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TRD 203 - Nahtlose Sammler und ähnliche Hohlkörper *, **
- Fertigung und Prüfung -
- Herstellung -
Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
Ausgabe April 1980
(BArbBl. 5/1980 S. 91; 5/1981 S. 68; 7-8/1996 S. 78; 6/1998 S. 79 aufgehoben)
1.1 Diese TRD gilt für die Fertigung und Prüfung von nahtlosen Hohlkörpern aus Rohren nach TRD 102, und zwar für
(1) Sammler, Trommeln, Trenngefäße und einzelne Schüsse, die durch Warmumformen hergestellt werden,
(2) Hohlkörper wie T- oder Y-Formstücke, die durch Warmumformen hergestellt werden,
(3) Sammler, Trommeln und Trenngefäße mit Rundschweißnähten, die aus warmgeformten Schüssen nach (1) hergestellt sind und normalgeglüht oder vergütet werden.
1.2 Für Hohlkörper mit Rundnähten, die nach dem Schweißen nur spannungsarm geglüht werden, gilt TRD 201 2 (siehe auch Abschnitt 2.1).
1.3 Als Sammler gelten im übrigen, unabhängig von der Durchströmung, rohrförmige Hohlkörper > 76,1 mm äußerer Durchmesser, in die drei oder mehr Rohre nicht axial einmünden.
2 Fertigung und Wärmebehandlung
2.1 Für die Fertigung und Wärmebehandlung gelten, soweit im Folgenden keine abweichendes Regelungen festgelegt sind, die TRD 102 und TRD 201. Bei der Weiterverarbeitung sind über die zulässigen Toleranzen noch DIN 17175 hinausgehende örtliche Wanddickenunterschreitungen bis zu 5 % der Nennwanddicke und einer Länge bis zu 2 ⋅ da, jedoch maximal 300 mm, z.B. durch Schleifen, nicht zu beanstanden.
2.2 Werke, die Warmumformungen sowie Wärmebehandlungen durchführen, müssen:
(1) über geeignete Einrichtungen für die Warmumformung verfügen 3,
(2) die Temperaturen bei der Warmumformung kontrollieren,
(3) über geeignete Einrichtungen für die Wärmebehandlung verfügen, wobei die Temperaturen des Bauteils im ausreichenden Umfang gemessen und registriert werden,
(4) die Einrichtungen für die Wärmebehandlung und zur Temperaturmessung und Registrierung regelmäßig überprüfen,
(5) über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen.
3.1 Die Güteeigenschaften von Hohlkörpers nach Abschnitt 1.1 sind nach der letzten Wärmebehandlung zu prüfen.
3.2 Rohre für Hohlkörper sind nach TRD 102 zu prüfen
3.3 Hohlkörper nach Abschnitt 1.1(1) und (2), die durch Warmumformen, z.B. Kümpeln, Biegen, Einziehen oder Aushalsen mit oder ohne Wärmebehandlung hergestellt werden, sowie bei Hohlkörpern nach Abschnitt 1.1(3) sind von jeder Schmelze und Abmessung gleicher Wärmebehandlung 2 % der Stücke, mindestens aber zwei Stück, zu prüfen.Bei Stückzahlen unter 10 erfolgt die Prüfung nur an einem Stück. Kann die Prüfung nicht an des Sammlers selbst vorgenommen werden, ja sind ausreichend breite Probestücke vor dem Warmumformen zu entnehmen und nach Abschnitt 3.5 zu prüfen.
3.4 Die Prüfung kann abweichend von Abschnitt 3.3 noch Tafel 1 erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Dem Sachverständigen ist der Nachweis einer gleichartigen. gleichmäßigen und fehlerfreien Fertigung durch 30 4 Prüfergebnisse je Werkstoffgruppe (siehe Tafel 1) nach Abschnitt 3.3 erbracht. Abweichend davon können die Prüfergebnisse der Werkstoffgruppe 1 und 2 zusammengefaßt werden. Der Nachweis für eine höhere Werkstoffgruppe schließt darunterliegende Werkstoffgruppen ein.
3.5 Werden Probestücke, die ausreichende Größe haben müssen, vor der letzten Wärmebehandlung entnommen, muß sichergestellt sein, daß sie einer den Hohlkörper gleichartigen Wärmebehandlung unterzogen werden. Voraussetzung ist, daß durch Messen und Aufschreiben der Temperaturen über Länge und Umfang der Probestücke der Temperaturverlauf der Wärmebehandlung festgehalten wird. Ist bei Hohlkörpern ein ausreichend gleichmäßiger Wärmebehandlungszustand nicht sichergestellt, kann die Lage des Probestückes oder eine zusätzliche Prüfung vereinbart werden.
