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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzung von Technischen Regeln; TRBA
Neufassung der TRBA 120 und 400, Änderung der TRBA 100, 462 und 466

Vom 31.03.2017
(GMBl. Nr. 10/11 vom 31.03.2017 S. 158)


- Bek. d. BMAS v. 31.3.2017 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A: Neufassungen der TRBA 400 und 120

B: Änderungen zur TRBA 100

Die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" vom Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1010 [51/52]; zuletzt geändert im Oktober 2016) wird wie folgt geändert:

In Nummer 4.1 Absatz 6 im zweiten Satz wird die Klammer ersetzt durch: " ... (z.B. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge)..."

In Nummer 6.1 Absatz 2 wird ersetzt:

altneu
5. die erforderlichen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- bzw. Angebotsuntersuchungen), deren Untersuchungsumfang und Nutzen und mögliche Impfungen."5. die erforderliche arbeitsmedizinische Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge einschließlich der Impfangebote, deren Umfang und Nutzen."

In Nummer 6.1 Absatz 2 wird in 6. das Wort "Vorsorgeuntersuchung" durch "Vorsorge" ersetzt.

Nummer 6.2 wird zusammen mit den Abschnitten 6.2.1 bis 6.2.3 wie folgt ersetzt:

altneu
6.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen.

6.2.1 Pflichtuntersuchung

(1) Pflichtuntersuchungen im Anwendungsbereich dieser TRBA sind im Hinblick auf die Infektionsgefährdung nach Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit den in der Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen zu veranlassen. Die durchgeführte Untersuchung ist Voraussetzung für eine Beschäftigung mit den in Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen. Für nicht gezielte Tätigkeiten sind die in Spalte 2 aufgeführten Bereiche mit den Expositionsbedingungen der Spalte 3 maßgeblich.

(2) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in der Tabelle im Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV als impfpräventabel*) gekennzeichnet sind, ist im Rahmen der Pflichtuntersuchung eine Impfung mit entsprechender ärztlicher Beratung anzubieten. Der Beschäftigte muss das Impfangebot nicht annehmen, da keine Impfpflicht besteht.

(3) Wird im Rahmen der Erstuntersuchung festgestellt, dass der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegen den jeweiligen biologischen Arbeitsstoff (Untersuchungsanlass) verfügt, können Nachuntersuchungen solange entfallen, wie der Immunschutz vorhält.

(4) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Pflichtuntersuchungen gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben bei z.B:

  • Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen bei Grenzwertüberschreitung,
  • gesundheitsrelevante Exposition durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe),
  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z.B. partikel-filtrierende Halbmaske FFP3) oder der Gruppe 3 erfordern.

Hinweis: Bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Labortierstäuben siehe auch TRBA 120 Nr. 5.3 (4) [16].

6.2.2 Angebotsuntersuchung

(1) Anlässe für Angebotsuntersuchungen nach Anhang Teil 2 Absatz 2 ArbMedVV bestehen generell bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3, sofern sie nicht Inhalt des Anhangs Teil 2 Absatz 1 sind.

Dies gilt auch für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 in Laboratorien.

Falls es sich um impfpräventable biologische Arbeitsstoffe handelt, schließt die Untersuchung ein Impfangebot nach ärztlicher Beratung mit ein.

(2) Anlässe für Angebotsuntersuchungen bestehen auch ereignisbezogen, wenn

  1. als Folge einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe möglich sind (z.B. nach Stich- oder Schnittverletzungen mit blutkontaminierten Instrumenten),
  2. eine Gesundheitsstörung (Infektion, Erkrankung, Sensibilisierung oder Vergiftung) eingetreten ist, bei der die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht (s. § 5 Absatz 2 ArbMedVV). Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andere Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten ebenfalls gefährdet sein können, sind auch diesen Beschäftigten Untersuchungsangebote zu unterbreiten,
  3. eine Tätigkeit beendet wird, für die Pflichtuntersuchungen erforderlich waren (Nachuntersuchung). Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen

Arbeitsstoffen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein ausreichender Immunschutz besteht.

(3) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Angebotsuntersuchungen gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben, z.B. bei:

  • Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen oder deren Gemischen (z.B. n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen);
  • Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung;
  • Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe);
  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. partikelfiltrierende Halbmaske FFP2) erfordern;
  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

6.2.3 Wunschuntersuchung

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Im Anwendungsbereich dieser TRBA kann dies z.B. bei Exposition gegenüber Bioaerosolen mit sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften, oder bei Feuchtarbeit unter zwei Stunden je Tag der Fall sein.

6.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Pflichtvorsorge, Angebots- und Wunschvorsorge.

