Abbildungs- und Tabellenverzeichnis TRbF 302 | |
Tafel 1. | Zulässige Abmessungen und Drücke bei Formstücken |
Tafel 2. | Zulässige Abmessungen bei Abzweigstücken |
Tafel 3. | Zulässige Betriebsüberdrücke in Abhängigkeit von Nennweiten und Nenndrücken der DIN-Flansche |
Tafel 4. | Zulässige Werkstoffe und Anwendungsgrenzen |
Fußnoten zu TRbF 302
1) Es wird insbesondere hingewiesen auf:
Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder, Bundesbaugesetz;
Telegrafenwegegesetz;
Richtlinien für das Verlegen von Leitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf oder neben Bundesbahngelände, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;
Kabelmerkblatt, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;
Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien, Teil II Technische Bestimmungen für das Verlegen von Gas- und Wasserleitungen auf DB-Gelände (DS 180), hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;
Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisungen), hrsg. vom Fernmeldetechnischen Zentralamt;
Technische Empfehlung Nummer 7: Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflußbereich von Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechselstrom-Bahnanlagen, hrsg. von der Schiedsstelle für Beeinflussungstragen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost. der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke und der Arbeitsgemeinschaft DVGW/VDE für Korrosionstragen.
2) Wenn der Unternehmer eine DVGW-Bescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301 besitzt, kann der Sachverständige die Bescheinigung für den Nachweis genügender Erfahrungen und geeigneter Geräte heranziehen.
3) Zu den Versorgungsleitungen im Sinne dieser Richtlinie gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.
4) Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 13(1983) Nr. 1.8.34
5) Herausgeber: DECHEMA e.V., Frankfurt/M
6) Diese Änderungen können im Sinne von Nummer 2 behandelt werden, wenn die im Genehmigungsbescheid genannten Sachverständigen bescheinigen, daß sie die Sicherheit der Leitung nicht beeinträchtigen.