zurück |
4.3.2 Wanddickenberechnung von Formstücken
(1) Für die Berechnung von Formstücken gelten die AD-Merkblätter der Reihe B sinngemäß, wobei in der Regel ein Sicherheitsbeiwert von mindestens S = 1,6 bei Berechnung gegen Innendruck zugrunde zu legen ist.
(2) Zusatzbeanspruchungen sind gesondert zu berücksichtigen.
(3) Bei ruhender Belastung und ohne Zusatzbeanspruchung kann in den nachfolgend aufgeführten Fällen auf eine Berechnung verzichtet werden, wenn nicht ein Sicherheitsbeiwert von mehr als S = 1,6 gefordert wird,
Tafel 1. Zulässige Abmessungen und Drücke bei Formstücken (siehe Text)
Formstück | Baureihe | DN | PN |
Bogen DIN 2605 | 1 | < 200 | 40 |
Bogen 5 d DIN 2606 | < 200 | 40 | |
T-Stück DIN 2615 | 1 | < 200 | 16 |
2 | < 200 | 25 | |
3 | < 200 | 40 |
Tafel 2. Zulässige Abmessungen bei Abzweigstücken (siehe Text)
DN | 25 | 40 | 50 | 65 | 80 | 100 | 125 | 150 | 200 |
da | 33,7 | 48,3 | 60,3 | 76,1 | 88,9 | 114,3 | 139,7 | 1268,3 | 219,1 |
sA | 2,6 | 2,6 | 2,9 | 2,9 | 3,2 | 3,2 | 3,6 | 4,0 | 4,5 |
4.3.3 Berechnung von Armaturen
Für die Berechnung von Armaturen gelten die AD-Merkblätter der Reihe B sinngemäß, wobei in der Regel ein Sicherheitsbeiwert von mindestens S = 1,6 bei Berechnung gegen Innendruck zugrunde zu legen ist. Zusatzbeanspruchungen sind gesondert zu berücksichtigen.
4.3.4 Berechnung von Flanschen und Schrauben
(1) Für Flansche sind Stahl- oder Stahlgußflansche im allgemeinen in genormten Abmessungen nach Tafel 3 oder Flansche nach ANSI B 16.5 für den dort angegebenen Betriebsüberdruck zu verwenden.
(2) Flansche, die nicht den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen, sind nach AD-Merkblatt B 8 zu berechnen.
(3) Für die Berechnung von Schrauben ist das AD-Merkblatt B 7 zu beachten.
Tafel 3. Zulässige Betriebsüberdrücke in Abhängigkeit von Nennweiten und Nenndrücken der DIN-Flansche
DN | PB | PN |
< 600 | bis 16 | 16 |
bis 25 | 25 | |
bis 40 | 40 | |
bis 50 | 63 | |
bis 80 | 100 | |
> 600 | bis 16 | 25 |
bis 25 | 40 | |
bis 50 | 63 | |
bis 80 | 100 |
5 Rohre und Rohrleitungsteile
5.1 Allgemeines
(1) Die Wandungen der Rohre, Formstücke und sonstiger Leitungsteile müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die Fördermedien und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein. Hierbei sind die ungünstigsten Betriebsverhältnisse, z.B. auch Betriebsstörungen, zu berücksichtigen.
(2) Die Wandungen der Rohre, Formstücke und sonstigen Leitungsteile müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.
(3) Die Herstellerwerke müssen über geeignete Herstellungs- und Prüfeinrichtungen verfügen und die gleichmäßige Herstellungsweise sowie Einhaltung der Güteeigenschaften an den fertigen Teilen während der laufenden Fertigung sicherstellen. Die fertigen Teile müssen sich in dem für den Werkstoff nach den entsprechenden Normen festgelegten Wärmebehandlungs- oder Warmverarbeitungszustand befinden. Dem Sachverständigen ist vom Herstellerwerk der erstmalige Nachweis im Rahmen einer Verfahrensprüfung zu erbringen.
5.2 Rohre
5.2.1 Normwerkstoffe
Die Anforderungen nach Nummer 5.1 gelten als erfüllt, wenn verwendet werden
5.2.2 Sonstige Werkstoffe
(1) Rohre aus sonstigen metallischen Werkstoffen dürfen verwendet werden, wenn ihre Eignung - soweit erforderlich auch zum Schweißen - vor der Verwendung durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) erstmalig nachgewiesen worden ist.
