TRA 700 Lagerhausaufzüge (6/8)

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750 - 759 Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Anschläge


750 Fangvorrichtungen

750.1 Fahrkörbe müssen mit einer Fangvorrichtung versehen sein.

750.2 Fangvorrichtungen müssen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden, wenn die Betriebsgeschwindigkeit des Aufzuges in der Abwärtsfahrt überschritten wird und dabei die Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen den bis zur zulässigen Nutzlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und an den Führungsschienen festhalten; hierbei muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 761.1 Ziffer 12 betätigt werden.

750.3 Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in seiner Aufwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.

750.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen zum Einrücken der Fangvorrichtung sind unzulässig.

750.5 Die Fangorgane der Fangvorrichtung müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen. Dem Verschleiß unterliegende Teile der Fangvorrichtung müssen ausgewechselt werden können.

750.8 Die Fangvorrichtung muß sich lösen und selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehren, wenn der Fahrkorb aufwärts bewegt wird.

754 Geschwindigkeitsbegrenzer

754.2 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der Abwärtsfahrt die Fangvorrichtung einrücken, wenn die Betriebsgeschwindigkeit überschritten wird. Dies muß spätestens bei einer Geschwindigkeit von 0,5 m/s erfolgen.

(2) Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.

754.3 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß beim Ansprechen das Seil mit mindestens der 2fachen der zum Einrücken der Fangvorrichtung erforderlichen Kraft, jedoch mit nicht weniger als 50 kg, festhalten.

754.4 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine von Hand zu betätigende Einrichtung haben, welche ein Einrücken der Fangvorrichtung über den Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglicht.

754.5 (1) Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen Drahtseile verwendet sein. Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrichtung nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Bei allen Bremswegen muß ein Abreißen des Antriebsseiles verhindert sein.

(2) Die Enden des Antriebsseiles müssen sicher miteinander verbunden sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 733.1. Das Antriebsseil muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst werden können.

(3) Das Antriebsseil muß durch eine Spannrolle mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das Spanngewicht muß geführt sein und darf die Führung nicht verlassen können.

(4) Der Durchmesser von Rollen für das Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.

754.6 Am Geschwindigkeitsbegrenzer muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 761.1 Ziffer 7 vorhanden sein.

754.7 Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß entweder beim Triebwerk oder im Rollenraum untergebracht sein.

755 Anschläge

755.1 Die Fahrbahn des Fahrkorbes muß in der Schachtgrube durch Anschläge begrenzt sein.

755.2 Auf Nummer 707.1 Ziffer 3 wird hingewiesen.

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