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TRBS 1112 Teil 1 - Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten
- Beurteilung und Schutzmaßnahmen -
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 15. März 2010
(GMBl. Nr. 29 vom 12.05.2010 S. 615; 06.02.2024 S. 28 24; 23.03.2024 S. 35 24a)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1112 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
(1) Diese Technische Regel befasst sich mit der Ermittlung besonderer Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
und nennt beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung der hierdurch erzeugten Explosionsgefährdung.
(2) Diese Technische Regel gilt in Verbindung mit der Technischen Regel TRBS 1112 "Instandhaltung". Sie behandelt nicht die technischen Inhalte und die Durchführung der Instandhaltung selbst und gilt nur für die Ermittlung, Bewertung und Festlegung von Maßnahmen bei Explosionsgefährdungen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten.
(3) Für die Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV bei der Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gilt die TRBS 1201 Teil 3. Allgemeine Begriffe des Explosionsschutzes sind in der TRGS 720 definiert. Für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen gilt die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen".
(4) Bezüglich der Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre konkretisiert die TRGS 722 die hierfür einschlägige Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere deren Abschnitte 4.1, 4.2 und 4.6, im Hinblick auf Instandhaltungsarbeiten
2 Begriffsbestimmungen
Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, ihrer Einrichtungen oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen oder Verunreinigungen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten zusätzliche Explosionsgefahren entstehen können.
(1) Abschnitt 3 ergänzt die TRGS 721 und TRGS 722 im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung bei Instandhaltungsarbeiten.
(2) Bei der Ermittlung der Gefährdung sind
zu berücksichtigen.
(3) Bei Instandhaltungsarbeiten können für einen begrenzten Zeitraum
die durch die im Explosionsschutzdokument beschriebenen Explosionsschutzmaßnahmen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt sind.
Dies gilt insbesondere, wenn die Lüftung des Arbeitsbereiches im Hinblick auf die Instandhaltungsarbeiten nicht ausreichend ist oder die brennbaren Stoffe (z.B. Stäube) vor Beginn der Arbeiten nicht in ausreichendem Maße entfernt werden können.
Wird bei Instandhaltungsarbeiten durch Reinigungen oder Beschichtungen eine brennbare Flüssigkeit verspritzt oder versprüht, entstehen im Spritzbereich Aerosole, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können.
(4) Vor Beginn der Arbeiten hat der Arbeitgeber nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2 BetrSichV zu ermitteln, ob Explosionsgefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten auftreten, und hat diese zu bewerten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Arbeitsverfahren und Tätigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Betrieb zu berücksichtigen. Es ist festzustellen, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Menge, an welchem Ort und in welcher Konzentration im Verlauf der Arbeiten auftreten können. Die räumliche Ausdehnung des gefährdeten Bereiches ist entsprechend festzulegen.
(5) Bei der Festlegung des gefährdeten Bereiches sind die örtlichen Gegebenheiten und die jeweiligen Lüftungsverhältnisse zu berücksichtigen. Mit schlechten Lüftungsver hältnissen muss insbesondere in Räumen, Behältern oder luftaustauscharmen Bereichen (z.B. aufgrund der räumlichen Enge, ihrer Einrichtungen oder teilweise bestehender fester Wandungen) gerechnet werden. Dies können z.B. sein:
(6) Stehen Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in offener Verbindung zu benachbarten Bereichen, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob auch in diesen Bereichen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann Gefährdet sind insbesondere darunter liegende Räume, wenn Gase, Dämpfe oder Nebel schwerer als Luft sind (z.B. Flüssiggas, Lösemitteldämpfe), und darüber liegende Räume, wenn die explosionsfähigen Stoffe leichter als Luft sind (z.B. Wasserstoff). Auch die Aufwirbelung abgelagerter brennbarer Stäube oder die Freisetzung von brennbaren Stäuben ist zu berücksichtigen.
(7) Zündquellen, die bei den Instandhaltungsarbeiten auftreten oder aus benachbarten Bereichen eingetragen werden können, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, der Dauer des Auftretens und der Abschaltbarkeit zu bewerten (z.B. heiße Oberflächen bei Schweißarbeiten, Funkenflug bei Trennarbeiten oder herabfallende Schweißperlen).
(8) Auswirkungen von Instandhaltungsarbeiten auf benachbarte Bereiche (z.B. Funkenflug, Schweißperlen oder Ausweitungen des gefährdeten Bereichs) sind zu berücksichtigen.
(9) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind zum Schutz der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen nach Abschnitt 4 festzulegen.
(10) Grundsätzlich sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen im Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV zu dokumentieren. Besonderheiten für die jeweilige Instandhaltungsmaßnahme können auch in spezifischen Dokumenten für die jeweilige Maßnahme (z.B. Arbeitsanweisungen, Arbeitsfreigaben, Erlaubnisscheinen gemäß Abschnitt 5) niedergelegt werden.
