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TRBA 240 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Vom 26. November 2010
(GMBl. Nr. 68 vom 26.11.2010 S. 1417; 21.07.2015 S. 566 aufgehoben)
Archiv: TRBA 2402003
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich deren Einstufung wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
1. Anwendungsbereich
Diese TRBA findet Anwendung, wenn bei Tätigkeiten mit kontaminiertem Archivgut biologische Arbeitsstoffe frei werden oder frei werden können und Beschäftigte dabei mit diesen biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können. Tätigkeiten, bei denen dies der Fall ist, sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Archivgut
Als Archivgut gelten insbesondere Urkunden, Akten, Amts- und Geschäftsbücher, Druckschriften, Karten und Pläne, Zeichnungen und Plakate, Bild- und Tondokumente, elektronische Datenträger, Siegel, Petschafte/Typare, Stempel, Nachlässe und Sammlungen. Im Sinne dieser TRBA gelten auch nicht bewertete Unterlagen als Archivgut.
2.2 Archive
Archive sind Einrichtungen und Teile von Einrichtungen, die sich vorrangig mit der Erfassung, Übernahme, Verwahrung, Erhaltung und Nutzbarmachung von Schriftgut befassen, das auf Dauer zu sichern ist. Im Sinne dieser TRBA werden auch Zwischenarchive und (Alt)registraturen, die Schriftgut nur befristet verwahren, unter dem Begriff "Archive" subsumiert.
2.3 Magazine
Magazine bezeichnen den Teil eines Archiv- oder Verwaltungsgebäudes, in dem das Archivgut lagert.
2.4 Kontamination
Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung mit biologischen Arbeitsstoffen anzusehen.
25 Dekontamination
Zurückführung der Belastung mit biologischen Arbeitsstoffen auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.
2.6 Desinfektionsverfahren
Maßnahmen, die geeignet sind, Materialien und Gegenstände durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, dass sie nicht mehr infizieren können.
2.7 Sterilisation
Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher biologischer Arbeitsstoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren.
2.8 Wassergehalt
Der Wassergehalt des Papiers, auch Materialfeuchte oder Substratfeuchte genannt, ist der absolute prozentuale Anteil des Wassers an der Gesamtmasse des Papiers.
2.9 Oberflächennahe relative Luftfeuchte
Die oberflächennahe relative Luftfeuchte ist die relative Luftfeuchte direkt am Objekt, hier also unmittelbar am Papier.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der BioStoffV.
3. Allgemeines/Zielsetzung
Ziel dieser TRBA ist der Schutz der Beschäftigten vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Archiven. Sie gibt dazu dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Feststellung, ob in einem Archiv nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vorliegen oder vorliegen können und zur Gefährdungsbeurteilung.
Die TRBA legt die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen in Archiven fest. Der Arbeitgeber trifft die Schutzmaßnahmen, die auf Grund von Art, Ausmaß und Dauer der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Exposition erforderlich sind. Die Umsetzung dieser Maßnahmen muss die tatsächlichen Gegebenheiten im Archiv berücksichtigen.
4. Gefährdungsbeurteilung
Bei Tätigkeiten mit Archivgut ist für Beschäftigte nicht mit gesundheitlichen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu rechnen, wenn Archivgut sachgerecht unter geeigneten baulichen und raumklimatischen Bedingungen gelagert wird.
Führen veränderte Lagerbedingungen, beispielsweise durch Gebäudenässe, verbunden mit Temperaturerhöhungen, zu einer Kontamination von Archivgut aufgrund günstiger Wachstums- und Vermehrungsbedingungen für biologische Arbeitsstoffe, können diese Gesundheitsgefährdungen für Beschäftigte in Archiven zur Folge haben. Auch können sich gesundheitliche Gefährdungen ergeben, wenn bereits durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiertes Archivgut durch Beschäftigte bearbeitet werden muss.
Hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ergeben, dass das Archivgut mit biologischen Arbeitsstoffen (Schimmelpilzen, aber auch ggf. Hefen, Bakterien und Viren) kontaminiert ist, ist die Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Archiven nach §§ 7 ff BioStoffV durchzuführen. Eine Gefährdung kann sich durch sensibilisierende oder toxische, aber auch durch infektiöse Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe ergeben.
