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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 521 - Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung
Ausgabe September 1983
(BArbBl. 9/1993 S. 88; 2/1989 S. 110; 4/1996 S. 53; 6/1997 S. 47 aufgehoben)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRB regelt, wie die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) geforderte Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung eines Druckbehälters erteilt wird, und beschreibt die hierfür zu erfüllenden Anforderungen.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.
2.Voraussetzungen
Der Hersteller darf eine Bescheinigung nach Abschnitt 7 für einen Druckbehälter nur erteilen, wenn die für die jeweilige Herstellung zutreffenden Festlegungen der Abschnitte 3 bis 6 erfüllt sind.
3. Werkstätten und Personal
Werkstätten und Einrichtungen müssen dafür geeignet sein, um die jeweiligen Druckbehälter sachgemäß herstellen sowie die vorgeschriebenen Prüfungen durchführen zu können.
Das mit der Herstellung beauftragte Personal muß für die jeweilige Aufgabe ausgebildet bzw. eingewiesen und entsprechend beaufsichtigt sein. Art und Umfang der Ausbildung bzw. Einweisung richten sich nach den jeweiligen Fertigungs- oder Prüfaufgaben. Beispielsweise werden Schweißer für das Schmelzschweißen nach DIN EN 287 Teil 1 und Teil 2 geprüft.
4.Gestaltung und Bemessung
Druckbehälter sind so zu gestalten, daß hierbei die Betriebsanforderungen und die in der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfungen berücksichtigt sind.
Die drucktragenden Teile sind den Betriebsanforderungen gemäß zu bemessen. Dies geschieht in der Regel rechnerisch nach dem Stand der Technik, insbesondere nach den TRB der Reihe 300. Die Bemessung der drucktragenden Teile kann auch auf Grund von Versuchen - insbesondere Berstversuchen -, Spannungsanalysen oder Betriebserfahrungen vorgenommen werden.
5.Werkstoffe
Die Werkstoffe müssen vom Hersteller - erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Betreiber - im Rahmen des Standes der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 100, so ausgewählt sein, daß der Druckbehälter den vorgesehenen Betriebsbeanspruchungen sicher genügt. Die Werkstoffe müssen außerdem sachgemäß verarbeitet werden können. Der Hersteller muß sich vor der Verarbeitung in einer auf den Werkstoff abgestimmten Weise davon überzeugt haben, daß dieser die spezifizierte Qualität hat.
6.Verarbeitung
Die Verarbeitung der Werkstoffe muß - soweit notwendig unter Berücksichtigung der Verarbeitungshinweise des Werkstoffherstellers - so erfolgen, daß die erforderlichen Eigenschaften am fertigen Bauteil vorhanden sind. Der Hersteller hat sich vor Beginn der Fertigung davon zu überzeugen, daß das von ihm gewählte Fertigungsverfahren erlaubt, die am fertigen Bauteil erforderlichen Eigenschaften zu realisieren. Er hat sich außerdem in einer auf den Werkstoff und das Fertigungsverfahren abgestimmten Weise während oder nach der Verarbeitung davon zu überzeugen, daß das fertige Bauteil die erforderlichen Eigenschaften aufweist. Auf die DIN EN 288 Teil 1 bis 4 wird hingewiesen.
7.Bescheinigung
7.1 Zur Bestätigung, daß der Behälter ordnungsmäßig hergestellt ist und insoweit den nach der Druckbehälterverordnung zu stellenden Anforderungen entspricht, stellt der Hersteller zusammen mit der Bestätigung über die Durchführung der Druckprüfung und deren Ergebnis (s. TRB 522 Abschnitt 5) eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aus.
Muster siehe "Anlage zu TRB 521 - 522"
Weicht die für die Bemessung maßgebende Temperatur von der zulässigen Betriebstemperatur gemäß TRB 002 Abschnitt 5.1.1 ab. so ist sie in der Herstellerbescheinigung anzugeben. In solchen Fällen entfällt die im Abschnitt 7.3 vorgesehene Art der Bescheinigung.
7.2 Bei in Serie hergestellten Behältern kann die Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 auch in Form einer Sammelbescheinigung erteilt werden.
7.3 Die Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Hersteller das Kennzeichen soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen - zusammen mit der Kennzeichnung nach TRB 401 anbringt.
ENDE |