(2) Rohre für Flüssigkeiten nach § 3 der VbF, deren Wandung nicht ausschließlich aus Metall besteht, bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV)
5.2.3 Prüfungen
Bei Werkstoffen nach Nummer 5.2.1 Ziffer 1 richtet sich der Prüfumfang bei Stählen nach DIN 17 440 nach dem AD-Merkblatt W 2, bei den übrigen Stählen nach den entsprechenden DIN-Normen, ggf. unter Berücksichtigung des Nachweises der Kerbschlagzähigkeit. Bei Werkstoffen nach Nummer 5.2.1 Ziffer 2 und 3 und nach Nummer 5.2.2 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung. Die Wasserdruckprüfung ist mit mindestens dem 1,3fachen des Betriebsdruckes durchzuführen.
5.3 Formstücke
5.3.1 Werkstoffe
(1) Für Rohre als Ausgangsstücke für Formstücke gilt Nummer 5.2.1 und 5.2.2.
(2) Für Formstücke aus Blechen dürfen unlegierte Stähle nach AD-Merkblatt W 1, bei unterirdischer Verlegung beruhigte Stähle und austenitische Stähle nach AD-Merkblatt W 2 verwendet werden.
(3) Für Formstücke aus Stahlguß dürfen unlegierte Werkstoffe nach AD-Merkblatt W 5 verwendet werden.
(4) Für Formstücke aus Schmiedestahl dürfen unlegierte Stähle nach AD-Merkblatt W 13 und austenitische Stähle nach AD-Merkblatt W 2 verwendet werden.
(5) Für Formstücke aus Gußwerkstoffen dürfen GGG 35.3 und GGG 40.3 nach DIN 1693 Teil 1 für den Einsatz bis DN 100 und PN 10 sowie 120 °C für Schraubverbindungen bei oberirdischer Verlegung verwendet werden. Grau- und Temperguß kann für Kleinteile bis DN 50 abhängig von den örtlichen Verhältnissen nach Abstimmung mit dem Sachverständigen eingesetzt werden.
(6) Sonstige metallische Werkstoffe dürfen eingesetzt werden, wenn ihre Eignung - soweit erforderlich auch zum Schweißen - vor der Verwendung durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) erstmalig nachgewiesen worden ist. Formstücke für Flüssigkeiten nach § 3 der VbF, deren Wandung nicht ausschließlich aus Metall besteht, bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV).
Tafel 4. Zulässige Werkstoffe und Anwendungsgrenzen
Technische Lieferbedingungen | Einschränkungen für die | Gütenachweis | |
Werkstoffwahl | Anwendung | ||
DIN 1626 | St 37.0 St 44.0 St 52.0 | DN < 300 nur oberird. Verlegung | DIN 50049-2.2 -3.1 B |
DIN 1629 | St 37.0 St 44.0 St 52.0 | - 2.2 -3.1 B | |
DIN 1628 | St 37.4 1, St 44.4 1, St 52.4 1 | keine Einschränkung | -3.1 A2 |
DIN 1630 | St 37.4 1, St 44.4 1, St 52.4 1 | keine Einschränkung | -3.1 A2 |
DIN 17172 | keine Einschränkung | keine Einschränkung | -3.1 A 2 |
DIN 17175 | St 35.8/1 1 | keine Einschränkung | - 3.1 B |
DIN 17175 | St 35.8/1 | nur oberird. Verlegung | - 3.1 B |
DIN 17177 | St 37.8/1 1 | keine Einschränkung | -3.1 B |
DIN 17177 | St 37.8/1 | nur oberird. Verlegung | -3.1 B |
DIN 17440 | Stähle nach AD-Merkblatt W 2 | keine Einschränkung | nach AD-Merkblatt W2 |
1 Mit Nachweis der Kerbschlagzähigkeit Hierbei müssen die Mindestanforderungen der vergleichbaren Stähle nach DIN 17172 an der ISO-V-Probe bei 0 °C und bei losweiser Prüfung eingehalten werden. | 2 Bei den Stählen StE 210.7 und StE 240.7 nach DIN 17172 sowie bei dem Stahl St 37.4 nach DIN 1628 bzw. DIN 1630 genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049. |
5.3.2 Herstellung
Bei Formstücken mit DN < 200, bei denen auf eine Berechnung im Sinne der Nummer 4.3.2 nicht verzichtet werden kann, und bei Formstücken mit DN > 200 gilt hinsichtlich der Toleranzen das VdTÜV-Merkblatt 1062 Nummer 7.
