TRA 400 Kleingüteraufzüge (4/8)
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430 - 439 Tragmittel
430 Allgemeines
430.1 (1) Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Ketten, Kolben, Spindeln oder Zahnstangen verwendet sein.
(2) Bei Verwendung von Drahtseilen oder mehr als einer Kette als Tragmittel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine gleichmäßige Beanspruchung der Tragmittel bewirken. Auf diese Einrichtungen kann verzichtet werden, wenn bei Aufzügen mit zwei Tragmitteln diese an den gegenüberliegenden Seiten des Fahrkorbes befestigt sind.
(3) Werden für die Einrichtung nach Absatz 2 Federn verwendet, müssen diese auf Druck beansprucht werden. Die Endbefestigungen der Tragmittel müssen nachgespannt werden können.
(4) Werden für die Einrichtung nach Absatz 2 Wippen verwendet, darf sich deren Hebelverhältnis nicht ändern können.
(5) Bei Antrieb durch Kettenräder muß die Einrichtung nach Absatz 2 an beiden Tragmittelenden vorhanden sein und den Anforderungen nach Absatz 3 bzw. 4 genügen.
431 Drahtseile
431.1 Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben müssen an mindestens zwei Seilen aufgehängt sein.
431.2 Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln oder von hydraulischen Aufzügen mit Seilen als Tragmittel müssen an mindestens zwei Seilen aufgehängt sein.
432 Seilberechnung
432.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 1300 N/mm2 haben. Eine Nennfestigkeit über 1800 N/mm2 bleibt bei der Berechnung der Bruchkraft unberücksichtigt.
432.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft der Seile zugrunde gelegt werden, wenn die Seile DIN 3051 Teil 4 und DIN 2078 entsprechen.
433 Seilbefestigung
433.1 (1) Die Enden der Drahtseile müssen
sein. Andere Seilendbefestigungen dürfen verwendet sein, sofern sie gleichwertig sind. Drahtseilklemmen sind für Befestigungen von Drahtseilen nicht zulässig.
(2) Drahtseilklemmen in Verbindung mit Seilbefestigungen durch Seilschlösser oder Keil-Endklemmen müssen DIN 1142 genügen.
433.2 Bei hydraulischen Aufzügen müssen die Seilenden mindestens an einer Seite über federnde, auf Druck beanspruchte Elemente befestigt sein.
433.3 An Seiltrommeln müssen die Seilenden durch Keilverschlüsse oder mindestens zwei Schellen befestigt sein. Beim Aufsetzen des Fahrkorbes in der Schachtgrube müssen die Seile die Seiltrommeln noch mit mindestens eineinhalb Windungen umschlingen.
434 Ketten
434.1 Werden bei Aufzügen mit mehr als 100 kg Tragfähigkeit als Tragmittel Ketten verwendet, muß der Fahrkorb an mindestens zwei Ketten aufgehängt sein.
434.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dürfen nur bis zu einem Achtel, bei Verwendung von einer Kette bis zu einem Zehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.
435 Gespannte Unterseile
435.1 Bei Verwendung von gespannten Unterseilen muß die Seilspannung durch Gewichtskraft erfolgen.
435.3 Für die Seilbefestigung findet Nummer 433.1 entsprechende Anwendung.
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