TRbF 401 - Richtlinie für Innenbeschichtungen von Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B (2)
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5 Ausführung

5.1 Allgemeines

(1) Innenbeschichtungen müssen sachgemäß und sorgfältig ausgeführt werden, damit Haltbarkeit und Schutzwirkung gewährleistet sind.

(2) Teilbeschichtungen dürfen nur zum Materialwerterhalt angewendet werden.

(3) Die einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften, insbesondere die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)), die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV), die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV) sind zu beachten.

(4) Unternehmen, die Beschichtungen ausführen, bedürfen für die Art und Weise der Ausführung der Innenbeschichtung einer Zulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV). Die Unternehmen müssen sich einer regelmäßigen Überwachung durch eine Technische Überwachungs-Organisation (TÜO) oder baurechtlich anerkannte Gütegemeinschaft unterziehen, geeignete Ausrüstungen besitzen und über geschultes Personal verfügen, um ein nach den jeweiligen Verarbeitungsrichtlinien vorgeschriebenes Beschichtungsverfahren anwenden zu können. Das gilt auch für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten.

(5) Die Unterlagen, die der Zulassungsbehörde einzureichen sind, ergeben sich aus Anhang II/B.

(6) Unternehmen, die zu beschichtende oder beschichtete Tanks reinigen, müssen sich hinsichtlich ihrer Ausrüstung und Arbeitsweise mindestens jährlich einer Überprüfung durch eine TÜO oder baurechtlich anerkannte Gütegemeinschaft unterziehen.

5.2 Oberflächenvorbereitung

(1) Die Innenwände der Tanks sind nach DIN 55928 Teil 4 im Norm-Reinheitsgrad Sa 3 zu strahlen und bis zum Auftragen der Grundbeschichtung in diesem Zustand zu halten. Dazu gehört, daß gestrahlte Oberflächen nicht mit bloßen Händen berührt werden.

(2) Bei Teilbeschichtungen ist darauf zu achten, daß die durch Strahlen vorbereitete Oberfläche stets über die zu beschichtende Fläche hinausreicht.

(3) Das Strahlmittel und die zu strahlenden Flächen müssen trocken und fettfrei sein. Auf DIN 55928 Teil 4 Abschnitt 4.3.1.3.2 wird hingewiesen.

(4) Schweißverbindungen sind von Glühhaut und Zunderschichten zu befreien. Spitze Grate, Kerben und Spritzer sind durch Schleifen zu entfernen.

(5) Härte und Korngröße des Strahlmittels sind so zu wählen, daß eine mittlere Rauhtiefe von 50 µm eingehalten wird. Schlackenstrahlmittel nach DIN 8201 Teil 8, 9 und 10 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung und Unbedenklichkeit durch ein Prüfzeugnis der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder einer von ihr benannten anderen Prüfstelle nachgewiesen werden. Wegen der Strahlmittel wird auf TRgA 503 hingewiesen.

(6) Rohre, Armaturen und sonstige Einbauten müssen ggf. so angeordnet werden, daß eine einwandfreie Beschichtung möglich wird. Bewegliche Einbauteile (z.B. schwimmende Absaugungen) müssen so hergerichtet werden, daß durch deren Betrieb die Beschichtung nicht beschädigt werden kann. Peilrohre müssen so gesichert werden, daß der Peilstab nicht auf den Tankboden aufstoßen kann.

(7) Werden nach der Reinigung Materialfehler (z.B. Walzfehler) und Korrosionsschäden festgestellt, richten sich die Maßnahmen vor Aufbringen der Beschichtung nach der Art der Korrosionen bzw. Fehlstellen.

(8) Bei Korrosionen mit Tiefen von weniger als 50 % der Nennwanddicke sind, soweit erforderlich, die Korrosionsstellen mit vom Hersteller in der Verarbeitungsrichtlinie für den Beschichtungsstoff empfohlener Spachtelmasse auszufüllen. Durchlässe für Sumpfwasser in den Verstärkungsringen müssen offen bleiben.

