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270 - 279 Türverschlüsse


270 Allgemeine Anforderungen

270.1 (1) Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn alle Schachttüren geschlossen und gesperrt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Nummern 265.1, 265.4 und 266.3 Abweichungen zulässig sind.

(3) Türverschlüsse müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261.1 Ziff. 1 ausgerüstet sein.

270.2 (1) Schachttüren dürfen nur geöffnet werden können, wenn

  1. das Triebwerk abgeschaltet ist und
  2. der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbfußboden und dem Fußboden der Haltestelle höchstens 0,25 m (Entriegelungszone) beträgt.

Dies gilt auch für Aufzüge mit Rampenfahrt nach Nummer 266.3.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Nummern 265.1 und 265.4 Abweichungen zulässig sind.

270.3 Türverschlüsse müssen so ausgebildet sein. daß sie das Zuschlagen oder Zuschieben der Schachttür nicht verhindern, wenn sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet (Zuschlagbarkeit). Die Tür muß hierbei nach dem Schließen selbsttätig gesperrt werden.

270.4 (1) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß das Sperrmittel zwangsläufig nicht in die Sperrstellung einrücken kann, wenn die Schachttür nicht geschlossen ist (Fehlschließsicherung).

(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Sperrmittel auch bei nichtgeschlossener Schachttür ganz oder teilweise in die Sperrstellung einrücken können, wenn hierbei die elektrische Sicherheitseinrichtung für das Sperrmittel nach Nummer 261.1 Ziff. 1 eine Fahrt verhindert. Hierfür dienende Einrichtungen müssen beim Entsperren oder Öffnen der Tür zwangsläufig wirksam werden.

270.5 (1) Schachttüren müssen von außen mit besonderem Schlüssel entriegelt und dann geöffnet werden können (Notentriegelung).

Nummer 243.2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Nach dem Notentriegeln darf das Sperrmittel bei geschlossenen Schachttüren nicht in Entriegelungsstellung bleiben. Als besondere Schlüssel gelten auch Dreikant-Steckschlüssel, wenn die Abmessungen des Schlüssels, des Dreikants und der Senkung in Anlehnung an DIN 22416 ausgeführt sind.

(2) Bei von der Fahrkorbtür betätigten Schachttüren muß durch eine Einrichtung (Feder oder Gewicht) das selbsttätige Schließen der Schachttür in jedem Fall sichergestellt sein, wenn der Fahrkorb bei offener Schachttür die Entriegelungszone verläßt.

270.6 (1) Einflügelige Schacht-Drehtüren müssen an der Schließkante oder an der Oberkante in Schließkantennähe oder durch eine Klappe an der Oberkante gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.

(2) Zweiflügelige Schacht-Drehtüren müssen durch eine Klappe an der Oberkante, oder jeder Türflügel muß für sich in Schließkantennähe gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.

(3) Schacht-Falttüren mit geführter Schließkante müssen durch eine Klappe oder an der Oberkante in der Nähe der nicht geführten Faltstellen gesperrt werden. Türflügel mit Schließkante müssen gesperrt werden.

(4) Schacht-Falttüren mit nichtgeführter Schließkante müssen an der Oberkante durch eine Klappe oder an der Oberkante in der Nähe der Faltstellen und in der Nähe der Schließkante gesperrt werden.

270.7 (1) Bei mehrteiligen, waagerecht bewegten Schacht-Schiebetüren muß jedes Türblatt gesperrt werden. Dies gilt nicht für nacheilende Türblätter von Teleskop-Schiebetüren, wenn sie bei schadhaftem Verbindungstrieb von den gesperrten Türblättern in Schließstellung mitgenommen und gehalten werden. Hierfür dienende Einrichtungen gelten als Teil des Türverschlusses.

Bei mittig öffnenden, maschinell betätigten Schacht-Schiebetüren genügt die Sperrung des Türblattes mit Schließkante einer Türhälfte, wenn das Türblatt mit Schließkante der anderen Türhälfte durch Drahtseile oder andere gleichwertige Einrichtungen mit dem gesperrten Türblatt verbunden ist und eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261.1 Ziff. 2 betätigt wird. Die Verbindungseinrichtungen zwischen den Türhälften gelten als Teil des Türverschlusses.

