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610 - 619 Schachtöffnungen
610 Schachzugänge
610.1 Schachtzugänge müssen mit Schachttüren versehen sein.
610.2 Die lichte Höhe der Schachtzugänge muß mindestens 1,8 m betragen.
612 Schachtüren
612.1 Schachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn ragen können.
612.2 Schachttüren müssen den Nummern 602.2 oder 602.3 entsprechen.
612.3 Schachttüren müssen so beschaffen sein, daß die Türsperrung auch bei abgenutzten Scharnieren und Führungen nicht versagt, Die Türen müssen gegen Ausheben gesichert sein.
614 Hinweise an den Schachtzugängen
614.1 Die Schachtzugänge müssen an der Außenseite mit folgender dauerhafter und gut sichtbarer Aufschrift versehen sein:
"Aufzug! Tragfähigkeit 2 Personen oder 200 kg. Benutzung nur den im Mahlbetrieb Beschäftigten gestattet!"
614.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Personenzahl und Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.
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