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Regelwerk

Änderungstext

Biologische Arbeitsstoffe

Bek. des BMA vom 1. August 2002 - IIIb 3- 34504-7
(BArbBl. Heft Nr. 10/2002 S. 78)



Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner 6. Sitzung am 22. Mai 2002 u. a. beschlossen

die Neufassung der TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

die Änderung und Ergänzung der TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen"

die Änderung und Ergänzung der TRBA 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe"

die Änderung und Ergänzung der TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"

die Änderung und Ergänzung des Beschlusses 602 "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/ TSE - Erreger"

die neue TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen"

den neuen Beschluss 605 "Tätigkeiten mit poliowildvirusinfizierten oder potentiell infektiösem Material einschließlich der sicheren Lagerung von Poliowildviren in Laboratorien"

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 1. März 2002 (BArbBl. Heft 4/2002 S. 122 ff) wird bekanntgegeben:

A. Die Neufassung der TRBA 460

B. Änderungen und Ergänzungen der TRBA 211

Die TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen" wird wie folgt ergänzt:

1. An das Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

"Besondere Anforderungen an mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlagen"

2. In Nummer 3.2 wird nach dem Anstrich "-Vergärungsanlagen" als neuer Anstrich eingefügt:

"-mechanisch- biologische Restabfallbehandlungsanlagen (siehe Nr. 7)."

3. Nach der Nummer "6.7 Datenerfassung" wird folgende Nummer 7 eingefügt:

Änderungen und Ergänzungen der TRBA 450

Die TRBA 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" wird wie folgt ergänzt:

Unter dem Punkt 4.4.2 wird folgender Text angefügt:

"Besteht Unklarheit über Pathogenität bzw. Virulenz eines Stammes können gegebenenfalls zur näheren Bestimmung Tierversuche erforderlich sein. Einschlägige rechtliche Vorgaben zu Tierversuchen und zum Tierschutz sind zu beachten."

Änderungen und Ergänzungen der TRBA 464

Die TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" wird wie folgt ergänzt:

1. Nach 3.1 Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(4) Für Einstufungsfragen steht der Unterausschuss 4 "Einstufung" des ABAS 1 beratend zur Verfügung."

2. Als Fußnote 1 wird eingefügt "1 Geschäftsstelle des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Nöldnerstr., 10317 Berlin"

3. Die Nummerierung der folgenden Absätze wird angepasst.

des Beschlusses 602

Der Beschluss 602 "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger" wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Der Beschluss erhält die Bezeichnung "603 (3. Aktualisierung)".

2. Absatz 2 der Einleitung

Der Beschluss dient als vorläufige Hilfestellung für Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden und wird durch eine neu eingesetzte Projektgruppe des ABAS fortlaufend aktualisiert (s. auch Nr. 4).

wird gestrichen und der bisherige Absatz 1 wird ergänzt um den Satz "Der Beschluss dient als Hilfestellung für Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden."

3. In Nummer 1 Absatz 2 werden nach dem Wort "Beschluss" die Wörter "wurde dem Stand des Wissens angepasst" und nach dem Wort "Schutzmaßnahmen" anstelle des Ausdrucks "und" die Wörter "insbesondere bezüglich der Entnahme von Hirnproben sowie" eingefügt.

4. In Nummer 2.1.1 werden nach "der Darm von Duodenum bis Rektum" die Wörter "der Darm von Duodenum bis Rektum" die Wörter "der Darm von Duodenum bis Rektum" eingefügt.

5. Nummer 2.1.3 erhält als ersten Satz "Die Verordnung - VO(EG) - Nr. 999/2001 wird hinsichtlich der Bestimmung des Risikomaterials regelmäßig an den Stand des Wissens angepasst."

