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Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 206 - Acetylenflaschenbatterieanlagen

(BArbBl. 10/1988 S. 45; 5/1994 S. 42; 01.01.2013 aufgehoben)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRAC gilt für Acetylenflaschenbatterieanlagen (Batterieanlagen), denen Acetylen zum Schweißen. Schneiden oder für verwandte Verfahren entnommen wird.

1.2 Für Batterieanlagen, denen Acetylen für andere Zwecke entnommen wird, kann diese TRAC sinngemäß zugrunde gelegt werden.

1.3 Für die zu Batterieanlagen gehörenden Acetylenflaschen gelten die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) ) und die dazugehörigen Technischen Regeln Druckgase (TRG).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 (1) Batterieanlagen sind Acetylenversorgungsanlagen mit zwei oder mehr Acetylenflaschen, auch als Flaschenbündel zusammengefaßt.

(2) Zu den Batterieanlagen gehören

  1. die Acetylenflaschen.
  2. der Hochdruckteil.
  3. der Hauptdruckminderer.
  4. der dem Hauptdruckminderer nachgeschaltete Mitteldruck- oder Niederdruckteil bis einschließlich der Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.5,
  5. die besonderen Aufstellungsräume und Aufstellplätze (siehe Nummer 4.2 und Nummer 4.3).

2.2 Kleine Batterieanlagen (Kleinanlagen) sind Batterieanlagen, denen das Acetylen aus nicht mehr als sechs Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird.

2.3 Ortsveränderliche Batterieanlagen sind Batterieanlagen, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, an verschiedenen Einsatzorten für vorübergehende Arbeiten, insbesondere für Bau-, Reparatur- oder ähnliche Arbeiten, verwendet zu werden.

3 Allgemeines

3.1 Batterieanlagen dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

3.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

  1. das Betreiben der Batterieanlagen,
  2. die besonderen Gefahren beim Umgang mit Batterieanlagen und
  3. die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, mindestens einmal jährlich.

3.3 Batterieanlagen müssen so gestaltet, ausgerüstet und betrieben werden, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Sie sind so zu betreiben, daß eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.

3.4 Batterieanlagen müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann. Die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen; dies gilt nicht für Niedertemperaturheizungen zur Beheizung von Batterieanlagen.

Eines Schutzes gegen Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.

3.5 Besondere Vorkommnisse, Mängel oder Schäden an Batterieanlagen sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

3.6 Für betriebsmäßig acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.

3.7 Acetylenführende Teile von Batterieanlagen müssen so gestaltet sein, daß Luft oder Acetylen-Luft-Gemische ausgespült werden können.

3.8 (1) Die Hochdruckleitungen von Batterieanlagen sollen den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen entsprechend kurz sein.

(2) Für HD-Sammelleitungen dürfen Schlauchleitungen nicht verwendet werden, ausgenommen HD-Schläuche nach TRAC 204 bei ortsveränderlichen Kleinanlagen.

3.9 Acetylenflaschen mit unterschiedlichen porösen Massen dürfen in einer Batterieanlage nur dann zur gemeinsamen Entleerung zusammengeschlossen werden, wenn sie das gleiche Lösungsmittel enthalten und wenn die hierfür zulässige Füllkombination (Acetylenfüllmenge, Lösungsmittelfüllmenge) eingehalten ist 1.

3.10 Die besonderen Aufstellungsräume nach Nummer 4.2 müssen, vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen dieser TRAC, den Anforderungen des Bauaufsichtsrechtes entsprechen.

4 Aufstellung

4.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1 (1) Batterieanlagen dürfen nicht in Treppenräumen. Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe sowie in Garagen untergebracht sein.

(2) Von Absatz 1 darf bei ortsveränderlichen Batterieanlagen aus besonderen Gründen (z.B. wegen Reparaturarbeiten) abgewichen werden, wenn sie nur kurzzeitig verwendet werden und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung eines Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.

4.1.2 Batterieanlagen in Bereichen. die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen entweder ständig beaufsichtigt oder durch Absperrung oder Einfriedung dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.

Bei nur vorübergehender Aufstellung genügt ein Hinweisschild.

