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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz
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TRBS 2111 Teil 1 - Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Fassung vom 15. April 2015
(GMBl. Nr. 24 vom 16.06.2015 S. 468; 10.01.2019 S. 21 19; 07.04.2020 S. 332 20)



Archiv: 2006
ersetzt TRBS 2111-4

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich 19

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln. Zu mobilen Arbeitsmitteln zählen selbstfahrende (d. h. mit eigenem Antrieb) und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel wie z.B. Straßen- und Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Anhängefahrzeuge, mobile Baumaschinen, Luftfahrzeuge, Luftfahrtbodengeräte, Wasserfahrzeuge, mobile Krane, Flurförderzeuge, fahrbare Hub arbeitsbühnen, Regalbediengeräte, Fahrerlose Transportsysteme (FTS), gezogene oder geschobene Transportmittel. Durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels, seiner Teile oder von Ladung können Beschäftigte verletzt werden. Mechanische Gefährdungen können z.B. entstehen durch

(2) Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden. Insbesondere sind die dort unter den Ziffern 4.3 und 4.4 festgelegten Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie zur fachgerechten Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu beachten.

(3) Bei den im Anhang anhand ausgewählter Beispiele empfohlenen Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die, im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen, keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).

2 Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln und beim Transport

(1) Mobile Arbeitsmittel werden in verschiedenen Branchen sehr flexibel eingesetzt, z.B. für Transportaufgaben von Gütern mit unterschiedlichen Eigenschaften (wie Temperatur, Abmessungen, Schwerpunktlage, Sichtbehinderung), Montagearbeiten, Positionierungsverfahren. Auch die Umgebungsbedingungen können stark variieren. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die bei der betrieblich vorgesehenen Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels auftretenden mechanischen Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten, um Gefährdungen so weit wie möglich zu reduzieren (§ 3 Absatz 1 BetrSichV, § 5 Absatz 1 BetrSichV). Dazu ist in vielen Fällen eine Abstimmung mit dem Lieferanten des mobilen Arbeitsmittels und ggf. weiteren an der Gestaltung des Arbeitsprozesses beteiligten Arbeitgebern erforderlich. Beim Verwenden eines mobilen Arbeitsmittels übernimmt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Eignung des von ihm eingesetzten mobilen Arbeitsmittels und die Wirksamkeit der insgesamt getroffenen Maßnahmen. Diese Voraussetzungen müssen gegebenenfalls bei jedem individuellen Arbeitseinsatz erneut überprüft werden, insbesondere wenn die Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels an wechselnden Einsatzorten unter unterschiedlichen Randbedingungen erfolgt.

(2) Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln sind z.B.

(3) Häufig müssen mobile Arbeitsmittel konstruktiv besonderen Anforderungen entsprechen, um sowohl den Fahr- als auch den Arbeitsbetrieb zu ermöglichen. Daraus können sich beim Verwenden besondere Gefährdungen ergeben, z.B. - beim Wechsel zwischen Fahrbetrieb und Arbeitsbetrieb, - aufgrund nicht ausreichend berücksichtigter Umgebungs- oder Arbeitsbedingungen, z.B. bei Einsatz von mobilen Arbeitsmitteln außerhalb der eigenen Betriebsstätte auf Baustellen oder bei Kunden, durch unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes aufgrund von Schachtwerken auf betriebsfremdem Gelände, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind.

3 Maßnahmen

(1) Da bei verschiedenartigen mobilen Arbeitsmitteln unterschiedliche Sicherheitskonzepte zum Einsatz kommen, werden in dieser TRBS nur beispielhafte Maßnahmen dargestellt. Die beispielhaft angeführten Schutzmaßnahmen sind nicht für jedes mobile Arbeitsmittel geeignet.

(2) Mobile Arbeitsmittel können neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die geeignete Maßnahmen im Sinne der BetrSichV enthalten. Bei Verkehrssystemen sind z.B. grundsätzliche Anforderungen an die verkehrssichere Gestaltung von Fahrzeugen, die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur, Qualifikation und Eignung von Beschäftigten im Betriebsdienst sowie zur sicheren Betriebsführung im Verkehrsrecht verbindlich vorgegeben. Verkehrsrechtliche Vorschriften beinhalten auch Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes, decken jedoch in der Regel nicht alle Anforderungen ab, die sich z.B. aus der BetrSichV ergeben. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zusätzlich zu den vorgegebenen Maßnahmen der Verkehrssicherheit erforderlich sind.

(3) Die Auswahl der erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen für ein bestimmtes mobiles Arbeitsmittel hat unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Gefährdungen durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Arbeitsmittel-, verfahrens- oder branchenspezifische Lösungen können z.B. den Schriften der Unfallversicherungsträger entnommen werden.

