umwelt-online: TRbF 50 Rohrleitungen (3)
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10 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung

(1) Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein.

(2) In Zone 0 müssen zündfähige Entladungen auch unter Berücksichtigung selten auftretender Betriebsstörungen ausgeschlossen sein.

(3) In Zone 1 dürfen zündfähige Entladungen bei sachgemäßem Betrieb der Anlagen, einschließlich Wartung und Reinigung, und bei Betriebsstörungen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muss, nicht zu erwarten sein.

(4) In Zone 2 sind Maßnahmen in der Regel nur erforderlich, wenn zündfähige Entladungen ständig auftreten.

(5) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 7 beachtet ist. Insbesondere ist zu beachten, dass

(6) Auch beim Befördern von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII in Rohrleitungen, die aufgrund der vorhergehenden Beförderung explosionsfähige Atmosphäre enthalten können, sind Maßnahmen für die Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen erforderlich.

11 Blitzschutz

(1) Werden Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen durch Isolierstücke getrennt, so muss gewährleistet sein, dass es bei einem objektfernen Blitzeinschlag zu keiner gefährlichen Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre kommen kann.

(2) Werden gasführende Rohrleitungen und Rohrleitungen, die nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt sind, durch Isolierstücke getrennt, sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen erforderlich, die Überschläge innerhalb der Rohrleitungen (Zone 0) verhindern oder die Auswirkungen auf ein ungefährliches Maß beschränken. Dazu zählen z.B. Funkenstrecken außerhalb der Rohrleitungen, spezielle Isolierflansche, übergeordnete Blitzschutzmaßnahmen oder ergänzende Explosionsschutzmaßnahmen wie der Einbau von Flammendurchschlagsicherungen. Funkenstrecken, die in einer die Rohrleitung umgebenden Zone 1 oder Zone 2 angeordnet sind, brauchen nicht explosionsgeschützt ausgeführt zu werden.

(3) Bestehende Anlagen sind nachzurüsten 8

12 Brandschutz

(1) Für oberirdische Rohrleitungen im Freien sind Art und Ausführung der Brandschutzeinrichtungen in Abhängigkeit von den möglichen Brandgefahren in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen.

(2) Für oberirdische Rohrleitungen in Gebäuden ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 9 zu beachten.

13 Gebote, Verbote, Kennzeichnung und Bestandspläne

(1) Die Abfassung der Gebots- und Verbotshinweise und die Art ihrer Bekanntgabe sind den betrieblichen Verhältnissen anzupassen.

(2) Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen gut sichtbar und in ausreichender Häufigkeit durch Farbanstrich oder Beschriftung gekennzeichnet sein, wenn Leitungen mit unterschiedlichen gefährlichen Stoffen verlegt sind und wenn eine eindeutige Zuordnung zu einer Anlage nicht möglich ist. Auf DIN 2403 wird hingewiesen.

(3) Der Verlauf unterirdisch verlegter Rohrleitungen muss in Rohrleitungsplänen erfasst sein. Kreuzungsstellen mit und Näherungsstellen zu anderen Energieleitungstrassen sind in den Rohrleitungsplänen zu kennzeichnen.

14 Betriebsanweisung, Betriebsvorschriften

14.1 Allgemeine Betriebsvorschriften

(1) Wer eine Rohrleitung für brennbare Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Eine Rohrleitung darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

(3) Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.

(4) Zum Mischen oder Fördern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare oder die Verbrennung unterhaltende Gase nicht verwendet werden.

14.2 Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten, Benutzen von Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

(2) Die Beschäftigten müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.

(4) Die im Gefahrenbereich der Rohrleitung Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.

(5) Die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen und die bei Schadensfällen zu ergreifenden Maßnahmen sind Bestandteil der Betriebsanweisungen.

(6) Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht werden. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.

14.3 Ständige Überwachung

(1) Eine Rohrleitung kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn sie

  1. durch Personal beaufsichtigt wird oder
  2. durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.

(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

14.4 Beauftragung von Fachbetrieben

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Montage, Installation, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19l WHG beauftragt wird. Für Arbeiten an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B muss der Fachbetrieb zusätzlich über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügen. Die Überwachung der Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B wird durch die Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF durchgeführt. Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen einmal jährlich überwacht werden. Fachbetriebe des Betreibers einer Anlage für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B sowie Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII müssen zweijährlich überwacht werden.