4.1.3 (1) Acetylenflaschen und der Hochdruckteil von Batterieanlagen müssen in einem besonderen Raum nach Nummer 4.2 oder im Freien nach Nummer 4.3 untergebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinanlagen und ortsveränderliche Batterieanlagen, wenn die Anlagen während der Gasentnahme vom Bedienungspersonal der Verbrauchsgeräte überwacht werden.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Kleinanlagen, wenn diese anstelle der Sicherheitseinrichtungen nach TRAC 207 Nummer 11.1 mit den Sicherheitseinrichtungen nach TRAC 207 Nummer 8.2 und Nummer 11.2 ausgerüstet sind.

4.1.4 Acetylenflaschen von Batterieanlagen müssen gut zugänglich und vor unzulässiger Wärmeeinwirkung geschützt aufgestellt sein.

4.1.5 Am Aufstellungsort von Batterieanlagen dürfen auch Reserveflaschen untergebracht sein, bei Kleinanlagen jedoch nicht mehr als sechs. Reserveflaschen als Einzelflaschen dürfen mit geschlossenem Flaschenventil - als Flaschenbündel mit geschlossenem Zentralanschlußventil - an die Hochdruck-Sammelleitung angeschlossen sein. Für die Reserveflaschen gilt im übrigen Nummer 4.1.4.

4.1.6 Die zu Batterieanlagen gehörenden Acetylenleitungen dürfen nicht Teil eines anderen Zwecken dienenden elektrischen Erdungssystems sein.

4.1.7 Am Zugang zu Batterieanlagen, ausgenommen Kleinanlagen, müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage

Kein Zutritt für Unbefugte

Nicht rauchen

Kein offenes Licht und Feuer

4.2 Anforderungen an besondere Aufstellungsraume

4.2.1 (1) Die besonderen Aufstellungsräume für die Acetylenflaschen und den Hochdruckteil von Batterieanlagen dürfen nicht

  1. unter Erdgleiche.
  2. unter anderen Räumen

liegen.

(2) Absatz 1 Ziffer 1 gilt auch dann als erfüllt. wenn der Fußboden des Raumes nur an einer Seite nicht unter Erdgleiche liegt.

4.2.2 Die Aufstellungsraume müssen

  1. 1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein.
  2. 2. ausreichend beleuchtet sein und
  3. 3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt. wenn die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" beachtet sind.

4.2.3 (1) In den Aufstellungsräumen dürfen nur die Acetylenflaschen und der Hochdruckteil einschließlich des Hauptdruckminderers nach Nummer 5.2 mit den nachgeschalteten Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.5 untergebracht sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Räumen, in denen einschließlich der Reserveflaschen nicht mehr als 40 Acetylenflaschen untergebracht sind, auch Sauerstoff-Flaschen in der entsprechenden Anzahl in einem Abstand von mindestens 3 m von den Acetylenflaschen untergebracht sein.

(3) Abweichend vonn den Absätzen 1 und 2 dürfen auch Druckgasflaschen mit Edelgas, Stickstoff und Kohlendioxid in jedem Mischungsverhältnis sowie Druckgasflaschen mit nicht brennbaren Schweißschutzgasen und nicht brennbaren Formiergasen aufgestellt werden. Diese Druckgasflaschen sind dabei von den Acetylenflaschen getrennt aufzustellen.

4.2.4 Die Aufstellungsräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

4.2.5 (1) Die Aufstellungsräume müssen so beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Wenn die Aufstellungsräume nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen. müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Teil 4 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Trennwände zu Nachbarräumen nur gasundurchlässig und feuerhemmend zu sein, wenn die Nachbarräume nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und in ihnen nicht mit erhöhter Brandgefahr zu rechnen ist (z.B. bei Räumen für nichtbrennbares Lagergut). Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

(4) Die Außenwände der Aufstellungsräume sowie deren Türen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Dächer von Aufstellungsräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Aufstellungsraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Aufstellungsraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Aufstellungsräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Teil 4 wird hingewiesen.

4.2.6 Heizeinrichtungen in Aufstellungsräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

4.2.7 Die Aufstellungsräume gelten als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 1) im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

4.2.8 Für besondere Aufstellungsräume für Kleinanlagen gelten die Nummern 4.2.1. 4.2.4 Satz 2 und 4.2.5 nicht. Trennwände und -decken dieser Räume zu Nachbarräumen sowie Türen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmend sein.

