umwelt-online: TRbF 020 Läger (7)

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9.2.4 Flammendurchschlag bei Dauerbrand 02a

(1) Ins Freie mündende Öffnungen von Tanks und Anlagen, aus denen nicht nur kurzzeitig Dampf/Luft-Gemische ausströmen können, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die dem Abbrand ausströmender explosionsfähiger Gemische für alle Einsatzbedingungen ohne Flammendurchschlag standhält (Dauerbrandsicherungen) sowie den an Deflagrationsendsicherungen gestellten Anforderungen nach Nummer 9.2.3 Absatz 1 genügt.

(2) Dauerbrandsicherungen sind z.B. erforderlich an Entlüftungseinrichtungen und an allen sonstigen Öffnungen, die den Dampfraum des Tanks bestimmungsgemäß mit der Außenluft verbinden oder an Notentlüftungen von Gaspendelsystemen und Anlagen, aus denen im Einsatzfall längerfristig explosionsfähige Gemische austreten.

(3) Ist eine Dauerbrandsicherheit einer Deflagrationssicherung für Dämpfe einer bestimmten brennbaren Flüssigkeit nicht erreichbar (z.B. für Alkohole), dürfen alternativ zu Absatz 1 Detonationssicherungen im Zuge von Lüftungsleitungen eingesetzt werden, wenn die nachgeschaltete Rohrleitung (zwischen Detonationssicherung und der Öffnung der ins Freie mündenden Lüftungsleitung) mindestens die nachfolgend genannte Länge aufweist.

Tafel 8 Mindestlängen der Rohrleitungen

Nennweite der Rohrleitung
in mm
Länge der Rohrleitung
in m
15 0,5
20 1
25 1,5
32 2
40 3
50 4
65 6
80 8
100 bis 200 10

Satz 1 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden.

9.2.5 Flammendurchschlag bei kurzzeitigem Brennen 02a

(1) Deflagrations- oder Detonationssicherungen im Zuge von Rohrleitungen, durch die explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische langzeitig oder längerfristig strömen können, müssen, sofern Nummer 9.2.4 Absatz 3 nicht zutrifft, mit Zusatzeinrichtungen versehen sein, die eine zur Sicherung zurückschlagende und dort weiterbrennende Flamme rechtzeitig erfassen und Notfunktionen auslösen. Als Notfunktion kann

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Detonationssicherungen unmittelbar an Tanks oder Behältern im Zuge von Gaspendel- und Gassammelleitungen nicht mit Überwachungseinrichtungen zum Erkennen eines stabilisierten Brennens ausgerüstet werden.

9.2.6 Einsatzbedingungen

9.2.6.1 Allgemeines

(1) Flammendurchschlagsicherungen müssen möglichst nahe am Tank angebracht und so angeordnet sein, dass sie leicht gewartet werden können. Auf Nummer 9.2.7 Absatz 3 wird verwiesen.

(2) Tanks, die gemäß Nummer 9.1.2.1 Absatz 6 über eine gemeinsame Lüftungsleitung be- oder entlüftet werden, müssen jeweils durch eine geeignete Flammendurchschlagsicherung am Tank abgesichert sein, sofern sie nicht explosiondruck- oder explosionsdruckstoßfest gebaut sind. Auf Nummer 9.2.4 wird verwiesen.

(3) Zwischen dem möglichen Ort einer Zündquelle und einer Deflagrationsrohrsicherung dürfen keine flammenbeschleunigend wirkenden Einbauten wie Blenden, plötzliche Querschnittsverengungen oder -erweiterungen o. ä. vorhanden sein, es sei denn, die Einbauten sind Bestandteil der EG-Baumusterprüfbescheinigung 23. Diese Einschränkung gilt nicht für Absperreinrichtungen mit gleichem Querschnitt wie die Rohrleitungen, wenn sie betriebsmäßig offengehalten werden.