Der Eintrag von biologischen Arbeitsstoffen erfolgt zumeist über die Luft oder durch die Übernahme bereits kontaminierten Archivguts.
Hauptursachen für massive Wachstums- und Vermehrungsprozesse von Schimmelpilzen, Hefen und Bakterien in Archiven sind bauliche Unzulänglichkeiten (zum Beispiel Gebäudenässe, Wärmebrücken, undichte Dächer, unzureichende Luftwechselraten, schwer zu reinigende Räume), zu hohe Raumtemperaturen und Raumluftfeuchten, mangelnde Sauberkeit sowie zu hoher Wassergehalt des Archivguts 1 bzw. zu hohe oberflächennahe relative Luftfeuchte am Archivgut 2 [1].
Die Vorgehensweise zur Ermittlung von Schimmelpilzbefall in Archiven kann Anhang A entnommen werden.
4.1 Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen und Berücksichtigung vorhandener sensibilisierender oder toxischer Wirkungen
Schimmelpilze und Bakterien:
Schimmelpilze wachsen in Form von mikroskopisch kleinen, verzweigten Fäden (Hyphen). Sie können mit bloßem Auge erkennbare Geflechte (Myzel) von teilweise beträchtlicher Größe bilden. Wasser- und Stockflecken, pulvriger oder pelziger Belag in Verbindung mit Verfärbungen und Materialabbau lassen auf Befall schließen.
Schimmelpilze sind gemäß ihrem Infektionsrisiko in der Regel in die Risikogruppen 1 oder 2 (siehe Tabelle 1) eingestuft. Von epidemiologisch untergeordneter Bedeutung hinsichtlich der Häufigkeit sind Infektionskrankheiten (z.B. Aspergillom) durch Schimmelpilze. Diese treten insbesondere dann auf, wenn bereits eine allgemeine oder lokale Schwächung des Immunsystems aufgrund anderer schwer wiegender Erkrankungen vorliegt.
Tabelle 1: Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen, die in kontaminierten Archiven nachgewiesen wurden:
Biologischer Arbeitsstoff | Übertragungsweg | Risikogruppe | Bemerkungen zu toxischen (t) oder sensibilisierenden (s) Wirkungen |
Schimmelpilze z.B. Aspergillus, wie - A. fumigatus - A. niger Penicillium Alternaria Mucor | Einatmen von kontaminiertem Staub | 1 und 2 | t: Mykotoxine; Glucane s: Schimmelpilzsporen Hyphen |
Actinomyceten | Inhalation | 1 | s |
Durch Schimmelpilze können Sensibilisierungen hervorgerufen werden. Längerer intensiver Kontakt mit Schimmelpilzen in hoher Konzentration, insbesondere bei bestehender Veranlagung (Atopie), kann zu einer Sensibilisierung bis hin zu schwerwiegenden allergischen Erkrankungen führen. Verantwortlich dafür sind insbesondere die an Schimmelpilzsporen oder Schimmelpilzfäden gebundenen Allergene. Die Allergene können auch an den umgebenden Staub abgegeben werden.
Nach vorliegendem Erkenntnisstand spielen Mykotoxine bei Tätigkeiten mit kontaminiertem Archivgut keine Rolle. Zwar gibt es Hinweise zur möglichen inhalativen Aufnahme einzelner Mykotoxine, jedoch werden die dafür erforderlichen Konzentrationen in Archiven nicht erreicht.
Unter den Bakterienarten haben einige Aktinomyzetenarten ein allergenes Potential.
In Einzelfällen kann es möglich sein, dass Nagetiere oder Vögel aufgrund baulicher Unzulänglichkeiten in ein Archiv eindringen. Diese können selbst, durch ihre Ausscheidungen oder über ihre Parasiten (z.B. Flöhe und Zecken) Krankheitserreger übertragen. Infektionen mit diesen Erregern dürften sehr selten vorkommen.
