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Änderungstext
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
Bek. des BMA vom 21. Mai2001 - IIIb 8-35432
(BArbBl. 8/2001 S. 107)
Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. November 2000 (BArbBl. 1/2001 S. 73) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB*)) bekanntgegeben:
TRB 001, Ausgabe Mai 1983 (BArbBl. 5/1983 S. 55, zuletzt geändert BArbBl. 6/1998 S.74) wird wie folgt geändert: *)
Abschnitt 2.1 Satz 3
Abweichend von Satz 1 können TRB auch Richtlinien des BMA sein, soweit dies jeweils angegeben ist.
wird aufgehoben.
TRB 002, Ausgabe Februar 1984 (BArbBl. 2/1984 S. 91, zuletzt geändert BArbBl. 10/1998 S. 93) wird wie folgt geändert: *)
In der Vorbemerkung wird das Wort "Richtlinie" durch die Angabe "TRB" ersetzt.
TRB 500, Ausgabe März 1984 (BArbBl. 3/1984 S. 80, zuletzt geändert BArbBl. 1994 S. 65) wird wie folgt geändert: *)
1. Der Titel wird wie folgt geändert:
"Allgemeines - Prüfungen von Druckbehältern"
2. Inhalt Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.
3. Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" werden durch die Angabe "TRB" ersetzt.
4. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Titel wird das Wort "Richtlinien" durch die Angabe "TRB" ersetzt.
b) Im Absatz 1 werden die Wörter "Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Angabe "TRB" ersetzt.
5. Abschnitt 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.
6. Abschnitt 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.
7. Abschnitt 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Richtlinien" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.
TRB 502, Ausgabe September 1983 (BArbBl. 9/1983 S. 86, zuletzt geändert BArbBl. 4/1996S.52) wird wie folgt geändert: *)
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Prüfrichtlinien der" werden gestrichen.
TRB 505, Ausgabe März 1984 (BArbBl. 3/1984 S. 82, zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47) wird wie folgt geändert: *)
1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satz 1 wird das Wort "Richtlinie" durch die Angabe "TRB" ersetzt.
b) Im Satz 2 wird das Wort "Richtlinie" durch die Angabe "TRB" ersetzt.
2. Abschnitt 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Richtlinie" wird durch die Angabe "TRB" ersetzt.
TRB 511, Ausgabe November 1983 (BArbBl. 11/1983 S. 50, zuletzt geändert BArbBl. 6/1998 S. 74) wird wie folgt geändert: *)
1. Abschnitt 3.4 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
3.4 Mit der Vorprüfung gilt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Sinne der Landesordnung für den Druckbehälter und seine Tragelemente als erbracht. | "3.4 Mit der Vorprüfung gilt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Sinne der Landesbauordnung für den Druckbehälter selbst als erbracht. Ebenso gilt dies für die mit dem Druckbehälter verbundenen Tragelemente in dem Umfang, wie ein entsprechender Nachweis zur Vorprüfung vorgelegen hat." |
2. Abschnitt 5.2.2 Abs. (11) wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "stehend" werden die Wörter "im Gebäude oder im Freien" eingefügt.
TRB 801 Nr. 14, (BArbBl. 5/1993 S. 55, zuletzt geändert BArbBl. 3/2000 S. 76) wird wie folgt geändert: * *)
Abschnitt 5.1.4.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Druckbehältern" werden die Wörter ", die mehr als 2,5 kg flüssiges Ammoniak betriebsmäßig enthalten", eingefügt.
TRB 801 Nr.25 Anlage Ausgabe Dezember 1991 (BArbBl 12/1991 S. 53, zuletzt geändert BArbBl. 1/2001 S.73) wird wie folgt geändert: * *)
1. Abschnitt 5.4. wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 5.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.4 Flanschverbindungen
Flanschverbindungen sind ausreichend gegen die Folgen einer Wärmeeinwirkung zu schützen, z.B. durch Verwendung von wärmebeständigen Dichtungswerkstoffen. | "5.4 Flanschverbindungen
Flanschverbindungen sind ausreichend gegen die Folgen einer Wärmestrahlung zu schützen, z.B. durch die Verwendung von Dichtungswerkstoffen, die nachweislich bei einer Temperatur von 620 °C bis zu 30 min wärmebeständig bleiben. *)" |
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
"*) Technische Dichtheit siehe TRB 600 Abschnitt 5 und TRB 700 Abschnitt 5.4"
2. Die Abschnitte 6.1.1. 6.1.2.2, 6.2.7 und 7.1.13 werden wie folgt geändert:
Die Wörter "ab der Gruppe C" werden durch die Wörter "mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t" ersetzt.
