Strom und Spannung nach Anforderung für IIB sowie Begrenzung von inneren und äußeren Induktivitäten und Kapazitäten nach Anforderung für IIB, so dass keine zündfähigen Funken auftreten können

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Begrenzung der max. Bauteiletemperaturen

Schutzart IP6x oder Vergusskapselung

Arbeiten unter Spannung möglich

II 1 D
II 2 D
II 3 D
Mess-, Überwachungs- und Informationsanlagen und -geräte
Sensoren - auf physikalischem, chemischem oder mechanischem Prinzip und mit begrenzter Leistung
Aktoren auf optischem, akustischem und begrenzt auch auf mechanischem Prinzip.
mDVergusskapselung
[EN 61241-18]
Einbettung der Bauteile, die eine explosions- fähige Atmosphäre durch Funken oder durch Erwärmung zünden könnten, in Vergussmasse

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Vergussmasse ist resistent gegen elektrische, thermische, mechanische oder chemische Einflüsse

II 2 D
II 3 D
ruhende Spulen von Vorschaltgeräten, Magnetventilen oder Motoren
Relais und andere Schalteinrichtungen begrenzter Leistung
komplette Leiterplatten mit elektronischen Schaltungen.
Schaltgeräte für kleine Leistungen, Befehls- und Meldegeräte, Anzeigegeräte, Sensoren
pDÜberdruckkapselung
[EN 61241-4]
Durch Überdruck eines Zündschutzgases (Luft, inertes oder anderes geeignetes Gas) im Geräteinneren wird das Eindringen von Ex- Atmosphäre verhindert. Der Überdruck wird mit oder ohne laufende Zündschutzgasdurchspülung aufrechterhalten.

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

Begrenzung der max. Bauteiletemperaturen

II 2 D
(pD21)
II 3 D
(pD 22)
Betriebsmittel, bei denen betriebsmäßig Funken, Lichtbögen oder heiße Teile auftreten
komplexe industriemäßige Ausführungen (Steuerungen), z.B. Großmaschinen, Schleifring- bzw. Kollektormotoren, Schalt- und Steuer- schränke, Analysengeräte


Nichtelektrische Geräte zur Verwendung bei Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben

Zündschutzart
[EN 13463-1]
BemerkungenKate-
gorie(n)
typische Anwendungen
CKonstruktive Sicherheit
[EN 13463-5]
Vermeidung von mechanisch erzeugten Zündquellen (z.B. durch bewegte Teile, erzeugte heiße Oberflächen, Funken und adiabatische Kompressionen) durch Auswahl geeigneter konstruktiver Parameter und Sicherheitsabstände

Verhinderung elektrostatischer Aufladungen

II 2 G
II 2 D
II 3 G
II 3 D
Rührwerke
Rohrförderschnecken
Kupplungen
Bremsen
Getriebe
Hydrostatische/ Pneumatische
Einrichtungen
Riemenantriebe
Ventilatoren
frSchwadenhemmende Kapselung
[EN 13463-2]
nur für Kategorie 3

Ansammlung von Ex-Atmosphäre im Inneren wird verhindert, wenn die äußere Ex-Atmosphäre nur selten oder kurzzeitig auftritt (Zonen 2 / 21)

Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

zusätzlich ein Warnschild, das den Benutzer informiert, wie er das Gehäuse installieren muss, um sicher zu stellen, dass kein statischer Druckunterschied, der eine Strömung hervorrufen könnte, über die Gehäusewände auftritt

II 3G
ddruckfeste Kapselung
[EN 13463-3]
Explosionsdruckfeste Bauweise

Verhinderung des Flammendurchtritts an die äußere Umgebung

Festlegung max. Spaltabmessungen Begrenzung der max. Oberflächentemperatur

II 2 G
II 2 D
II 3 G
II 3 D
Getriebe
Pumpen
kFlüssigkeitskapselung
[EN 13463-8]
Auf Mess- und Anzeigegeräten muss der aktuelle Pegel der Schutzflüssigkeit angezeigt werden, ggf. Grenzen für NeigungswinkelII 2 G
II 3 G
Getriebe, z.B.
IIG c k II T < 160°
bZündquellenüberwachung
[EN 13463-6]
Überwachung potentieller Zündquellen, die im Normalbetrieb nicht vorhanden sind

ggf. Abschaltung bevor diese zündwirsam werden (z.B. durch Temperatur-, Niveau-, Drehzahl-, Schwingungswächter).