4.2 Tätigkeitsbezogene Gefährdungen
Bei der Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber sensibilisierenden oder toxischen biologischen Arbeitsstoffen sind folgende Tätigkeiten, die mit direktem Hautkontakt und/oder Aerosolbildung verbunden sind, als gefährdende Tätigkeiten zu werten:
Es wird darauf hingewiesen, dass auch nach erfolgter Sterilisation in der Regel das allergene Potenzial von Schimmelpilzen erhalten bleibt.
4.3 Zuordnung zu einer Schutzstufe
Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Archiven aufgrund des Umgangs mit kontaminiertem Archivgut sind gemäß § 7 Absatz 2 der Biostoffverordnung in der Regel der Schutzstufe 1 zuzuordnen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 sind geeignete Schutzmaßnahmen aufgrund der sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe zu berücksichtigen.
Mit der Durchführung der Maßnahmen nach dieser TRBA kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der BioStoffV erfüllt.
4.4 Sonstige Gefährdungen
Bei der Gefährdungsbeurteilung sollten außerdem Stäube und darin enthaltene sensibilisierende Hausstaub- und Vorratsmilben, ihre Exkremente und Zerfallsprodukte berücksichtigt werden [2; 3; 4].
Stäube, die Schimmelpilze und Hausstaub- und Vorratsmilben, ihre Exkremente und Zerfallsprodukte enthalten, werden nach TRGS 907 [2] (siehe Nr. 4.2. Absatz 4 und Nr. 4.4) als sensibilisierend für die Atemwege gewertet.
5. Schutzmaßnahmen
5.1. Allgemeines
(1) Die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen hat grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz organisatorischer Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung, wie z.B. Atemschutz, ist nur dann zu tragen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Erreichung des Schutzzieles nicht sicherstellen können.
(2) Die Schutzmaßnahmen sind an den Stand der Technik innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.
(3) Die Zahl der Beschäftigten, die gefährdende nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausüben, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Dauer dieser Tätigkeiten ist auf ein zeitliches Mindestmaß zu reduzieren.
(4) Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 der Biostoffverordnung ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, und die Beschäftigten sind zu unterweisen. Die Betriebsanweisung hat insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten zu enthalten:
Im Bedarfsfall ist ein Hygieneplan zu erstellen.
(5) Werden Beschäftigte anderer Arbeitgeber im Archiv tätig (z.B. Reinigungs- oder Entsorgungsfirmen, Firmen zur baulichen Sanierung), sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten (§ 8 Arbeitsschutzgesetz). Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(6) Alle Beschäftigten, einschließlich der Beschäftigten von Fremdfirmen und zeitweilig im Archiv Beschäftigten (z.B. Praktikanten, Handwerker und Reinigungspersonal), die Tätigkeiten in Bereichen mit kontaminiertem Archivgut ausüben, sind vor Beginn und danach jährlich über die bei ihren Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Die Unterweisung ist auf der Grundlage der Betriebsanweisung vorzunehmen. Jede Änderung bei den Tätigkeiten ist hierbei zu berücksichtigen. Inhalt und Zeitpunkt aller Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut ausführen, ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (siehe Nr. 7.2) im Rahmen der Unterweisung durchzuführen.
(7) Von den Regelungen dieser TRBA kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dies zulässt. Dies kann der Fall sein, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Die
Gleichwertigkeit des Schutzniveaus ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.
(8) Grundsätzlich sind die Forderungen der TRBA 500 [5] umzusetzen.
5.2 Bauliche und technische Schutzmaßnahmen Raumklimatische Verhältnisse
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen tragen einerseits zum Schutz des Archivguts [6] und andererseits zur Minimierung der Wachstums- und Vermehrungsprozesse von Mikroorganismen bei.
Dies wird in Magazinen bei folgenden raumklimatischen Parametern erreicht:
Raumtemperatur | 18 ± 2 °C |
Relative Luftfeuchte | 50 ± 5 %. |
Die regelmäßige Messung der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchte an repräsentativen Stellen in Magazinen ist unabdingbar, um bei Überschreitung über das Heizungs- und Lüftungsregime regulierend eingreifen zu können. Beim sogenannten freien Lüften ist ein vollständiger Austausch mit der Außenluft anzustreben, sofern deren Klimawerte geeignet sind, die o. g. raumklimatischen Parameter zu erreichen [7].