9.2.6.2 Dauerbrandsicherungen

(1) Dauerbrandsicherungen sind Endsicherungen, die in der Regel nur mit einem Befestigungsanschluss versehen sind. Diese Sicherungen sollen unmittelbar am Tank installiert werden; sie dürfen aber auch mit kurzen Rohrleitungen errichtet werden. Für oberirdische Tanks mit Bauhöhe h < 4 m entspricht eine 4 m über Erdgleiche endende Entlüftungsleitung noch der Forderung nach einer kurzen Rohrleitung.

(2) An Dauerbrandsicherungen dürfen außer der Verbindung mit dem Tank keine weiteren Rohrleitungen angeschlossen sein.

(3) Dauerbrandsicherungen an Notentlüftungsleitungen von Anlagen und Gaspendelsystemen oder an von Tanks weggeführten Entlüftungsleitungen müssen so angeordnet sein, dass bei einem Abbrand die Flamme keine Auswirkung auf die Rohrleitung hat. Die Dauerbrandsicherung am Ende der Lüftungsleitung ersetzt nicht die an den Tanks oder Anlagenteilen nach Nummer 9.2.3 Absatz 5 erforderlichen Detonationssicherungen.

(4) Parallelanordnungen von Dauerbrandsicherungen sind zulässig. Die Dauerbrandsicherungen sind so anzuordnen, dass sie sich im Brandfall nicht gegenseitig durch Wärmeeinwirkung beeinflussen. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn die Mindestabstände der Dauerbrandsicherungen voneinander von Achse zu Achse mindestens fünfmal größer als der Durchmesser der Flammensperre und die Einbau-ebenen auf gleicher Höhe sind.

(5) Dauerbrandsicherungen müssen im Falle des Abbrandes so eingebaut sein, dass die Dampf/Luft-Gemische senkrecht nach oben abgeführt werden.

(6) Die Freistrahlabführung darf bei einem Abbrand nicht beeinträchtigt sein.

9.2.7 Absicherung im Zuge von Gaspendel- oder -sammelleitungen

(1) Tanks sind, sofern sie nicht explosionsdruckstoßfest oder nicht explosionsdruckfest gebaut sind, gegen das Hineinschlagen von Flammen aus der Gaspendel- bzw. -sammelleitung zu sichern. Dies ist z.B. erfüllt, wenn der Tank mit einer Detonationssicherung ausgerüstet ist. Die Detonationssicherung braucht nicht der Anforderung des kurzzeitigen Brennens gemäß Nummer 9.2.5 genügen. Für inertisierte Tanks wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.

(2) Notentlüftungsöffnungen von Gaspendel- oder -sammelleitungen müssen gegen Dauerbrand geschützt ausgeführt werden (vgl. Nummer 9.2.4 und Bild 15).

(3) Bezüglich der Absicherung von Dämpfespeichern wird auf das VdTÜV-Merkblatt 954 verwiesen 24.

9.2.8 Absicherung von Rückgewinnungs- und Abluftreinigungsanlagen 02a

(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Flammendurchschlag müssen unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre (Zonen) und der in einer Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage vorhandenen Zündmöglichkeiten abgestuft durchgeführt werden. Für die Zahl der gleichzeitig anzuwendenden und voneinander unabhängigen Maßnahmen zur Erzielung der Flammendurchschlagsicherheit gilt Tafel 9. Als unabhängige Maßnahme nach Satz 2 ist gegeben, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detona-tionssicherungen verwendet werden.

(2) Die Auslassöffnungen der gereinigten Abluft von Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlagen sind gegen das Hineinschlagen von Flammen in die Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage zu sichern. Dies ist erfüllt, wenn die Auslassöffnung bei der Einstufung der gereinigten Abluft in

gemäß DIN EN 12874 ausgerüstet ist. Auf Nummer 9.2.4 wird verwiesen. Sind die Auslassöffnungen der gereinigten Abluft von Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlagen in Zone 2 eingestuft oder zonenfrei, brauchen sie nicht mit einer Flammendurchschlagsicherung abgesichert werden.