(9) Bei Lochfraßkorrosionen sollen nur die Krater der Korrosionsstellen ausgefüllt werden.

(10) Bei Korrosionen mit Tiefen von mehr als 50 % der Nennwanddicke muß außerdem sichergestellt sein, daß nach der mechanischen Bearbeitung noch mindestens 1 mm Restwanddicke vorhanden ist. In diesen Fällen muß die Stellungnahme eines Sachverständigen nach Nummer 7.1 über die Weiterverwendung des Tanks eingeholt werden.

(11) Damit nach dem Vorbereiten kein Regen oder Schmutz in die Tanks gelangt, ist über der Einsteigeöffnung ein Schmutzzelt aufzustellen, das während der gesamten Oberflächenvorbereitung, der Beschichtung und bis zum Verschließen des Tanks nicht entfernt werden darf.

(12) Das Strahlmittel ist aus dem Tank restlos zu entfernen. Vorhandene Einbauten, wie Rohre, bewegliche Einbauteile usw., sind durch Abbürsten von Strahlmittelresten zu säubern.

(13) Die gesamte gestrahlte Innenfläche ist anschließend durch Absaugen gründlich nachzureinigen.

(14) Nach Abschluß dieser Arbeiten darf der Tank nur noch mit sauberer, staubfreier Kleidung und sauberem Schuhwerk betreten werden.

(15) Über den Innenzustand der vorbereiteten Tanks ist ein Bericht anzufertigen (siehe Muster 2 bzw. Muster 3).

5.3 Beschichten von Tanks

(1) Bei Ausführung der Beschichtung sind die besonderen Hinweise in den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers des Beschichtungsstoffes zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, daß die am Beschichtungsobjekt (im Tank) bestehenden klimatischen Bedingungen innerhalb der Grenzbedingungen liegen, die in der mit der Bauartzulassung abgestimmten Verarbeitungsrichtlinie angegeben sind.

(2) Die Tankinnenwand darf nur im Zustand des Normreinheitsgrades Sa 3 (DIN 55928 Teil 4) beschichtet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Flugrost- und Kondenswasserbildung mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

(3) Kann die zu beschichtende Fläche aufgrund ihrer Größe nicht in einem Arbeitsgang vorbereitet und anschließend beschichtet werden, ist diese sektionsweise zu bearbeiten. Es wird hierbei jeweils nur eine Teilfläche für die nachfolgend aufzutragende Innenbeschichtung vorbereitet. Beim Auftragen des Beschichtungsstoffes ist darauf zu achten, daß die vorbehandelte Sektion stets größer als die zu beschichtende Fläche sein muß. Nachdem der Beschichtungsstoff auf dieser Teilfläche soweit ausgehärtet ist, daß er gegenüber mechanischen Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig ist, wird die benachbarte Sektion wiederum - wie vorgenannt - beschichtet.

(4) Um eine einwandfreie, haltbare und saubere Überlappung an den Grenzen der Sektionen zu erreichen, muß der Überlappungsbereich durch Strahlen aufgerauht werden.

(5) Die Trockenhaltung der Innenfläche wird am wirksamsten durch Einblasen von Luft, die stets kühler als die Temperatur der Tankwand oder aber getrocknet sein muß, erreicht.

(6) Es ist darauf zu achten, daß im Tankinneren die in den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller von Innenbeschichtungsstoffen angegebenen Grenzwerte für die Temperatur der zu beschichtenden Fläche nicht unterschritten und für die relative Luftfeuchtigkeit nicht überschritten werden.

(7) Grund- und Deckschichten dürfen nur auf einer völlig trockenen Fläche aufgebracht werden.

(8) Die gesamte Innenwand ist zu beschichten. Beschichtungen zum Materialwerterhalt können auch als Teilbeschichtung ausgeführt werden.