Weitergehende Anforderungen zum Schutz des Archivgutes sind zu beachten.
Eine Beeinflussung des Archivguts durch Wärme auf Grund von Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. Um in Fensterbereichen gelagertes Material vor übermäßiger Erwärmung zu schützen, ist der Einbau von Sonnenschutzeinrichtungen (Außenjalousien u. a.) zu empfehlen.
Sofern eine raumlufttechnische Anlage vorhanden ist oder eingebaut werden soll, ist diese auf hinreichendes Rückhaltevermögen von biologischen Arbeitsstoffen durch Fachpersonal jährlich zu prüfen und zu warten [8]. Sie ist entsprechend den Parametern dieses Abschnittes einzustellen. Luftauslässe der Anlage dürfen nicht in der Nähe von Luftzuführungen in andere Räume, von Fensteröffnungen oder Türen liegen. Der Austrag von biologischen Arbeitsstoffen in andere Arbeitsräume ist durch Einbau und regelmäßigen Wechsel von Filtern zu unterbinden. Gebrauchte Filtereinsätze sind in geschlossenen Behältnissen zu entsorgen.
In natürlich belüfteten Räumen oder in Ergänzung einer vorhandenen raumlufttechnischen Anlage kann der Betrieb eines Entfeuchtungsgerätes mit geeigneten Luftfiltersystemen zur Optimierung der relativen Luftfeuchte beitragen.
Stationäre Umluftgeräte und Luftentfeuchter dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass möglichst keine Staubverwirbelung erfolgt.
Raumgestaltung
Ausstattung, Einrichtung und Materialien sind so auszuwählen, dass Staubablagerungen möglichst gering gehalten werden. Wände, Oberflächen und Böden sollen leicht zu reinigen sein. Präventiv sollten beispielsweise schwer zugängliche Winkel und Ecken, bauliche Vertiefungen, Durchlässe, Rohre und Leitungen, Teppichböden, Vorhänge, sonstige textile Bespannungen, offenporiges Holz, unverputztes Mauerwerk mit Fugen, so genannter Sichtbeton, Rauputz, Strukturputz, Verkleidungen mit offenporigen Kunststoffoder Kunststoffschaumplatten und andere poröse Oberflächen sowie Oberflächen aus statisch aufladbarem Material, gefütterte Wandverkleidungen, die der Ablagerung von biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Pilzsporen) Vorschub leisten, vermieden werden.
Vorhandene Regalsysteme sind auf ihre Reinigungsmöglichkeit und deren Anordnung zu den Fenstern zu überprüfen. Dabei sollte eine ausreichende Durchlüftung gewährleistet sein. Eine zweckentfremdete Nutzung der Magazinräume insbesondere zur Lagerung von archivfremden Gegenständen ist zu unterlassen.
In Magazinräumen sollen keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet werden.
Sofern Gebäudenässe vorhanden ist, kann eine bauliche Sanierung der Gebäudesubstanz [9] ggf. zur Erreichung der genannten technischen Parameter erforderlich sein.
Ein Ablaufschema zur Behandlung eines mikrobiell kontaminierten Lagerraums ist im Anhang B1 abgebildet.
Technische Arbeitsschutzeinrichtungen
Werden regelmäßig Tätigkeiten mit starker Aerosolbildung ausgeübt, sind Absaugeinrichtungen zu installieren, die den Personenschutz durch einen ins Innere der technischen Schutzeinrichtung gerichteten Luftstrom durch die Arbeitsöffnung garantieren. Diese Anforderungen werden z.B. durch mikrobiologische Sicherheitswerkbänke (MSW) der Klasse I erfüllt [10]. Die abgesaugte Luft darf nicht ungefiltert in die Raumluft zurückgeleitet werden.
Diese Absaugeinrichtungen sind regelmäßig (einmal jährlich) durch Fachpersonal zu prüfen und zu warten.
5.3 Organisatorische Maßnahmen
Allgemeine organisatorische Maßnahmen
Eingehendes Archivgut soll prinzipiell und bereits magazinierte Archivbestände sollen stichprobenartig auf mikrobielle Kontaminationen geprüft werden. Diese Kontrollen sind visuell vorzunehmen.
