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Regelwerk Technische Regeln, TRA
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Technischen Regeln für Aufzüge
TRA 102 Richtlinie für die Prüfung von Aufzugsanlagen*

Ausgabe April 1981
(BArbBl. 7-8/81 S. 38; 5/1994 S. 63; 11/1997 S. 76; GMBl. 28.01.2011 S. 161 aufgehoben)




Zur Neuregelung: "TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (TRBS 1201-4)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für die in den §§ 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV (jetzt BetrSichV) ) vom 27. Febr. 1980 (BGBl. I S. 205) vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen, soweit nicht besondere Richtlinien für bestimmte Aufzugsarten bestehen.

1.2 Die Prüfung auf Einhaltung der Vorschriften der Nummer 2.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV) gehört nicht zum Umfang der Prüfung nach dieser Richtlinie.

2. Abnahmeprüfung (§ 9 AufzV (jetzt BetrSichV))

2.1 Vorprüfung

Die in den Anzeigeunterlagen (Beschreibung, Zeichnungen und Berechnungen) festgelegte Ausführung für die Errichtung der Aufzugsanlage muß vom Sachverständigen geprüft werden.

2.1.1 Die Vorprüfung umfaßt im wesentlichen die Prüfung der eingereichten Anzeigeunterlagen auf Vollständigkeit und der darin festgelegten Ausführung auf Einhaltung der Aufzugsverordnung.

Anzeigeunterlagen sind:

2.1.1.1 Beschreibung der Aufzugsanlage unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage.

Die Beschreibung der Aufzugsanlage muß vom Betreiber und vom Errichter unterschrieben sein. Erklärungen darüber, daß die verwendeten bauteilgeprüften Bauteile den beiliegenden Bescheinigungen über Bauteilprüfungen entsprechen, müssen vom Errichter unterschrieben sein. Diese Erklärungen können Bestandteil der Beschreibung der Aufzugsanlage sein.

Alle anderen Unterlagen, wie Zeichnungen, Berechnungen, Schaltpläne, Atteste usw., bedürfen dieser Unterschriften nicht wenn deren Ursprung durch die Angabe des Herstellers (Firmenangabe Beschriftungsfeld auf Zeichnungen) erkennbar ist und sie in der obengenannten Beschreibung aufgeführt sind.

2.1.1.2 Zeichnungen; in ihnen muß die Aufzugsanlage einschließlich Triebwerksraum, Rollenraum, Schaltgeräteraum. Fahrschachtzugängen usw. mit allen erforderlichen Grundrissen und Schnitten dargestellt sein. Die Zeichnungen müssen keine konstruktiven Einzelheiten, jedoch die für die Prüfung bedeutsamen Angaben enthalten, insbesondere Überfahrwege und Schutzräume in Schachtgrube und Schachtkopf;

Anordnung und Höhe des Schachtgrubenzuganges oder Hinweis, daß eine Abstiegseinrichtung erforderlich ist;

Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes;

Lage mehrerer Fahrbahnen im Fahrschacht;

Lage und Hauptabmessungen des Triebwerksraumes und der darin enthaltenen Aggregate, Geräte und Lüftungsöffnungen;

Zugang zum Triebwerksraum;

Lage und Hauptabmessungen des Rollenraumes und der darin enthaltenen Ausrüstungsteile, z.B. Geschwindigkeitsbegrenzer;

Zugang zum Rollenraum;

Lage und Abmessungen der Seilrollen;

Lage und Hauptabmessungen der Fahrschachtzugänge; im Höhenschnitt kann die zeichnerische Darstellung der Zwischenhaltestellen entfallen, wenn ihre Zugangshöhen mit denen der dargestellten Zugänge übereinstimmen und ihre Abstände aus den Maßen zu entnehmen sind;

Lage und Hauptabmessungen von Wartungszugängen und Notzugängen;

Abmessungen des Fahrkorbes und seiner Zugänge;

Abstand des Fahrkorbes von den Teilen des Schachtes und von der Gegengewichtsbahn;

Verlauf von Seilen und Ketten; bei aber dem Schacht stehenden Antrieben genügt die Angabe der Lage von Treibscheiben und Rollen;

Lage und Anordnung von hydraulischen Hebern.