(9) Bei Teilbeschichtungen ist die Bodenzone des Tanks und, soweit gegeben, ein Teil der an die Bodenzone anschließenden Tankmantelfläche zu beschichten. Bei Teilbeschichtungen in oberirdischen Tankbauwerken nach DIN 4119 und gleichartigen Tanks ist die an die Bodenzone anschließende Tankmantelfläche mindestens 30 cm hoch zu beschichten.

(10) Nach Abschluß der Beschichtungsarbeiten sind bei lösemittelhaltigen Beschichtungen die durch die Beschichtungsstoffe eingebrachten Lösemittel durch technische Lüftungsmaßnahmen auszutragen, soweit die natürliche Lüftung hierzu nicht ausreicht. Zur Lüftung kann gegebenenfalls temperierte Luft verwendet werden. Die Lüftungsmaßnahme muß so lange durchgeführt werden, wie zu befürchten ist, daß Lösemittel aus dem Anstrichfilm heraustreten können.

5.4 Herstellen von Prüftafeln zum Nachweis der Ableitfähigkeit nach Nummer 6.15

Zur Feststellung der Ableitfähigkeit elektrostatischer Aufladungen sind zwei Prüftafeln in den Abmessungen 90 x 150 mm der Vorbehandlung nach Nummer 5.2 zu unterziehen und bei Ausführen der Arbeiten nach Nummer 5.3 gleichermaßen zu beschichten. Die Prüftafeln sind für die Prüfung vor der Inbetriebnahme aufzubewahren und dem Sachverständigen auszuhändigen.

5.5 Nacharbeiten und Ausbessern

5.51 Nacharbeiten vor Inbetriebnahme des Tanks

(1) Nacharbeiten und Ausbesserungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die eine Zulassung nach Nummer 5.1 Absatz 4 besitzen.

(2) Werden an der Innenbeschichtung Fehler festgestellt, ist nach Ziffer 1 bis 10 zu verfahren.

  1. Stellen mit unzureichender Schichtdicke sind mit dem gleichen Auftragsverfahren und mit dem zum System gehörigen Material nachzubeschichten. Sofern die nachzubeschichtende Fläche 30 % der Gesamtfläche überschreitet, ist die gesamte Beschichtung zu erneuern. Zur Vorbereitung des Untergrundes muß die eingebrachte Innenbeschichtung durch Schleifen oder aber durch Oberstrahlen so aufgerauht werden, daß ein Verbund der nachfolgenden Beschichtung gewährleistet ist.
  2. Der nachträgliche Auftrag der Beschichtung darf nur auf völlig sauberer und trockener Fläche erfolgen. Nach Abschluß dieser Arbeiten ist die Innenbeschichtung nach Nummer 6 erneut zu prüfen.
  3. Bei einzelnen Poren, kraterartigen Fehlstellen und Lücken muß zur Vorbereitung der auszubessernden Stelle der Untergrund mit Schleifpapier, Körnung 100 bis 200, trichterförmig angeschliffen werden, wobei der äußere Randdurchmesser mindestens 30 mm betragen muß.
  4. Bei Verunreinigungen, die die Wirksamkeit der Beschichtung beeinträchtigen, und bei Blasen sind diese Stellen mit scharfem Werkzeug auszuschneiden. Um eine einwandfreie saubere Überlappung des Beschichtungsstoffes auf der bereits aufgebrachten Beschichtung zu erreichen, müssen die Schnittkanten durch Schleifen angeschrägt werden.
  5. Die so freigelegte Metalloberfläche muß trocken, fett- und staubfrei sein. Die Fehlstellen müssen unmittelbar nach der Vorbehandlung ausgebessert werden.
  6. Beim Ausbessern der Fehlstellen muß das Material blasenfrei aufgebracht werden. Nach ausreichender Aushärtung ist die Oberfläche des Materials zu glätten.
  7. Um Mischfehler der beiden Beschichtungsstoffkomponenten zu vermeiden, sind für die Nachbesserung nur Portionspackungen, z.B. Zweikomponentendosen, des Herstellers zu verwenden.
  8. Bei Ausbesserungen darf die vom Hersteller des Beschichtungsstoffes angegebene zulässige Schichtdicke nicht überschritten werden.
  9. Nach Abschluß dieser Arbeiten sind die einzelnen ausgebesserten Stellen der Innenbeschichtung noch Nummer 6 zu prüfen.
  10. Die besonderen Hinweise für das Ausbessern von Fehlstellen in der Verarbeitungsrichtlinie des Beschichtungsstoffherstellers sind zu beachten.