Bei der Entdeckung von feuchtem, verfärbtem, geschädigtem und muffig riechendem Archivgut ist dieses räumlich getrennt von nicht befallenem Archivgut zu lagern. In Zweifelsfällen über eine mögliche Kontamination und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen sind geeignete Fachleute (z.B. Restauratoren) heranzuziehen. Die Ursachen für diesen Befund sind zu ermitteln. Feuchtigkeitsquellen sind zu finden und abzustellen. Weiterhin sind in diesen Fällen der Wassergehalt des Archivgutes bzw. die oberflächennahe relative Luftfeuchte am Archivgut bei Eingang oder Entdeckung zu bestimmen.
Schutzkleidung (siehe Abschnitt 5.5) ist bei Hautkontakt mit kontaminiertem Archivgut oder Aerosolbildung von mikrobiell kontaminierten Stäuben notwendig, z.B. beim Abbürsten von schimmelpilzhaltigem Staub, beim Transport und Verpacken stark kontaminierten Archivguts, beim Verfilmen, Digitalisieren oder bei der Feuchtbehandlung von kontaminiertem Archivgut.
Straßenkleidung ist getrennt von Schutzkleidung aufzubewahren. Für die Bereitstellung, geeignete Aufbewahrung, regelmäßige Reinigung und Instandsetzung der persönlichen Schutzausrüstung ist der Arbeitgeber verantwortlich (§ 11 Absatz 1 BioStoffV in Verbindung mit § 2 PSA-Benutzerverordnung).
Sofern keine Absaugeinrichtungen zur Verfügung stehen, müssen zur Bearbeitung des kontaminierten Archivguts neben geeigneten Schutzkitteln (langer Arm, am Kragen geschlossen) und Schutzhandschuhen personengebundene dichtsitzende Halbmasken mindestens mit Partikelfilter der Klasse P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken mindestens FFP2 mit Ausatemventil zur Verfügung gestellt werden.
Zur Nutzung vor Arbeitspausen und am Arbeitsende ist den Beschäftigten ein Handwaschplatz einzurichten und mit einem Hautreinigungsmittel auszustatten. Zusätzlich sollen an diesem Platz Hautschutz- und Hauptpflegemittel zur Verfügung gestellt werden.
Das Anfeuchten der Finger beim Seitenblättern ist zu unterlassen.
Bei der Lagerung von Archivgut ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Feuchte aus dem Archivgut entweichen kann (z.B. durch die Verwendung von atmungsaktiven Materialien).
In allen Räumen, in denen Archivgut gelagert und bearbeitet wird (z.B. Magazinen, Werkstätten), ist Essen und Trinken zu untersagen. Hierfür sind Aufenthaltsräume zu benutzen.
In Magazinräumen und Werkstätten dürfen keine Pflanzen gehalten werden (Kontaminationsgefahr durch Erde und Erhöhung der Luftfeuchte).
Treten in den Archivräumen Nagetiere oder Vögel auf, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese aus den Archivräumen auszuschließen.
Das Schreddern von kontaminiertem Archivgut ist mit der Gefahr einer erhöhten Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen verbunden und deshalb auf das notwendige Maß unter Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (luftdurchlässige Einweganzüge mit Kapuzenteil Typ 5, personengebundene dichtsitzende partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 oder Gebläsefiltergeräte mit Hauben (TH3P) sowie Schutzhandschuhe) zu beschränken.
Reinigung
Für die erste Grobreinigung massiv kontaminierter Archivräume und des Archivguts sind Einweganzüge mit eng anliegendem Kapuzenteil (Haarschutz) Typ 5 und personengebundene dichtsitzende Halbmasken mindestens mit Partikelfilter der Klasse P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken mindestens FFP2 mit Ausatemventil sowie geeignete Schutzhandschuhe (z.B. Nitrilhandschuhe) zu verwenden.