2.1.1.3 Elektrische Schaltpläne (Stromlaufpläne für die Sicherheitsstromkreise und des Antriebsteiles, möglichst in Anlehnung an DIN 40719 Beiblatt 1). Die verwendeten Abkürzungen müssen erläutert sein (Legende)

Enthalten die Stromlaufpläne Varianten, muß erkennbar sein, welche Varianten zur Ausführung kommen.

Sicherheitsschaltungen sind zu erläutern.

2.1.1.4 Hydraulische Schaltpläne, aus denen ersichtlich ist, wie die in den Vorschriften gestellten Anforderungen für den Hydraulikkreis erfüllt sind. Die Pläne sollen in ihrer Ausführung DIN-ISO 1219 entsprechend. Die verwendeten Abkürzungen müssen erläutert sein (Legende).

Enthalten die Schaltpläne Varianten, muß erkennbar sein, welche Varianten zur Ausführung kommen.

Wenn bei umfangreichen Steuerungen funktionelle Zusammenhänge nicht oder schwierig erkennbar sind, müssen diese erläutert sein.

Die Zuordnung der Hydraulikelemente zum Stromlaufplan der elektrischen Steuerung muß eindeutig erkennbar sein.

2.1.1.5 Abdruck der Bescheinigungen über Bauteilprüfungen nach § 17 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) und Bescheinigungen des Herstellers nach § 9 Abs. 3 AufzV.

2.1.1.6 Bescheinigungen je nach Erfordernis für weitere Anlagenteile, z.B. für Tragseile, Ketten, Kolben, Zylinder, Druckschläuche, Druckrohre, elektrische Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung usw.

Sind die durch überschlägige Berechnung geschätzten oder durch Wiegen ermittelten Gewichte von Fahrkorb und Gegengewicht in der Beschreibung angegeben, können besondere Gewichtsbescheinigungen entfallen.

In den Bescheinigungen für Tragseile genügen Angaben über den Seildurchmesser, die Nennfestigkeit, die rechnerische Bruchkraft und die Machart des Seiles.

In den Bescheinigungen für Tragketten genügen Angaben über die Abmessungen der Kettenglieder und über die Bruchkraft.

Für Zylinder, Kolben und Druckrohre müssen Bescheinigungen nach DIN 50049 Abschnitt 2 vorhanden sein.

In den Bescheinigungen über Druckschläuche müssen Angaben über die Nennweite, den Berstdruck, den zulässigen Biegeradius und die verwendbaren Hydraulikflüssigkeiten enthalten sein.

Bescheinigungen über elektrische Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung müssen nur dann den Anzeigeunterlagen beigefügt sein, wenn sie besondere Bedingungen enthalten (s. § 14 Abs. 2 ElexV (jetzt BetrSichV)).

2.1.1.7 Berechnungen; in der Regel genügen:

Berechnung der Tragmittel;

Nachweis ausreichender Treibfähigkeit und Angabe der spezifischen Pressung. Als Berechnungsgrundlage für die Treibfähigkeit und die spezifische Pressung dient TRA 003.

Berechnung der Beanspruchung der Führungsschienen durch die Fangvorrichtung und durch Biegekräfte bei außermittiger Führung des Fahrkorbes;

Festigkeitsnachweise für sicherheitstechnisch wichtige Teile des Triebwerkes, z.B. Treibscheiben- und Trommelwellen, Kolben, Zylinder, Druckleitungen, Keilriementriebe;

Berechnung für andere sicherheitstechnisch wichtige Teile, z.B. Achsen von Umlenkrollen mit Umlenkung von > 90 Grad, Anschläge zur Hubbegrenzung, nicht bauteilgeprüfte Puffer. Bei serienmäßig hergestellten Teilen genügt die Vorlage einer Berechnung mit der größtzulässigen und die Angabe der tatsächlichen Belastung.