3.1 Auswahl eines geeigneten mobilen Arbeitsmittels

(1) Der Arbeitgeber hat ein, für die vorgesehene Arbeitsaufgabe geeignetes, mobiles Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Absatz 1 BetrSichV).

(2) Der Auswahl oder Beschaffung eines für die vorgesehene Arbeitsaufgabe geeigneten mobilen Arbeitsmittels kommt ein besonderer Stellenwert zu, da grundlegende Eigenschaften durch nachträglich getroffene Schutzmaßnahmen nur eingeschränkt kompensiert werden können.

Bei der Verwendung eines ungeeigneten mobilen Arbeitsmittels können wesentliche Parameter für Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht erzielt werden, da z.B. Aufstiege, Verkehrswege-Sichtbedingungen, Handhabungskonzeption, Abmessungen, Einrichtungen zur Ladungssicherung sowie Anforderungen der ergonomischen und alternsgerechten Gestaltung durch konstruktive Gegebenheiten festgelegt sind.

(3) Darüber hinaus kann bei nachträglich getroffenen Schutzmaßnahmen eine nachteilige Auswirkung auf das Arbeitssystem grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, was z.B. zu erschwerter Handhabbarkeit und zu Manipulationsanreizen führen kann. Die sicherheitsgerechte Spezifikation von mobilen Arbeitsmitteln soll als betriebliches Erfahrungswissen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden.

(4) Für die Beschaffung von mobilen Arbeitsmitteln wird auf die Bekanntmachungen für Betriebssicherheit BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln" hingewiesen.

3.2 Technische Maßnahmen

Die Maßnahmen sind unter dem Aspekt der maximalen Wirksamkeit auszuwählen. Solche Maßnahmen können sein:

3.2.1 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln, insbesondere beim Rückwärtsfahren 19

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

Beispiele für Maßnahmen gegen Gefährdung beim Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht auf Baustellen sind im Anhang dargestellt.

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel aufgrund unzureichender Sichtverhältnisse (Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Sichtverhältnisse: siehe Nummer 3.3.1), insbesondere beim Rückwärtsfahren, zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

Beispiele für Maßnahmen gegen Gefährdung beim Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht auf Baustellen sind im Anhang dargestellt.

3.2.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn ein mobiles Arbeitsmittel sich unkontrolliert bewegt, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch den Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

(5) Ist der Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln oder der Aufprall eines mobilen Arbeitsmittels nicht auszuschließen, können die Folgen reduziert werden durch

(6) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch das unbeabsichtigte Lösen von zur gemeinsamen Fortbewegung miteinander verbundenen mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu treffen.

(7) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

(8) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung durch Ausfall der Energieübertragungseinrichtungen zwischen miteinander verbundenen mobilen Arbeitsmitteln, z.B. Bremsleitungen, Steuer- und Signalleitungen, zu treffen.

(9) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.3 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn ein mobiles Arbeitsmittel sich unbeabsichtigt aus dem Stillstand bewegt oder die Fahrt unbeabsichtigt fortsetzt, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.4 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die bei dem Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln auftreten, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.5 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung, z.B. eingequetscht werden zwischen Hubarbeitsbühne und Dachkonstruktion, gequetscht werden beim Hochfahren an Regalen mit Arbeitsbühnen für Flurförderzeuge, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.6 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen von mobilen Arbeitsmitteln aufgrund von Instabilität infolge Schwerpunktverlagerung, mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes oder fehlende Abstützung des mobilen Arbeitsmittels, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.7 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder Ladungsdruck verursacht werden, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen beim Öffnen eines Laderaums durch anstehenden Ladungsdruck oder durch herabfallende Ladung, zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.8 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z.B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z.B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.9 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.10 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch unsicheren Zugang und Aufenthalt aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben, z.B. konstruktive Gestaltung von Auf- und Abstiegen, Laufstegen und Bedienständen auf mobilen Arbeitsmitteln, die beim Bedienen oder Be- und Entladen verwendet werden müssen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

Einrichtungen, die mitfahrenden Beschäftigten einen sicheren Auf- und Abstieg sowie Aufenthalt ermöglichen. Ein sicherer Aufenthalt wird z.B. erreicht durch

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung durch erschwerte Erreichbarkeit von Stellteilen, Bedienelementen und Bedienplätzen auf miteinander verbundenen mobilen Arbeitsmitteln zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.11 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden, z.B. Schäden an Beleuchtungseinrichtungen, Standflächen, Auf- und Einstiegen, Absturzsicherungen oder Betätigungseinrichtungen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.12 Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem mobilen Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch Einwirkung von Beschleunigungskräften, z.B. Peitscheneffekt bei Auslegerarbeitsbühnen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

3.2.13 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Kontakt zu Rädern oder Ketten des mobilen Arbeitsmittels, die an der Fahrbewegung beteiligt sind

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte durch Kontakt mit Rädern oder Laufketten, die der Bewegung von mobilen Arbeitsmitteln dienen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z.B. sein:

Vermeidung von Gefahrstellen, z.B. durch die Integration von Rädern oder Ketten in die Kontur des mobilen Arbeitsmittels (Auswahl geeigneter mobiler Arbeitsmittel).