5.3.3 Kennzeichnung
Die Formstücke sind mit Stahlstempeln am Stück selbst oder auf einem Fabrikschild dauerhaft und zugänglich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Für die Prüfung der Formstücke ist Nummer 9 des VdTÜVMerkblattes 1062 zugrunde zu legen. Bei Werkstoffen nach Nummer 5.3.1 Abs. 6 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung
5.3.5 Nachweis der Güteeigenschaften
(1) Formstücke mit DN < 200 aus Stählen mit einer gewährleisteten Mindeststreckgrenze < 270 N/mm2 sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu belegen. Alle übrigen Formstücke sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu belegen.
(2) Für Formstücke aus Werkstoffen nach Nummer 5.3.1 Abs. 6 richtet sich der Gütenachweis nach dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung.
5.4 Armaturen
5.4.1 Werkstoffe
Es sind zulässig:
5.4.2 Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung
Es gelten die Anforderungen der DIN 3230 Teil 6. Für Armaturen > DN 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50 049 zu bescheinigen. Für Armaturen < DN 200 und bauteilgeprüfte Armaturen (siehe VdTÜV-Merkblatt 1065) reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.
5.5 Flanschverbindungen
5.5.1 Werkstoffe
(1) Es sind genormte Stahlflansche aus beruhigten Stählen oder genormte Stahlgußflansche, jeweils mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit, zu verwenden, die nach AD-Merkblatt W 13 bzw. W 5 zugelassen sind. Sind für besondere Verwendungszwecke z.B. warmfeste, kaltzähe oder austenitische Stähle erforderlich, ist die Wahl entsprechend den AD-Merkblättern zu treffen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist sinngemäß nach Nummer 5.3.1 Abs. 6 zu verfahren.
(2) Für Dichtungen sind Werkstoffe zu verwenden, die gegenüber den Fördermedien ausreichend beständig sind. Die Beständigkeit ist vom Hersteller nachzuweisen. Für lt-Dichtungen gilt DIN 3535 Teil 4.
(3) Für Schrauben und Muttern sind nur Werkstoffe zu verwenden, die nach AD-Merkblatt W 7 zugelassen sind.
5.5.2 Herstellung
(1) Für die Herstellung der Flansche, Schrauben und Muttern sind die AD-Merkblätter W 5, W 7 und W 13 und die AD-Merkblätter der Reihe HP zu beachten.
(2) Die Flanschverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Diese Forderung wird bei Nenndrücken bis 16 durch Flachdichtungen und bei Nenndrücken über 16 beispielsweise durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen wie metallarmierte oder Metalldichtungen erfüllt.
5.5.3 Kennzeichnung
(1) Flansche sind durch Stahlstempel bzw. durch Gußzeichen wie folgt zu kennzeichnen:
5.5.4 Prüfung
Die Ablieferungsprüfung und der Nachweis der Güteeigenschaften von Flanschen, Schrauben und Muttern richten sich nach den entsprechenden AD-Merkblättern.
5.6 Isolierverbindungen
5.6.1 Allgemeines
Isolierverbindungen sind im Herstellerwerk gefertigte einbaufertige Isolierstücke und einbaufertige isolierende Flanschverbindungen sowie isolierende Flanschverbindungen, die auf der Baustelle hergestellt werden.
5.6.2 Werkstoffe
Hinsichtlich der zu verwendenden metallischen Werkstoffe und der Nachweise der Güteeigenschaften gilt Nummer 5.1 bis 5.5 entsprechend.
5.6.3 Isolierstoffe
Die Isolierstoffe müssen gegen die Fördermedien beständig und undurchlässig sein. Diese Eigenschaften sind vom Hersteller nachzuweisen.
5.6.4 Einbaufertige Isolierstücke
(1) Einbaufertige Isolierstücke müssen einer Bauteilprüfung durch den Sachverständigen unterzogen sein. Hierfür gilt das VdTÜV-Merkblatt 1066.