2.1.2 Der Sachverständige hat die Anzeigeunterlagen nach abgeschlossener Prüfung mit einem Prüf- bzw. Sichtvermerk zu versehen. Betreiber oder Errichter sind von Mängeln zu unterrichten

2.2. Prüfung am Betriebsort

2.2.1 Zur Prüfung muß die Anlage im betriebsfertigen Zustand sein.

2.2.2 Die Prüfung umfaßt im wesentlichen:

2.2.2.1 Vergleich der Anlage mit der in den Anzeigeunterlagen festgelegten Ausführungen und auf Übereinstimmung mit der Aufzugsverordnung;

2.2.2.2 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen;

2.2.2.3 Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen auf ordnungsgemäßen Zustand (Sichtkontrolle);

2.2.2.4 Prüfung der Lüftungsöffnungen des Fahrkorbes;

2.2.2.5 Prüfung des Fahrverhaltens in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2.2.2.6 Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung.

2.2.3 Besonders zu prüfen sind:

2.2.3.1 Bei Aufzügen mit mechanischen Bremsen

  1. die Wirksamkeit der Bremsen durch Anhalten des beladenen Fahrkorbes in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit und zwar bei Aufzügen mit Gegengewicht mit Nutzlast bei Aufzügen ohne Gegengewicht mit 1,25facher Nutzlast
  2. die Wirksamkeit der Zweikreisbremse nach TRA 227.2 bzw., TRA 1227.2

2.2.3.2 Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb

  1. die Treibfähigkeit mit l,5facher Nutzlast,
    bei Kleingüteraufzügen bis 100 kg Tragfähigkeit mit 2facher Nutzlast
    bei Kleingüteraufzügen über 100 kg Tragfähigkeit mit 1,5facher Nutzlast, mindestens jedoch mit 200 kg Nutzlast
    Die Prüfung erfolgt durch mehrmaliges Anhalten in der Abwärtsfahrt mit der je nach Antriebsart stärksten Bremswirkung.
    Nach jedem Abschalten muß der Fahrkorb min Stillstand kommen.
  2. die Aufhebung der Treibfähigkeit durch eine Aufsetzprobe des Gegengewichtes mit unbeladenem Fahrkorb,
  3. der Gegengewichtsausgleich.

2.2.3.3 Bei Aufzügen mit Fangvorrichtung

  1. die Wirksamkeit der Fangvorrichtung durch eine Fangprobe in der Abwärtsfahrt mit 1,5facher Nutzlast bei Betriebsgeschwindigkeit oder mit Nutzlast bei Auslösegeschwindigkeit jeweils ohne mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes. Bei Sperrfangvorrichtungen kann die mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes wirksam bleiben.
  2. die Auslösegeschwindigkeit und die ausreichende Haltekraft des Geschwindigkeitsbegrenzers, wenn seine Funktionssicherheit durch die Fangprobe nicht erwiesen ist

2.2.3.4 Bei Aufzügen mit hydraulischem Antrieb

  1. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils in der Aufwärtsfahrt
    Das Druckbegrenzungsventil muß spätestens bei 1,4fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast, ansprechen.
  2. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsschalters,
  3. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe für indirekt hydraulische Antriebe durch Pumpen gegen den geschlossenen Absperrschieber. Dieses Druckbegrenzungsventil muß spätestens bei 2,3fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast, ansprechen.
  4. die Anschläge durch Gegenfahren mit dem Fahrkorb,
  5. das Fahrverhalten und die Absinkverhinderungseinrichtung bei ordnungsgemäß eingestelltem Druckbegrenzungsventil und mit Nutzlast beladenem Fahrkorb,
  6. die Funktion der Rohrbruchsicherung bei mit Nutzlast beladenem Fahrkorb.

2.2.3.5 Bei Aufzügen mit energieverzehrenden Puffern

die Wirksamkeit der Puffer durch Aufsetzen des mit Nutzlast, beladenen Fahrkorbes bzw. des Gegengewichtes bei leerem Fahrkorb mit Betriebsgeschwindigkeit. bei verkürztem Pufferhub und Verzögerungskontrollschaltung mit der reduzierten Geschwindigkeit.

2.2.3.6 Bei Aufzügen mit Aufsetzvorrichtung

die Wirksamkeit der Aufsetzvorrichtung durch Aufsetzen des mit 1,25facher Nutzlast beladenen Fahrkorbes aus der zugehörigen Haltestelle.