(2) Bei senkrecht bewegten, mittig öffnenden Schacht-Schiebetüren muß das obere Türblatt, bei einseitig öffnenden Schacht-Schiebetüren muß das Türblatt mit Schließkante gesperrt werden. Die übrigen Türblätter müssen durch Drahtseilzüge, Ketten, Zahnstangen oder ähnliche mechanische Verbindungen mit dem gesperrten Türblatt verbunden sein und jeweils eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261.1 Ziff. 2 betätigen.

(3) Bei waagerecht bewegten Schacht-Gliederschiebetüren muß das Sperrmittel am ersten und am letzten Türglied eingreifen.

(4) Türverschlüsse sind an senkrecht bewegten Schacht-Schiebetüren mit maschineller Betätigung nicht erforderlich, wenn die Schiebetüren nur mit einem Kraftaufwand von mehr als 500 N geöffnet werden können.

G (5) Abweichend von den Nummern 270.1 und 270.2 sind bei Güteraufzügen Türverschlüsse an vom Fahrkorb senkrecht bewegten Schiebetüren nicht erforderlich, wenn sie nur mit einem Kraftaufwand von mehr als 500 N geöffnet werden können.

271 Ausführung der Türverschlüsse

271.1 (1) Türverschlüsse müssen zuverlässig befestigt sein. Die Verbindungen müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.

(2) Sperrmittel müssen aus zähem, metallischem Werkstoff bestehen. Bei Flügeltüren müssen die Türverschlüsse einer am Sperrmittel angreifenden Kraft von mindestens 3500 N widerstehen.

(3) Türverschlüsse dürfen bei einem Senken der Türflügel oder Türblätter nicht unwirksam werden.

(4) Türverschlüsse müssen gewartet werden können. Staubempfindliche Teile müssen in geschlossenen Gehäusen untergebracht sein. Zum Befestigen von Deckeln dienende Schrauben sollen gegen Herabfallen gesichert sein. Gehäusedeckel sollen mindestens teilweise durchsichtig sein.

(5) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig und nicht unmittelbar von Hand, sondern müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft eingerückt werden.

(6) Auf Nummer 264.4 wird hingewiesen.

271.2 Sperrmittel müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft in Sperrstellung gehalten werden. Bei Ausfall der Kraft darf das Sperrmittel nicht selbsttätig in Entriegelungsstellung gehen. Federkraft muß von geführten Druckfedern erzeugt werden. Magnetkraft muß durch Dauermagnete erzeugt werden und darf nicht mit einfachen Mitteln durch äußere Einwirkungen verringert werden können.

271.3 Sperrmittel und elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 261.1 Ziff. 1 müssen bruchsicher, schwer lösbar, unverstellbar und formschlüssig miteinander verbunden sein.

271.4 Die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261.1 Ziff. 1 muß eine Fahrt verhindern, wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm eingreift.

271.5 Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.

272 Klappen-Türsperren

272.1 Bei Klappentürsperren müssen die Klappen die Türflügel bei geschlossenen Türen in ganzer Breite mindestens 15 mm in senkrechter Richtung überdecken, jedoch mindestens 10 mm mehr als die Höhe des unteren Türspaltes beträgt. In jeder Stellung der geöffneten Tür muß die Klappe durch eine waagerechte Überdeckung mit der Oberseite der Türflügel von mindestens 15 mm gegen Herabfallen in die Schließlage gesichert sein.

272.2 Bei Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtüren und mit handbetätigten Schacht-Flügeltüren muß

  1. die Verwindung der Klappe durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 264 überwacht werden oder
  2. eine Einrichtung vorhanden sein, die eine wesentliche Verformung der Klappe verhindert.

Wenn bei eingerücktem Sperrmittel durch die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Ziffer 1 oder die Einrichtung nach Ziffer 2 eine Fahrt verhindert oder unterbrochen wird, muß das Triebwerk bis zum Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes stillgesetzt bleiben.