(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten von Einheiten des Betreibers, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, an eigenen Anlagen durchgeführt werden. Die Einheiten des Betreibers werden für Arbeiten an eigenen Anlagen Fachbetrieben gleichgestellt.

14.5 Koordinierung der Arbeiten

(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmern angezeigt werden.

15 Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen

15.1 Allgemeines

(1) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Rohrleitungen dürfen nur durchgeführt werden (siehe hierzu Nummer 15.4), wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Betreiber unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsverhältnisse und der Schutz und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.

(2) Der Betreiber hat eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,
  3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
  4. die Beschäftigten im Notfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten haben,
  5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

15.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden kann oder (z.B. durch Nachvergasung) erneut bilden kann. Für die in den einzelnen Zonen notwendigen Schutzmaßnahmen gilt Nummer 6.5.1.

(2) Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, mit anderen Räumen vorübergehend in offener Verbindung, so ist im Einzelfall festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung als explosionsgefährdet gilt. Dies gilt auch für ins Freie führende Öffnungen. Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, vorübergehend in offener Verbindung zu darunter liegenden Räumen, gelten diese in der Regel als explosionsgefährdet.

(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden.

(4) Zu den Arbeiten, die in Zone 0 nicht vermieden werden können, gehören z.B. kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten.

(5) Sollen innerhalb oder oberhalb von explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung vorgenommen werden, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

(6) In den explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung, die zündfähige Funken erzeugen können, nicht durchgeführt werden. Funken mit größerer Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten Schlägen von beliebigem Material auf rostigen Stahl, wenn an der Schlagstelle Spuren von Aluminium oder Magnesium vorhanden sind.

(7) Für Arbeiten mit Zündquellen (z.B. Feuer- oder Schleifarbeiten) wird auf Nummer 15.3 verwiesen. Zu diesen Arbeiten gehören auch

  1. Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden,
  2. Arbeiten mit Zündgefahr neben oder über Öffnungen von Räumen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

15.3 Zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Bei Bau- oder Reparaturarbeiten dürfen Zündquellen wie offene Flammen oder Funken verwendet werden bzw. auftreten, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche nach entsprechender Prüfung schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies unbedenklich ist, und wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Sollen innerhalb von Zone 1 Fahrzeuge normaler Bauart verkehren, so hat der Betreiber der Rohrleitung oder sein Beauftragter für die Zeit des Verkehrs dafür zu sorgen, dass im Verkehrsbereich keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder dorthin gelangen kann; er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.

15.4 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen bei Arbeiten an Anlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Bei Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung an Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sind Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abzuleiten. Auf TRbF 20 Nummer 9.1 wird verwiesen.

(2) Beim Ableiten ins Freie können sich insbesondere im Bereich des Austritts der Dampf/Luft-Gemische von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B über die für den Normalfall festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche hinaus weitere explosionsgefährdete Bereiche ergeben.

(3) In engen Höfen und in ähnlicher geschlossener Bebauung sind die aus Rohrleitungen austretenden Dampf/Luft-Gemische so abzuführen (z.B. an eine andere Stelle außerhalb der Höfe) oder zu verdünnen (z.B. durch Injektorwirkung), dass hier keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

(4) Beim Ableiten der Dampf/Luft-Gemische ins Freie werden insbesondere Weisungen im Einzelfall entsprechend Nummer 14.2 erforderlich, z.B. Einschränkung des Fahrzeugbetriebes, Stillsetzen elektrischer und sonstiger nichtexplosionsgeschützter Anlagen, Verhindern des Eindringens von Dampf/Luft-Gemischen in Kanäle, Schächte und andere benachbarte und tiefer gelegene Räume.

15.5 Geerdete Anlagen und Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Vor der Trennung geerdeter Anlagenteile muss eine leitfähige Überbrückung hergestellt werden. Auf Nummer 9 bis 11 wird verwiesen.

(2) Sind Anlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage ausgerüstet, müssen in explosionsgefährdeten Bereichen bei Arbeiten, die zu einer Unterbrechung des Schutzstromes führen können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken getroffen werden.

(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, weil unter ungünstigen Umständen noch über längere Zeit Restspannungen bestehen bleiben können.