3. Hauptprüfung §§ 10 und 14 AufzV (jetzt BetrSichV)

3.1 Die Hauptprüfung umfaßt im wesentlichen:

3.1.1 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen;

3.1.2 Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand (Sichtkontrolle). Als Anhalt für die Beurteilung der Ablegereife dient DIN 15020 Blatt 2 bei Drahtbrüchen gilt der Tabellenteil der Triebwerksgruppe 2 m bis 5 m.

3.1.3 Prüfung des Fahrverhaltens in sicherheitstechnischer Hinsicht;

3.1.4 Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung.

3.1.5 Prüfung der Tragseil-Gewichtsausgleichseinrichtung auf Beschädigung des Vorhakens.

3.2 Besonders zu prüfen sind:

3.2.1 Bei Aufzügen mit mechanischen Bremsen

  1. die Wirksamkeit der Bremsen.
  2. die Wirksamkeit der Zweikreisbremse.

Die Bremse muß in der Lage sein, einen überladenen Fahrkorb ausreichend zu verzögern und im Stillstand zu halten.

3.2.2 Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb

  1. die ausreichende Treibfähigkeit auch bei überladenem Fahrkorb,
  2. die Aufhebung der Treibfähigkeit durch eine Aufsetzprobe des Gegengewichtes mit unbeladenem Fahrkorb,
  3. der Gegengewichtsausgleich

3.2.3 Bei Aufzügen mit Fangvorrichtung

  1. deren Wirksamkeit 1
    Bei bauteilgeprüften Sperrfangvorrichtungen genügt eine Funktionsprüfung.
    Bei bauteilgeprüften Bremsfangvorrichtungen in Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 1 m/s genügt eine Funktionsprüfung 2, wenn
    1. die Einstellung den Freifallbedingungen entspricht,
    2. die Einstellung so gesichert ist, daß deren Änderung nicht unentdeckt bleibt, z.B. durch Plombieren und
    3. der Einbau der Bremsfangvorrichtung eine Sichtkontrolle im Rahmen der Funktionsprüfung erlaubt,
  2. die Auslösegeschwindigkeit und die ausreichende Haltekraft des Geschwindigkeitsbegrenzers, wenn seine Funktionssicherheit durch die Fangprobe nicht erwiesen ist

3.2.4 Bei Aufzügen mit Aufsetzvorrichtung

die Wirksamkeit der Aufsetzvorrichtung durch Aufsetzen des leeren Fahrkorbes aus der zugehörigen Haltestelle.

3.2.5 Bei Aufzügen mit hydraulischem Antrieb

  1. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles in der Aufwärtsfahrt
    Das Druckbegrenzungsventil muß spätestens bei 1,4fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast ansprechen.
  2. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsschalters
  3. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe für indirekt hydraulische Antriebe durch Pumpen gegen den geschlossenen Absperrschieber.
    Dieses Druckbegrenzungsventil maß spätestens bei 2,3fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast ansprechen.
  4. die Wirksamkeit der Absinkverhinderungseinrichtung bei ordnungsgemäß eingestelltem Druckbegrenzungsventil,
  5. die Wirksamkeit der Rohrbruchsicherung.

3.2.6 Bei Aufzügen mit energieverzehrenden Puffern die Funktionsbereitschaft der Puffer.

4. Zwischenprüfung (§ 11 AufzV (jetzt BetrSichV) )

4.1 Die Zwischenprüfung umfaßt im wesentlichen:

4.1.1 Beurteilung des Allgemeinzustandes der Anlage;

4.1.2 Prüfung des Fahrverhaltens in sicherheitstechnischer Hinsicht;

4.1.3 Prüfung der Türverschlüsse und Türschalter bzw. der diesen entsprechenden elektrischen Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit;

4.1.4 Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand (Sichtkontrolle). Als Anhalt für die Beurteilung der Ablegereife dient DIN 15020 Blatt 2, bei Drahtbrüchen gilt der Tabellenteil der Triebwerksgruppe 2 m bis 5 m.

4.1.5 Beurteilung der Treibscheiben;

4.1.6 Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung.

