Abbildungs- und Tabellenverzeichnis TRbF 302


Tafel 1.Zulässige Abmessungen und Drücke bei Formstücken
Tafel 2.Zulässige Abmessungen bei Abzweigstücken
Tafel 3.Zulässige Betriebsüberdrücke in Abhängigkeit von Nennweiten und Nenndrücken der DIN-Flansche
Tafel 4.Zulässige Werkstoffe und Anwendungsgrenzen

Fußnoten zu TRbF 302

1) Es wird insbesondere hingewiesen auf:

Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder, Bundesbaugesetz;

Telegrafenwegegesetz;

Richtlinien für das Verlegen von Leitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf oder neben Bundesbahngelände, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;

Kabelmerkblatt, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;

Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien, Teil II Technische Bestimmungen für das Verlegen von Gas- und Wasserleitungen auf DB-Gelände (DS 180), hrsg. von der Deutschen Bundesbahn;

Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisungen), hrsg. vom Fernmeldetechnischen Zentralamt;

Technische Empfehlung Nummer 7: Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflußbereich von Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechselstrom-Bahnanlagen, hrsg. von der Schiedsstelle für Beeinflussungstragen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost. der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke und der Arbeitsgemeinschaft DVGW/VDE für Korrosionstragen.

2) Wenn der Unternehmer eine DVGW-Bescheinigung nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301 besitzt, kann der Sachverständige die Bescheinigung für den Nachweis genügender Erfahrungen und geeigneter Geräte heranziehen.

3) Zu den Versorgungsleitungen im Sinne dieser Richtlinie gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

4) Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 13(1983) Nr. 1.8.34

5) Herausgeber: DECHEMA e.V., Frankfurt/M

6) Diese Änderungen können im Sinne von Nummer 2 behandelt werden, wenn die im Genehmigungsbescheid genannten Sachverständigen bescheinigen, daß sie die Sicherheit der Leitung nicht beeinträchtigen.