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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln: TRBS

Vom 7. April 2020
(GMBl. Nr. 17 vom 06.05.2020 S. 322)



Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"

- Bek. d. BMAS v. 7.4.2020 - IIIb 5 - 35612-7 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 743 [ Nr. 39-40] v. 5.10.2018, bekannt:

Die Nummer 6.4 wird

6.4 Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage unter Arbeitgeberverantwortung

(1) Beim Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage bzw. bei der Einbindung weiterer Druckgeräte oder Baugruppen in bestehende Druckanlagen oder in eine Industrieanlage auf dem Gelände und unter der Verantwortung des Arbeitgebers werden auch die erforderlichen Prüfungen durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person durchgeführt.

(2) Hierbei gilt hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen der einzelnen Druckgeräte die Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) bzw. die Richtlinie 2014/29/EU (einfache Druckbehälter) als Stand der Technik. Bei Anwendung der relevanten harmonisierten Normen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

(3) Die Übereinstimmung der Druckanlage mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der BetrSichV und des Anhangs I der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Prüfung nach § 15 BetrSichV festgestellt.

In diesem Fall sind z.B. die nachfolgenden Prüfungen erforderlich:

(4) Die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person hat dabei insbesondere folgende Aufgaben, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Herstellung durchgeführt wurden:

(5) Die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person hat im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme die oben genannten Prüfschritte zu dokumentieren.

(6) Da es sich um den Zusammenbau von Druckanlagen - beispielsweise in Industrieanlagen - auf dem Gelände und unter der Verantwortung eines Arbeitgebers handelt, ist eine Gesamtbewertung der Konformität als Baugruppe gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/68/EU nicht erforderlich.

gestrichen und erhält den Wortlaut "6.4 (weggefallen)".

Änderung der TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

- Bek. d. BMAS v. 7.4.2020 - IIIb 5 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln", Ausgabe April 2015, GMBl 2015, S. 468 [ Nr. 24] v. 16.6.2015, Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019 S. 21 [ Nr. 2/3] v. 11.2.2019, bekannt:

Im Anhang "Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht" wird in Nummer 3 Absatz 3 Satz 2 wie folgt geändert:

altneu
Dabei wird nicht auf die dauerhafte optische oder akustische Warnung beim Rückwärtsfahren eingegangen, da diese unter Berücksichtigung von Nummer 4.6.1 Absatz 2 dieser TRBS als Maßnahme für die hier behandelten Verwendungssituationen grundsätzlich nicht geeignet ist."Dabei wird nicht auf die dauerhafte optische oder akustische Warnung beim Rückwärtsfahren eingegangen, da diese unter Berücksichtigung von TRBS 2111 Nummer 4.6.1 Absatz 2 als Maßnahme für die hier behandelten Verwendungssituationen grundsätzlich nicht geeignet ist."
ENDE