Tafel zu TRbF 600
Tafel 1Prüfpflicht für Anlagen unter Berücksichtigung der für die Anzeige oder Erlaubnis maßgeblichen Mengen brennbarer Flüssigkeiten






Fußnoten zu TRbF 600


1) Die Erlaubnis nach der VbF kann z.B. in der Genehmigung nach dem BImSchG enthalten oder mit der Baugenehmigung verbunden sein.

2) Bauartzulassung nach § 12 der VbF, Bauartzulassung nach § 19h WHG, Baumusterzulassung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.

3) Baumusterprüfbescheinigungen nach § 8 ElexV können vorliegen in Form von Konformitätsbescheinigungen, Kontrollbescheinigungen oder Prüfbescheinigungen (Prüfungsscheinen).

Für elektrische Betriebsmittel für den Einsatz in Zone 1 braucht die Baumusterprüfbescheinigung nur dann herangezogen zu werden, wenn hinter der Bescheinigungsnummer das Kennzeichen "B" oder "X" (Besondere Bedingungen) steht oder wenn auf dem Betriebsmittel der Hinweis "Zulassungsbescheinigung beachten" angebracht ist (bei älteren Anlagen).

Für elektrische Betriebsmittel für den Einsatz in Zone 0 (z.B. Flüssigkeitsstandanzeiger, Überfüllsicherungen) ist zusätzlich eine Bauartzulassung nach § 12 der VbF erforderlich. Sie muß in jedem Fall herangezogen werden.

Sofern Flüssigkeitsstandanzeiger, Niveausteuerungen und -regler als Überfüllsicherungen eingesetzt sind, muß hinter dem Bauartzulassungskennzeichen das Kurzzeichen "F" (funktionsgeprüft) stehen.

4) Sonderanfertigung nach § 12 Abs. 10 der VbF