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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln: TRBS
Vom 7. April 2020
(GMBl. Nr. 17 vom 06.05.2020 S. 322)
Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- Bek. d. BMAS v. 7.4.2020 - IIIb 5 - 35612-7 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 743 [ Nr. 39-40] v. 5.10.2018, bekannt:
Die Nummer 6.4 wird
6.4 Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage unter Arbeitgeberverantwortung(1) Beim Zusammenbau von Druckgeräten zu einer Druckanlage bzw. bei der Einbindung weiterer Druckgeräte oder Baugruppen in bestehende Druckanlagen oder in eine Industrieanlage auf dem Gelände und unter der Verantwortung des Arbeitgebers werden auch die erforderlichen Prüfungen durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person durchgeführt.
(2) Hierbei gilt hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen der einzelnen Druckgeräte die Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) bzw. die Richtlinie 2014/29/EU (einfache Druckbehälter) als Stand der Technik. Bei Anwendung der relevanten harmonisierten Normen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
(3) Die Übereinstimmung der Druckanlage mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der BetrSichV und des Anhangs I der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Prüfung nach § 15 BetrSichV festgestellt.
In diesem Fall sind z.B. die nachfolgenden Prüfungen erforderlich:
- Bewertung von Bauteilen, z.B. verbindenden Rohrleitungen, die für den Zusammenbau von Druckanlagen für eigene Zwecke erforderlich sind. Diese müssen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/68/EU entsprechen, benötigen aber keine CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung,
- Bewertung des Zusammenbaus von Druckgeräten zu einer Druckanlage (einschließlich z.B. Pumpen, Kompressoren, verbindenden Rohrleitungen) im Sinne von Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9 der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie),
- Bewertung des Schutzes vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Abschnitte 2.10, 2.11 und 3.2.3 der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie).
(4) Die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person hat dabei insbesondere folgende Aufgaben, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Herstellung durchgeführt wurden:
- Prüfung der technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf (Konzeption, Herstellung und Fertigungsverfahren);
- Begutachtung der verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen;
- Prüfung der vom Werkstoffhersteller oder des vom späteren Arbeitgeber bevollmächtigten Abnahmeberechtigten ausgestellten Bescheinigungen über die vorgenommenen Werkstoffprüfungen;
- Prüfung der angemessenen Befähigung von qualifiziertem Personal zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen;
- Prüfung der angemessenen Befähigung von qualifiziertem Personal zur Ausführung von zerstörungsfreien Prüfungen;
- Prüfung der Druckanlage, bestehend aus
- Prüfung der Übereinstimmung mit dem vorgeprüften Entwurf,
- Festigkeitsprüfung insbesondere der Verbindungsleitungen und Anschlussstellen verbundener Druckgeräte, in der Regel als hydrostatischer Druckversuch. Die Festigkeitsprüfung kann durch andere Maßnahmen ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Sofern vorhanden: Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion.
(5) Die ZÜS/zur Prüfung befähigte Person hat im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme die oben genannten Prüfschritte zu dokumentieren.
(6) Da es sich um den Zusammenbau von Druckanlagen - beispielsweise in Industrieanlagen - auf dem Gelände und unter der Verantwortung eines Arbeitgebers handelt, ist eine Gesamtbewertung der Konformität als Baugruppe gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/68/EU nicht erforderlich.
gestrichen und erhält den Wortlaut "6.4 (weggefallen)".
Änderung der TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"
- Bek. d. BMAS v. 7.4.2020 - IIIb 5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln", Ausgabe April 2015, GMBl 2015, S. 468 [ Nr. 24] v. 16.6.2015, Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019 S. 21 [ Nr. 2/3] v. 11.2.2019, bekannt:
Im Anhang "Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht" wird in Nummer 3 Absatz 3 Satz 2 wie folgt geändert:
alt | neu |
Dabei wird nicht auf die dauerhafte optische oder akustische Warnung beim Rückwärtsfahren eingegangen, da diese unter Berücksichtigung von Nummer 4.6.1 Absatz 2 dieser TRBS als Maßnahme für die hier behandelten Verwendungssituationen grundsätzlich nicht geeignet ist. | "Dabei wird nicht auf die dauerhafte optische oder akustische Warnung beim Rückwärtsfahren eingegangen, da diese unter Berücksichtigung von TRBS 2111 Nummer 4.6.1 Absatz 2 als Maßnahme für die hier behandelten Verwendungssituationen grundsätzlich nicht geeignet ist." |
ENDE |