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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 531 - Prüfungen durch Sachkundige Abnahmeprüfung

Ausgabe Dezember 1983
(BArbBl. 12/1983 S. 71; 2/1989 S. 110; 5/1993 S. 49 aufgehoben)



1.Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Abnahmeprüfung von Druckbehältern der Prüfgruppe I, soweit sie für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden und für Druckbehälter der Prüfgruppe II nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch einen Sachkundigen.

1.2 Wird vom Sachkundigen entsprechend § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) nur die Prüfung der Aufstellung als Teil der Abnahmeprüfung vorgenommen, gelten nur die Abschnitte 3, 6 und 7.

1.3 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.

2.Allgemeines

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachkundige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung sowie über die ordnungsmäßige Aufstellung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute.

2.3 Liegt eine Bescheinigung oder eine entsprechende Kennzeichnung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vor, so prüft der Sachkundige nur die Aufstellung. Analog werden anderorts durchgeführte Prüfungen bzw. Teilprüfungen, über deren Ergebnis eine Bescheinigung vorliegt, vom Sachkundigen nur dann wiederholt, wenn die Aufstellung von Einfluß auf diese Prüfungen ist.

3.Prüfunterlagen

Bei der Durchführung der Abnahmeprüfung stützt sich der Sachkundige auf:

  1. Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) entsprechend Abschnitt 7.1 und 7.2 der TRB 521 und Abschnitt 5.1 und 5.2 der TRB 522 (Muster s. Anlage zu TRB 521-522),
  2. Bescheinigung, soweit vorhanden, über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - nach § 9 Abs. 4 oder § 9 Abs. 5 Satz 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV),
  3. Kennzeichnung
  4. Angaben des Betreibers über die Betriebsweise des Druckbehälters, besonders über die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparameter; dies kann z.B. bei in Gebrauchsartikeln integrierten Druckbehältern auch eine Gebrauchs- oder Betriebsanweisung sein.

Die Prüfunterlagen nach Ziffer 1 und 2 sind dem Sachkundigen vom Betreiber vor Beginn der Prüfung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4.Ordnungsprüfung

4.1Druckbehälter der Prüfgruppen I und II

Der Sachkundige prüft, ob die zum Druckbehälter gehörige Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) entsprechend der Anlage zu TRB 521-522 oder ersatzweise eine Kennzeichnung vorhanden ist.

4.2Druckgasbehälter

Wird ein Druckgasbehälter als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II betrieben, so prüft der Sachkundige, ob das Prüfdatum und das Prüfzeichen des Sachverständigen vorhanden sind und ob die auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist.

4.3Druckbehälter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Wird ein Druckbehälter, der den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, als Druckbehälter der Prüfgruppe I oder II DruckbehV (jetzt BetrSichV) betrieben, so prüft der Sachkundige, ob die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Kennzeichen vorhanden sind. Ist dies der Fall, so ist eine Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) nicht erforderlich.

5.Prüfung der Ausrüstung

5.1Meßeinrichtungen

Der Sachkundige prüft sicherheitstechnisch erforderlich Meßeinrichtungen auf Vorhandensein und die sachgemäße Auswahl hinsichtlich der Eignung des Meßbereiches für die vorgesehene Betriebsweise und, soweit möglich, auf Funktion.

5.2Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung bzw. gegen sicherheitstechnisch bedenkliche Temperaturabweichung

Der Sachkundige prüft Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Einstellung - z.B. anhand von Herstellerangaben - sowie auf sachgemäße Anordnung ggf. unter Einbeziehung der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und, soweit möglich, auf Funktion.

5.3Absperreinrichtungen

Der Sachkundige prüft sicherheitstechnisch erforderlich Absperreinrichtungen auf Vorhandensein, sachgemäße Auswahl und Anordnung hinsichtlich Druck und Temperatur sowie erforderlichenfalls deren mögliche Auswirkungen auf Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung und, soweit möglich, auf Funktion.

5.4Schnellverschlüsse mit Ausrüstungen

Soweit Verschlüsse in der Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) nicht erfaßt sind, prüft der Sachkundige deren Eignung für die vorgesehene Betriebsweise und deren Funktion, soweit dies zur sicherheitstechnischen Beurteilung erforderlich ist.

5.5Dem Betrieb dienende sonstige Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen

Der Sachkundige prüft, ob dem Betrieb dienende sonstige Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen können. Ist dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise bei der Auslegung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstung einer derartigen Beeinträchtigung Rechnung getragen wurde.

5.6Verbindungsleitungen

Der Sachkundige prüft, ob die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile in ihrer Funktion durch die Verbindungsleitungen zum Druckbehälter beeinträchtigt werden können. Ist dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise einer derartigen Beeinträchtigung Rechnung getragen wurde.

5.7Feuerungen und andere Beheizungseinrichtungen

5.7.1 Der Sachkundige prüft an Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe, ausgenommen Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die Eignung und Einstellung der Sicherheitseinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters und zur Verhinderung von Verpuffungen. Die letztgenannte Prüfung ist nicht erforderlich, wenn für Feuerungen Nachweise über entsprechende Prüfungen, z.B. nach DIN 4787 Teil 1, vorliegen.

5.7.2 Der Sachkundige prüft an abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern das Vorhandensein, die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters, bei brennbaren Abgasen auch zur Verhinderung einer Zündung.

6.Prüfung der Aufstellung

6.1 Der Sachkundige prüft die ordnungsmäßige Aufstellung, insbesondere nach den TRB der Reihe 600 und, soweit erforderlich, die Zugänglichkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.

6.2 Soweit erforderlich, bezieht der Sachkundige die gefahrlose Ableitung der aus Sicherheitseinrichtungen beim Ansprechen ausströmenden Medien in die Prüfung der Aufstellung ein.

7.Bescheinigung der Abnahmeprüfung

7.1 Ergibt die Prüfung, daß der Druckbehälter bei der Abnahmeprüfung den zu stellenden Anforderungen entspricht, bescheinigt der Sachkundige dies formlos, wobei er die zugrunde gelegten Betriebsbedingungen angibt.

7.2 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten Druckbehälter die Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vom Hersteller durchgeführt, so bescheinigt er dies durch:

7.3 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten Druckbehälter die Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vom Ausrüster durchgeführt, so bescheinigt er dies durch:


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