Tafel 9 Anzahl Schutzmaßnahmen

In der Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage zu erwartende Zündquellen Anzahl Schutzmaßnahmen bei Vorliegen folgender Gefahrenbereiche im Abluftsystem
Zone 0 Zone 1 Zone 2
betriebsmäßig (z.B. Brennerflamme) 3 2 1
bei üblichen Betriebsstörungen (z.B. Betriebsmittel Gerätekategorie 3 Kennzeichnung "G") 2 1 0
bei seltenen Betriebsstörungen (z.B. Betriebsmittel Gerätekategorie 2 Kennzeichnung "G") 1 0 0

9.2.9 Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen 02a

(1) Rohrleitungen und Formstücke zwischen der Detonationssicherung und dem Ort der möglichen Zündung müssen dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne aufzureißen. Dies ist z.B. erfüllt, wenn Rohre und Formstücke mit einer Nennweite bis einschließlich DN 200 mindestens in Nenndruck PN 10 und Rohre und Formstücke mit einer Nennweite über DN 200 mindestens in Nenndruck PN 16 ausgeführt sind.

(2) Für Rohrleitungen mit Nennweiten bis DN 200 sind Krümmer mit beliebigem Krümmungsradius r sowie T-Stücke und andere Formstücke zulässig. Für Rohrleitungen mit Nennweiten über DN 200 müssen die Krümmer ein Verhältnis von Krümmungsradius r zum Rohrdurchmesser d von mindestens 1,5 besitzen. T-Stücke mit einer Nennweite im abzweigenden Ast über DN 200 sind nicht zulässig. Beispiele für zulässige Abzweigungen und Formstücke sind in Bild 17 aufgeführt. Querschnittsreduzierungen in Rohrleitungen müssen mindestens in einem Abstand von 120 Rohrdurchmessern vor der Detonationssicherung angeordnet sein.

(3) In Rohrleitungen sind zwischen einer Deflagrationsrohrsicherung und dem Ort der möglichen Zündung Rohre und Formstücke mindestens in Nenndruck PN 10 auszuführen. Der Abstand zwischen der Deflagrationssicherung und dem Ort der möglichen Zündung sowie dort angeordnete Formstücke müssen den in der EG-Baumusterprüfbescheinigung 25 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Bild 17 Zulässige Abzweigungen und Formstücke nach Nummer 9.2.9

9.2.10 Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen an Abzweigungen 02a

(1) An Rohrabzweigungen müssen Flammendurchschlagsicherungen so angeordnet sein, dass durch Instabilitäten der Detonationsausbreitung im Rohr keine unzulässigen Belastungen der Flammendurchschlagsicherungen auftreten können.

(2) Absatz 1 ist erfüllt, wenn in der nichtabzweigenden Rohrleitung der Abstand von der Abzweigung bis zu einer plötzlichen Querschnittsverengung oder einem Rohrleitungsabschluss mindestens 20 Rohrdurchmesser der nichtabzweigenden Rohrleitung, mindestens jedoch 3 m beträgt und

Bild 18 Anordnung der Flammendurchschlagsicherungen an senkrechten scharfkantigen Rohrabzweigungen nach Nummer 9.2.10

Bild 19 Anordnung der Flammendurchschlagsicherungen an anderen Rohrabzweigungen nach Nummer 9.2.10

9.3 Flüssigkeitsstandanzeige und Überfüllschutz

9.3.1 Flüssigkeitsstandanzeiger

(1) Jeder Tank muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z.B. aus Kunststoff) entfallen.

(2) Die Einrichtung nach Satz 1 von Absatz 1 kann z.B. eine elektronische Peileinrichtung oder ein Peilstab sein.

(3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist. Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen Peilstäbe aus Leichtmetall nur verwendet werden, wenn die Bedingungen nach Nummer 9.2.2 Absatz 6 oder Absatz 8 erfüllt sind.

(4) Flüssigkeitsstandgläser müssen gegen Beschädigung geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,5 m Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.

9.3.2 Vermeidung von Überfüllungen

9.3.2.1 Allgemeines

(1) Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten.

(2) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel brennbare Flüssigkeiten der Behälter noch aufnehmen kann. Bei diskontinuierlicher Befüllung (z.B. Befüllen von Sammelbehältern) von Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L und ortsbeweglichen Gefäßen mit kleinen Mengen Altöl oder anderen Abfallstoffen genügt das Peilen in angemessenen Zeitabständen.