3.3 Organisatorische Maßnahmen

3.3.1 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber hat Festlegungen zur Reduzierung der Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln zu treffen, z.B.:

  1. Betriebliche Regeln für die Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln

    Der Arbeitgeber hat betriebliche Regeln für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z.B. sein:

  2. Aufenthaltsverbote

    Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu Aufenthaltsverboten in Gefahrenbereichen von mobilen Arbeitsmitteln zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z.B. sein:

  3. Festlegungen für Arbeiten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel

    Ist die Anwesenheit im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Festlegungen für Arbeiten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z.B. sein:

  4. Festlegungen zur Verwendung von Warneinrichtungen

    Der Arbeitgeber hat Festlegungen zur Verwendung von Warneinrichtungen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z.B. sein:

  5. Festlegungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Sicht

    Wenn mobile Arbeitsmittel auf Sicht geführt werden, hat der Arbeitgeber Festlegungen zu treffen, wie eine ausreichende Sicht des Fahrzeugführers sichergestellt wird. Solche Festlegungen können z.B. sein:

  6. organisatorische Maßnahmen bei eingeschränkter Sicht

    Wenn die beim Führen eines mobilen Arbeitsmittels vorhandenen Sichtverhältnisse nicht ausreichend sind, kann der Arbeitgeber ergänzend zu den in Nummer 3.2.1 genannten technischen Maßnahmen organisatorische Maßnahmen treffen, um Gefährdungen zu vermeiden oder zu reduzieren.

    Dies können z.B. sein:

3.3.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können z.B. sein:

3.3.3 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

Mobile Arbeitsmittel sind so abzustellen, dass unbeabsichtigte Bewegungen vermieden sind, z.B.

3.3.4 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.5 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

Beschäftigte dürfen nur auf dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen von mobilen Arbeitsmitteln mitfahren;

3.3.6 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.7 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.8 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z.B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z.B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse, reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.9 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.10 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben, reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.11 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden, reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.12 Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem mobilen Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem mobilen Arbeitsmittel reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.13 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unzureichende Eignung und Qualifikation der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikation von Beschäftigten bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können z.B. sein:

3.4 Personenbezogene Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte ausreichend gegen mechanische Gefährdungen bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel geschützt sind.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV), z.B.

3.5 Unterweisung von Beschäftigten und sonstige Maßnahmen

(1) Nach § 12 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitsgeber Beschäftigte vor der ersten Verwendung mobiler Arbeitsmittel und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen über

  1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
  2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

(2) Die Unterweisung der Beschäftigten muss betriebliche Regeln für die Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln einbeziehen, z.B.

(3) Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die mobilen Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Hier dienen z.B. folgende Maßnahmen:

.

Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht Anhang 19

1 Allgemeines

Dieser Anhang erläutert anhand ausgewählter Beispiele die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen durch den Arbeitgeber gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln beim Rückwärtsfahren. Die im Folgenden dargestellte Vorgehensweise orientiert sich insbesondere an den Nummern 3.2.1 und 3.3.1 dieser TRBS. Um den Umfang der Beispiele überschaubar zu halten, beschränken sich die Beispiele auf die Darstellung spezifischer Gesichtspunkte. Bei der Übertragung der hier dargestellten Lösungen auf andere Fälle sind die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Bei eingeschränkter Sicht hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Nummer 3.2.1 dieser TRBS vorrangig technische Maßnahmen zu ergreifen, die ergänzt werden durch organisatorische Maßnahmen im Sinne von Nummer 3.3.1 Buchstabe e) und f) dieser TRBS und durch personenbezogene Maßnahmen im Sinne von Nummer 3.4 dieser TRBS.

2 Koordination

Die Gefährdung durch rückwärtsfahrende mobile Arbeits-mittel betrifft die Beschäftigten aller auf der Baustelle zusammenarbeitenden Arbeitgeber. Daher haben die beteiligten Arbeitgeber gemäß § 13 BetrSichV bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind.

Bei einer erhöhten Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber ist gemäß § 13 Absatz 3 BetrSichV für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt ist (z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) nach Baustellenverordnung (BaustellV)), kann dieser/diese auch die Koordinationsaufgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung übernehmen.

