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Regelwerk Anlagensicherheit
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11. ProdSV - Explosionsschutzverordnung
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Vom 12. Dezember 1996
(BGBl. I 1996 S. 1914; 27.09.2002 S. 3777; 06.01.2004 S. 2 03; 08.11.2011 S. 2178 11; 06.01.2016 S. 39 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-4-14



Zur aktuellen Fassung

siehe Fn. *

§ 1 Anwendungsbereich 03 11

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen

  1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
  2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für der Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen, und
  3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme in Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen,
  2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit vor Sprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird,
  3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann,
  4. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz,
  5. Seeschiffe und bewegliche off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,
  6. Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,
  7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß

  1. Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;
  2. sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;
  3. erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefahren ausgeschlossen sind;
  4. sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
  2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen und als autonome Systeme gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion erfüllen.
  4. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
  5. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.
  6. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die Geräte gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/9/EG in Gerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) Gerätekategorien zugeordnet werden.
  7. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.

§ 3 Sicherheitsanforderungen 11

Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütem nicht gefährden.

§ 4 Voraussetzung für die Bereitstellung auf dem Markt 11

(1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

  1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischer Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigtet bestätigt, daß
    1. die Geräte und Schutzsysteme den grundlegender Sicherheitsanforderungen des § 3 entsprechen,
    2. die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen II bis IX der Richtlinie 94/9/EG eingehalten sind und
    3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat, und
  2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt gebracht werden.

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die zuständigen Behörden auf begründeten Antrag die Bereitstellung auf dem Markt von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind, wenn deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.

(6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

§ 5 CE-Konformitätskennzeichnung 11

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1. Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.

(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 03 11

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1., oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente auf dem Markt bereitstellt bringt.

§ 7 (aufgehoben) 11

____________
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1). (ersetzt durch 2014/34/EU)

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