(2) Für die Berechnung gilt Nummer 4.3.
(3) Für die Herstellung und Prüfung gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP.
(4) Jedes Isolierstück ist anhand vorgeprüfter detaillierter Unterlagen einer Bauprüfung zu unterziehen.
(5) Jedes Isolierstück ist in trockenem Zustand mit einer Prüfspannung von mindestens 5000 Volt gemäß VDE 0303 Teil 2 über die Dauer von mindestens 1 Minute zu prüfen. Hierbei dürfen Sprüherscheinungen und Durchschläge nicht auftreten.
(6) Jedes Isolierstück ist einer Druckprüfung mit entspanntem Wasser mit mindestens dem 1,5fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen. Das Isolierstück ist dreimal einer Innendruckbe- und -entlastung zwischen 10 bar und 85 % des Prüfdruckes zu unterziehen. Danach ist der maximale Prüfdruck 10 Minuten aufrechtzuerhalten. Hierbei dürfen keine Undichtheiten und unzulässige Formänderungen auftreten. Bei der Innendruckprüfung ist das Isolierstück mit der vollen Axialkraft aus dem Innendruck zu belasten.
(7) Nach der Wasserdruckprüfung ist nachzuweisen, daß der Ohm`sche Widerstand bei einer Gleichspannungsprüfung mit 500 Volt den Wert 100 kΩ nicht unterschreitet.
5.6.5 Einbaufertige isolierende Flanschverbindungen
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Nachweise der Güteeigenschaften gilt Nummer 5.1 bis 5.5 entsprechend.
(2) Für die Berechnung gilt Nummer 4.3.
(3) Für die Prüfung gilt Nummer 5.6.4 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
(4) Bezüglich der Dichtungen gilt Nummer 5.5.2 Abs. 2 sinngemäß.
5.6.6 Isolierende Flanschverbindungen, die auf der Baustelle hergestellt werden
Hinsichtlich der Anforderungen an Flansche und Schrauben gilt Nummer 5.5. Für die elektrischen Eigenschaften und deren Prüfung gilt TRbF 408 entsprechend.
5.6.7 Nachweis der Guteeigenschaften
Der Nachweis der Güteeigenschaften der einbaufertigen Isolierstücke und der einbaufertigen isolierenden Flanschverbindungen ist mit Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu erbringen. Für bauteilgeprüfte einbaufertige Isolierstücke < DN 200 / < PN 40 (siehe VdTÜV-Merkblatt 1066) reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.
5.7 Kleine Einbau- und Zubehörteile
Abweichungen von den Festlegungen der Nummer 5.2 bis 5.6 sind mit dem Sachverständigen möglichst schon bei Vorlage der Planungsunterlagen zu vereinbaren.
6 Korrosionsschutz
6.1 Allgemeines
Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.
6.2 Schutz gegen Außenkorrosion
(1) Bei oberirdisch verlegten Verbindungsleitungen genügt als Außenschutz ein geeigneter Schutzanstrich. Unterirdisch verlegte Verbindungsleitungen müssen durch eine geeignete Umhüllung geschützt sein. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn Werksumhüllungen nach DIN 30670, 30671 (Vornorm) oder 30673 und Baustellenumhüllungen nach DIN 30672 verwendet werden.
(2) Unterirdisch verlegte Verbindungsleitungen sind kathodisch zu schützen, wenn nicht der Sachverständige aufgrund örtlicher Prüfungen entsprechend der TRbF 521 bestätigt, daß eine die Dichtheit der Verbindungsleitung gefährdende Außenkorrosion nicht zu befürchten ist. Für die Auslegung, den Bau und die Prüfungen des kathodischen Schutzes gilt TRbF 521.
6.3 Schutz gegen Innenkorrosion
Kann durch das Fördermedium und die Betriebsbedingungen Innenkorrosion auftreten, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
6.4 Schutz gegen Korrosion aus galvanischer Elementbildung
Werden Rohre aus unterschiedlichen Metallen, bei denen wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosionen zu befürchten sind, miteinander oder mit geerdeten Fremdmetallen verbunden, müssen sie durch Isolierstücke voneinander metallen getrennt werden. Dies gilt auch für die Halterung von Verbindungsleitungen.
weiter |