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TRD 100 - Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe
- Werkstoffe -
Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Ausgabe 1975
(ArbSch. 7-8/1975 S. 287; 5/1985 S. 67; 5/1991 S. 72 aufgehoben)



1. Geltungsbereich

Dieses Blatt gilt für metallische Werkstoffe 1, die zum Bau drucktragender Wandungen und Teile von Dampfkesseln, Überhitzern, Zwischenüberhitzern, Speisewasservorwärmern und dergleichen verwendet werden. Es bildet die Grundlage der weiteren TRD der Reihe 100, welche die Anforderungen für Werkstoffe in den verschiedenen Erzeugnisformen wie Blech, Band, Rohr, Formstücke, Schmiedestücke, vorgeschmiedete und gewalzte Ringe und Flansche sowie Gußstücke regeln.

2. Hersteller

2.1. Der Hersteller im Sinne dieser TRD sind sowohl der Hersteller des Werkstoffes als auch der Hersteller 2 der in Abschnitt 1 genannten Erzeugnisformen sowie der Hersteller von Zusatzwerkstoffen.

2.2. Der Hersteller muß über Einrichtungen verfügen 3, die eine sachgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Herstellung und Prüfung von Werkstoffen gestatten.

2.3. Die Prüfmaschinen müssen der Klasse 1 der DIN 51220 entsprechen und von einer zugelassenen Prüfstelle nach DIN 51300 untersucht sein. Die Prüfprotokolle sind dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Einrichtungen für die zerstörungsfreien Prüfungen sind gegebenenfalls einer Begutachtung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

2.4. Der Hersteller muß über fachkundiges Personal verfügen, das die Werkstoffprüfungen sachgemäß durchführen kann.

2.5. Der Hersteller stellt durch Güteüberwachung mit entsprechenden Aufzeichnungen die sachgemäße Herstellung und Verarbeitung der Werkstoffe zu den in Abschnitt 1 genannten Erzeugnisformen sowie die Einhaltung der hierfür maßgebenden technischen Regeln sicher.

2.6. Beabsichtigt der Hersteller, Abnahmeprüfzeugnisse B nach DIN 50049 gemäß den Angaben der weiteren TRD über Werkstoffe auszustellen, so muß er über einen Werkssachverständigen verfügen, der die Bedingungen der DIN 50049 erfüllt. Name und Prüfstempel des Werkssachverständigen müssen dem örtlich zuständigen Sachverständigen mitgeteilt sein. Dies gilt auch für die Prüfaufsicht, die für die zerstörungsfreien Prüfungen verantwortlich ist.

2.7 Abnahmeprüfzeugnisse B, die mit einem geeigneten Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind und nicht die eigenhändige Unterschrift des Werkssachverständigen tragen, müssen mit dem Namen und der Dienstanschrift des Werkssachverständigen versehen sein.

2.8. Vor Aufnahme der Fertigung prüft der für den Herstellungsort zuständige Sachverständige, ob die Anforderungen der Abschnitte 2.2 bis 2.7 erfüllt sind. Die Prüfung wird in Zeitabständen von etwa ein bis zwei Jahren wiederholt, sofern sich der Sachverständige nicht auf andere Weise davon überzeugen kann, daß die Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

3. Werkstoffe

3.1. Die Werkstoffe müssen entsprechend dem Verwendungszweck gewählt werden, wobei die mechanischen und thermischen Beanspruchungen zu berücksichtigen sind. Die Werkstoffe müssen bei werkstoffgerechter Weiterverarbeitung in ihren Eigenschaften den Betriebsbeanspruchungen genügen. Die Wahl des Werkstoffes erfolgt in der Regel durch den Hersteller der in Abschnitt 1 genannten Anlageteile, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Hersteller des Werkstoffes.

3.2. Die Begutachtung der Werkstoffe hinsichtlich der mechanischen und technologischen Eigenschaften und der Verarbeitungsbedingungen erfolgt durch den Sachverständigen. Wird an den Werkstoffen geschweißt, müssen sie schweißgeeignet sein. Sind Schweißungen nur unter Einhaltung besonderer Bedingungen möglich, müssen diese im Gutachten des Sachverständigen angegeben werden. Die in den TRD der Reihe 100 als zulässig genannten Werkstoffe nach DIN-Normen gelten aufgrund ihrer Bewährung als begutachtet.

3.3. Für sonstige Werkstoffe ist das erstmalige Gutachten des Sachverständigen erforderlich. In diesem Gutachten sind die den Werkstoff kennzeichnenden Eigenschaften unter Berücksichtigung der in den TRD der Reihe 100 genannten Mindestanforderungen festzulegen. Das erstmalige Gutachten wird in der Regel in Form eines VdTÜV-Werkstoffblattes zusammengefaßt. Darin sind die Hersteller der begutachteten Werkstoffe genannt. Die hierfür erforderlichen Prüfungen durch den Sachverständigen sind nach Art und Umfang so festzulegen, daß sie zusammen mit den vorgelegten Werksunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Begutachtung des Werkstoffes darstellen. Der Nachweis einer ausreichenden Sicherheit für die Einhaltung der gewährleisteten Güteeigenschaften soll möglichst durch die mathematisch-statistische Auswertung vorliegender Untersuchungsergebnisse gestützt werden. Beteiligen sich an der Herstellung mehrere Werke, so ist dies bei der Begutachtung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Begutachtung die auch im Zuge der laufenden Fertigung vorgenommen werden kann, sind Erschmelzungsart, chemische Zusammensetzung, Erzeugnisform, Abmessungsgrenzen, Lieferzustand, mechanische und technologische Eigenschaften, Verarbeitung, Anwendungsbereich, Art und Umfang der Prüfung, Prüfbescheinigung und Kennzeichnung zu beurteilen und festzulegen.