3 Berücksichtigung von Maßnahmen in den Beispielen 20

Die in diesem Abschnitt dargestellten Beispiele beziehen sich jeweils auf ein bestimmtes mobiles Arbeitsmittel in einer konkreten Verwendungssituation. Der Arbeitgeber hat hierfür nach Nummer 3.3.1 Buchstabe e) dieser TRBS die erforderlichen Sichtverhältnisse zu ermitteln und festzulegen.

In allen Beispielen wird davon ausgegangen, dass die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten, sodass zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Entsprechend der in § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV festgelegten Rangfolge haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Bei den in Nummer 4 beschriebenen Beispielen wird jeweils auf die gleiche Auswahl von technischen Schutzmaßnahmen eingegangen, aus denen der Arbeitgeber eine wirksame Maßnahmenkombination zusammenstellen kann. Dabei wird nicht auf die dauerhafte optische oder akustische Warnung beim Rückwärtsfahren eingegangen, da diese unter Berücksichtigung von TRBS 2111 Nummer 4.6.1 Absatz 2 als Maßnahme für die hier behandelten Verwendungssituationen grundsätzlich nicht geeignet ist.

Für jedes Verwendungsbeispiel werden charakteristische Gesichtspunkte erläutert, die für oder gegen die Auswahl der jeweiligen Maßnahme sprechen.

Bei der Prüfung, ob ein Kamera-Monitor-System (KMS) für die vorgesehene Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels geeignet ist, sind u. a. folgende Randbedingungen zu berücksichtigen:

Bei der Prüfung, ob ein Sensorsystem für die vorgesehene Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels geeignet ist, sind u. a. folgende Kriterien zu berücksichtigen:

4 Beispiele für Arbeitssituationen und mögliche Schutzmaßnahmen beim Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht

In den folgenden Beispielen werden nur die für das jeweilige Beispiel hinsichtlich der Gefährdung durch das Rückwärtsfahren spezifischen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen aufgeführt. Ergänzende allgemeine organisatorische und personenbezogene Maßnahmen, die für alle Beispiele zutreffen, sind in Nummer 5 aufgeführt.

Beispiel 1: Bagger (ca. 18 t) beim Ausheben eines Grabens und Beladen eines rückwärtig hinter ihm stehenden Lkw

1. Betrachtete Arbeitssituation

Im Rahmen einer Baumaßnahme wird am rechten Straßenrand ein Graben ausgehoben. Der Aushub wird in stetem Wechsel mit Kippsattel-Zügen abtransportiert. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse können die Sattelzüge während der Beladung nicht neben dem Bagger stehen. Daraus ergibt sich, dass der Bagger vor Kopf den Graben aushebt und den im Heck stehenden Kippsattel belädt. Hierbei schwenkt der Bagger bei jedem Ladezyklus um 180° nach rechts. Nach Abschluss der Beladung kontrolliert der Lkw-Fahrer das Fahrzeug und reinigt erforderlichenfalls die Heckpartie des Lkw. Dabei betritt er ggf. den Gefahrenbereich zwischen Bagger und Lkw.

Es bestehen folgende Gefahrenbereiche:

  1. zwischen Bagger und Lkw
  2. rechts neben dem Bagger
  3. links neben dem Bagger

In diesem Beispiel wird nur der Gefahrenbereich a) ausdrücklich behandelt. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen auch die Gefahrenbereiche b) und c) berücksichtigen.

Abb. 1 Gefahrenbereiche zu Beispiel 1

Abb. 2 Gefährdung durch Rückwärtsfahren des Baggers

Unfallbegünstigende Umstände:

2. Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Kamera-Monitor-Systeme
  •  Monitorbild ausreichend groß
  •  Zu erkennendes Objekt im Monitorbild ausreichend groß
  •  Monitorbild ständig zugeschaltet
  •  Monitor im vorderen Sichtbereich des Fahrers angeordnet
  •  Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.
geeignet
SpiegelGefahrenbereich im Heck kann nicht über Spiegel im vorderen Sichtbereich des Fahrers eingesehen werden. Die Anbringung von Spiegeln im hinteren Sichtbereich sowie Spiegel-zu-Spiegel-Systeme entsprechen nicht dem Stand der Technik.nicht geeignet
Sensortechnik zur Warnung des Fahrers (Nahbereich)Aufgrund der räumlichen Enge kann eine zuverlässige Warnung i. d. R. nicht realisiert werden. Es steht keine Sensortechnik zur Verfügung, die in einer vergleichbaren Verwendungssituation mit Erfolg in der Praxis erprobt worden ist.nicht geeignet

In diesem Beispiel ist als technische Maßnahme nur ein Kamera-Monitor-System geeignet.