Entscheidend für die Wirksamkeit dieser Zündschutzart und damit für die Kategorie der so geschützten Geräte ist das Zuverlässigkeitsniveau der Überwachungseinrichtung.

  • Mess- und Anzeigegeräte müssen mit dem höchst- bzw. mindestzulässigen Betriebswerten gekennzeichnet sein
  • Zündschutzsysteme, die "b-Geräte" überwachen:
    IPL1 (normale Zuverlässigkeit, eine Kategoriestufe)
    IPL2 (besonders zuverlässig, zwei Kategoriestufen)
  • Kennzeichnung hinter der Temperaturklasse, z.B. c T4 (b1)
II 2 G
II 2 D
II 3 G
II 3 D
* - Die Kategorie 1 kann durch Kombination von zwei unabhängigen Zündschutzarten erreicht werden.


Kennzeichnungs-Beispiele

GeräteEinsatzbereichKennzeichnungErläuterungen
Leuchten
Leuchten für LeuchtstofflampenGas, Zone 1II 2 G
Ex e d m IIC T4

"e"-erhöhte Sicherheit,

"d"-druckfeste Kapselung

"m" Vergusskapselung (Gehäuse für das Netzteil zur Stromversorgung)

II C-höchste Explosionsgruppe Übertage

T4-für Stoffe mit Zündtemperatur > 135 °C ("Alles" außer Schwefelkohlenstoff)

Gas, Zone 2II 3 G
Ex nA II T3

"nA"-nichtfunkend
Explosionsgruppe II
T3-für Stoffe mit Zündtemperatur > 200 °C (z.B. Benzin, H2)
Gas, Zone 2II 3 G
Ex nR T*
(z.B. Hängeleuchte)
"nR"-funkend mit schwadensicherem Gehäuse
Staub, Zone 21II 2 D;
IP 66 T O max*

Kennzeichnung nach EN 50281-1-1
Staub Zone 22II 3 D
IP54 T 80 °C

Kennzeichnung nach EN 50281-1-1
Staub, Zone 21II 2 D;
Ex tD TO max*

Kennzeichnung nach EN 61241-1
Staub Zone 22II 3 D
Ex tD A22 IP54 T 80 °C

Kennzeichnung nach EN 61241-1
  • das Zündschutzart-Kurzkennzeichen
  • die Zone, in der das Gerät verwendet werden kann
  • der IP-Schutzgrad
  • die maximale Oberflächentemperatur
Motoren
  • druckfest gekapselt
Gas, Zone 1II 2 G
Ex d / Ex de IIB/IIC T4

"e"-erhöhte Sicherheit,

"d"-druckfeste Kapselung

  • erhöhte Sicherheit
Gas, Zone 1II 2 G
Ex e II T3
  • Motorschutzrelais für Motoren Kategorie 1
Gas, StaubII (2) G DDas Relais befindet sich im ungefährdeten Bereich; seine Schutzfunktion wirkt in ein Gerät der Kategorie 2 (Zone 1) hinein.
  • Überdruckgekapselt
Gas, Zone 1II 2 G
Ex px e II T4
"px"-Überdruckbelüftung, die das Innere des Gehäuses von Zone 1 auf nichtexplosionsgefährdet reduziert.
  • Nichtfunkend (nonsparking)
Gas, Zone 2II 3G
Ex nA II T2-T3
Angabe "T2-T3": Motor wird in Abhängigkeit von Leistung / Umgebungsbedingung unterschiedlich eingestuft.
Getriebe
Konstruktive Sicherheit "c"