3. Abschnitt 6.1.4.1 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
6.1.4.1 Diese Forderung ist insbesondere erfüllt, wenn eine bauteilgeprüfte Überfüllsicherung eingebaut oder eine Einzelprüfung der Überfüllsicherung durch den Sachverständigen durchgeführt wird und auf den zulässigen Füllgrad des Lagerbehälters eingestellt ist. | "6.1.4.1 Diese Forderung ist insbesondere erfüllt, wenn
- eine bauteilgeprüfte Überfüllsicherung eingebaut ist oder - eine Einzelprüfung der Überfüllsicherung durch den Sachverständigen durchgeführt wird. Diese Überfüllsicherung muss auf den zulässigen Füllgrad des Lagerbehälters eingestellt sein." |
4. Die Abschnitte 6.7.2, 7.1.13, 7.1.20 und 7.1.21 werden wie folgt geändert:
Die Wörter "mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 300 t" werden durch die Wörter "ab der Gruppe D" ersetzt.
5. Abschnitt 6.7.2.6 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
6.7.2.6 An Füllstellen für Straßentankwagen in Anlagen mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 300 t sind Einrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Fortrollen des Fahrzeuges verhindern. Durch gegenseitige Verriegelung ist gewährleistet. daß der Umfüllvorgang nur dann durchgeführt werden kann, wenn die vorgenannte Einrichtung wirksam ist. | "6.7.2.6 An Füllstellen für Straßentankwagen sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindern. Diese Einrichtungen nach Satz 1 sind so auszuführen, dass der Umfüllvorgang nur dann durchgeführt werden kann, wenn diese Einrichtungen z.B. bevorzugt durch gegenseitige Verriegelung wirksam sind; diese gegenseitige Verriegelung ist bei der Gruppe D immer vorzusehen." |
6. Abschnitt 7.1.12 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
7.1.12 Die notwendige Löschwasser- bzw. Kühlwassermenge beträgt bei möglicher direkter flammenbeaufschlagung
| "7.1.12 Die notwendige Lösch- und Kühlwassermenge ist nach TRB 610 Anlage 8 zu ermitteln." |
7. In Abschnitt 7.1.24 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"Dieser Sicherheitsabstand darf durch geeignete Maßnahmen nach nur einer Seite unterschritten werden."
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. Abschnitt 7.2.2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Bei Neuanlagen muß die Erddeckung bei Lagerbehältern in Anlagen
| "Bei Neuanlagen muss die Erddeckung mindestens 1 m betragen." |
9. Abschnitt 8.1.1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"Der Betreiber hat zur Beaufsichtigung der Anlage nach Absatz 1 ein Konzept zu erstellen, das Bestandteil der Betriebsanweisung nach Abschnitt 8.1.9 sein muss."
10. Abschnitt 10.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "ist" werden die Wörter "vom Sachverständigen" eingefügt
TRB 801 Nr.27 (BArbBl 5/1993 S. 60, geändert BArbBl. 11/1995 S. 56) wird wie folgt geändert: *)
Abschnitt 4.1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "TRB 403 Abschnitt 3.8" wird durch die Angabe "TRB 403 Abschnitt 3.5" ersetzt.
TRB 851, Ausgabe Februar 1997 (BArbBl. 2/1997 S. 61, geändert BArbBl. 1/2001 S. 73) wird wie folgt geändert: * )
1. Abschnitt 4.2.4
4.2.4 Sicherheitsabstände- In Vorbereitung -
wird aufgehoben.
2. Abschnitt 5.2.4
5.2.4 Sicherheitsabstände- In Vorbereitung -
wird aufgehoben.
*) Auf § 4 Abs. 3 Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)