3.6 Den Probestückes sind ja eine Probe für den Zugversuch und, soweit nach TRD 102 gefordert, ein Probensatz von drei Einzelproben für des Kerbschlagbiegeversuch zu entnehmen. Die Proben sollen quer/tangential entnommen werden, soweit eine Entnahme ohne Richten der Probe möglich ist, Der Kerb der Kerbschlagbiegeprobe ist senkrecht zur Oberfläche des Probestückes anzuordnen. Bei größeren Wanddicken sind die Proben so zu entnehmen, daß eine hinreichende Beurteilung des Gesamtquerschnittes gegeben ist.
3.7 Entspricht das Ergebnis einer Prüfung nicht den Anforderungen, so ist wie folgt zu verfahren:
Für jede nicht genügende Zugprobe sind zwei weitere Proben zu prüfen, die beide den Anforderungen genügen müssen.
(2) Für jeden nicht genügenden Mittelwert des Kerbschlagbiegeversuchs ist ein neuer Probensatz zu prüfen. Der Mittelwert aus den sechs Einzelversuchen beider Probensätze muß dem geforderten Mittelwert entsprechen.
(3) Ist anzunehmen, daß ungenügende Prüfergebnisse auf eine fehlerhafte Wärmebehandlung zurückzuführen sind, können die Probestücke erneut wärmebehandelt werden, worauf die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
(4) In das ungenügende Ergebnis einer Prüfung nachweislich auf eine örtlich begrenzte Fehlstelle im Probestück zurückzuführen, na wird nach Beseitigung der Fehlstelle die Prüfung wiederholt.
(5) Sind ungenügende Prüfergebnisse offensichtlich auf prüftechnische Einflüsse oder auf eine engbegrenzte Fehlstelle einer Probe zurückzuführen, so kann die betreffende Probe bei der Entscheidung, ob die Anforderungen erfüllt sind, außer Betracht bleiben, und die betreffende Prüfung kann erneut durchgeführt werden.
3.8 Die Rohre bzw. Hohlkörper aus legierten Stählen sind beim Weiterverarbeiter auf Werkstoffverwechslung zu prüfen.
3.9 Die warmumgeformten Bereiche von Hohlkörpern der Werkstoffgruppen 2, 3 und 4 der Tafel 1 sind einer Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. Die Oberflächenrißprüfung erfolgt durch den Hersteller mittels geeigneter Verfahren, die im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt werden.
3.10 Alle Hohlkörper sind innen und außen zu besichtigen. Sie müssen eine dem Herstellungszustand entsprechend glatte äußere und innere Oberfläche haben, so daß bedenkliche Oberflächenfehler erkannt werden können. Falten dürfen in angekümpelten Böden nicht vorhanden sein.
3.11 Die sicherheitstechnisch wichtigen Maße der Hohlkörper sind nachzuprüfen, soweit diese nicht aus den Bescheinigungen für die Erzeugnisformen nach Abschnitt 5 (4) hervorgehen.
4 Kennzeichnung
Auf den fertigen Hohlkörpern müssen eingeprägt sein:
5 Nachweis der Güteeigenschaften 98a
Folgende Bescheinigungen noch DIN EN 10204 müssen vorliegen:
(1) Abnahmeprüfzeugnis A über die Prüfungen nach Abschnitt 3, mit Ausnahme der Abschnitte 3.8 und 3.9. Bei unlegierten Stählen bis zu einer Mindestzugfestigkeit von 440 N/mm2 5 und, soweit die Erleichterungen nach Abschnitt 3.4 bei der Werkstoffgruppe 2 in Anspruch genommen werden, genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B.
(2) Werkbescheinigung 6 über die Art der Wärmebehandlung.
(3) Abnahmeprüfzeugnis B über die Prüfungen nach den Abschnitten 3.8 und 3.9.
(4) Bescheinigung nach DIN 50049 für die verwendeten Erzeugnisformen entsprechend der jeweiligen TRD der Reihe 100.
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Fußnoten
1 | gestrichen |
2 | Auf die Vereinbarung 1974/1 über die Wärmebehandlung von Schweißverbindungen zwischen unterschiedlichen Stählen und zwischen unterschiedlichen Stählen und Stahlgußsorten wird verwiesen. |
3 | Falls aufgrund der Temperaturführung beim Warmumformen auf eine nachfolgende Wärmebehandlung verzichtet werden kann, müssen die Temperaturen des Bauteils in ausreichendem Umfang gemessen und registriert werden. |
4 | Bereits vorliegende Prüfergebnisse werden bei der Ermittlung dieser Anzahl berücksichtigt. Alle Stahlsorten einer Werkstoffgruppe sollen in angemessenem Umfang an dieser Zahl beteiligt sein. Bei Werkstoffgruppe 3 und 4 müssen mindestens fünf Prüfergebnisse jeder Stahlsorte vorliegen. |
5 | Diese Bestätigung kann auf 470 N/mm2 heraufgesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, daß durch das Spannungsarmglühen ein unzulässiges Absinken der Streckgrenze nicht zu erwarten ist |
6 | Diese Bestätigung kann auch im jeweils höheren Nachweis enthalten sein |