4 Schutzmaßnahmen
(1) Allgemeine Anforderungen an die Instandhaltung sind in der TRBS 1112 geregelt.
Bei Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRBS hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die hierdurch bedingte Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 vermieden wird.
(2) Lässt sich nach der Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht vollständig ausschließen, sind Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen nach Abschnitt 4.3 zu treffen.
(3) Werden die Instandhaltungsarbeiten in einem explosionsgefährdeten Bereich durchgeführt und können hierbei Zündquellen durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.3 nicht vermieden werden, können die Instandhaltungsarbeiten unter lokaler Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe nach Abschnitt 4.4 durchgeführt werden, sofern die Zündquellen bei Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären unwirksam gemacht werden.
4.2 Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre 24
(1) Bei Instandhaltungsarbeiten ist die Bildung daraus resultierender gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre soweit wie möglich zu verhindern. Hierzu sind brennbare Stoffe in ausreichendem Maße zu beseitigen bzw. deren Auftreten ist im Instandhaltungsbereich zu vermeiden.
Geeignete Maßnahmen sind z.B.
In der Regel ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit einer ungleichmäßigen Verteilung der brennbaren Stoffe in dem gefährdeten Bereich zu rechnen (hierbei sind auch etwaige Toträume zu beachten). Es sind in Abhängigkeit von den örtlichen Randbedingungen geeignete Maßnahmen zur Überwachung der maximalen Konzentration zu treffen (z.B. Verifizierung an verschiedenen Messpunkten oder permanente Messung für die Dauer der Maßnahmen). Bereits bestehende Ex-Schutzeinrichtungen, z.B. gasdichte Durchführungen, sind hierbei auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Wird die Konzentration von brennbaren Stoffen in Luft mit Hilfe von geeigneten Konzentrationsmessgeräten überwacht, muss der Alarmpunkt in Abhängigkeit der vorliegenden Randbedingungen einen ausreichenden Abstand von der unteren Explosionsgrenze haben.
(2) Die in dem Instandhaltungsbereich freigesetzten Mengen brennbarer Stoffe sind durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren. Hierzu sind z.B.
(3) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Aerosole ist bei Reinigungs- oder Beschichtungsvorgängen zu vermeiden.
4.2.1 Beseitigung der Explosionsgefahr durch eingeschlossene brennbare Stoffe 24
(1) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Instandhaltungsarbeiten kann vermieden werden, indem die in dem Anlagenteil befindlichen brennbaren Stoffe in ausreichendem Maße beseitigt werden, z.B. durch Freispülen (bei brennbaren Flüssigkeiten) oder Beseitigung von brennbaren Stäuben. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu kontrollieren, z.B. durch Messungen nach Freispülen. Bei Reinigungsarbeiten ist auf die Eignung des Reinigungsverfahrens und den Einsatz geeigneter Spülmittel zu achten (z.B. Entfernung von Staubablagerungen durch Absaugen mit geeigneten Staubsaugern statt mit Druckluft, Verwendung von Wasser als Spülmedium bei wasserlöslichen Stoffen).
(2) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Dämpfe einer brennbaren Flüssigkeit kann vermieden werden, wenn die Verarbeitungstemperatur der Flüssigkeit unter ihrem unteren Explosionspunkt (UEP) liegt. Es ist zu beachten, dass
(3) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann im Innern von Apparaten, Rohrleitungen oder Geräten in besonderen Fällen durch Inertisierung (z.B. durch Einleitung von Stickstoff) verhindert werden. Die Inertisierung ist zu überwachen.
Bei Anwendung der Inertisierung müssen wirksame Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung Beschäftigter durch Ersticken getroffen werden.
(1) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann durch geeignete Lüftungsmaßnahmen vermieden oder eingeschränkt werden (siehe hierzu TRGS 722 Abschnitt 4.6). Durch Lüftungsmaßnahmen soll so weit wie möglich die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Rahmen der Instandhaltungsmaßnahmen verhindert oder eingeschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Lüftungsmaßnahme wird durch verschiedene Parameter, u. a. Stärke, Verfügbarkeit und Art der Luftführung (Güte), bestimmt.
(2) Die Wirksamkeit der Lüftung ist während der Arbeiten zu überwachen. Dies kann z.B. geschehen durch
(3) Die unbeabsichtigte Abschaltung der technischen Lüftung ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen auszuschließen.
(4) Bei unwirksam gewordener Lüftung sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Arbeitsbereich ist unverzüglich zu verlassen.
(5) Nach Beendigung der Arbeiten muss die technische Lüftung so lange in Betrieb bleiben, bis mögliche zusätzliche Explosionsgefahren ausgeschlossen sind.