(3) Beim Befüllen von Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder Heizöl EL aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein.

(4) Der Befüllvorgang muss beobachtet werden.

9.3.2.2 Zulässiger Füllungsgrad

(1) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht überlaufen, oder dass Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen.

(2) Bei der Festlegung des zulässigen Füllungsgrades sind der kubische Ausdehnungskoeffizient der für die Befüllung eines Behälters in Frage kommenden Flüssigkeiten und die bei der Lagerung mögliche Erwärmung und eine dadurch bedingte Zunahme des Volumens der Flüssigkeit zu berücksichtigen.

(3) Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften in ortsfesten Tanks ist der zulässige Füllungsgrad bei Einfülltemperatur wie folgt festzulegen:

  1. Für oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche eingebettet sind
    100
    Füllungsgrad =
    in % des Fassungsraumes
    1 + α ⋅35
  2. Für unterirdische Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m
    100
    Füllungsgrad =
    in % des Fassungsraumes
    1 + α ⋅20
  3. Der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient α kann wie folgt ermittelt werden:
    d15 - d50
    α =
    35 ⋅ d50

Dabei bedeuten d15 bzw. d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C.

(4) Absatz 1 kann für brennbare Flüssigkeiten ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften, deren kubischer Ausdehnungskoeffizient 150 ⋅ 10-5/K nicht übersteigt, auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei Einfülltemperatur

des Fassungsraumes nicht übersteigt.

(5) Wird die Flüssigkeit während der Lagerung über 50 °C erwärmt oder wird sie im gekühlten Zustand eingefüllt, so sind zusätzlich die dadurch bedingten Ausdehnungen bei der Festlegung des Füllungsgrades zu berücksichtigen.

(6) Für Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften soll ein mindestens 3 % niedrigerer Füllungsgrad als nach Absatz 3 bis 5 eingehalten werden.

9.3.2.3 Überfüllsicherung 02b

(1) Jeder Tank muss mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff und Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL, die aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion einer Abfüllsicherung an Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks ermöglicht. Zusätzliche Anforderungen an Überfüllsicherungen für genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV siehe Nummer 9.7.2.

(2) Absatz 1 gilt nicht für oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL.

(3) Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 L/min im freien Auslauf befüllt werden.

(4) Bei Tanks, die nach Absatz 2 ohne Grenzwertgeber befüllt werden dürfen, muss der zulässige Flüssigkeitsstand gekennzeichnet sein, z.B. durch eine Markierung auf dem Peilstab oder bei Tanks mit durchscheinenden Wandungen an der Tankwand.

(5) Bei diskontinuierlicher Befüllung (z.B. Befüllen von Sammelbehältern) von Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L und ortsbeweglichen Gefäßen mit kleinen Mengen Altöl oder anderen Abfallstoffen brauchen die Tanks bzw. Gefäße nicht mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet zu sein, wenn durch geeignete Bauweise des Trichters der Einfüllöffnung die Standhöhe in Höhe des zulässigen Füllungsgrades ausreichend sichtbar ist.

(6) Füllanschlüsse und Anschlüsse für die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen.

(7) Bei der Montage und Installation von Überfüllsicherungen ist TRbF 510 Anhang 1 und 2 zu beachten.

9.4 Absperreinrichtungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen, Besichtigungsöffnungen, Verbindungsteile zwischen Tanks

9.4.1 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen 02a 02b

(1) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen von Tanks und deren Armaturen gelten TRbF 131 und TRbF 231.

(2) Jeder Rohrleitungsanschluss unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

(3) Jeder Rohrleitungsanschluss oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, wenn durch die angeschlossene Rohrleitung ein Aushebern des Tanks möglich ist. Wird das Lager nicht ständig durch Personal beaufsichtigt, muss eine besondere Einrichtung (z.B. Hebersicherung bei Heizölverbraucheranlagen) vorhanden sein.

(4) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gilt Absatz 3 nicht für die einzelnen Tanks innerhalb von Tanksystemen mit einem Gesamtrauminhalt bis 25 m3, sofern

  1. das Tanksystem aus nicht mehr als 25 Einzeltanks besteht, die von oben begehbar sind,
  2. nicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe angeordnet sind und
  3. die Funktionsfähigkeit des Full- und Entleersystems nachgewiesen ist.