Flüssigkeitskapselung "k"

Gas Zone 2II 2G
Ex c k II T3
EN 13463-5
Konstruktive Sicherheit "c"

EN 13463-8 Flüssigkeitskapselung 'V'

Staub Zone 2II 2D
Ex c k T < 160°C

Max- Oberflächentemperatur 160 °C, zulässig für Stäube mit Zünd- oder Glimmtemperatur > 240 °C
Eigensichere und zugehörige Betriebsmitteln
1. zugehörige Betriebsmittel

Einsatz außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches

[EEx ib] IIC, [Ex ia] IIAz.B. Stromversorgungsgerät, Schaltverstärker mit eigensicherem Stromkreis. Regel für derartige Betriebsmittel: (E)Ex und "ib" oder "ia"
stehen in eckigen Klammern.
2. Zugehörige Betriebsmittel, die einer weiteren Zündschutzart genügen

Einsatz im explosionsgefährdeten Bereich

EEx d [ib] IIC T5

Ex q [ia] IIB T6

z.B. Netzgerät mit eigensicherem Stromkreis, wobei das Netzgerät in einem druckfest gekapselten Gehäuse eingebaut ist.

Regel für derartige Betriebsmittel: Nur "ib" bzw. "ia" in eckigen Klammern hinter dem Zeichen für die übrige Zündschutzart

3. Eigensichere Betriebsmittel

Einsatz im explosionsgefährdeten Bereich

EEx ib IIC T6, Ex ia IIA T4Bezeichnungsbeispiele:

z.B. Zweileitermeßumformer, Initiatoren Regel für derartige Betriebsmittel: Keine Klammern

4. Eigensichere Betriebsmittel mit mehreren eigensicheren Stromkreisen unter unterschiedlichen Schutzniveaus

Einsatz im explosionsgefährdeten Bereich

EEx ib[ia] IIC T5Bezeichnungsbeispiel:
z.B. Vorverstärker des Schutzniveaus "ib", dessen Eingangsstromkreis dem Schutzniveau "ia" entspricht.

Regel für derartige Betriebsmittel: Weicht das Schutzniveau eines oder mehrerer Stromkreise eines eigensicheren Betriebsmittels von demjenigen des Betriebsmittels ab, so ist dieses abweichende Schutzniveau in eckige Klammern zu setzen.

* Temperaturklasse bzw. maximale Oberflächentemperatur je nach Lampenbestückung unterschiedlich


.

Anwendung des § 4 Abs. 5 der 11. GPSGVAnhang 4


Nach § 4 Abs. 5 Explosionsschutzverordnung (ExVO, 11. GPSGV) können die zuständigen Behörden auf Antrag das Inverkehrbringen von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen gestatten, ohne dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 94/9/EG angewendet wird. Damit verbunden entfällt die ggf. erforderliche Einbeziehung einer zugelassenen Stelle.

Mit § 4 Abs. 5 ExVO wird die Regelung von Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 94/9/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Nach RL 94/9/EG ist diese Ausnahmeregelung möglich:

Diese Bestimmung könnte in sicherheitsrelevanten Fällen angewendet werden, in denen die betreffenden Produkte dringend benötigt werden und nicht genug Zeit besteht, um die kompletten Konformitätsbewertungsverfahren zu durchlaufen (oder diese Verfahren abzuschließen). Im Hinblick auf die Bedingungen für die eingeschränkte Anwendung ist deutlich zu machen, dass die Nutzung dieser Klausel die Ausnahme bleiben muss und kein normales Verfahren werden darf.

Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 ExVO zielt ab auf

Die Sicherheit wird in diesem Fall auf andere Weise (z.B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet. Diese Bedingungen sind in den Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung festzuschreiben.

Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 ExVO ist nicht geeignet, einem Unternehmen das Inverkehrbringen einer Produktreihe oder Produktsystems ("Baukasten") zu gestatten. Es handelt sich jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall.

Beschluss des Arbeitsausschusses Marktüberwachung, 14. Sitzung (23./24.05.2007)


.