2.2 Organisatorische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Organisation der LadestelleAusreichenden Bewegungsraum so vorsehen, dass der Lkw nach Beendigung des Ladevorgangs soweit vorziehen kann, dass erforderliche Kontroll- und Reinigungsarbeiten am Fahrzeugheck außerhalb des Gefahrenbereichs durchgeführt werden können.geeignet
Sicherung oder Absperrung des Fahr- und ArbeitsbereichesAnbringen einer festen Absperrung gegen das Betreten des Gefahrenbereichs.

Als Schutzmaßnahme nicht geeignet, da aufgrund der geometrischen Gegebenheiten in diesem Beispiel eine wirksame Absperrung nicht realistisch ist.

nicht geeignet

Beispiel 2: Betontransportfahrzeug (Fahrmischer) bei der Anlieferung von Beton

1. Betrachtete Arbeitssituation

Ein Betontransportfahrzeug liefert Beton unmittelbar an eine Betonpumpe. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse wird in der Regel das Heck der Betonpumpe angefahren, wobei das Betontransportfahrzeug rückwärts fährt. Das Betontransportfahrzeug legt dabei nur vergleichsweise kurze Fahrstrecken rückwärts zurück. Die Fahrgeschwindigkeit liegt unter 10 km/h. In der Regel wird unmittelbar nach der Beendigung des Entladevorgangs unverzüglich das nächste Betontransportfahrzeug zur Entladung an die Heckseite der Betonpumpe angestellt.

In diesem Beispiel werden folgende Gefahrenbereiche betrachtet:

Der unmittelbare Gefahrenbereich hinter dem Betontransport beim Rangieren auf der Baustelle und beim Heranfahren an die Betonpumpe.

Unfallbegünstigende Umstände:

  1. räumliche Enge auf der Baustelle;
  2. baustellenspezifische Beleuchtung bei Dunkelheit;

2. Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Kamera-Monitor-System
  •  Monitorbild ausreichend groß
  •  Monitorbild bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig zugeschaltet
  •  Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.
geeignet
SpiegelDer Gefahrenbereich im Heck kann vom Fahrerplatz aus nicht über Spiegel eingesehen werden.nicht geeignet
Sensortechnik zur Warnung des FahrersNur Sensortechnik einsetzen, die zur Erfassung von Personen vorgesehen ist.

Sensortechnik zur Warnung des Fahrers hat sich im Lkw-Einsatz bewährt, z.B. auf der Basis von Ultraschallsensoren.

Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.

geeignet als Ergänzung zum Kamera-Monitor-System

In diesem Beispiel ist als technische Maßnahme ein Kamera-Monitor-System geeignet. Durch die Kombination von Kamera-Monitor-Systemen mit Sensortechnik zur Warnung des Fahrers kann die Wahrnehmung von Personen im Gefahrenbereich erhöht werden.

2.2 Organisatorische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Fläche zum Rangieren schaffenAusreichende Fläche zum Rangieren der Betontransportfahrzeuge vorsehen und so einrichten, dass diese jeweils schon wenden können, während das vorherige Fahrzeug an der Betonpumpe entleert wird.geeignet
Absperrung des Fahr- und ArbeitsbereichesAnbringen einer festen Absperrung, die das Betreten des Gefahrenbereichs durch jegliche Beschäftigte wirksam verhindert.

Als Schutzmaßnahme nicht geeignet, da aufgrund des Arbeitsprozesses in diesem Beispiel eine wirksame Absperrung nicht realistisch ist.

nicht geeignet

Beispiel 3: Zulieferfahrzeug (Lkw-Anlieferung durch eine Spedition)

1. Betrachtete Arbeitssituation

Mittels Lkw werden Materialien auf einer Baustelle angeliefert.

Auf einer Baustelle erfolgt die Anlieferung verschiedenster Materialien mittels Lkw. Insgesamt kommen unterschiedliche Lkw zum Einsatz, die in vielen Fällen nicht speziell für den Einsatz auf Baustellen vorgesehen sind. Die Anlieferungen finden an unterschiedlichen Orten des Baufeldes statt. In der Regel handelt es sich um isolierte Anlieferungsvorgänge, sodass die Fahrer nicht in allen Fällen mit den Gegebenheiten der Baustelle vertraut sind. Zum Entladen fährt der Lkw häufig rückwärts an die Ladestelle heran. Die Fahrgeschwindigkeit liegt unter 10 km/h, in der Regel bei Schrittgeschwindigkeit.