Personengebundene dichtsitzende Halbmasken mit Partikelfilter der Klasse P3 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 mit Ausatemventil sollen getragen werden, wenn zu vermuten ist, dass der Staub oder das Archivgut mit Taubenoder Nagetierkot beaufschlagt ist oder tote Tiere gefunden werden. Die persönliche Schutzausrüstung ist ggf. durch Füßlinge zu ergänzen. Nach Ablegen der Schutzhandschuhe sind in diesen Fällen die Hände zu desinfizieren. Händedesinfektionsmittel sind hier bereitzustellen.
Räume, in denen kontaminiertes Archivgut gelagert oder bearbeitet wird, sind regelmäßig, am besten wöchentlich, nicht staubend zu reinigen. Alle Oberflächen (Fußboden, Regale, Tische u. a.) müssen erforderlichenfalls durch Wisch- und Scheuerdesinfektion unter Tragen von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzkittel und Schutzhandschuhe) mit Desinfektionsmitteln desinfiziert werden.
Dazu wird auf die BG-Regel Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln BGR 209 [11] und die jeweils gültige Desinfektionsmittel-Liste [12] verwiesen.
Archivgut sollte vor der Bearbeitung grundsätzlich nicht staubend gereinigt werden.
Unabhängig von einer Kontamination sollten Fußböden und freie Flächen (Regale/Tische) von Magazinen mindestens vierteljährlich nicht staubend gereinigt werden.
Innerbetrieblicher Transport
Der innerbetriebliche Transport des kontaminierten Archivgutes ist weitestgehend zu vermeiden. Er muss wenn notwendig in geeigneten geschlossenen, desinfizierbaren Transportbehältern erfolgen.
Maßnahmen zur Dekontamination
Kontaminierte Objekte, feuchte wie trockene, müssen behandelt werden, bevor Beschäftigte mit ihnen innerhalb der üblichen archivischen Arbeitsabläufe umgehen bzw. die endgültige Einlagerung ins Magazin erfolgt.
Ein Ablaufschema zur Behandlung von mirkobiell kontaminierten Archivgut ist im Anhang B2 vorhanden.
Wenn bei diesen Tätigkeiten mit den Objekten Bioaerosole freigesetzt werden, ist geeigneter technischer Arbeitsschutz oder das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung notwendig. Sobald eine sichtbare Kontamination vorhanden ist, erfolgt im Anschluss an die Trocknung die Reinigung.
Ist das Archivgut so stark geschädigt, dass sich die einzelnen Papierseiten nicht mehr ohne weiteres umblättern und einzeln reinigen lassen (Verblockung, Auflösung der Papierstruktur), müssen die biologischen Arbeitsstoffe von restauratorisch geschultem Fachpersonal mechanisch entfernt werden. Wenn lebensfähige Mikroorganismen nachgewiesen werden, kann eine Sterilisation der kontaminierten Objekte durch geeignete und zugelassene Verfahren zwischengeschaltet werden.
5.4 Sterilisation
Die Sterilisation ist für die Behandlung kontaminierten Archivgutes lediglich eine Methode, die nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist. Sie ersetzt nicht die zur Dekontamination erforderliche Trockenreinigung.
Die Sterilisation tötet vorhandene biologische Arbeitsstoffe ab, aber die allergenen und toxischen Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bleiben davon unberührt. Feuchtes Archivgut darf nicht sterilisiert werden.
Die Dekontamination durch Reinigung (siehe 5.3) ist einer Sterilisation immer vorzuziehen. Nur für diese genannten Sonderfälle (Verblockung, Auflösung der Papierstruktur) und nur bei positivem Ergebnis eines Tests auf mikrobielle Aktivität am Archivgut ist eine Sterilisation durch Bestrahlung mit Kobalt 60 oder Begasung mit Ethylenoxid gemäß der TRGS 513 [13; 14; 16] im Massenverfahren zu vertreten. Sie ist nur von Fachfirmen mit entsprechender Sachkunde auszuführen. Nach der Sterilisation ist eine Entfernung (siehe 5.3. Dekontamination von trockenem Archivgut) der biologischen Arbeitsstoffe notwendig. Bei der Begasung mit Ethylenoxid kann eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten durch am Material adsorbierte Reste nicht ausgeschlossen werden. Für Einzelstücke kann ein modifiziertes Verfahren der Dampfsterilisation unter Verwendung geeigneter Geräte mit Abluftfiltration zur Anwendung kommen [17].
