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Technische Regeln Druckbehälter
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001 TRB - Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRB *

Ausgabe Mai 1983
(BArbBl. 5/1983 S. 55; 4/1985 S. 89; 5/1986 S. 53; 2/1989 S. 106; 6/1998 S. 74; 8/2001 S. 107 aufgehoben)



Die technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter (TRB) - enthalten den vom Fachausschuß "Druckbehälter" (FAD) bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ermittelten Stand der Technik für Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung, Prüfung und Betrieb von Druckbehältern.

1. Die TRB im Rahmen der Druckbehälterverordnung

1.1 Druckbehälter müssen entsprechend § 4 Abs. 1 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) nach den Vorschriften des Anhanges I zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

1.2 Prüft die zuständige Behörde, ob ein Druckbehälter den Anforderungen des § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) entspricht, so hat sie nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Druckbehälterverordnung in der Regel davon auszugehen, daß diese Anforderungen erfüllt sind, soweit der Druckbehälter den vom Fachausschuß "Druckbehälter" (FAD) bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln (Technische Regeln Druckbehälter - TRB) entspricht.

1.3 Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 4 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) hingewiesen.

2. Inhalt und Aufbau der TRB

2.1 01a Die TRB enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, bei deren Anwendung die Vorschrift des § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Regelfall erfüllt ist. Die TRB schließen nicht aus, daß daneben nicht oder noch nicht ermittelte allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen und in besonderen Fällen angewendet werden.

2.2 TRB sind wegen § 2 Abs. 1 Nr. 24 nicht anzuwenden auf Druckbehälter

2.3 Die an Druckbehälter zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen ergeben sich aus den Regeln der Technik. die aus den TRB entnommen werden können oder sonst dem Stand der Technik entsprechen.

2.4 Die TRB sind wie folgt gegliedert:

AllgemeinesReihe 000
Werkstoffe für DruckbehälterReihe 100
Herstellung der DruckbehälterReihe 200
Berechnung von DruckbehälternReihe 300
Ausrüstung der DruckbehälterReihe 400
Verfahrens- und Prüfrichtlinien für DruckbehälterReihe 500
Aufstellung der DruckbehälterReihe 600
Betrieb der DruckbehälterReihe 700
Besondere Arten von Druckbehältern und Druckbehälter-FüllanlagenReihe 800

3. Anwendung der TRB

3.1 Jede TRB ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

Für Druckbehälter, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer TRB im Bundesarbeitsblatt bereits in Betrieb waren oder mit deren Errichtung bereits begonnen worden war, bleiben die TRB oder, wenn solche nicht bestanden, die sonstigen` allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme des Druckbehälters anzuwenden waren. Für die Herstellung oder für die Ausrüstung eines Druckbehälters dürfen die TRB weiter angewandt werden, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Betreiber maßgebend waren.

Erfordert es die Sicherheit, daß die in einer TRB enthaltenen Anforderungen jedoch auch auf die Beschaffenheit und den Betrieb von bestehenden Druckbehältern anzuwenden sind, wird dies der FAD in der jeweiligen TRB angeben. Gleichzeitig kann er angeben, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

3.2 Die zuständige Behörde kann

  1. nach § 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über die Anforderungen des § 4 Abs. 1 und damit über die TRB hinausgehende Anforderungen stellen,
  2. nach § 6 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,
  3. nach § 6 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Änderung oder Ergänzung einer TRB

Anregungen zur Änderung oder Ergänzung einer TRB sind mit Begründung an den Fachausschuß "Druckbehälter" (FAD) bei der Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit der Anschrift

zu richten.

5. Übersicht über den Aufbau der Druckbehälter-Bestimmungen

*) in Vorbereitung

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