6. In Nummer 2.3 Absatz 1 wird der zweite Satz

Inzwischen sind in Deutschland mehrere Fälle von BSE-infizierten bzw. erkrankten Rindern festgestellt worden.

gestrichen und der dritte Satz erhält die Fassung

altneu
Dennoch besteht hinsichtlich der BSE-Gefährdung die Expertenmeinung, dass die Wahrscheinlichkeit eines Kontakts von Beschäftigten mit den Erregern aufgrund der derzeitigen Datenlage als gering angesehen werden kann. "In Deutschland besteht hinsichtlich der BSE-Gefährdung die Expertenmeinung, dass die Wahrscheinlichkeit eines Kontakts von Beschäftigten mit den Erregern aufgrund der derzeitigen Datenlage als relativ gering angesehen werden kann."

7. Im letzten Satz der Nummer 3.1 wird das Wort "zusätzlichen" gestrichen.

8. In Nummer 3.2 Abs. 1 wird nach

9. In Nummer 3.2 Abs. 2 werden

  1. im ersten Anstrich nach den Wörtern "Rückenmarkfräse umgegangen wird, sind" anstelle von "diese" die Wörter "die Schutzhandschuhe" eingefügt und
  2. im zweiten Anstrich die Wörter "Risikomaterialien verspritzt werden" ersetzt durch "Spritzer von Risikomaterialien auftreten".

10. Die Nummer 3.3. erhält

a) die neue Überschrift "Probenahme bei Schlachttieren sowie im Rahmen der epidemiologischen BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramme und der Untersuchung konkreter Verdachtsfälle" und

b) folgende neue Textfassung:

altneu
Zu den Tätigkeiten gehören die Entnahme der Proben, deren Versendung sowie die Untersuchung und Entsorgung. Die Probennahme hat durch geschulte, amtlich beauftragte Personen (Amtliche Tierärzte oder zur Probenahme bevollmächtigte Fleischkontrolleure) zu erfolgen.

Die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen, die in einer entsprechenden Empfehlung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere festgelegt und vom ABAS beschlossen wurden, sind einzuhalten (ABAS-Beschluss 603).

 "(1) Zu den Tätigkeiten gehören die Entnähme der Proben und deren Versendung.

Die Hirnproben müssen einzeln in auslaufsicheren Einmalgefäßen aufbewahrt werden. Die Probengefäße müssen beschriftet und eindeutig dem jeweiligen Schlachttier zuzuordnen sein (z.B. Bar-Code). Die Beschriftung muss deutlich und wasserfest erfolgen. Die Versendung der Proben hat in äußerlich sauberen Gefäßen zu erfolgen (diese sind ggf. vor der Versendung abzuspülen und bei Bedarf zu desinfizieren).

(2) Die Zuständigkeiten bei der Entnähme der Proben wird von den oberen Landesbehörden geregelt. Die mit der Durchführung amtlich beauftragten Personen (Amtliche Tierärzte oder zur Probenahme bevollmächtigte Fleischkontrolleure) müssen in Bezug auf die Entnähme der geeigneten Hirnproben geschult werden.

(3) Zur Entnahme von Hirnproben sind folgende Methoden bekannt:

  1. mit dem Entnahmelöffel (scharfer Löffel)
  2. mit Wasserdruck
  3. mit Luftdruck.

Zu a):

Diese Methode ist eine geeignete Technik zur Entnahme von Hirnproben. Die Entnahme hat mit einem Entnahmelöffel durch das Foramen magnum zu erfolgen.

Zu b):

Bei dieser Methode wird das Hirngewebe mit Wasser durch das Foramen magnum herausgedrückt, wobei das Wasser mit einem Gerät durch den Schusskanal zugeführt wird.

Die Entnahmetechnik mit Wasserdruck ist geeignet, wenn

  • durch eine Gummimanschette vorn am Gerät das Zurückspritzen von Wasser verhindert und
  • der Wasserdruck am Gerät geregelt wird und
  • die Probeentnahme in einem Kopfkabinett erfolgt.
  • Bei Anwendung dieser Entnahmetechnik kann es jedoch zu einer Verteilung von Tropfwasser, das mit Risikomaterial kontaminiert ist, kommen.

Zu c).

Diese Methode ist nicht geeignet, da bei der Probeentnahme mit Luftdruck Gehirngewebe unkontrolliert aus dem Foramen magnum herausspritzen kann.