In diesem Beispiel werden folgende Gefahrenbereiche betrachtet:

Der unmittelbare Gefahrenbereich hinter dem anliefernden Lkw beim Rangieren auf der Baustelle und beim Rückwärtsfahren an der Ladestelle.

Unfallbegünstigende Umstände:

2. Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Kamera-Monitor-System
  •  Monitorbild ausreichend groß
  •  Monitorbild bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig zugeschaltet
  •  Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.
geeignet
SpiegelDer Gefahrenbereich im Heck kann vom Fahrerplatz aus nicht über Spiegel eingesehen werden.nicht geeignet
Sensortechnik zur Warnung des FahrersNur Sensortechnik einsetzen, die zur Erfassung von Personen vorgesehen ist.

Sensortechnik zur Warnung des Fahrers hat sich im Lkw-Einsatz bewährt, z.B. auf der Basis von Ultraschallsensoren.

Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.

geeignet als Ergänzung zum Kamera-Monitor-System

In diesem Beispiel ist als technische Maßnahme ein Kamera-Monitor-System geeignet. Durch die Kombination von Kamera-Monitor-Systemen mit Sensortechnik zur Warnung des Fahrers kann die Wahrnehmung von Personen im Gefahrenbereich erhöht werden.

2.2 Organisatorische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Verkehrswege einrichten und kennzeichnenEinrichtung und Kennzeichnung geeigneter Verkehrswege auf der Baustelle.geeignet
Flächen für die Entladung von Fahrzeugen vorsehenAusweisen von Flächen für die Anlieferung und Entladung für Zulieferfahrzeuge.geeignet
Fahr- und Arbeitsbereich absperrenAnbringen einer festen Absperrung, die das Betreten des Gefahrenbereichs durch jegliche Beschäftigten wirksam verhindert.

Dabei ist zu berücksichtigen:

Aufgrund der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der Anliefervorgänge ist in diesem Beispiel eine wirksame Absperrung nicht realistisch.

nicht geeignet

Beispiel 4: Anlieferung von Asphalt im Asphaltanbau mittels Kippsattelzug

1. Betrachtete Arbeitssituation

Auf einer Straßenbaustelle erfolgt die Anlieferung von Asphalt zum Einbauort mittels Kippsattelzug. In der Regel wird dabei das Heck des Straßenfertigers angefahren. Im Beispiel wird aufgrund äußerer Gegebenheiten von einer linienförmigen Baustellengeometrie in Straßenlängsrichtung ausgegangen, sodass vergleichsweise längere Strecken rückwärts gefahren werden müssen.

In diesem Beispiel werden folgende Gefahrenbereiche betrachtet:

Der Gefahrenbereich hinter dem anliefernden Sattelkipper beim Zurücklegen längerer Rückfahrstrecken. Das unmittelbare Rangieren im Nahbereich des Straßenfertigers entspricht der Arbeitssituation im Beispiel 2, Schutzmaßnahmen sind entsprechend anzupassen.

Unfallbegünstigende Umstände:

2. Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Kamera-Monitor-System
  •  Monitorbild ausreichend groß
  •  Monitorbild bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig zugeschaltet
  •  Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.
geeignet
SpiegelDer Gefahrenbereich im Heck kann vom Fahrerplatz aus nicht über Spiegel eingesehen werden.nicht geeignet
Sensortechnik zur Warnung des FahrersNur Sensortechnik einsetzen, die zur Erfassung von Personen vorgesehen ist.

Sensortechnik zur Warnung des Fahrers hat sich im Lkw-Einsatz bewährt. Der Erfassungsbereich der Sensoren muss den zu erwartenden Fahrgeschwindigkeiten und der Beschaffenheit des Fahrweges angepasst sein.

Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.

geeignet als Ergänzung zum Kamera-Monitor-System

In diesem Beispiel ist als technische Maßnahme ein Kamera-Monitor-System geeignet. Durch die Kombination von Kamera-Monitor-Systemen mit Sensortechnik zur Warnung des Fahrers kann die Wahrnehmung von Personen im Gefahrenbereich erhöht werden.

2.2 Organisatorische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Rückfahrstrecken minimierenBei der Planung und Einrichtung der Baustelle darauf hinwirken, dass Rückfahrstrecken so gering wie möglich gehalten werden.

Dabei ist zu berücksichtigen:
Die vom SiGeKo festgelegten Maßnahmen zur Minimierung von Rückfahrstrecken.

geeignet
Staubentwicklung reduzierenMaßnahmen zur Reduzierung der Staubentwicklung auf der Baustelle treffen.geeignet
Fahr- und Arbeitsbereich absperrenAnbringen einer festen Absperrung, die das Betreten des Gefahrenbereichs durch jegliche Beschäftigten wirksam verhindert.