15.6 Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes nach Abschluss der Arbeiten

(1) Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.

(2) Insbesondere sind Sicherheitseinrichtungen wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen, Anlagenteile, die zur Durchführung der Arbeiten getrennt wurden, einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden und Öffnungen wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.

(3) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 14.4 Absatz 3.

16 Außerbetriebsetzen und Stilllegen

(1) Rohrleitungen, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen. Freie Rohrleitungsenden müssen dicht verschlossen sein; dies gilt nicht für Lüftungsleitungen.

(2) Rohrleitungen, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Rohrleitungen sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.

(3) Bleibt eine Rohrleitung nach ihrer endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, sind die Ausrüstungsteile zu demontieren. Rohrleitungen sind beidseitig abzutrennen und zu verschließen.

17 Kontrollen durch den Betreiber

Der Betreiber einer Rohrleitung kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach Nummer 14, ob sich die Rohrleitung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Er achtet insbesondere darauf, dass

  1. Brandschutzeinrichtungen und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten in der festgelegten Menge an den dafür bestimmten Stellen in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,
  2. ggf. vorhandene Brandmeldeanlagen betriebsbereit sind,
  3. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden sind,
  4. Rohrleitungen und Armaturen dicht sind,
  5. die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,
  6. Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden und
  7. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer eingehalten wird.

Anhang zu TRbF 50

Der Anhang A zur TRbF 50 enthält die für Rohrleitungen relevanten Beschaffenheitsanforderungen aus TRbF 131 Teil 1 und 231 Teil 1, die bis zur Ablösung durch entsprechensde europäische Normen fortgelten. Die Nummerierungen der TRbF wurden jeweils beibehalten.

Der Anhang B zur TRbF 50 enthält die für Schlauchleitungen relevanten Beschaffenheitsanforderungen aus TRbF 131 Teil 2 sowie die Betriebsanforderungen aus TRbF 131 Teil 2. Die Beschaffenheitsanforderungen im Anhang B gelten bis zur Ablösung durch entsprechende europäische Normen fort.

Auf § 4 Absatz 2 VbF (jetzt BetrSichV) (Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1937 ff) sowie auf die Vorbemerkung zur TRbF 50 wird hingewiesen.

Hinweis: § 12 der VbF vom 27.02.1980 ist durch die Änderung der VbF vom 19.12.1996 gestrichen worden. Für den Explosionsschutz relevante Beschaffenheitsanforderungen an Geräte und Schutzsysteme sind durch die Explosionsschutzverordnung vom 12.12.1996 (BGBl. I, S. 1914) ersetzt worden.

Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nach den wasserrechtlichen Bestimmungen nur verwendet werden, wenn für sie eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 oder 2 WHG erteilt worden ist oder ein die Eignungsfeststellung/Bauartzulassung ersetzender sonstiger Nachweis nach § 19h Absatz 3 WHG geführt wird.

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Für Rohrleitungen relevante Beschaffenheitsanforderungen
aus der TRbF 131 Teil 1 und TRbF 231 Teil 1 
Anhang A

3.2 Anforderungen an Rohre aus metallischen Werkstoffen

3.21 Werkstoffe

Nummer 3.1 Abs. 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn Rohre aus metallischen Werkstoffen nach Ziffer 1 bis 5 verwendet und ihre Güteeigenschaften nach Nummer 3.25 nachgewiesen werden. Alternativ können Rohre nach TRR 100 verwendet werden.

1. Rohre aus unlegierten oder niedriglegierten Stählen

2. Rohre aus nichtrostenden austenitischen Stählen nach DIN 17457, DIN 17458 und SEW 400,

3.

4. für unterirdische Rohrleitungen mit einer Nennweite über DN 25 und für oberirdische Rohrleitungen

5. Rohre aus Reinaluminium oder Aluminium-Knetlegierungen nach AD-Merkblatt W 6/1 TaRohre aus sonstigen metallischen Werkstoffen, wenn ihre Eignung vor deren Verwendung durch ein Gutachten des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) erstmalig nachgewiesen worden ist.

3.23 Berechnung

Für die Berechnung wird auf TRR 100 verwiesen.