(4) Zur sachgerechten Probenahme sind Arbeitsanweisungen entsprechend § 12 Abs. 3 BioStoffV zu erstellen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten in die Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit potenziell BSE- oder Scrapiekontaminiertem Material unterwiesen sein. Diese Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen; über die Schulungen und Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen (§ 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 - Abs. 3 BioStoffV)."

11. Nach Nummer 3.3 werden als neue Nummern 3.3.1 und 3.3.2 eingefügt

12. Die Nummer "3.5" erhält die neue Nummerierung "3.4"

3.4 alt Sektion BSE-verdächtiger Rinder 02
Sektionen von BSE-verdächtigen Tieren sollen in der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt von der für das BSE-verdächtige Tier zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die Sektion von BSE- oder Scrapie-verdächtigen Tierkörpern wird nur von Amtlichen Tierärzten durchgeführt. Während der Sektion ist Schutzkleidung zu tragen (langer geschlossener Kittel, Gummischürze, Handschuhe, Schutzbrille und Mund- und Nasenschutz (Einmalartikel)). Die Schutzkleidung ist nur für diese Arbeiten zu verwenden. Nach der Sektion sind die Räume (Oberflächen, Boden) und Gegenstände mit einer Natriumhypochloritlösung mit mindestens 2 % freiem Chlor (Achtung: korrosiv und toxisch) oder mit 1 N Natronlauge zu desinfizieren. Die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels soll mindestens 60 Minuten betragen, bevor mit Wasser nachgespült wird (Wasserstrahl, kein Hochdruck).

13. In der neuen Nummer 3.4 Absatz 4 wird das Wort "Desinfektion" ersetzt durch den Begriff "Dekontamination" und die Schreibweise "Aldehydhaltige" geändert in "aldehydhaltige"

14. Die Nummer "3.6" erhält die neue Nummerierung "3.5".

15. Die Nummer 4

4 Weiteres Vorgehen

(1) Die vom ABAS im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung eingerichtete Projektgruppe "Arbeitsschutz bei BSE-Gefährdung" hat die Aufgabe:

Ferner ist vorgesehen, eine Datenerhebung zu initiieren, um zu ermitteln, welche Desinfektionsmittel bereits hinsichtlich ihrer Wirksamkeit getestet wurden, ob entsprechende Abreicherungsdaten vorliegen und welche Desinfektionsmittel in der Praxis (speziell für Schlachthöfe und Tierkörperbeseitigungsanlagen) geeignet und anwendbar sind.

(2) Darüber hinaus hat die Projektgruppe die Bildung von 2 Arbeitskreisen beschlossen, die insbesondere folgende Aufgaben haben:

  1. AK Schlachtung:
    Ermittlung und Bewertung von Ersatzverfahren für die Bolzenschussbetäubung und die Tierhalbierung einschließlich der Entfernung von Rückenmark und Ganglien.
  2. AK Labortätigkeiten mit TSE-Gefährdung:
    Erarbeitung einer Technischen Regel für Tätigkeiten mit TSE-Gefährdung in Forschungs- und diagnostischen Laboratorien auf der Grundlage des Beschlusses 603 und der TRBA 105.

Die Projektgruppe wird die Beschlüsse 602 und 603 fortlaufend dem Stand des Wissens anpassen und dem ABAS regelmäßig Bericht erstatten.

wird gestrichen.

1) Anschrift: Geschäftsführung des ABAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Nöldnerstr. 40/42, 10317 Berlin

2) Natriumhypochloritlösung: durch 1:5 Verdünnung einer 13%igen Stammlösung wird ein Gehalt an aktivem Chlor von 2,6% erreicht. Zorn Erhalt der Wirksamkeit ist ein Gehalt von mindestens 2% aktiven Chlors notwendig. Daher ist es sehr wichtig, die Lösung mindestens alle 4 Wochen zu erneuern.

3) Bundesanzeiger Jg.52, Nr. 172a vom 12. September 2000, S. 64 bis 67