4.3 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien

4.3.1 (1) Aufstellplätze für Batterieanlagen im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

(2) Absatz 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 4.1.7. eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

4.3.2 Armaturen und Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 5.1.2 bis einschließlich 5.3.5 von Batterieanlagen müssen durch ein Dach aus nichtbrennbaren Baustoffen vor Witterungseinflüssen geschützt sein.

4.3.3 Die Batterieanlage, allseitig um 1 m erweitert, gilt als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 2) im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

4.3.4 Für Aufstellplätze. die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt abweichend von Nummer 4.3.3 die Nummer 4.2.7 entsprechend.

5 Ausrüstung

5.1 Ausrüstung des Hochdruckteiles

5.1.1 (1) Zwischen den Flaschenventilen und der festverlegten Hochdruckleitung müssen Absperrarmaturen vorhanden sein. Bei einzeln anzuschließenden Acetylenflaschen dürfen bis zu drei Flaschen an eine Absperrarmatur angeschlossen sein.

Bei Flaschenbündeln muß für jedes Bündel eine Absperrarmatur vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinanlagen nach Nummer 2.2.

5.1.2 Die Hochdruckleitung oder der Hochdruckteil des Hauptdruckminderers nach Nummer 5.2 muß mit einem Manometer von mindestens 63 mm Gehäusedurchmesser mit einem Anzeigebereich von 0 bis 40 bar 2 ausgerüstet sein. Auf TRAC 204 Nummer 5.36 wird verwiesen.

5.1.3 (1) Die Hochdruckleitung muß vor dem Hauptdruckminderer nach Nummer 5.2 mit einer Schnellschlußeinrichtung nach TRAC 207 Nummer 11.2. bei Kleinanlagen nach Nummer 11.1. ausgerüstet sein.

(2) Die Schnellschlußeinrichtung nach Absatz 1 kann entfallen, wenn die Batterieanlage nur eine Entnahmestelle (vgl. TRAC 204 Nummer 7.6) versorgt.

(3) Anstelle der Schnellschlußeinrichtung nach TRAC 207 Nummer 11.2 kann bei Batterieanlagen. bei denen sich die mit Gebrauchsstellenvorlagen ausgerüsteten Entnahmestellen unmittelbar hinter dem Hauptdruckminderer befinden, eine handbetätigte Schnellschlußeinrichtung nach TRAC 207 Nummer 11.1 verwendet werden.

5.2 Hauptdruckminderer

5.2.1 Am Ende der Hochdruckleitung muß ein Druckminderer angeordnet sein, der den Betriebsdruck im angeschlossenen Niederdruck- oder Mitteldruckteil auf den höchstzulässigen Wert begrenzt.

5.2.2 (1) Die Druckminderer müssen der TRAC 207 Nummer 5 entsprechen.

(2) In ortsveränderlichen Kleinanlagen. die nur ein Verbrauchsgerät versorgen, und in ortsfesten Kleinanlagen dürfen jedoch auch Druckminderer nach TRAC 207 Nummer 4 verwendet werden, sofern ihr Nenngasdurchfluß dem Gasbedarf der Verbrauchsgeräte angemessen ist. z.B. Druckminderer. die der Geräteklasse A 2 nach DIN 8546 entsprechen.

5.3 Sicherheitseinrichtungen hinter dem Hauptdruckminderer

5.3.1 Hinter dem Hauptdruckminderer muß die Mitteldruckleitung mit einem Manometer von mindestens 63 mm Gehäusedurchmesser mit einem Anzeigebereich von 0 bis 2.5 bar ausgerüstet sein. Das Manometer darf in den Mitteldruckteil des Hauptdruckminderers eingebaut sein. Auf dem Manometer muß der höchstzulässige Druck der Mitteldruckleitung gekennzeichnet sein. Auf TRAC 204 Nummer 5.23 wird verwiesen.

5.3.2 (1) Hinter dem Hauptdruckminderer muß die Mitteldruckleitung ferner mit einer Druckbegrenzungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes verhindert. Sie darf in den Hauptdruckminderer eingebaut sein.

(2) Druckbegrenzungseinrichtungen dürfen während des Betriebes nicht unwirksam gemacht werden können. Sie müssen gegen willkürliche Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein, z.B. durch Plombieren.

(3) Wegen der Anforderungen an Druckbegrenzungseinrichtungen wird auf TRAC 207 verwiesen.

5.3.3 (1) Sicherheitsventile müssen mit Abblaseleitungen versehen sein, die austretendes Gas gefahrlos ins Freie leiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kleinanlagen, ortsveränderliche Anlagen und Anlagen im Freien.