3.24 Prüfung der Werkstoffe

(1) Bei Rohrleitungen der Gruppen 1, 2.1, 2.2 und 3 richtet sich der Prüfumfang nach den in Nummer 3.21 genannten Werkstoffnormen bzw. Gütebestimmungen.

(2) Bei Rohrleitungen der Gruppen 2.3 und 4 richtet sich der Prüfumfang nach den AD-Merkblättern der Reihe W

(3) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 5 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen.

3.25 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Für Rohrleitungen der Gruppen 2.2 und 3 ist der Nachweis der Güteeigenschaften nach den Anforderungen in den entsprechenden Normen zu erbringen, mindestens jedoch nach DIN EN 10 204 Abschnitt 2.2.

(2) Für Rohrleitungen der Gruppen 2.3 und 4 ist der Nachweis der Güteeigenschaften nach den Anforderungen der AD-Merkblätter der Reihe W zu erbringen.

(3) Bei Rohren für Rohrleitungen der Gruppen 1 und 2.1 und Rohrleitungen der Gruppen 2.2 und 3 mit einem Durchmesser bis DN 100 genügt als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte und Herstellerzeichen bzw. bei Kupferrohren nach DIN EN 1057 mit dem Zeichen DIN EN 1057 und dem Gütezeichen.

(4) Der Nachweis der Güteeigenschaften für Rohre nach Nummer 3.21 Ziffer 5 ist entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu erbringen.

3.3 Anforderungen an Formstücke aus metallischen Werkstoffen

3.31 Werkstoffe

(1) Nummer 3.1 Abs. 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn

  1. für Formstücke aus Rohren
    Werkstoffe nach Nummer 3.21,
  2. für Formstücke aus Blechen
    Stähle nach AD-Merkblatt W 1, W2 und W6/1 bei unterirdischer Verlegung beruhigte Stähle,
  3. für Formstücke aus Stahlguss und Gußeisen
    Werkstoffe nach AD-Merkblatt W 5 bzw. W 3,
  4. für Formstücke aus Temperguss
    GTW-40 nach DIN EN 1562,
  5. für Formstücke nach DIN EN 1254 aus Kupferwerkstoffen (= DN 25, = PN 10) SF-Cu, G-CuSn5ZnPb

verwendet werden. Alternativ können Formstücke nach TRR 100 verwendet werden.

(2) Für Formstücke dürfen Gußeisen nach Ziffer 3 und Temperguss nach Ziffer 4 nur für Schraubverbindungen mit einer Nennweite bis DN 100, einem Druck bis PN 16 und einer Temperatur bis 120 °C verwendet werden.

(3) Für Formstücke zwischen Tank und erster Absperreinrichtung (siehe TRbF 20 Nummer 9.4.1) dürfen nur Werkstoffe nach Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 oder Stahlguss nach Ziffer 3 verwendet werden.

(4) Für Formstücke aus Werkstoffen nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 und für Formstücke aus Stahlguss nach Absatz 1 Ziffer 3 gilt die Verarbeitbarkeit und Schweißeignung als nachgewiesen.

3.33 Herstellung

Für die Herstellung von Formstücken gilt Nummer 5 dieser TRbF sinngemäß. Die AD-Merkblätter der Reihe HP sind zu beachten.

3.34 Prüfung

(1) Bei Formstücken für Rohrleitungen der Gruppen 1 und 2.1 richtet sich der Prüfumfang nach den in Nummer 3.31 genannten Werkstoffnormen bzw. Gütebestimmungen. Für die Prüfung von geschweißten Formstücken gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP sinngemäß.

(2) Formstücke für Rohrleitungen der Gruppen 2.2, 2.3, 3 und 4 sind nach DIN 2609 unter sinngemäßer Beachtung der AD-Merkblätter der Reihe HP zu prüfen. Auf VdTÜV-Merkblatt 1252 wird hingewiesen.

3.35 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Formstücke für Rohrleitungen der Gruppen 1, 2.1, 2.2 und 3 aus Werkstoffen nach Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 1 sind vom Herstellerwerk zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Werkszeugnis 2.2 nach DIN EN 10204 auszustellen.

(2) Für Formstücke in Rohrleitungen der Gruppen 2.3 und 4 ist der Nachweis der Güteeigenschaften unter sinngemäßer Anwendung der AD-Merkblätter der Reihe W zu erbringen.

