TRA 400 Kleingüteraufzüge (5/8)

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440 - 449 Fahrkorb, Gegengewicht


440 Allgemeines

440.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit Gleit- oder Rollenführungen an Führungsschienen geführt sein.

440.3 Sofern Schmierung der Führungen erforderlich ist, muß sie selbsttätig erfolgen.

441 Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit

441.1 (1) Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höchstens 1,0 m2 betragen.

(2) Die Fahrkorbtiefe darf höchstens 1,0 m betragen.

441.2 Die lichte Höhe des Fahrkorbes darf 1,2 m nur überschreiten, wenn dieser der Bauart nach nicht betreten werden kann.

441.3 Die Tragfähigkeit darf höchstens 300 kg betragen.

442 Fahrkorbwände

442.1 (1) Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werkstoff haben.

(2) Wände mit bis zu 3 cm2 großen Durchbrechungen sind zulässig. Welldrahtgitter muß mindestens 1,8 mm Drahtdicke haben.

443 Fahrkorbzugänge

443.1 Sind Fahrkorbtüren, Schranken und dergleichen im Fahrkorb vorhanden, dürfen sie auch im geöffneten Zustand im gesamten Fahrbereich Bewegungen des Fahrkorbes nicht behindern.

444 Fahrkorbdecke

444.1 Der Fahrkorb muß mit einer betretbaren, nicht durchbrochenen Decke versehen sein.

447 Hinweise im Fahrkorb

447.1 Im Fahrkorb müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

  1. Hersteller, Fabriknummer und Baujahr
  2. "Tragfähigkeit . . . . kg".

447.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.

448 Gegengewicht

448.1 Gegengewichte müssen aus einem Stück bestehen oder durch Tragrahmen eingefaßt sein.

448.2 Gegengewichte dürfen nicht durch Federn ersetzt sein.

449 Sonderausführungen

449.1 Bei Aufzügen mit einer Einrichtung zum Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Schachttür (Nummer 465.1) und bei Umgehungsschaltung (Nummer 465.3) müssen an Vorderkanten der Fahrkorbdecke und unter Vorderkanten des Fahrkorbbodens jeweils mindestens 0,2 m hohe feste Verkleidungen angebracht sein.

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1) Die Tragmittel von Ausgleichsgewichten werden nicht über das Triebwerk geführt