Inverkehrbringen von elektrischen und DampfbegleitheizungenAnhang 5


Elektrische Begleitheizungen

1. Elektrische Begleitheizungen sind hinsichtlich des Inverkehrbringens als kombinierte Geräte (Baugruppe) zu behandeln. Es genügt dabei nicht, wenn für die für den Explosionsschutz relevanten Komponenten der Baugruppe - soweit erforderlich - eine EG Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, weil sich die Temperaturklasse der Heizung erst durch die richtige Auslegung und Festlegungen in der Betriebsanleitung zur Installation (z.B. Positionierung der Temperaturfühler des Temperaturbegrenzers) ergibt.

2. Der Hersteller der Baugruppe muss dabei für den Zusammenbau die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren für elektrische Geräte gemäß RL 94/9/EG anwenden. Dies sind für elektrische Geräte der Kategorie 2 das Verfahren der EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI oder dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte nach Anhang VII. Anwendung der Module oder das Verfahren der EG-Einzelprüfung nach Anhang IX der Richtlinie 94/9/EG.

3. Für das Verfahren der Baumusterprüfung sind zu unterscheiden:

a) Konstruktionsprinzip "Selbstbegrenzung"

"Normale" Baumusterprüfung möglich, da die Temperaturklasse sich direkt aus der Konstruktion des Heizbandes ergibt. Vom Hersteller wird die Heizung als Bausatz mit EG-Konformitätserklärung an den Installateur geliefert. Die Installation und die Inbetriebnahme können durch eine Elektrofachkraft mit allgemeinen Kenntnissen zum Explosionsschutz erfolgen.

b) Konstruktionsprinzip "stabilisierendes Design" und "Temperaturüberwachung"

Die EG-Baumusterprüfung erfolgt für ein (Baukastensystem), bei dem sich die Temperaturklasse der Heizung erst durch die richtige Auslegung und Installation (z.B. Ausführung der "Heißstelle", Positionierung des Temperaturfühlers) ergibt. Der Hersteller des Systems hat in der Betriebsanleitung genaue Angaben zur Auslegung und Installation sowie zur erforderlichen Qualifikation des Installateurs/Installationsbetriebes zu machen. Ggf. ist ein Auslegungsprogramm bereitzustellen. In der Betriebsanleitung kann eine Auditierung des Installationsbetriebes verlangt werden. Diese Angaben sind im Rahmen der EG-Baumusterprüfung mit zu überprüfen. Das Ergebnis ist ein sogenannter "Systemschein".
Das Inverkehrbringen erfolgt als vorkommissionierter Bausatz mit Konformitätserklärung und Fabrikschild.

Hinweis: Die Installation und Inbetriebnahme eines Systems "Stabilisierendes Design" muss mindestens von einer "Elektrofachkraft mit zusätzlichen Kenntnissen zum Explosionsschutz und zur elektrischen Begleitheizungstechnik " erfolgen. Die Installation und Inbetriebnahme eines Systems "Temperaturüberwachung" ist nur durch einen Fachbetrieb für explosionsgeschützte elektrische Begleitheizungssysteme" zulässig. Die Qualifikationen sind in der Empfehlung VE 25 des Verbandes der industriellen Energie - und Kraftwirtschaft e. V. (VIK) näher erläutert.

4. In begründeten Ausnahmefällen kann das Inverkehrbringen der Baugruppe gemäß § 4 Abs. 5 ExVO gestattet werden (insbesondere bei wesentlicher Veränderung oder Umbau bereits in Verkehr gebrachter elektrischer Begleitheizungen). Damit kann ermöglicht werden, dass elektrische Heizungen bei technischen Problemen bei Bedarf schnell erneuert werden können, ohne dass z.B. der Inhalt einer Rohrleitung fest wird oder einfriert. Hierbei sollten die einzelnen Bestandteile den gesetzlichen Vorgaben entsprechend in Verkehr gebracht worden sein.

