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Technische Regeln für Aufzüge
TRA 700 - Lagerhausaufzüge
Ausgabe Mai 1992
(BArbBl. 5/92 S. 80; GMBl 28.01.2011 S. 161 aufgehoben)
Zur Neuregelung: "TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (9. GPSGV - 2006/42/EG)
Die TRA 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf vergleichbare Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRA bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.
Lagerhausaufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter in landwirtschaftlichen Lagerhäusern zu befördern, und deren Tragfähigkeit 1000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.
Hauptmerkmale | |
Absturzsicherung: | erforderlich; nur Fangvorrichtungen zulässig |
Antriebsarten: | nur Trommelantrieb |
Aufstellungsort: | beschränkt auf landwirtschaftliche Lagerhäuser |
Betriebsgeschwindigkeit | < 0,3 m/s |
Fahrkorbgrundfläche: | < 2,5 m2 |
Förderhöhe: | < 12 m |
Gegengewicht: | unzulässig |
Schachtwände: | durchbrochene Umwehrung |
Schutzraumhöhen: oben: unten: | > 0,7 m > 0,5 m |
Steuerung: | elektrisch; nur Anhol- und Sendesteuerung |
Tragfähigkeit: | > 300 kg < 1000 kg |
Tragmittel: | > 200 kg/m2 nur Drahtseile zulässig |
Überfahrwege oben/unten: | erforderlich; jeweils > 0,2 m |
700 - 709 Fahrschacht, Triebwerksraum, Rollenraum
701 Schachtgrube und Schachtkopf
701.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube und am oberen Ende muß ein Schachtkopf vorhanden sein.
701.2 Der Überfahrweg des Fahrkorbes in der Schachtgrube und im Schachtkopf muß mindestens 0,2 m betragen.
701.3 In der Schachtgrube muß ein Schutzraum für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch Sockel oder Klappstützen gewährleistet sein. Beim Aufsetzen des Fahrkorbes auf die Sockel oder Klappstützen muß der Abstand
betragen.
701.5 Hat der Fahrkorb den oberen Überfahrweg durchfahren, muß von
bis zur Schachtdecke und bis zu unter der Schachtdecke befindlichen Teilen, soweit diese über dem Fahrkorb liegen, verbleiben.
702 Schachtwände
702.1 Der Fahrschacht muß an allen Seiten von Schachtwänden umgeben sein. Die Schachtwand der Zugangsseite muß so beschaffen sein, daß der Fahrschacht von außen eingesehen werden kann. Die Seitenwände und die Rückwand des Fahrschachtes dürfen keine Zugänge haben.
702.2 Bei Schachtwänden aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter darf die Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen.
702.3 Bei Schachtwänden aus Latten und Rohren müssen diese senkrecht durchlaufen; sie dürfen nicht mehr als 40 mm breit und nicht mehr als 20 mm voneinander entfernt sein.
702.4 An der Innenseite der Schachtwand, in der sich die Zugänge befinden, müssen Vorsprünge oder Vertiefungen abgerundet und abgeschrägt sein und dürfen höchstens 12 mm Tiefe haben.
704 Führungsschienen
704.1 Fahrkörbe müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen in ihrer Fahrbahn geführt werden.
704.3 Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen. Als Fangkräfte sind anzusetzen
des Gewichtes von Fahrkorb und Nutzlast.
705 Aufstellung des Triebwerkes
705.1 Das Triebwerk und die zugehörigen Schalteinrichtungen müssen in einem Triebwerksraum untergebracht oder mindestens umwehrt und gegen Witterungseinflüsse geschützt aufgestellt sein. Weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
705.2 (1) Zu Wartungs- und Prüfzwecken von Triebwerken, Bremsen, Handrädern usw. muß ein freier Raum von mindestens 0,5 m x 0,6 m Grundfläche und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden sein. Die freien Räume müssen mit einer Seite an die zu wartenden und zu prüfenden Teile angrenzen; die Grundfläche braucht nicht rechtwinklig zu sein.
(2) Müssen abweichend von Absatz 1 Bauteile wie Geschwindigkeitsbegrenzer, Seilaufhängungen, Lastwiegeeinrichtungen oder ähnliches innerhalb der freien Räume nach Absatz 1 angeordnet werden, darf deren Oberkante nicht höher als 0,4 m über der Standfläche liegen. Sich drehende Teile müssen abgedeckt sein.
(3) Zu- und Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein; dieses Maß darf auf 0,4 m verringert sein, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein.
(4) Vor Schaltgeräten muß ein von Einbauten freier Raum von mindestens 0,7 m Tiefe, 1,8 m Höhe und einer Breite, die der Gesamtbreite des Schaltgerätegestells, mindestens aber 0,5 m entspricht, vorhanden sein.
(5) Über sich drehenden Teilen des Triebwerkes muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.
(6) Nicht verkleidete, sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.
705.3 Zugangswege und Türöffnungen zu Triebwerksräumen müssen mindestens 1,8 m hoch sein, Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.
705.32 Fußbodenklappen als Zugänge zu Triebwerksräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, welche mit Einschubtreppen verbunden sind.
705.33 Zugänge zu Triebwerksräumen müssen durch ein Schloß mit besonders geformtem Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
705.34 Ein Schlüssel zum Triebwerksraum kann unter Glas unmittelbar neben dessen Zugangstür aufbewahrt werden.
705.35 Zugänge zu Triebwerksräumen müssen folgende Aufschrift tragen:
"Elektrischer Betriebsraum. Zutritt für Unbefugte verboten."
705.4 Fußbodenklappen zwischen Triebwerksräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein. Unter den Fußbodenklappen muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.
705.5 Triebwerke und zugehörige Schalteinrichtungen müssen ungehindert erreicht werden können.
Senkrechte Leitern sind unzulässig. Schrägstehende Leitern müssen, wenn sie nicht ortsfest angebracht sind, Einhängevorrichtungen besitzen (siehe DIN 4565 Blatt 2 und DIN 4566).
706 Rollenraum
706.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete Rollen und andere technische Einrichtungen müssen vollwandig umwehrt oder in einem Rollenraum untergebracht sein.
706.2 Rollenräume müssen mindestens 1,4 m hoch sein. Über den Rollen muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein. Rollen und andere technische Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden können.
706.3 Zugangswege und Türöffnungen zu Rollenräumen müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,4 m haben.
706.31 Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen.
706.32 Fußbodenklappen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, welche mit Einschubtreppen verbunden sind.
706.33 Zugänge zu Rollenräumen müssen durch ein Schloß mit besonders geformtem Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
707 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes
707.1 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes, müssen
708 Aufzugsfremde Einrichtungen
708.1 (1) In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper sowie für verschlossene Ausdehnungsgefäße von Heizungen im Triebwerksraum oder Rollenraum, sofern keine Ventile oder dergleichen vorhanden sind und Überlauf und Entlüftung der Ausdehnungsgefäße außerhalb der Aufzugsräume frostsicher münden. Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube und für elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen.
708.2 Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden können.
708.3 Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte, Triebwerks- und Rollenräume geleitet werden können.
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