5.52 Nacharbeiten bei wiederkehrender Prüfung der Innenbeschichtung

(1) Werden bei der wiederkehrenden Prüfung der Innenbeschichtung nach der Tankrevision Fehlstellen festgestellt, werden die Nacharbeiten entsprechend Nummer 5.51 ausgeführt.

(2) Ist die Beschädigung der Innenbeschichtung durch mechanische Einwirkung, z.B. durch unsachgemäßen Einbau des Peiltellers, entstanden, sind entsprechende Maßnahmen

zu treffen, z.B. ist eine neue Anordnung für den Peilteller zu wählen.

(3) Weist die Innenbeschichtung sonstige Beschädigungen oder Fehlstellen auf, die 30 % der Gesamtfläche über. schreiten, ist die gesamte Innenbeschichtung zu erneuern. In diesem Fall muß der Sachverständige die für das Beschichtungsunternehmen zuständige Zulassungsbehörde hierüber mit Angabe der Ursache der Schadstellen schriftlich in Kenntnis setzen.

5.6 Kennzeichnen

(1) Jeder Tank, der eine Beschichtung erhalten hat, ist durch ein am Füllrohr gut sichtbar anzubringendes Schild mit dauerhafter Beschriftung wie folgt zu kennzeichnen:

Achtung!

Tank ist mit . . . . . . innenbeschichtet.

Nur zugelassen zur Befüllung mit: . . . . . . . . . . . .

Beim Befahren, Reinigen und Entgasen ist die
TRbF 401 - Richtlinie Innenbeschichtungen A I, A II und B - zu beachten.

Besondere Hinweise: . . . . . . .

(2) Ferner sind anzugeben:

  1. Zulassungskennzeichen des Beschichtungsstoffes,
  2. Zulassungskennzeichen des Beschichtungsunternehmens,
  3. Monat und Jahr der Ausführung der Beschichtung,
  4. Ausführendes Unternehmen.

5.7 Befahren, Reinigen und Entgasen von innenbeschichteten Tanks

5.71 Befahren

Um eine Beschädigung der Beschichtung zu vermeiden, ist beim Befahren innenbeschichteter Tanks besonders sorgfältig zu verfahren.

5.72 Reinigen und Entgasen

(1) Es dürfen nur die in den Verarbeitungsrichtlinien für den Beschichtungsstoff angegebenen Mittel und Verfahren angewendet werden.

(2) Beschichtete Tanks dürfen nur ausgedämpft werden, wenn der Hersteller dies in der Verarbeitungsrichtlinie als zulässig angegeben hat.

(3) Jede Beschädigung der Beschichtung ist sofort dem Betreiber des Tanks und dem Sachverständigen nach Nummer 7.1 zu melden. Die Beschichtung ist nach Nummer 5.5 auszubessern. Die Reparaturstellen sind nach Nummer 6.1 zu prüfen.

6 Prüfungen an der fertigen Innenbeschichtung

(1) Die Beschichtungen sind vor der Inbetriebnahme, d.h. vor dem ersten Befüllen der eingebauten oder aufgestellten Tanks, und danach wiederkehrend von einem Sachverständigen noch Nummer 7.1 zu prüfen (siehe Nummer 6.16).