Dabei ist zu berücksichtigen:
Aufgrund der linienförmigen Geometrie der Baustelle ist eine wirksame Absperrung nicht realistisch.

nicht geeignet
Einweisen des FahrzeugsAufgrund der Fahrgeschwindigkeiten und Fahrstrecken nicht realistisch.nicht geeignet

Beispiel 5: Verwendung eines Radladers (18 t) zur Verladung von Schüttgut auf Lkw

1. Betrachtete Arbeitssituation

Zur Verladung einer größeren Menge von Schüttgut auf Lkw wird ein großer Radlader (18 t) eingesetzt. Der Radlader nimmt wiederkehrend Schüttgut auf, setzt zurück, fährt vorwärts zum Lkw, kippt dort ab, setzt zurück und fährt wieder vorwärts in das Schüttgut. Dieser Ladezyklus wird wiederholt, bis der Lkw gefüllt ist. Anschließend wird der nächste Lkw beladen, so lange bis die Transportaufgabe abgeschlossen ist. Die Verwendungssituation des Radladers ist gekennzeichnet durch abwechselnde Vorwärts- und Rückwärtsfahrt bei vergleichsweise hoher Geschwindigkeit. In dem nachfolgenden Beispiel wird bei der Auswahl der Maßnahmen ausschließlich die Rückwärtsfahrt betrachtet. Die Fahrgeschwindigkeit des Radladers ist im Arbeitsprozess vergleichsweise hoch.

Es bestehen folgende Gefahrenbereiche:

  1. bei Rückwärtsfahrten im Ladezyklus hinter dem Radlader;
  2. bei Vorwärtsfahrt mögliche Sichteinschränkungen durch die angehobene Schaufel des Radladers;

In diesem Beispiel wird nur der Gefahrenbereich a) ausdrücklich behandelt. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen auch den Gefahrenbereich b) berücksichtigen.

Unfallbegünstigende Umstände:

2. Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Kamera-Monitor-System
  •  Monitorbild ausreichend groß
  •  zu erkennendes Objekt im Monitorbild ausreichend groß
  •  Monitorbild ständig zugeschaltet
  •  Monitor im vorderen Sichtbereich des Fahrers angeordnet
  •  Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.
geeignet
SpiegelDer Gefahrenbereich im Heck kann vom Fahrerplatz aus nicht über Spiegel eingesehen werden.nicht geeignet
Sensortechnik zur Warnung des FahrersNur Sensortechnik einsetzen, die zur Erfassung von Personen vorgesehen ist.

Sensortechnik zur Warnung des Fahrers hat sich bei der Verwendung von Radladern bewährt. Der Erfassungsbereich der Sensoren muss den zu erwartenden Fahrgeschwindigkeiten und der Beschaffenheit des Fahrweges angepasst sein.

Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.

geeignet als Ergänzung zum Kamera-Monitor-System

In diesem Beispiel ist als technische Maßnahme ein Kamera-Monitor-System geeignet. Durch die Kombination von Kamera-Monitor-Systemen mit Sensortechnik zur Warnung des Fahrers kann die Wahrnehmung von Personen im Gefahrenbereich erhöht werden.

2.2 Organisatorische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Verladebereich absperrenAnbringen einer festen Absperrung, die das Betreten des Verladebereichs durch Personen wirksam verhindert.

Dabei ist zu berücksichtigen:

Die wirksame Absperrung von Verladebereichen ist nur in Ausnahmefällen realistisch, da z.B. Lieferfahrzeuge verkehren.

nicht geeignet

2.3 Personenbezogene Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Transponder-Systeme (RFID-Sensor)Ausstattung der Beschäftigten mit Transpondern, sodass der Radladerfahrer durch ein am Radlader angebrachtes Empfängersystem gewarnt wird, wenn Beschäftigte sich dem Gefahrenbereich annähern.

Dabei ist zu berücksichtigen:

Transponder-Systeme können als Schutzmaßnahme nur eingesetzt werden, wenn eine wirksame Absperrung des Ladebereichs in Verbindung mit einer Zugangskontrolle gegeben ist. Die wirksame Absperrung von

Verladebereichen ist auf Baustellen nur in Ausnahmefällen realistisch.

nicht geeignet

Beispiel 6: Teleskopstapler (starr) bei Rückwärtsfahrt mit Gitterbox auf Gabelzinken

1. Betrachtete Arbeitssituation

Zum Transport und zur Verladung von Gitterboxen von einer hochgelegenen Fläche wird ein Teleskopstapler (nicht-drehbarer Oberwagen) eingesetzt. Der Teleskopstapler nimmt eine Gitterbox von der hochgelegenen Fläche auf, setzt zurück, fährt vorwärts zum Lkw und stellt diese auf dem Lkw ab, setzt zurück und fährt wieder vorwärts zur hochgelegenen Fläche. Zur Positionierung kann ein Rangieren in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung erforderlich sein.