Dampf-Begleitheizungen

  1. Bei Dampf-Begleitheizungen handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Gerät/Baugruppe im Sinne der RL 94/9/EG weil sie keine eigene potentielle Zündquelle besitzen. Der Dampf der für die Oberflächentemperatur verantwortlich ist, wird in der Regel betriebsseitig beigestellt. Die Oberflächentemperatur ist daher als betriebliche Zündquelle anzusehen und nicht als eigene Zündquelle der Dampf-Heizleitungen.
  2. Sofern der Hersteller der Heizung ausschließlich für die Auslegung und damit auch für die Einhaltung der maximal zulässigen Oberflächentemperatur verantwortlich wäre, käme auch das Inverkehrbringen als "ATEX-Baugruppe" in Betracht. In diesem Fall müsste bei einem nicht elektrischen Gerät für die Gerätekategorie 2 eine Hinterlegung bei einer benannten Stelle erfolgen.
    Beschluss des Arbeitsausschusses Marktüberwachung, 14. Sitzung (23./24.05.2007)


.

EG-Konformitätserklärung nach RL 94/9/EGAnhang 6


Vorschlag für Form, Aufbau, Inhalt

Dokumentenform:

Fußnoten:

1)Der Hersteller kann entscheiden, ob er für die anzuwendenden Richtlinien getrennte Konformitätserklärungen erstellt, in diesem Fall muss aus den Konformitätserklärungen jeweils hervorgehen, welche Richtlinien befolgt werden. Es ist auch möglich, eine zusammenfassende Konformitätserklärung auszustellen
2)Name des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft Bevollmächtigten
3)Die Einschaltung "Benannter Stellen" für die EG-Baumusterprüfung und ein entsprechendes QM-Modul ist für die Kategorie 1 (elektrische und mechanische Produkte) so wie für die Kategorie 2 (z.B. für elektrische Produkte und vorgeschrieben.
4)Normen bzw. Spezifikationen zur Maschinensicherheit müssen nicht genannt werden; die Nennung harmonisierter (Produkt-) Normen ist aber zu empfehlen.


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Liste der Notifizierten Stellen nach Richtlinie 94/9/EGAnhang 7


Body typeNameCountry
NB
0026
AIB-VINÇOTTE INTERNATIONAL S.A.Belgium
NB
0029
APRAGAZ A.S.B.L.Belgium
NB
0034
TÜV SAARLAND E.V.Germany
NB
0035
TÜV RHEINLAND INDUSTRIE SERVICE GMBH - TÜV Rheinland GroupGermany
NB
0038
Lloyd's Register Verification LimitedUnited Kingdom
NB
0044
TÜV NORD CERT GmbHGermany
NB
0051
IMQ ISTITUTO ITALIANO DEL MARCHIO DI QUALITÄ S.P.A.Italy
NB
0066
ISTITUTO DI CERTIFICAZIONE EUROPEA PRODOTTI INDUSTRIALI S.P.A.Italy
NB
0080
INSTITUT NATIONAL DE L'ENVIRONNEMENT INDUSTRIEL ET DES RISQUESFrance
NB
0081
LABORATOIRE CENTRAL DES INDUSTRIES ELECTRIQUESFrance
NB