(5) Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

(6) Bei unterirdischen Tanks dürfen Tankanschlussstutzen nur im Domdeckel oder im Scheitel des Tanks angeordnet sein. Die Anschlüsse müssen zugänglich sein.

9.4.2 Füll- und Entleerungseinrichtungen

9.4.2.1 Allgemeines 02a

(1) Zum Befüllen und Entleeren muss jeder Tank mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss einer festverlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren Leitung ermöglichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für oberirdische Einzeltanks zur Lagerung von Dieselkraftstoff und Heizöl EL mit einem Rauminhalt bis 1000 L und Altölsammelbehälter.

(3) Die flüssigkeitsführenden Leitungen und Formstücke dürfen auch unter Fülldruck keine unzulässigen Beanspruchungen auf die Tankwand übertragen.

(4) Die Fülleinrichtungen müssen, z.B. durch dicht schließende Verschlusskappen, verschließbar sein.

(5) Beim Befüllen von Tanks sind gefährliche elektrostatische Aufladung und Schaumbildung durch Versprühen brennbarer Flüssigkeiten zu vermeiden. Dies ist z.B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnung des Füllrohres im unteren Drittel des Tanks befindet.

9.4.2.2 Füll- und Entleerungseinrichtungen an Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B 02a 02b

(1) Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muss ausgeschlossen sein. Satz 1 gilt auch für Tankabteile von unterteilten Tanks, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B in demselben Tank gelagen werden. Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken kann durch Wahl geeigneter Werkstoffe, z.B. Messing für Verschraubungen und Kupplungsstücke, vermieden werden.

(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen kann. Bei der Abschätzung einer möglichen elektrostatischen Aufladung ist die Leitfähigkeit der Flüssigkeit zu berücksichtigen. Ein Versprühen brennbarer Flüssigkeit muss ausgeschlossen sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnungen der Füllrohre möglichst nahe über dem Tankboden befinden. Füllrohre müssen einen der Strömungsgeschwindigkeit der brennbaren Flüssigkeit angepassten Durchmesser haben; auf TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird verwiesen. Belüftungsbohrungen in Füllrohren in Tanks zum Schutz gegen Leerhebern sind hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen unkritisch.

(3) Die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 ist zu beachten.

(4) Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L, die explosionsdruckstoßfest sind und am Ort ihrer Lagerung als Sammelbehälter diskontinuierlich mit kleinen Mengen befüllt werden, brauchen abweichend von Nummer 9.4.2.1 Absatz 1 nicht mit einem Anschluss für festverlegte Rohrleitungen oder abnehmbare Leitungen versehen zu sein. Die Füllöffnung muss nach jedem Füllvorgang selbsttätig schließen.

9.4.3 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen

(1) Ein Einsteigen in den oder eine Besichtigung des Tanks muss betrieblich möglich sein.

(2) Dies ist z.B. erfüllt, wenn oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 2 m3 und unterirdische Tanks mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sind, deren Nennweite mindestens 600 mm beträgt. Bei Einsteigeöffnungen mit einer Stutzenhöhe von nicht mehr als 250 mm reicht eine Nennweite der Einsteigeöffnung von mindestens 500 mm aus. Auf Nummer 4.1.1 Absatz 5 wird verwiesen.

(3) Absatz 1 ist bei Tanks ohne Einsteigeöffnung z.B. erfüllt, wenn sie mit Besichtigungsöffnungen ausgerüstet sind, deren lichte Weite mindestens 120 mm beträgt. Bei Mantellängen bis etwa 2 m kann im allgemeinen eine Besichtigungsöffnung als ausreichend angesehen werden.

9.4.4 Verbindungsteile zwischen Tanks

(1) Einrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so ausgeführt sein, dass durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks nicht gefährdet werden können.

(2) Die Verlegung von Laufstegen oder Rohren muss so ausgeführt sein, dass eine starre Verbindung zu Tanks nicht besteht. Dies kann z.B. durch die Schaffung von Gleitmöglichkeiten oder Rohrschleifen erreicht werden.

