TRA 600 - Mühlenaufzüge (3/8)
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620 - 629 Triebwerk
620 Allgemeines
620.1 Für jeden Aufzug muß mindestens ein eigenes Triebwerk vorhanden sein.
620.2 Es sind nur Treibscheibenantriebe zulässig.
621 Betriebsgeschwindigkeit
621.1 Die in der Beschreibung nach § 7 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) angegebene Betriebsgeschwindigkeit darf bei allen Lastzuständen des Aufzuges bis zur zulässigen Tragfähigkeit nur bis zu 15 vom Hundert überschritten werden können.
621.2 Die Betriebsgeschwindigkeit darf höchstens 0,85 m/s betragen.
622 Treibscheiben
622.1 Die ausreichende Treibfähigkeit zwischen den Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe muß rechnerisch und durch Fahrproben nachgewiesen sein.
Das Einhalten der zulässigen spezifischen Pressung zwischen Tragseilen und den Seilrillen der Treibscheibe ist für den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb rechnerisch nachzuweisen.
622.2 Wenn Fahrkorb oder Gegengewicht in der Schachtgrube aufsetzen, dürfen die Tragseile nicht schlaff werden.
622.3 Bei Verwendung von Seilen mit weniger als 8 mm Durchmesser müssen die Treibrillen formbeständig ausgeführt sein.
622.4 Der Durchmesser von Treibscheiben, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
622.5 Tragseile müssen gegen Herausspringen aus den Seilrillen gesichert sein, wenn sie eine Treibscheibe ohne Außenlagerung einfach umschlingen oder wenn sie unter mehr als 45 Grad gegen die Waagerechte nach oben führen.
622.6 In den Fahrschacht ragende Treibscheiben mit nach oben führenden Seilen müssen gegen Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
622.7 Treibscheiben müssen gegen Absturz in den Fahrschacht gesichert sein.
625 Ablenk- und Umlenkrollen
625.1 Der Durchmesser von Rollen für Tragseile, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 40fache des Seildurchmessers betragen.
625.2 Rollen für Tragseile und Unterseile müssen so ausgeführt oder so gesichert sein, daß die Seile nicht aus den Rillen springen können; der Rillengrund muß kreisbogenförmig sein.
625.3 Ablenk- und Umlenkrollen im Schachtkopf dürfen nicht über der Fahrkorbdecke angeordnet sein. Dieses gilt nicht für Ablenkrollen des zum Gegengewicht führenden Seilstranges.
625.4 Ablenk- und Umlenkrollen müssen gegen Absturz in den Fahrschacht gesichert sein. Die als Absturzsicherung dienenden Bauteile müssen entsprechend der betriebsmäßigen Belastung der Seilrollen bemessen sein.
625.5 Lose Seilrollen und Unterseilrollen mit nach oben führenden Seilen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern in den Seiltrieb geschützt sein.
626 Getriebe
626.1 Bei Keilriemenantrieben müssen mindestens fünf nach DIN 2215, 2217 und 2218 oder nach DIN 2211, DIN 7753 Teil 1 und Teil 2 oder nach gleichwertigen Unterlagen bemessene Keilriemen verwendet sein. Auch bei Ausfall eines Riemens muß der Beiwert c2 = 1,6 eingehalten sein.
627 Bremsen
627.1 Triebwerke müssen mit einer elektrisch lüftbaren und selbsttätig wirkenden Bremse versehen sein, die den Fahrkorb ausschließlich mechanisch verzögern kann.
627.2 Bei Versagen eines Bauteiles der Bremse muß an der Bremsscheibe eine zur Verzögerung des Aufzuges ausreichende Bremswirkung erhalten bleiben.
627.3 Die Bremsscheibe muß formschlüssig mit der Treibscheibe verbunden sein; die Verbindung darf kraftschlüssig sein, wenn beim Versagen der kraftschlüssigen Verbindung eine zusätzliche Bremse wirksam wird, deren Bremsscheibe mit der Treibscheibe formschlüssig verbunden ist, oder wenn nachgewiesen ist, daß der Kraftschluß auch bei Verschleiß größer ist als der zwischen Treibscheibe und den Tragseilen.
627.4 Der Bremsdruck muß durch geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden.
627.5 Bandbremsen sind unzulässig.
628 Drehvorrichtungen
628.1 Das Triebwerk muß so eingerichtet sein, daß die Bremse von Hand gelüftet und der Fahrkorb von Hand bewegt werden kann.
628.2 Beim Loslassen der Bremslüftvorrichtung muß die Bremse selbsttätig wirksam werden.
628.3 Drehvorrichtungen müssen als nicht durchbrochene Scheibenräder ausgeführt sein.
628.4 Die Drehrichtung für Aufwärts- und Abwärtsfahrt des Fahrkorbes muß gekennzeichnet sein.
628.5 Die Stellung des Fahrkorbes im Bereich der Haltestellen muß in Triebwerksnähe erkennbar sein.
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