5.3.4 (1) Hinter dem Hauptdruckminderer oder der Zerfallsperre nach Nummer 5.3.5 muß die Mitteldruckleitung mit einem Hauptabsperrventil ausgerüstet sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Entnahmestellen unmittelbar hinter dem Druckminderer befinden.

5.3.5 (1) Dicht hinter dem Hauptdruckminderer muß eine Zerfallsperre nach TRAC 207 Nummer 8.2 eingebaut sein.

(2) Die Zerfallsperre nach Absatz 1 kann entfallen bei Kleinanlagen, die während der Gasentnahme vom Bedienungspersonal der Verbrauchsgeräte beaufsichtigt werden, sowie bei Batterieanlagen, bei denen sich die mit Gebrauchsstellenvorlagen ausgerüsteten Entnahmestellen unmittelbar hinter dem Hauptdruckminderer befinden.

5.3.6 Wegen der Ausrüstung der Entnahmestellen wird auf TRAC 204 Nummern 7.4 bis 7.6 verwiesen.

5.3.7 Dient die Batterieanlage ausschließlich der Versorgung eines Niederdruckverteilungsnetzes, so gelten die Nummern 5.3.1 bis 5.3.6 entsprechend.

6 Betrieb

6.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1 (1) Acetylenflaschen von Batterieanlagen im Freien müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein. Die Schutzzone wird von den Anschlußstellen der Raschen gemessen.

(2) Acetylenflaschen von Kleinanlagen und ortsveränderlichen Batterieanlagen müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.

(3) Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

6.1.2 Innerhalb der Schutzzonen und der besonderen Aufstellungsräume sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.

6.1.3 Abweichend von den Nummern 4.2.7 und 6.1.2 dürfen Kraftfahrzeuge, Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart auch innerhalb von Schutzzonen und Aufstellungsräumen betrieben werden, soweit dies der Betrieb der Batterieanlage erfordert und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

6.1.4 (1) Acetylenflaschen einer Batterieanlage, ausgenommen Kleinanlagen und ortsveränderliche Batterieanlagen, müssen, nach der Länge des Gasweges gemessen,

  1. von Wegen des öffentlichen Verkehrs mindestens 5 m,
  2. von Gleisen und Verkehrswegen. auf denen Fahrzeuge mit Funkenfluggefahr, z.B. feuerbeheizte Lokomotiven, verkehren, mindestens 10 m und
  3. von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs mindestens 15 m

entfernt sein.

(2) Die Abstände können durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

6.1.5 Am Aufstellungsort von Batterieanlagen nach Nummer 4.1.3 Absatz 1 müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Teil 1) vorhanden sein.

6.2 Prüfungen vor Inbetriebnahme

6.2.1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind Batterieanlagen einer Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser TRAC entsprechen. Dabei sind insbesondere die ordnungsgemäße Aufstellung und Ausrüstung zu prüfen.

6.2.2 (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind die druckführenden Teile der Batterieanlage durch den Ersteller einer Druckprüfung zu unterziehen. Die Prüfung kann abschnittweise durchgeführt werden, wenn die Verbindungselemente in die Prüfung einbezogen werden. Von der Druckprüfung ausgenommen sind Meßgeräte, Druckbegrenzungseinrichtungen, Druckminderer und Abblaseleitungen.

(2) Der Prüfdruck im Hochdruckteil beträgt mindestens 300 bar.

(3) Der Prüfdruck im Mitteldruckteil beträgt, ausgenommen im Falle des Absatzes 4, mindestens 24 bar.

(4) Der Prüfdruck im Niederdruckteil sowie im Mitteldruckteil für einen Betriebsdruck von nicht mehr als 0.4 bar beträgt mindestens 2,5 bar.

(5) Die Druckprüfungen sind im Falle des Absatzes 2 mit Wasser und in den übrigen Fällen mit Wasser oder unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit inertem Gas oder Luft durchzuführen.

(6) Die Druckprüfung durch den Ersteller nach Absatz 1 kann entfallen, wenn die Druckprüfung durch den Sachverständigen oder im Falle des § 11 Abs. 3 AcetV (jetzt BetrSichV) durch den Sachkundigen (TRAC 402) vorgenommen wird.

