801 Nr. 4 |
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 5 - Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen
- s. Anhang 5 Nr 3 BetrSichV -
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50; 11/1995 S. 55 aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 5 gilt für Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 5 DruckbehV
2.1 Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können die wiederkehrenden Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an Hauptbehältern mindestens alle zehn Jahre, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern mindestens alle fünfzehn Jahre durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für mit Schaltgeräten unmittelbar verbundene Druckluftbehälter § 10 Abs. 2, wenn sie mit trockener Luft betrieben werden.
2.2 Bei Druckluftbehältern nach Abschnitt 2.1 können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Druckprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen stattgefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Behälter nicht ausreichen.
2.3 Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern der Gruppe IV elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden.
2.4 Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV elektrischer Hochspannungsgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen für elektrische Energieübertragung können die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und bei Druckbehältern der Gruppe IV die wiederkehrenden Prüfungen von Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und soweit sie nicht unter die Abschnitte 2.1 bis 2.3 fallen. Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder Gasgemischen beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchzuführen.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen sind vor allem
3.2 Hauptbehälter nach Abschnitt 2.1 sind die vom Verdichter unmittelbar gespeisten Druckbehälter. Zwischenbehälter nach Abschnitt 2.1 sind Neben- und Ausgleichsbehälter für Druckluft, die nicht unmittelbar vom Verdichter gespeist werden und die schaltungsmäßig hinter dem Hauptbehälter angeordnet sind.
3.3 Gase und Flüssigkeiten. die nach Abschnitt 2.3 und 2.4 als Lösch-, Isolier- oder Antriebsmittel in Druckbehältern verwendet werden und die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind z.B.
wenn ihr Taupunkt unter -10 °C liegt.
4 Allgemeines
4.1 Die Vorschriften der Abschnitte 2.1 bis 2.4 sind hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von der Prüfgruppe entsprechend anzuwenden.
5 Ausrüstung
5.1 Bei Druckbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen sowie an gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung, ausgenommen Hydraulikspeicher, darf die Kennzeichnung der einzelnen Druckbehälter entfallen, wenn das Schaltgerät, die Anlage bzw. die gesamte Rohrschiene gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
5.2 An Druckbehältern elektrischer Schaltgeräte und -anlagen dürfen Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sowie durckanzeigende Meßgeräte entfallen, wenn diese Druckbehälter im Betrieb nicht an einen Druckerzeuger oder Druckspeicher angeschlossen sind, das Einfüllen von Gas durch Fachkräfte im Sinne von Abschnitt 3.6.1 der DIN VDE 1000 erfolgt, die Einfüllvorrichtung mit einer Sicherheitseinrichtung gegen unzulässige Drucküberschreitung ausgerüstet ist sowie ein geeignetes Druckmeßgerät besitzt. Die Fachkraft muß hierbei den Füllvorgang überwachen. Die Sicherheitseinrichtung gegen unzulässige Drucküberschreitung an der Einfüllvorrichtung darf entfallen, wenn die Druckbehälter selbst mit dieser Einrichtung ausgerüstet sind.
5.3 Abweichend von TRB 402 sind Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen für die unter diese Nummer fallenden Druckbehälter nicht erforderlich.
6 Prüfungen vor Inbetriebnahme
6.1 Die erstmalige Prüfung durch einen Sachkundigen nach Abschnitt 2.4 ist entbehrlich, wenn der Hersteller eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erteilt hat.
6.2 Für Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen, die funktionell zusammengefaßt sind, genügt als Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 eine Sammelbescheinigung.
7 Wiederkehrende Prüfungen
7.1 An Druckbehältern nach Abschnitt 2.3 sind die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen stets vorzunehmen, wenn drucktragende Verbindungen am Behälter gelöst wurden oder Undichtheiten auftraten. Die Dichtheitsprüfung darf mit Luft, inerten Gasen oder mit dem Betriebsgas vorgenommen werden. Der zulässige Betriebsüberdruck der Druckbehälter darf dabei nicht überschritten werden. Eine Verbindung der Dichtheitsprüfung mit Instandhaltung der Schalter gemäß DIN 31051 ist zweckmäßig.
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