(2) Den Prüfungen sind die Anforderungen nach Nummer 2 zugrunde zu legen.

6.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme

(1) Die Prüfung vor der Inbetriebnahme darf erst nach Ablauf der in den Verarbeitungsrichtlinien festgelegten Mindesthärtungszeit erfolgen.

(2) Nach Abschluß von Ausbesserungsarbeiten ist die Prüfung vor der Inbetriebnahme zu wiederholen. Werden bei dieser Prüfung erneut Fehler festgestellt, so ist die Ausbesserung zu wiederholen und eine dritte Prüfung durchzuführen. Werden bei dieser Prüfung wieder Mängel festgestellt, so ist die gesamte Beschichtung zu erneuern.

(3) Es werden die Prüfungen nach den Nummern 6.11 bis 6.15 durchgeführt.

6.11 Schichtdicke

(1) Die Schichtdicke wird nach Nummer 3.2 gemessen. Vor Beginn der Prüfung ist die Meßgenauigkeit des Gerätes an Testkörpern zu überprüfen.

(2) Es sind Messungen in folgendem Umfang durchzuführen:

1.in der Bodenzone:10 Messungen pro m2
2.an den Wandungen: 
 Tankinhalt bis 10 m3100 Messungen insgesamt
 Tankinhalt über 10 m3 200 Messungen insgesamt.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind an Innenbeschichtungen in oberirdischen Tankbauwerken nach DIN 4119 und gleichartigen Tanks Messungen in folgendem Umfang durchzuführen:

1.in der Bodenzone 
 Bodenfläche bis 100 m2 500 Messungen
 über 100 m21000 Messungen, jedoch mindestens 2 Messungen pro m2
2.an den Wandungenmindestens 2 Messungen pro m2

(4) Bei Anwendung eines Schichtdickenmeßgerätes mit Rollsonde ist die Bodenfläche in sich kreuzenden und die Wandfläche in zwei spiralförmigen Bahnen zu messen.

6.12 Oberflächenbeschaffenheit

Die Prüfung der Oberfläche der Beschichtung erfolgt durch Inaugenscheinnahme.

6.13 Aufbau

Falls aufgrund der Prüfung nach Nummer 6.11 anzunehmen ist, daß bei einem Mehrschichtsystem der Schichtaufbau nicht den Anforderungen der Nummer 2.4 entspricht, ist an den beanstandeten Stellen der Aufbau durch Anschliff oder nach DIN 50986 - Keilschnittverfahren (z.Z. Entwurf) zu prüfen.

6.14 Härtung bis zur Belastbarkeit (Mindesthärtungszeit)

(1) Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an Nummer 3.7.

(2) Das Prüfergebnis darf von dem Prüfergebnis nach Nummer 3.7 bei vergleichbarer Objekttemperatur bis zu 20 % nach unten abweichen.

6.15 Ableitung elektrostatischer Aufladungen

(1) Der Ableitwiderstand wird nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, Nummer 2.8 und 6.4, mit einer Spannung von 100 V als elektrischer Widerstand zwischen einer auf die Beschichtung aufgesetzten kreisförmigen Elektrode von 20 cm2 Meßfläche (ohne Schutzring) und Erde geprüft.

(2) Die Beschichtung wird an der zu prüfenden Stelle mit einem trockenen Tuch abgerieben und dort mit einem angefeuchteten Fließpapier (bei gekrümmten Bodenflächen sind hinreichend viele Schichten zum Anpassen zu benutzen) von 50 mm Durchmesser belegt, auf das die Meßelektrode aufgesetzt wird. Es muß an mindestens einer Stelle je m2 betretbarer Beschichtung gemessen werden.