5. Prüfung nach einer wesentlichen Änderung

5.1 Vorprüfung

5.1.1. Die in den Anzeigeunterlagen festgelegte Änderung an Anlageteilen und die sich daraus ergebenden Folgerungen auf die Gesamtanlage müssen wie unter Nummer 2.1 vom Sachverständigen geprüft werden.

5.2 Prüfung am Betriebsort

5.2.1 Zur Prüfung muß die Anlage im betriebsfertigen Zustand sein.

5.2.2 Die Prüfung umfaßt im wesentlichen den Vergleich der geänderten Teile mit der in den geprüften Anzeigeunterlagen festgelegten Ausführung, ihre Übereinstimmung mit den Aufzugsvorschriften und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion.

6. Sonstige Prüfungen (§§ 12 und 13 AufzV)

6.1 Nach Schadensfällen (§ 12 AufzV (jetzt BetrSichV)) prüft der Sachverständige den ordnungsgemäßen Zustand der wiederhergestellten Anlage bzw. Anlageteile.

6.2 Bei angeordneten Prüfungen (§ 13 AufzV (jetzt BetrSichV)) bestimmen sich Art und Umfang nach Anordnung der Aufsichtsbehörde.

7. Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen

7.1 Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen sind die einschlägigen Vorschriften maßgebend (s. § 1 Abs. 6 AufzV (jetzt BetrSichV)). (Anm.: vgl. GSGV 11 -Explosionsschutzverordnung)

8. Ergebnis von Prüfungen

8.1 Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

8.2 Unbeschadet § 15 AufzV (jetzt BetrSichV) sind offensichtliche Verstöße gegen Regeln der Technik auch an Teilen, für deren Beanspruchung ein rechnerischer Nachweis nicht vorgeschrieben ist schriftlich niederzulegen.

8.3 Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat der Sachverständige der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Auf Nummer 2.1.2 Satz 2 wird hingewiesen.

.

Beschreibung der Aufzugsanlage Anlage

Betriebsort . . . . . . . . . . . . .
Fabrik-Nr: . . . . . . . . . . . . . Art des Aufzuges 1 . . . . . . . . . . . . .:
Name des Betreibers: . . . . . . . . . . . . .
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1. Allgemeine Angaben

Hersteller und/oder Einführer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tragfähigkeit: . . . . . . . . . . . . .kg oder . . . . . . . . . . . . .Personen Baujahr:
Datum des Beginns der Errichtung: Tag/Monat/Jahr:
Betriebsgeschwindigkeit 3: . . . . . . . . . . . . .m/s Förderhöhe: . . . . . . . . . . . . .m
Anzahl der Zugangsstellen: Anzahl der Haltestellen: . . . . . . . . . . . . .
Vorstehender Aufzug ist mit dem Aufzug - den Aufzügen - Fabrik-Nr im gleichen Schacht errichtet.

2. Fahrschacht - Fahrschachtzugänge

Ausführung der Fahrschachtwände:
unterer Überfahrweg . . . . . . . . .m untere Schutzraumhöhe . . . . . . m
oberer Überfahrweg . . . . . . . .m obere Schutzraumhöhe: . . . . . . m
Verkleidung der Gegengewichtsbahn von der Schachtsohle bis . . . m Höhe
Art der maschinell - handbetätigten Fahrschachttüren:
. . . .Stück . . . . . . . . . . . . . . . .türen von . . . m Breite und . . . m Höhe
. . . .Stuck . . . . . . . . . . . . . . . .türen von . . . m Breite und . . . m Höhe
Schauöffnungen (aus . . . .mm dickem . . . . . . . . . . . . .glas) in den Fahrschachttüren - nicht - vorhanden.