Zur Nachkontrolle der Sterilisation ist eine mikrobiologische Untersuchung nicht notwendig, wenn Sterilisationsindikatoren mitgeführt wurden und sich die Maßnahmen hierbei als wirksam erwiesen haben.
5.5 Persönliche Schutzausrüstungen
Den Beschäftigten sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen benutzt werden (§ 15 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz).
Den Beschäftigten ist im Umgang mit kontaminiertem Archivgut mindestens folgende PSA zur Verfügung zu stellen:
In Abhängigkeit von der Gefährdung nach den im Abschnitt 5.3 durchzuführenden Tätigkeiten ist die PSA wie folgt zu ergänzen um:
6. Bestimmung von Mikroorganismen in der Luft am Arbeitsplatz
Eine Messverpflichtung in Verbindung mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BioStoffV besteht nicht. Messungen können sinnvoll sein, um den Erfolg einer Schutzmaßnahme zu überprüfen.
Messungen sind gemäß TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe" [20] und den in der BGIA Arbeitsmappe ausgewiesenen Messverfahren 9420 "Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz" [21; 22] durchzuführen. Eine Differenzierung der Schimmelpilze kann ggf. hilfreich sein, um Gefährdungen besser einschätzen zu können. Zur Überprüfung können auch andere Messmethoden herangezogen werden, wenn es sich um validierte Verfahren handelt.
Für das Kultivieren von Mikroorganismen kommen die Bestimmungen der TRBA 100 [23] zur Anwendung.
7. Arbeitsmedizinische Prävention
7.1 Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsmedizinischer Sachverstand ist empfehlenswert bei der Gefährdungsbeurteilung
z.B. durch die Beteiligung des/der bestellten Betriebsarztes/ Betriebsärztin.
7.2 Inhalte der allgemeinen arbeitsmedizinische Beratung
Bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut stehen die sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe im Vordergrund. Bei der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung müssen die Beschäftigten deshalb insbesondere informiert bzw. beraten werden über:
In die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist der/die Arzt/Ärztin, der/die an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt war, einzubeziehen.
7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
7.3.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Pflichtuntersuchungen
Pflichtuntersuchungen nach Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV sind im Anwendungsbereich dieser TRBA nicht zu veranlassen.
Anlässe für Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV können sich aber ergeben bei:
Angebotsuntersuchungen
Angebotsuntersuchungen nach Anhang Teil 2 Abs. 2 ArbMedVV sind im Anwendungsbereich dieser TRBA nicht anzubieten, da in der Regel nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen ist.
Anlässe für Angebotsuntersuchungen können sich aber aus möglichen weiteren Gefährdungen ergeben, wie:
Treten Erkrankungen auf, bei denen die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit mit sensibilisierenden bzw. toxisch wirksamen biologischen Arbeitsstoffen besteht oder besteht der Verdacht einer Infektion (z.B. Aspergillose), ist unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach § 5 Abs. 2 ArbMedVV anzubieten.
Wunschuntersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Im Anwendungsbereich dieser TRBA kann dies z.B. bei Exposition gegenüber Aerosolen mit sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften der Fall sein.
8. Weiterführende Literatur und Links
[1] Empfehlungen der ARK zu Schimmelvorsorge und -bekämpfung in Archiven.
Der Archivar, Jg. 60, 2007, H. 4, S. 329-336.
http://www.landesarchivbw.de/sixcros/media.php/120/43105/Schimmelbefall_Text.pdf
[2] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, BArbBl. 10/2002, S. 64.
[3] Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe/Technische Regel für Gefahrstoffe 406, Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege (TRBA/TRGS 406), Ausgabe: Juni 2008.
[4] Grüner, C. Haberditzl, A. Gabrio, T. Härtig, E. HenkelHancok, C. Horras-Hun, G. Roth, A. Wagner, H. Weidner, U. Zöllner I. Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten in Archiven und Bibliotheken durch Schimmelpilze und Milben, Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft", 66 (2006), Nr.9, 373-377.
[5] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen, BArbBl. 6/1999 S. 81.