4.3 Vermeidung von Zündquellen 24 24a
(1) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, sind im gefährdeten Bereich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zu treffen.
(2) Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung sind z.B.
(3) Arbeiten mit Zündgefahr dürfen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nur mit einem Sicherheitsabstand zu gefährdeten Bereichen durchgeführt werden, solange gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Arbeiten mit Zündgefahr können z.B. sein:
Bei Arbeiten mit Zündgefahr, die einen erweiterten Wirkungsbereich haben können, z.B. durch Schweißperlen oder Funkengarben, ist der erweiterte Wirkungsbereich zu berücksichtigen.
4.4 Instandhaltungsarbeiten bei Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe 24
(1) Werden die Instandhaltungsarbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen ist und können hierbei Zündquellen nicht vermieden werden, müssen die Instandhaltungsarbeiten unter Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe durchgeführt werden. Die Überwachung kann, in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, entweder vor oder während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten erfolgen. Die Messungen müssen an geeigneten Stellen zur zuverlässigen Feststellung der Konzentration der brennbaren Stoffe erfolgen.
(2) Zur Überwachung sind geeignete Messverfahren anzuwenden. Geeignete Messverfahren sind
(3) Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen, z.B. Querempfindlichkeiten gegen andere Stoffe einschließlich Wasserdampf.
(4) Entscheidend für die Auswahl des Messverfahrens sind auch die Verhältnisse des Arbeitsbereiches.
(5) Die zur Feststellung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendeten Messeinrichtungen müssen für diesen Einsatzzweck nachweislich geeignet und funktionssicher sein (Liste geprüfter Gaswarngeräte siehe z.B. https://www.bgrci.de/exinfode/dokumente/gaswarneinrichtungen-und-geraete/funktionsgepruefte-gaswarngeraete, siehe auch TRGS 722).
(6) Messgeräte, die zur Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe in der Gasphase eingesetzt werden, müssen vor Beginn der Arbeiten (arbeitstäglich) auf Funktion getestet werden (z.B. Sichtkontrolle des äußeren Zustandes, Ladezustand des Akkumulators oder der Batterien).
(7) Der Arbeitgeber darf mit der Überwachung der Konzentration nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde bezieht sich auf
(8) Kann während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (z.B. durch Freisetzung von Gasen oder Dämpfen in angrenzenden Bereichen) nicht ausgeschlossen werden, so ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass in diesem Gefahrenfall rechtzeitig hinreichende Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch sofortiges Unwirksammachen aller Zündquellen getroffen werden. Es ist sicherzustellen, dass in diesem Fall eine für alle Beteiligten erkennbare Warnung ergeht.
Können Zündquellen bei Auftreten explosionsfähiger Atmosphären nicht unmittelbar unwirksam gemacht werden, z.B. heiße Oberflächen beim Schweißen, ist dies zu berücksichtigen.
5 Organisatorische Maßnahmen
5.1 Unterweisung
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die mit den Instandhaltungsarbeiten befassten Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeiten über die besonderen Explosionsgefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die in der Betriebsanweisung bzw. in der Arbeitsfreigabe im Sinne Anhang I Nummer 1.4 Absatz 3 GefStoffV festgelegten Maßnahmen getroffen sind.
(1) In Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ein Arbeitsfreigabesystem (z.B. Erlaubnisschein, schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe, Muster siehe z.B. Anlage A 3.3 des Leitfadens zur Richtlinie 1999/92/EG 1) vorzusehen. Der Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Arbeitsbereiche beziehen, sofern gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.
(2) Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.
5.4 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber 24
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber in einem Arbeitsbereich tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen des § 8 ArbSchG und § 6 Absatz 4 BetrSichV u. a. bei der Arbeitsfreigabe (z.B. Ausstellung eines Erlaubnisscheines [schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe]) zusammenzuarbeiten (siehe hierzu auch TRBS 1112).
(1) Der Arbeitgeber hat während der Instandhaltungsarbeiten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Mit der Aufsicht hat der Arbeitgeber eine zuverlässige und mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person zu beauftragen.
(2) Durch die Aufsicht ist insbesondere sicherzustellen, dass
5.6 Sicherungsposten
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen ist - sofern die Räume nicht durch Türen verlassen werden können - ein Sicherungsposten einzusetzen (siehe auch TRGS 507).
5.7 Aufhebung der Schutzmaßnahmen 24
(1) Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRBS vollständig abgeschlossen sind, der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wieder hergestellt ist und keine Gefährdungen für die Beschäftigten und Dritte mehr bestehen.
Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist die Wiederherstellung des sicheren Zustandes, z.B. durch eine Dichtheitsprüfung, zu verifizieren.
(2) Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen darf nur durch den Aufsichtführenden erfolgen und ist zu dokumentieren, z.B. im Erlaubnisschein (schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe).
ENDE |
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