3.4. Soll ein Werkstoff über den Rahmen des Geltungsbereichs einer Norm, eines Stahl-Eisen- oder VdTÜV-Werkstoffblattes hinaus verwendet werden, ist das Gutachten des Sachverständigen erforderlich. Das gleiche gilt für einen sonstigen Werkstoff, der in einem Einzelfall verwendet werden soll. Im Einzelfall kann ein Einzelgutachten für den erweiterten Anwendungsbereich erstellt werden. Ein Einzelgutachten für einen Werkstoff ist auf den begutachteten Hersteller und gleichartige Anwendungsfälle bezogen. Das Einzelgutachten muß im Abnahmeprüfzeugnis erwähnt sein.

3.5. Kommen neue, bei der erstmaligen Begutachtung nicht erfaßte Herstellungsverfahren (z.B. Erschmelzungs-, Gieß- oder Walzverfahren) zur Anwendung, so ist ihre Gleichwertigkeit durch ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen nachzuweisen. Soweit Stähle nicht im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblas-Verfahren 4 erschmolzen werden, ist dem Sachverständigen einmalig der Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Werksunterlagen über durchgeführte Prüfungen können hierbei anerkannt werden.

4. Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe

Die Eignung der Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe zum Fügen ist dem Sachverständigen erstmalig, die der Zusatzwerkstoffe auch durch laufende Überwachung der Zusatzwerkstoff-Herstellung nachzuweisen.

5. Prüfung der Werkstoffe und Nachweis der Güteeigenschaften

5.1. Maßgebend für die Prüfung und den Nachweis der Güteeigenschaften sind die TRD der Reihe 100, die dem Hersteller jeweils bei der Bestellung anzugeben sind. Die Güteeigenschaften der Werkstoffe werden durch Prüfungen entsprechend den weiteren TRD über Werkstoffe festgestellt und mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen nach DIN 50049 nachgewiesen. Die Bescheinigungen müssen die Ergebnisse der Prüfungen sowie die Angabe des Erschmelzungsverfahrens enthalten.

5.2. Die Werkstoffe sind in der Regel im Herstellerwerk zu prüfen. Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die chemische Zusammensetzung der Schmelze und die Herstellungsart des Erzeugnisses bekanntzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Fertigungsablauf beizuwohnen. Der Fertigungsablauf darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

5.3. Werkstoffe sind auf etwaige Fehler zu besichtigen. Werkstoffehler dürfen durch Schweißen nur im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und dem Besteller ausgebessert werden.

Ausbesserungsschweißungen sollen vor der Wärmebehandlung vorgenommen werden.

5.4. Erzeugnisse aus legierten Werkstoffen sind vom Hersteller einer geeigneten Prüfung auf Werkstoffverwechslung zu unterziehen.

5.5. Soweit in den TRD der Reihe 100 zerstörungsfreie Prüfungen vorgesehen sind, werden diese in der Regel mit dem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 bescheinigt. Sind in den TRD, Normen oder Stahl-Eisen-Lieferbedingungen keine Angaben über die Durchführung und Beurteilungskriterien für die zerstörungsfreien Prüfungen festgelegt, so werden sie mit dem Sachverständigen vereinbart.

5.6. Die Werkstoffe müssen entsprechend den Angaben in den weiteren TRD über Werkstoffe gekennzeichnet und der vollständige Wortlaut der Stempelung in der Bescheinigung nach DIN 50049 angegeben sein.

6. Festigkeitskennwerte für die Berechnung

Für die Festigkeitskennwerte gelten die Festlegungen in den TRD der Reihe 100. Bei sonstigen Werkstoffen sind die Festigkeitskennwerte im Gutachten des Sachverständigen festgelegt.

_____________________

1) unter dem Begriff "Werkstoff" sind im weiteren die Werkstoffe und ihre Erzeugnisformen gemeint.

2) werden bei Herstellern von Erzeugnisformen die Forderungen nach dieser TRD bereits durch Inanspruchnahme der TRD der Reihe 200 erfüllt, entfallen entsprechende Maßnahmen aufgrund der TRD 100.

3) werden Formgebungsarbeiten, Wärmebehandlungen und dergleichen anderen Stellen übertragen oder werden Prüfeinrichtungen anderer Stellen in Anspruch genommen, so gelten die Anforderungen sinngemäß.

4) Die hinsichtlich der Eigenschaften bei Raumtemperatur gegebene Gleichwertigkeit von Sauerstoffblasstahl mit Siemens-Martin-Stahl wird z.Z. auch im Hinblick auf die Warmfestigkeitseigenschaften überprüft.

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