273 Knickhebel-Türsperren

273.1 Die elektrische Sicherheitseinrichtung am Knickhebel nach Nummer 261.1 Ziff. 1 darf eine Fahrt erst freigeben, wenn der Knickhebel seine Strecklage überschritten hat.

274 Türsicherungen an Fahrkorbtüren

274.1 (1) Bei Fahrkorbtüren muß die Schließstellung jedes Flügels oder Blattes durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261.1 Ziff. 3 überwacht sein. Bei formschlüssiger Verbindung zwischen den Flügeln oder Blättern genügt eine elektrische Sicherheitseinrichtung. Verbindungen mit Seilen, Ketten oder dergleichen gelten in diesem Falle nicht als formschlüssig.

(2) Bei Teleskopschiebetüren, bei denen die Blätter durch Seile, Ketten oder dergleichen verbunden sind, genügt die Überwachung der voreilenden Blätter, wenn die nacheilenden Blätter bei schadhaftem Verbindungstrieb von den voreilenden Blättern in Schließstellung mitgenommen und gehalten werden.

Diagramme zu TRA 200
Diagramm: 1.1Glasdicke für Verglasungen von Schachtwänden im Verkehrsbereich und von Fahrkorbwänden bei vierseitiger Lagerung
Glasart: Verbund-Sicherheitsglas (VSG-2fach aus 2 x Spiegelglas)
Hinweis die erforderliche Glasdicke ist unabhängig von der Scheibenhöhe h

Diagramm: 1.2Glasdicke für Verglasungen von Schachtwänden im Verkehrsbereich und von Fahrkorbwänden bei zweiseitiger, horizontaler Lagerung
Glasart: Verbund-Sicherheitsglas (VSG-2fach aus 2 x Spiegelglas)
Hinweis: Im Bereichder Scheibenhöhen von h = 20 cm bis 40 cm dürfen die Glasdicken mittels linearer Interpolation ermittelt werden.

Diagramm: 1.3 Glasdicke für Verglasungen von Schachtwänden im Verkehrsbereich und von Fahrkorbwänden bei zweiseitiger, vertikaler Lagerung
Glasart: Verbund-Sicherheitsglas (VSG-2fach aus 2 x Spiegelglas)
Hinweis: Im Bereichder Scheibenhöhen von h = 50 cm bis 100 cm dürfen die Glasdicken mittels linearer Interpolation ermittelt werden.

Diagramm: 2.1Glasdicke für Verglasungen von Schachtwänden im Nichtverkehrsbereich bei vierseitiger Lagerung
Glasart: Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)
Verbund-Sicherheitsglas (VSG-2fach aus 2 x Spiegelglas)
Hinweis die erforderliche Glasdicke ist unabhängig von der Scheibenhöhe h

Diagramm 2.2Glasdicke für Verglasungen von Schachtwänden im Nichtverkehrsbereich bei zweiseitiger horizontaler Lagerung
Diagramm: 2.2.1Glasart: Einscheiben-Sicherheitsglas
Hinweis: Im Bereichder Scheibenhöhen von b = 20 cm bis 90 cm dürfen die Glasdicken mittels linearer Interpolation ermittelt werden.

Diagramm: 2.2.2Glasart: Verbund-Sicherheits glas (VSG - 2fach - aus 2 x Spiegelglas)
Hinweis: Im Bereichder Scheibenhöhen von b = 20 cm bis 90 cm dürfen die Glasdicken mittels linearer Interpolation ermittelt werden.

Diagramm: 2.3Glasdicke für Verglasungen von Schachtwänden und Nichtverkehrsbereich bei zweiseitiger vertikaler Lagerung
Glasart: Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG); Verbund-Sicherheitsglas (VSG - 2fach- aus 2 x Spiegelglas)
Hinweis: Im Bereich der Scheibenhöhen von b = 50 cm bis 100 cm dürfen die Glasdicken mittels linearer Interpolation ermittelt werden.

Diagramm: 2.4Glasdicke für Verglasungen von Schachtwänden im Nichtverkehrsbereich bei vierpunktförmiger Lagerung
Glasart: Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)
Hinweis: Die angegebenen Glasdicken gelten für Seitenverhältnisse von b/h = 0,5 bis b/h = 2,0


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