6.2.3 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist die betriebsfertige Batterieanlage ferner einer Dichtheitsprüfung unter Betriebsverhältnissen zu unterziehen. Diese kann auch mit Acetylen unter Beachtung der Nummer 6.2.5 durchgeführt werden.

6.2.4 Das Ergebnis der Prüfungen nach den Nummern 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 ist zu bescheinigen.

6.2.5 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Batterieanlage ist das gesamte Leitungsnetz von den Anschlußleitungen der Flaschen bis zu den Entnahmestellen mit Acetylen oder einem flammenerstickenden Gas gründlich zu durchspülen. Bei Spülungen mit Acetylen ist das abströmende Gasgemisch gefahrlos ins Freie zu leiten.

6.2.6 Werden bestehende Anlagen erweitert, umgebaut oder geändert, so gelten die Nummern 6.2.2 bis 6.2.5 entsprechend, jedoch nur für die neu installierten Anlageteile.

6.3 Betrieb und Wartung

6.3.1 (1) Acetylenflaschen und -bündel sind gasdicht an die Anschlußleitungen anzuschließen.

(2) Vor dem Anschließen eines Flaschenbündels ist die Sammelleitung innerhalb des Bündels kurz mit Acetylen zu durchspülen. um die eingedrungene Luft zu entfernen.

(3) Sämtliche Flaschenventile aller gleichzeitig zur Gasentnahme angeschlossenen Acetylenflaschen müssen bei der Gasentnahme geöffnet sein.

6.3.2 (1) Bevor entleerte Acetylenflaschen oder -bündel von der Sammelleitung getrennt werden, sind die Absperrarmaturen nach Nummer 5.1.1 Absatz 1 und die Flaschenventile zu schließen.

(2) Acetylenflaschen und -bündel dürfen nur mit geschlossenen Flaschenventilen transportiert werden. Vor dem Transport von einzelnen Acetylenflaschen sind außerdem die Schutzkappen aufzuschrauben.

6.3.3 Bei längeren Arbeitsunterbrechungen (z.B. während der Nacht oder am Wochenende) sind mindestens die Hauptabsperrventile vor dem Hauptdruckminderer zu schließen.

6.3.4 Zum Transport von Acetylenflaschen und -bündeln dürfen nur geeignete Transportmittel benutzt werden. Die Verwendung von Magnetkränen ist nicht zulässig.

6.3.5 Reparaturarbeiten an Acetylenflaschen und -bündeln dürfen nur vom Füllwerk vorgenommen werden. Das Nachziehen von Stopfbuchsen und dergleichen durch den Betreiber ist zulässig.

6.3.6 Die Batterieanlagen sind auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Undichte und schadhafte Teile sind durch sachkundige Personen auszuwechseln oder zu reparieren. Für bauartzugelassene Armaturen müssen Original-Ersatzteile verwendet werden.

6.3.7 (1) trockene Gebrauchsstellenvorlagen sind mindestens jährlich auf Sicherheit gegen Gasrücktritt zu prüfen.

(2) Nasse Gebrauchsstellenvorlagen (Wasservorlagen) müssen mindestens einmal je Arbeitsschicht und nach Flammenrückschlägen auf ausreichenden Wasserstand geprüft, mindestens einmal jährlich gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt geprüft werden.

6.3.8 Trockene Gebrauchsstellenvorlagen dürfen mit nassen Gebrauchsstellenvorlagen nicht so geschaltet werden, daß sie gleichzeitig dasselbe Verbrauchsgerät speisen.

6.4 Verhalten bei Schadensfällen

6.4.1 Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Batterieanlagen aufmerksam zu machen.

6.4.2 Auf das berufsgenossenschaftliche "Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen" wird verwiesen.

6.4.3 Acetylenflaschen, die gebrannt haben oder einer Brandeinwirkung oder einem Flammenrückschlag mit Acetylenzersetzung ausgesetzt waren, dürfen nicht weiterbenutzt werden.

Sie sind deutlich zu kennzeichnen.

Bei der Rückgabe ist der Lieferant oder das Füllwerk entsprechend zu unterrichten.

6.4.4 Im übrigen wird auf § 20 und § 26 der AcetV (jetzt BetrSichV) verwiesen.

____________

1) Auskunft hierzu erteilen die Füllwerke.

2) Die in bar angegebenen Drücke bedeuten Überdrücke, sofern im Einzelfall nichts anderes festgelegt ist.


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