801 Nr. 38 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50 aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige. so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 39 gilt für Druckbehälter von Isostatpressen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 39 DruckbehV
2.1 An Druckbehältern von Isostatpressen müssen unabhängig vom Druckinhaltsprodukt die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden.
2.2 Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sind vom Sachverständigen auch die vom Hersteller festgelegte Lastspielzahl zu prüfen und im Benehmen mit dem Hersteller die bei der Bauprüfung und den wiederkehrenden Prüfungen besonders zu prüfenden Stellen sowie das hierfür vorgesehene Prüfverfahren festzulegen.
2.3 Äußere Prüfungen müssen zu denselben Zeitpunkten wie die inneren Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden und auch die Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Druckbehälter von Isostatpressen im Sinne von Abschnitt 2.1 sind Behälter, in denen betriebsmäßig Gegenstände einem isostatischen Druck (allseitig gleichstark) durch Gase oder Flüssigkeiten von mehr als 500 bar ausgesetzt werden.
3.2 Mit Innendruck beaufschlagte Werkzeuge von Pressen gelten nicht als Druckbehälter im Sinne des Abschnittes 2.1. § 2 Abs. 1 Nr. 9 DruckbehV ist entsprechend anzuwenden.
4 Allgemeines
4.1 Auf Anhang II Nr. 15 DruckbehV wird hingewiesen.
5 Prüfungen vor Inbetriebnahme
5.1 Die nach Abschnitt 2.2 zu treffenden Festlegungen sind vom Hersteller dem Betreiber schriftlich mitzuteilen. Die im Rahmen dieser Festlegung erzielten Prüfergebnisse sind aufzulisten und als Grundlage für wiederkehrende Prüfungen vom Betreiber aufzubewahren.
Die Anzahl der gefahrenen Lastwechsel ist schriftlich festzuhalten.
6 Wiederkehrende Prüfungen
6.1 Die äußere Prüfung nach Abschnitt 2.3 umfaßt neben der Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile auch deren Beschaffenheit. die Unversehrtheit der äußeren Wandungsteile und die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen.
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