9.4.5 Schlauch- und Rohrleitungen zum Befüllen und Entleeren 02a 02b

(1) Behälter dürfen außerhalb von Füllstellen nach TRbF 30 Nummer 2.2 nur über fest angeschlossene Rohre oder Schläuche befüllt werden. Die Verbindungen müssen dicht sein. Satz 1 gilt nicht für die aktive Lagerung in Transportbehälter nach Anhang J sowie für die Sammelbehälter nach Anhang F und K und die Behälter nach Nummer 9.4.2.2 Absatz 4. Satz 1 gilt nicht für Sammelbehälter nach TRbF 142 und 143 sowie Anhang F und die Behälter nach Nummer 9.4.2.2 Absatz 4.

(2) Ortsfeste Tanks dürfen nur über fest angeschlossene Rohre oder Schläuche entleert werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt nicht für oberirdische Einzeltanks zur Lagerung von Dieselkraftstoff und Heizöl EL mit einem Rauminhalt bis 1000 L.

(4) Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens ein Anschluss nach Benutzung gelöst wird. Schlauchleitungen dürfen keine dauerhafte Verbindung bilden.

(5) Schlauchleitungen einschließlich der Armaturen und Dichtungen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden. Schadhafte Schlauchleitungen sind umgehend instand zu setzen oder zu ersetzen. Schlauchleitungen, über die nicht nur im freien Gefälle, sondern mit Pumpendruck abgefüllt wird, müssen vom Betreiher in Fristen von höchstens 3 Jahren einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen des Nenndrucks unterzogen werden.

9.5 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdecken, Schwimmdachtanks und Tanks mit innerem Überdruck

9.5.1 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdecken

9.5.1.1 Allgemeines

(1) Schwimmdecken müssen ausreichend fest und stabil und für das jeweilige Lagergut schwimmfähig ausgebildet sein.

(2) Schwimmdecken müssen so ausgeführt sein, dass sie sich ohne Verdrehen und Verkanten heben und senken können.

(3) Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher absetzbar sein, dass in tiefster Betriebsstellung der Decken ein ausreichender Abstand zu festen Tankeinbauten und eine ausreichende Durchgangshöhe unter der Decke verbleibt und das Füllen und Entleeren nicht beeinträchtigt wird.

(4) Für den höchsten Stand der Schwimmdecken muss sichergestellt sein, dass

  1. sie nicht aus ihrer Führung gleiten,
  2. zwischen ihren höchsten Aufbauten (gegebenenfalls hochgesteckten Absetzstützen) und den tiefsten Bauteilen des Festdaches ein ausreichender Abstand (mindestens 100 mm) verbleibt.

9.5.1.2 Zusätzliche Anforderungen an Schwimmdecken in Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B 02a

(1) Schwimmdecken müssen so ausgebildet sein, dass Funkenbildung durch Schlag und Reibung, die eine mögliche explosionsfähige Atmosphäre entzünden kann, ausgeschlossen ist. Führungs- und Dichtelemente, an denen Reibungen auftreten können, müssen so ausgebildet sein, dass selbst bei selten auftretenden Betriebsstörungen Berührungen mit Leichtmetallen nicht vorkommen können. Für Schwimmkörper und Abdeckbleche dürfen Leichtmetalle nur verwendet werden, wenn sie an den betriebsmäßig zugänglichen Stellen mit einer schlagfesten Beschichtung (z.B. Chrom oder sachgerechter Kunststoff) versehen sind. Auf eine Beschichtung der Leichtmetallflächen auf der Unterseite der Schwimmdecke kann verzichtet werden, wenn durch eine spezielle Anweisung sichergestellt wird, dass bei Arbeiten in Zone 0 im Bereich unterhalb der Schwimmdecke Schlag- und Reibvorgänge auf Leichtmetall nicht auftreten können.

(2) Schwimmdecken müssen so ausgebildet sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht auftreten können. Zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen der Schwimmdecken müssen zwei unabhängige Verbindungen zwischen Schwimmdecke und Tankmantel vorhanden sein.

(3) Die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 ist zu beachten.

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