[6] DIN ISO 11799 Information und Dokumentation - Anforderungen an die Aufbewahrung von Archiv- und Bibliotheksgut, Ausgabe Juni 2005, http://www.beuth.de
[7] Umweltbundesamt: Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen (Schimmelpilzleitfaden), Berlin (2002). http://www.apug.de/archiv/pdf/Schimmelpilze_Leitfaden.pdf
[8] VDI 6022 Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und - Geräte, HLH Band 57, Ausgabe April 2006, http://www.beuth.de.
[9] Umweltbundesamt: Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzwachstum in Innenräumen (Schimmelpilzsanierungsleitfaden), Dessau 2005. http://www.apug.delarchiv/pdf/Schimmelpilzsanierungsleitfaden.pdf
[10] B 011 Sicheres Arbeiten an mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken (BGI 863), Merkblatt zur Reihe "Sichere Biotechnologie" der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) - Sept. 2004.
[11] BGR 209 BG-Regel - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, DGUV, Carl Heymanns Verlag KG Köln, Ausgabe 10/2001.
[12] Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) in der jeweils geltenden Fassung, mph-Verlag GmbH, Ostring 13,65205 Wiesbaden. http://www.vah-online. de
[13] Notfallvorsorge in Archiven.
Empfehlungen des Bestandserhaltungsausschusses der ARK 2004, zuletzt aktualisiert 2007.
http://www.landesarchivbw.de/sixcros/media.php/120/50480/notfallvorsorge202007.pdf
[14] Hanns Peter Neuheuser, Biohazard. Notfallplanung und Maßnahmenpriorisierung bei plötzlichem Pilzbefall in Archiven, Bibliotheken und Museen, in: Bibliotheksdienst 40 (2006), S. 547-557.
[15] DIN-EN 60335-2-69 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger einschließlich kraftbetriebener Bürsten für industrielle und gewerbliche Zwecke. Deutsche Fassung EN 60335-2-69:2003 + A1:2004 + A2:2008, http://www.beuth.de
[16] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 513 Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen, BArbBl. 6/1996 mit Änderungen und Ergänzungen im BArbBl. 2/2008, S. 60.
[17] R. Fuchs (2007), Zum Stand der Behandlung verschimmelter Archivbestände, Arbeitsblätter des AK Nordrheinwestfälischer Papierrestauratoren, Ausgabe 11, S. 113-117.
[18] DIN EN 455 Medizinische Einmalhandschuhe, http://www.beuth.de
[19] BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Carl Heymanns Verlag KG Köln, Ausgabe 11/2009.
[20] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 405 Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe, BArbBl. 5/2001, S. 58, Änderung und Ergänzung 3/2003, Änderung und Ergänzung 7/2006, BArbBl. 7/2006, S. 193-194.
[21] BGIA Arbeitsmappe: Messverfahren 9420: Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz, 2; Hrsg: BGIA, Erich-Schmidt-Verlag, ISBN 3-305-02085-5, http://www.bgia-arbeitsmappedigital.de/
[22] Riege, F., Wenzel, E., Eversmann, F., Schimmelpilzbefall in Thüringer Archiven, Depots und Magazinen. Exposition am Arbeitsplatz, Prophylaxe, Beseitigung. Gefahrstoffe -Reinhaltung der Luft 59,1999, S.123-131.
[23] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor GMBl 2007, S. 434.
Hinweis: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften können über die Datenbank der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter http://www.dguv.de/publikationen eingesehen werden.
Ablaufschema zur Ermittlung von Schimmelpilzbefall in Archiven | Anhang A |
Ablaufschemen zur Behandlung von Schimmelpilzbefall in Archiven | Anhang B |
B 1: Ablaufschema zur Behandlung des mikrobiell kontaminierten Lagerraums
B2: Ablaufschema zur Behandlung des mikrobiell kontaminierten Archivgutes
2) Die oberflächennahe relative Luftfeuchte am Archivgut kann erheblich von der relativen Luftfeuchte des Raumes abweichen und sollte nicht mehr als 60 % betragen. Sie kann durch Messgeräte für die relative Luftfeuchte mit einem Schwertfühler, der oberflächennah in den Papierstapel gesteckt wird, bestimmt werden.
ENDE |