(3) Bei einer relativen Luftfeuchte von höchstens 50 % ± 5 % und einer Temperatur von 23 °C ± 6 °C während der letzten 24 Stunden in der Umgebung der Meßstelle darf der Wert des Ableitwiderstandes 108 Ohm nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann der elektrische Durchgangswiderstand nach Nummer 3.8 an zwei Prüftafeln gemessen werden, die bei der Beschichtung des Tanks nach Nummer 5.4 mitbeschichtet wurden.

(5) Bei unbekannten Werten von Temperatur und relativer Luftfeuchte darf ein Ableitwiderstand von 106 Ohm nicht überschritten werden, oder der gemessene Ableitwiderstand muß bei festgestellter Temperatur der Oberfläche der Innenbeschichtung unterhalb des Wertes liegen, der für den Beschichtungsstoff in der dazugehörigen Meßkurve als der der Temperatur zugeordnete oberste Grenzwert festgelegt ist.

6.16 Prüfumfang bei Beschichtungen zum Materialwerterhalt

Bei Beschichtungen, die ausschließlich dem Materialwerterhalt dienen, sind nur die Prüfungen nach Nummer 6.11 und 6.15 durchzuführen.

6.2 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die erste wiederkehrende Prüfung ist 1 Jahr nach Inbetriebnahme, die folgenden Prüfungen sind im Abstand von jeweils 5 Jahren vorzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beschichtungen, die ausschließlich dem Materialwerterhalt dienen.

(3) Werden bei den wiederkehrenden Prüfungen Mängel festgestellt, die Nacharbeiten in größerem Umfang an der Beschichtung erfordern, ist die Prüfung erneut nach 1 Jahr zu wiederholen.

(4) Werden bei der erneuten Prüfung nach Absatz 3 wiederum gleichgeartete Mängel festgestellt, ist die gesamte Beschichtung zu erneuern.

(5) Vor der wiederkehrenden Prüfung müssen die Tanks unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften nach dem vom Hersteller des Beschichtungsstoffes in der Verarbeitungsrichtlinie angegebenen Verfahren gereinigt und entgast werden.

(6) Die Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme.

(7) Die Beschichtung gilt als dicht und bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung als sicher, wenn keine Mängel nach Ziffer 1 bis 7 feststellbar sind:

  1. mechanische Beschädigungen der Beschichtungsoberfläche,
  2. Blasenbildungen oder Ablösungen,
  3. Anrostungen an der Tankwand und den Versteifungen,
  4. Schmutzeinschlüsse, die die Schutzwirkung beeinträchtigen können,
  5. Aufweichen des Beschichtungsstoffes,
  6. Inhomogenität der Beschichtung,
  7. Aufrauhungen der Oberfläche.

6.3 Prüfbescheinigung

(1) Über das Ergebnis der Prüfungen ist eine Prüfbescheinigung auszustellen. Eine Ausfertigung erhält die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Prüfbescheinigung ist mindestens 6 Jahre aufzubewahren und soll folgende Angaben enthalten:

  1. Betreiber des Tanks,
  2. Art der Lagerung (oberirdisch/unterirdisch),
  3. Tanknummer,
  4. Baujahr,
  5. Rauminhalt des Tanks,
  6. Zulässiges Lagergut,
  7. Art der Beschichtung,
  8. Ausführende Beschichtungsfirma mit Angabe der Zulassung,
  9. Zeitpunkt der Beschichtung,
  10. Hersteller und Zulassungskennzeichen des Beschichtungsstoffes,
  11. Art der Prüfung,
  12. Prüfergebnisse,
  13. Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
  14. Name und Dienststelle des Sachverständigen nach Nummer 7.1.

7 Sachverstandige und Prüfer

7.1 Sachverstandige

Sachverständige im Sinne dieser Richtlinie sind die Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV).

7.2 Prüfer

Prüfer im Sinne dieser Richtlinie sind die im Herstellerwerk für die Güteüberwachung noch Nummer 4 verantwortlichen, schriftlich beauftragten sachkundigen Betriebsangehörigen.

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