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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 18 - Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 6 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 55; 5/1995 S. 40 aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 18 gilt für Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 18 DruckbehV

2.1 Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.

2.2 An Löschmittelbehältern von tragbaren Aufladelöschern brauchen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen nur dann durchgeführt zu werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 300 betragen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Druckbehälter für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, sind die Löschmittelbehälter von Aufladelöschern.

3.2 Aufladelöscher sind Löscher, die aus zwei Behältern bestehen und zwar aus dem Löschmittelbehälter und dem Druckgasbehälter für das Treibgas. Wird eine Verbindung zwischen beiden Behältern hergestellt (z.B. durch Öffnen eines Ventils oder durch Zerstören einer Absperrscheibe), so tritt das Treibgas aus dem Druckgasbehälter in den Löschmittelbehälter; der Löschmittelbehälter wird "aufgeladen" - siehe DIN 14406 Teil 1.

3.3 Zu den ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke nach Abschnitt 2.1 gehören auch Kohlensäure- und Halonbehälter, die Bestandteile einer ortsbeweglichen Betriebsanlage (Löschanlage) und mit dieser dauerhaft fest verbunden sind.

3.4 Nachfüllen nach Abschnitt 2.1 bedeutet, daß 80 % oder mehr des Löschmittels ergänzt werden.

3.5 Der zulässige Betriebsüberdruck nach § 3 Abs. 7 DruckbehV ist bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehältern mit dem zulässigen Betriebsüberdruck nach DIN 14406 Teil 3 identisch.

4 Allgemeines

4.1 Abschnitt 2.1 ist auch anzuwenden auf Dauerdruck-Feuerlöscher, sofern sie Bestandteil einer ortsbeweglichen Betriebsanlage und mit dieser dauernd fest verbunden sind.

4.2 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern, bei denen der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt nicht mehr als 300 betragen, sind wie Druckbehälter der Prüfgruppe I zu behandeln.

4.3 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 300 müssen nach DIN 14406 Teil 3 hergestellt, ausgerüstet, geprüft und gekennzeichnet sein.

4.4 Ortsfeste Aufladelöscher mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 300 werden den tragbaren Aufladelöschern gleichgestellt.

5 Ausrüstung

5.1 Bei Löschmittelbehältern darf die Druckmeßeinrichtung entfallen. Der Verschluß ist dann so zu gestalten, daß beim Öffnen des Verschlusses ein etwa im Innern des Druckbehälters vorhandener Druck gefahrlos entweichen kann. Es sind z.B. Druckentspannungsöffnungen vorzusehen, die voll wirksam werden, wenn der Verschluß um 1/3 der Einschraublänge gelöst ist.

5.2 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern brauchen nicht mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet zu sein, wenn eine Drucküberschreitung durch die Konstruktion verhindert ist und die dadurch vorgegebene Betriebsweise nicht beeinflußt werden kann.

6 Aufstellung

6.1 TRB 610 Abschnitt 3.3 gilt nicht für Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter.

7 Betrieb

7.1 Die Anforderung nach § 13 Abs. 1 DruckbehV, wonach die Löschmittelbehälter in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sind, gilt als erfüllt, wenn insbesondere die DIN 14406 Teil 4 eingehalten wird.

8 Prüfungen vor Inbetriebnahme

8.1 An Löschmittelbehältern von tragbaren Aufladelöschern mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 300 entfällt die Prüfung der Aufstellung durch den Sachkundigen.

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