TRA 700 Lagerhausaufzüge (5/8)
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740 - 749 Fahrkorb
740 Allgemeines
740.1 (1) Das Lastaufnahmemittel muß ein Fahrkorb sein.
(2) Der Fahrkorb muß mit Gleit- oder Rollenführungen an den Führungsschienen geführt werden.
740.2 Bei Führungen aus nichttragfähigem Material müssen zusätzlich Notführungen vorhanden sein.
740.3 Sofern Schmierung der Führungen erforderlich ist, muß sie selbsttätig erfolgen.
741 Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit
741.1 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß mindestens 1,8 m betragen.
741.2 Die Grundfläche des Fahrkorbes darf höchstens 2,5 m2 betragen.
741.3 Die Tragfähigkeit des Fahrkorbes muß mindestens 300 kg und darf höchstens 1000 kg betragen; die Tragfähigkeit pro Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche darf 200 kg nicht unterschreiten.
742 Fahrkorbwände
742.1 Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werkstoff haben. Gelochte Bleche mit bis zu 1 cm2 großen Durchbrechungen und Welldrahtgitter mit höchstens 20 mm Maschenweite und mindestens 1,8 mm Drahtdicke sind zulässig.
742.2 Fahrkörbe mit mehr als einem Zugang sind unzulässig.
744 Fahrkorbdecke
744.1 Fahrkörbe müssen mit einer begehbaren, nicht durchbrochenen Decke versehen sein. Auf der Fahrkorbdecke oder einem darüber angeordneten Podest muß eine mindestens 0,12 m2 große freie Fläche mit einem kleinsten Seitenmaß von mindestens 0,25 m vorhanden sein.
745 Fahrkorbfußboden
745.1 Der Abstand der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens von der Trittkante des Schachtzuganges darf höchstens 40 mm betragen.
747 Hinweise im Fahrkorb
747.1 Im Fahrkorb müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:
747.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.
748 Gegengewichte, Ausgleichsgewichte
748.1 Gegengewichte oder Ausgleichsgewichte sind unzulässig.
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