(4) Abweichend von Absatz 1 genügt bei Formstücken für Rohrleitungen der Gruppen 1, 2.1, 2.2 und 3 mit einem Durchmesser bis DN 100 als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte, Nenndruckstufe und Herstellerzeichen. Bei Fittings nach DIN EN 1254 bis DN 25 genügt als Gütenachweis die Stempelung mit der Herstellerkennzeichnung.

3.4 Anforderungen an Armaturen aus metallischen Werkstoffen

(1) Nummer 3.1 gilt für Absperreinrichtungen im Zuge von Rohrleitungen als erfüllt, wenn Gehäuse nach TRB 801 Nummer 45 verwendet werden und wenn die Absperreinrichtungen (Armaturen) hinsichtlich Herstellung, Bemessung, Prüfung und Gütenachweis DIN 3230-5 und -6 entsprechen.

(2) Für Nennweiten bis DN 100, Betriebsüberdrücke bis 10 bar und Temperaturen bis + 50 °C dürfen geeignete Aluminium-Gusslegierungen 10 mit einer Bruchdehnung von mindestens 5 % verwendet werden, wenn die Armatur gegenüber den auftretenden Beanspruchungen überdimensioniert ist. Dies ist in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Armaturen für den nächsthöheren Nenndruck PN 16 ausgelegt sind. Schweißungen an den Armaturen sind nicht zulässig.

(3) Für Armaturen an Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen gilt Nummer 3.1 auch als erfüllt, wenn andere metallische Werkstoffe mit ausreichender Zähigkeit verwendet werden, wie z.B. Knetwerkstoffe (Kupferlegierung) nach VdTÜV-Werkstoffblatt 410 oder die nachfolgend genannten Werkstoffe:

GK-CuZn 37 Pb(Werkstoff Nr. 2.0340)
G-CuSn 5 ZnPb(Werkstoff Nr. 2.1096)
G-CuSn 10(Werkstoff Nr. 2.1050)
CuZn 40 Mn(Werkstoff Nr. 2.0572)

Für die Cu-Werkstoffe sind die nachstehenden Einsatzgrenzen zu beachten:

Nennweite, DN< 65< 40< 25< 15
Betriebsüberdruck bar< 10< 20< 32< 40
Öltemperatur, °C< 120< 120< 140< 140

Auf DIN EN 12514-1 Teil 1 und 2 und auf DIN EN 264 wird hingewiesen.

(4) Nach TRbF 20 Nummer 9.4.1 Abs. 2 und 3 geforderte Absperreinrichtungen (erste Absperreinrichtung am Tank) müssen aus Werkstoffen nach TRbF 20 Anlage B Nr. 5.61 bestehen.

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 SchlauchleitungenAnhang B

Dieser Anhang nennt die für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen erforderlichen relevanten Beschaffenheitsanforderungen an Schlauchleitungen sowie die erforderlichen Betriebsvorschriften, die für die Installation und Montage, den Betrieb sowie der Wartung von Schlauchleitungen zu beachten sind.

Es gelten die Anforderungen der TRbF 131 Teil 2 "Schlauchleitungen" in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1992 (BArbBl. 7-8/1992 S. 72).

Die TRbF 131 Teil 2 ist eine bei der EG-Kommission notifizierte Technische Regel, die Beschaffenheitsanforderungen enthält. Diese TRbF wird nicht mehr aktualisiert.

1) Zur Unterscheidung von den Fernleitungen wird auf § § 19a und 19g WHG verwiesen.

2) Betriebsmäßig mit brennbaren Flüssigkeiten beaufschlagte unterirdisch verlegte Rücklaufleitungen an Heizölverbraucheranlagen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik.

3) Auf die Richtlinie 1999/92/EG und die BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird verwiesen

4) Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Bd. 13 (1983) Nr. I, S. 34

5) Herausgeber: DECHEMA eV., Frankfurt/Main

6) Auf die jeweils gültige Fassung der TA Luft wird verwiesen.

7) zu beziehen bei Carl Heymanns-Verlag, Köln

8) Nachrüstfrist bis 31.12.2003

9) Mitteilungen des DIBt Heft 6/2000 S. 206ff

10) z.B. gemäß DIN 1725 Teil 2

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