Dieser Ladezyklus wird wiederholt, bis der Lkw beladen ist bzw. keine Gitterboxen mehr zu verladen sind. Die Verwendungssituation des Teleskopstaplers ist gekennzeichnet durch abwechselnde Vorwärts- und Rückwärtsfahrt. Die Rückwärtsfahrt erfolgt bei niedrigeren Geschwindigkeiten. Bei der Rückwärtsfahrt muss neben dem rückwärtigen Fahrweg auch die aufgenommene Last und der Schwenkbereich des Teleskops beobachtet werden.

Es bestehen folgende Gefahrenbereiche:

  1. bei Rückwärtsfahrten im Ladezyklus hinter dem Teleskopstapler;
  2. bei Vorwärtsfahrt mögliche Sichteinschränkungen durch den angehobenen Teleskoparm;

In diesem Beispiel wird nur der Gefahrenbereich a) ausdrücklich behandelt. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen auch den Gefahrenbereich b) berücksichtigen.

Unfallbegünstigende Umstände:

2. Maßnahmen

2.1 Technische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Kamera-Monitor-Systeme
  •  Monitorbild ausreichend groß
  •  zu erkennendes Objekt im Monitorbild ausreichend groß
  •  Monitorbild bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig zugeschaltet
  •  Monitor im vorderen Sichtbereich des Fahrers angeordnet
  •  Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.
geeignet
SpiegelDer Gefahrenbereich im Heck kann vom Fahrerplatz aus nicht über Spiegel eingesehen werden.nicht geeignet
Sensortechnik zur Warnung des Fahrers (Nahbereich)Nur Sensortechnik einsetzen, die zur Erfassung von Personen vorgesehen ist.

Der Erfassungsbereich der Sensoren muss den zu erwartenden Fahrgeschwindigkeiten und der Beschaffenheit des Fahrweges angepasst sein.

Hinweise des Herstellers sind zu berücksichtigen.

geeignet als Ergänzung zum Kamera-Monitor-System

In diesem Beispiel ist als technische Maßnahme ein Kamera-Monitor-System geeignet. Durch die Kombination von Kamera-Monitor-Systemen mit Sensortechnik zur Warnung des Fahrers kann die Wahrnehmung von Personen im Gefahrenbereich erhöht werden.

2.2 Organisatorische Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Verladebereich absperrenAnbringen einer festen Absperrung, die das Betreten des Verladebereichs durch Beschäftigte wirksam verhindert.

Dabei ist zu berücksichtigen:
Die wirksame Absperrung von Verladebereichen ist nur in Ausnahmefällen realistisch, da z.B. Lieferfahrzeuge verkehren.

nicht geeignet

2.3 Personenbezogene Maßnahmen:

MaßnahmeAnforderungen/HinweiseEignung
Transponder-Systeme (RFID-Sensor)Ausstattung der Beschäftigten mit Transpondern, sodass der Teleskopstaplerfahrer durch ein am Stapler angebrachtes Empfängersystem gewarnt wird, wenn Beschäftigte sich dem Gefahrenbereich annähern.

Dabei ist zu berücksichtigen:
Transponder-Systeme können als Schutzmaßnahme nur eingesetzt werden, wenn eine wirksame Absperrung des Ladebereichs in Verbindung mit einer Zugangskontrolle gegeben ist. Die wirksame Absperrung von Verladebereichen ist auf Baustellen nur in Ausnahmefällen realistisch.

nicht geeignet

5 Beispielübergreifende organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen

In diesem Abschnitt sind organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zusammengefasst, die auf alle Beispiele dieses Anhangs anzuwenden sind.

Ergänzende organisatorische Maßnahmen:

Ergänzende personenbezogene Maßnahmen:

_______
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 21 Abs. 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49)

hier: TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen

- Bek. d. BMAS v. 15.4.2015 - IIIb 3 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) eschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit sowie die Aufhebung einer Technischen Regel bekannt:

1. Aufhebung der TRBS 2111 Teil 4

Die TRBS 2111 Teil 4 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel", Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906 [ Nr. 45]; BAnz. Nr. 195, S. 7788 v. 18.10.2007; geändert: GMBl 2014, S. 594 [ Nr. 28/29]), wird aufgehoben.

2. Neufassung der TRBS 2111 Teil 1

Die TRBS 2111 Teil 4 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel", Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906 [ Nr. 45], geändert: GMBl 2014, S. 594 [ Nr. 28/29]), wird als TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" wie folgt neu gefasst:

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