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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 401- Ausrüstung der Druckbehälter Kennzeichnung
Ausgabe November 1933
(BArbBl. 11/1983 S. 47; 9/1985, S. 78; 12/1987, S. 67; 2/1989 S. 107aufgehoben)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRB gilt für die Kennzeichnung von Druckbehältern.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 enthalten.
2. Kennzeichnung
2.1 Druckbehälter müssen mit folgenden Angaben auf einem sicher befestigten, den Betriebsverhältnissen und dem Verwendungszweck entsprechend dauerhaften und jederzeit leicht lesbaren Fabrikschild gekennzeichnet sein.
Hersteller oder Lieferer
Herstellnummer
Herstelljahr
zulässiger Betriebsüberdruck (bar) nach TRB 002 Abschnitt 1.4.1.
Rauminhalt (1 oder m3)
Eine Änderung der Druckangabe bei Druckherabsetzung gemäß TRB 002 Abs. 1.4.2 ist nur erforderlich, wenn diese aus Sicherheitsgründen erfolgte.
Zusätzlich müssen angegeben sein
Ist die Kennzeichnung in vollem Wortlaut sicherheitstechnisch nachteilig oder nicht möglich, so können die Worte
"zulässige Betriebstemperatur" durch "TB" und
"Rauminhalt" durch "V"
ersetzt werden. Die Angabe der Einheiten darf entfallen, wenn der zugehörige Zahlenwert beim Druck auf Bar, bei der Temperatur auf °C und beim Rauminhalt auf Liter bezogen ist.
2.1.1 Bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen muß die Kennzeichnung nach Abschnitt 2.1 für jeden Druckraum die Angabe des zulässigen Betriebsüberdrucks und des Rauminhalts, erforderlichenfalls auch der zulässigen Betriebstemperaturen, enthalten.
2.1.2 Bei Druckbehältern oder Druckräumen, deren zulässiger Betriebsüberdruck kleiner als der Atmosphärendruck ist, muß der zulässige Betriebsüberdruck als negativer Zahlenwert angegeben sein.
Bei Druckbehältern oder Druckräumen mit zulässigen Betriebsüberdrücken oberhalb und unterhalb des Atmosphärendrucks sind beide Werte anzugeben.
2.2 Andere als die in Abschnitt 2.1 genannten Drücke und Temperaturen dürfen auf dem Fabrikschild nicht angegeben sein.
2.3 Ist nach Abschnitt 2.1 der Lieferer angegeben, muß der Hersteller durch ein zusätzliches Kennzeichen zu ermitteln sein. Ein Baumusterkennzeichen ist hierfür ausreichend.
2.4 Ist das Anbringen eines Fabrikschildes nicht möglich oder nicht zweckdienlich, so müssen die geforderten Angaben auf dem Druckbehälter selbst dauerhaft und jederzeit leicht lesbar angebracht sein.
2.5 Bei Druckbehältern, die aus mehreren lösbaren Bauteilen bestehen, z.B. Schüsse und Böden mit Flanschverbindungen, Schnellverschlüsse, müssen die einzelnen Bauteile als zusammengehörig gekennzeichnet sein.
2.6 Abweichend von Abschnitt 2.1 genügt bei Druckbehältern der Gruppen I, II und V (DruckbehV (jetzt BetrSichV)), die serienmäßig in größerer Stückzahl mit speziellen, dafür vorgesehenen Herstellungsverfahren, z.B. Spritzgießen, hergestellt werden, die Kennzeichnung mit folgenden Angaben:
Bei einem nach Satz 1 mit Herstellerzeichen gekennzeichneten Druckbehälter müssen durch Aufzeichnungen des Herstellers, bei einem mit Lieferzeichen gekennzeichneten Druckbehälter müssen durch Aufzeichnungen des Lieferers jederzeit die übrigen Angaben nach Abschnitt 2.1 feststellbar sein.
2.7 Druckbehälter der Gruppen I, II und V (DruckbehV (jetzt BetrSichV)), die in verwendungsfertig gelieferte, serienmäßige Geräte eingebaut sind, deren Betriebsweise durch die Funktion der Geräte bestimmt und durch betriebsmäßige Vorgänge, z.B. Instandhaltung, nicht verändert wird, brauchen keine Kennzeichnung nach Abschnitt 2, sofern sie, z.B. durch Herstellerzeichen und Typzeichen, identifizierbar sind.
2.8 Für mehrere Druckbehälter nach Abschnitt 2.7 kann zusätzlich ein Kennzeichnungsschild am Gerät angebracht werden, das später das Zeichen für die durchgeführte Abnahmeprüfung gemäß TRB 531 Abschnitt 7.2 oder 7.3 aufnimmt.
Auf dem Geräteschild sind die Prüfgruppe, der zulässige Betriebsüberdruck und, soweit erforderlich, die zulässige Betriebstemperatur anzugeben.
ENDE |