6.2.1 Pflichtvorsorge

(1) Pflichtvorsorge im Anwendungsbereich dieser TRBA ist im Hinblick auf die Infektionsgefährdung nach Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit den in der Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen zu veranlassen. Die durchgeführte Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für eine Beschäftigung mit den in Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen. Für nicht gezielte Tätigkeiten sind die in Spalte 2 aufgeführten Bereiche mit den Expositionsbedingungen der Spalte 3 maßgeblich.

(2) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in der Tabelle im Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV als impfpräventabel *) gekennzeichnet sind, ist im Rahmen der Pflichtvorsorge eine Impfung mit entsprechender ärztlicher Beratung anzubieten. Der Beschäftigte muss das Impfangebot nicht annehmen, da keine Impfpflicht besteht.

(3) Wird bei einer Vorsorge festgestellt, dass der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegen den jeweiligen biologischen Arbeitsstoff (Vorsorgeanlass) verfügt, kann in Bezug auf diesen biologischen Arbeitsstoff eine nachfolgende Vorsorge solange entfallen, wie der Immunschutz vorhält.

(4) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Pflichtvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben bei z.B.:

  • Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen bei Grenzwertüberschreitung,
  • gesundheitsrelevante Exposition durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe),
  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z.B. partikelfiltrierende Halbmaske FFP3) oder der Gruppe 3 erfordern.

Hinweis: Bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Labortierstäuben siehe auch TRBA 120 Nummer 5.3.1 Absatz 3 [16].

6.2.2 Angebotsvorsorge

(1) Anlässe für Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 2 ArbMedVV besteht generell bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3, sofern sie nicht Inhalt des Anhangs Teil 2 Absatz 1 sind.

Dies gilt auch für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 in Laboratorien.

Falls es sich um impfpräventable biologische Arbeitsstoffe handelt, schließt die Vorsorge ein Impfangebot nach ärztlicher Beratung mit ein.

(2) Anlässe für Angebotsvorsorge bestehen auch ereignisbezogen,

  1. wenn als Folge einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe möglich sind (z.B. nach Stich- oder Schnittverletzungen mit blutkontaminierten Instrumenten),
  2. wenn eine Gesundheitsstörung (Infektion, Erkrankung, Sensibilisierung oder Vergiftung) eingetreten ist, bei der die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht (s. § 5 Absatz 2 ArbMedVV). Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andere Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten ebenfalls gefährdet sein können, sind auch diesen Beschäftigten Vorsorgeangebote zu unterbreiten,
  3. am Ende einer Tätigkeit, für die Pflichtvorsorge nach Teil 2 Absatz 1 Anhang ArbMedVV zu veranlassen war. Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein ausreichender Immunschutz besteht.

(3) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Angebotsvorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben, z.B. bei:

  • Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen oder deren Gemischen (z.B. n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen);
  • Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung;
  • Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe);
  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. partikelfiltrierende Halbmaske FFP2) erfordern;
  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

6.2.3 Wunschvorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Im Anwendungsbereich dieser TRBA kann dies z.B. bei Exposition gegenüber Bioaerosolen mit sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften, oder bei Feuchtarbeit unter zwei Stunden je Tag der Fall sein.

C: Änderung zur TRBA 462

Die TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen" vom April 2012 (GMBl 2012, S. 299 [Nr. 15-20]; zuletzt geändert im Juni 2016) wird wie folgt geändert:

Bisherige Einstufung:

FamilieGenusSpeziesInfraspeziesSynonyme/
englische Bezeichnung
Akronym/ SubtypenRisiko-
gruppe
Containment TierZoonoseAnmer-
kungen
Flaviviridae (positive ssRNA)
FlavivirusWest-Nil- Fieber-VirusKunjinvirusKUNV2Z1

Neue Einstufung:

FamilieGenusSpeziesInfraspeziesSynonyme/
englische Bezeichnung
Akronym/ SubtypenRisiko-
gruppe
Containment TierZoonoseAnmer-
kungen
Flaviviridae (positive ssRNA)
FlavivirusWest-Nil- Fieber-VirusKunjinvirusKUNV3Z1

D: Änderung und Ergänzung zur TRBA 466

Die TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" vom August 2015 (GMBl 2015, S. 910 [ Nr. 46-50]; zuletzt geändert im Juni 2016) wird

- in Nummer 3.3 "Anmerkungen zur Liste" wird der Buchstabe "V" um folgenden Hinweis ergänzt:

Hinweis: Diese Kennzeichnung besagt nur, dass ein Impfstoff verfügbar ist, nicht jedoch, ob eine Impfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen wird.

- in Nummer 3.4 "Liste der Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) geändert:

Bisherige Einstufung:

SpeziesRisikogruppeBemerkungenStatus
Macrococcus caseolyticus (Staphylococcus caseolyticus)2t

Neue Einstufung:

SpeziesRisikogruppeBemerkungenStatus
Macrococcus caseolyticus (Staphylococcus caseolyticus)1t+Einst.
Bem.

ID: 17/0508

ENDE

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