0086

BSI PRODUCT SERVICESUnited Kingdom
NB
0100
ISTITUTO SUPERIORE PREVENZIONE E SICUREZZA DEL LAVOROItaly
NB
0102
PHYSIKALISCH-TECHNISCHE BUNDESANSTALT-- (PTB)Germany
NB
0123
TÜV SÜD Product Service GmbHGermany
NB
0158
DEKRA EXAM GmbH ZertifizierungsstelleGermany
NB
0163
LABORATORIO OFICIAL JOSE MARIA DE MADARIAGASpain
NB
0344
KEMA Quality B.V.Netherlands
NB
0359
INTERTEK TESTING & CERTIFICATION LTDUnited Kingdom
NB
0391
FACHAUSSCHUß FLEISCHWIRTSCHAFT PRÜF- UND ZERTIFIZIE- RUNGSSTELLE IM BG-PRÜFZERTGermany
NB
0396
TEKNOLOGISK INSTITUT - Sekretariat for TypeafprøvningDenmark
NB
0398
CPM - ISTITUTO RICERCHE PROVE ED ANALISI SRLItaly
NB
0402
SP Sveriges Tekniska Forskningsinstitut ABSweden
NB
0408
TÜV AUSTRIA SERVICES GMBHAustria
NB
0425
ICIM - ISTITUTO DI CERTIFICAZIONE INDUSTRIALE PER LA MEC- CANICA S.P.A.Italy
NB
0470
NEMKO ASNorway
NB
0492
INSTITUT SCIENTIFIQUE DES SERVICES PUBLICS - SIEGE DE COLFONTAINEBelgium
NB
0496
DNV - MODULO UNO SCARLItaly
NB
0499
SOCIETE NATIONALE DE CERTIFICATION ET D'HOMOLOGATION S.À.R.L. (SNCH)Luxembourg
NB
0518
SIRA CERTIFICATION SERVICEUnited Kingdom
NB
0537
VTT (TECHNICAL RESEARCH CENTRE OF FINLAND)Finland
NB
0539
UL INTERNATIONAL DEMKO A/SDenmark
NB
0575
DET NORSKE VERITAS ASNorway
NB
0588
FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR ANGEWANDTE SYSTEMSICHER- HEIT UND ARBEITSMEDIZIN mbHGermany
NB
0589
BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND PRÜFUNG (BAM)Germany
NB
0637
IBEXU- INSTITUT FÜR SICHERHEITSTECHNIK GMBH, INSTITUT AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT - BERGAKADEMIE FREIBERGGermany
NB
0722
CESI (CENTRO ELETROTECNICO SPERIMENTALE ITALIANO) GIA- CINTO MOTTA SPAItaly
NB
0820
ZELM EX PRÜF- und ZERTIFIZIERUNGSSTELLEGermany
NB
0891
TRaC EMC & SAFETY LTDUnited Kingdom
NB
0948
TUV ITALIA SPAItaly
NB
1026
FYZIKALNE TECHNICKY ZKUSEBNI USTAV S.P.Czech Republic
NB
1131
CONSORZIO EUROPEO CERTIFICAZIONE - CECItaly
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1180
BASEEFA LIMITEDUnited Kingdom
NB
1254
QS Zürich AGSwitzerland (MRA)
NB
1258
ELECTROSUISSE SEVSwitzerland (MRA)
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1293
EVPU a.s.Slovakia
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1304
SLOVENIAN INSTITUTE OF QUALITY AND METROLOGY - SIQSlovenia
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1354
Technicka inspekcia a.s.Slovakia
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1370
BUREAU VERITAS ITALIA S.P.A.Italy
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1418
EXVA ROBBANASBIZTOS BERENDEZESEK VIZSGALO ALLOMASA KFT.Hungary
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1433
URZAD DOZORU TECHNICZNEGOPoland
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1453
GLÖWNY INSTYTUT GÖRNICTWAPoland
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1456
INSTYTUT TECHNIKI GORNICZEJ KOMAGPoland
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1461
OSRODEK BADAN ATESTACJI I CERTYFIKACJI OBAC SP. Z.O.O.Poland
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1547
INOVA CENTRUM INNOWACJI TECHNICZNYCH SP. Z O.O.Poland
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1637
SGS-TÜV GMBHGermany
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1712
EPSILON TECHNICAL SERVICES LTDUnited Kingdom
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1725
FM APPROVALS LTD.United Kingdom
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1809
Institutul National de Cercetare-Dezvoltare pentru Securitate Miniera si Protectie AntiexplozivaRomania
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1877
"MINPROEKT" JSC - Division "Scientific and Research Activity"Bulgaria
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2057
JEDNOSTKA OPINIUJACA, ATESTUJACA I CERTYFIKUJACA WYROBY TEST SP. Z O.O.Poland


UWS Umweltmanagement GmbHENDE