3. Tragmittel

Anzahl und Art der Tragmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufhängung des Fahrkorbes: . . . . . . . . . . . . . 1, des Gegengewichtes . . . . . . . . . . . . .: 1
Anzahl und Art der nicht über das Triebwerk geführten Tragmittel für das - die - Fahrkorb-Ausgleichsgewicht(e):. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl und Art der gespannten - nicht gespannten - Unterseile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4. Antrieb

Art des Antriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrtverzögerung - Feinsteuerung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufstellung des Triebwerkes - über - neben - unter - dem Fahrschacht

5. Fahrkorb-Gegengewicht

Fahrkorbgrundfläche: . . . . . . . . . . . . . m2 Fahrkorbhöhe: . . . . . . . . . . . . .m
Anzahl der Fahrkorbzugänge - mit - maschinell- handbetätigter - ohne -
Fahrkorbtür: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewicht des Fahrkorbes 2: . . . . . . . . . . . . .kg
Gewicht des Gegengewichtes 2 . . . . . . . . . . . . .kg
Gewicht des - der - Fahrkorb-Ausgleichsgewichte(s) 2 . . . . . . . . . . . . .kg

6. Elektrische Ausrüstung

Stromart und Spannung des Anschlußnetzes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schutzart der elektrischen Betriebsmittel 3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lastschalter - und zugehörige Fernschalter - befindet / befinden sich im: . . . . . . . . . . . . .
Art der Steuerung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Notrufeinrichtung - nicht - vorhanden, hörbar im - in - Sicherheitsschalter entsprechend Schaltplan Nr.

7. Besondere Bauteile

. . . . . . . . . . . . .fangvorrichtung, TYPE: . . . . . . . . . . . . .

Fabrikat: . . . . . . . . . . . . .Prüfungsbescheinigung: . . . . . . . . . . . . .
Türverschlüsse für . . . . . . . . . . . . .türen, TYPE: . . . . . . . . . . . . .
Fabrikat: . . . . . . . . . . . . .Prüfungsbescheinigung: . . . . . . . . . . . . .
Geschwindigkeitsbegrenzer, TYPE: . . . . . . . . . . . . .
Fabrikat: . . . . . . . . . . . . ., Prüfungsbescheinigung: . . . . . . . . . . . . .
Puffer in der Schachtgrube, TYPE: . . . . . . . . . . . . .
Fabrikat . . . . . . . . . . . . .Prüfungsbescheinigung: . . . . . . . . . . . . .

8. Besonderheiten der Aufzugsanlage

Fabrkorb mit Trenntür, Notübersteigtür, Rampenfahrt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anlagen: sieheTRA 102 Nummer 2.1.1

. . . . . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Betreiber

. . . . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Hersteller

 

. . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Sachverständige

1) Personenaufzug, Lastenaufzug, Vereinfachter Güteraufzug, Unterfluraufzug, Kleingüteraufzug, Personen-Umlaufaufzug, Mühlenaufzug, Lagerhausaufzug, Behälteraufzug, Bauaufzug mit Personenbeförderung, Güteraufzug.
2) Siehe TRA 102 Nummer 2.1.1.6
3) Bei hydraulisch betriebenen Aufzügen sind die Betriebsgeschwindigkeiten für die Aufwärts- und Abwärtsfahrt getrennt anzugeben

Vgl. DIN 40050

________

*Auf § 3 Abs. 3 der Aufzugsverordnung (jetzt BetrSichV) wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)

1) Diese kann nachgewiesen werden z.B. durch eine Fangprobe in der Abwärtsfahrt mit der Nutzlast bei Betriebsgeschwindigkeit ohne mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes.

2) Das oben beschriebene Prüfverfahren ist nur anwendbar, wenn vorher die Prüfstelle für Fangvorrichtungen in Zusammenarbeit mit den Herstellern jeweils die aus den anläßlich der Bauteilprüfung in jedem Fall durchgeführten Freifallversuchen festgelegten Einstellwerte für jede Bremsfangvorrichtung ermittelt hat. Diese Werte werden dann mit der Einstellung der Bremsfangvorrichtung bei der nächsten Hauptprüfung verglichen, die Fangvorrichtung erforderlichenfalls nachgestellt und in dieser Einstellung durch Verplomben oder vergleichbar gesichert. Eine Nachstellung ist nicht erforderlich, wenn diese zu einer geringeren Bremskraft führen würde.

3) Die Betriebsgeschwindigkeit nach TRA entspricht der Nenngeschwindigkeit nach EN 81-1/2.

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