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Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 460 - Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen *
- Rauchgasreinigungsanlagen -
Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 81 aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese TRD gilt für Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen.
2 Hinweise auf Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln und Vorschriften
(1) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
(2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
(3) Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG (jetzt KrW-/AbfG)
(4) Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)),
(5) Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)),
(6) Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
(7) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV),
(8) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens - 9. BImSchV),
(9) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
(10) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Großfeuerungsanlagen-Verordnung - 13. BImSchV),
(11) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV),
(12) Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)
TRD 001, Anlage 1 | Zusammenstellung wichtiger Normen, Merkblätter und der gleichen |
TRD 450 | Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen; Allgemeines |
TRD 451 | Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen, Druckbehälter |
TRD 452 | Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen; Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb |
TRD 504 | Prüfung vor Inbetriebnahme - Abnahmeprüfung |
TRD 505 | Wiederkehrende Prüfung - äußere Prüfung |
TRD 520 | Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen |
TRD 601, Anlage 1 | Bundes- und Ländervorschriften zur Reinhaltung der Luft, Blatt 1 Bekämpfung von Lärm und zum Schutz der Gewässer |
(13) Technische Regeln für Druckbehälter (TRB),
(14) Arbeitsstättenrichtlinien (ASR),
(15) Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre - mit Beispielsammlung - (EX-RL), herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit -BGZ,
(16) Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere BGV C14 "Wärmekraftwerke und Heizwerke", BGV D2 "Arbeiten an Gasleitungen" sowie VBG 112 "Silos und Bunker"
(17) "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (ZH 1/77)", herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ"
(18) "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (ZH 1/461)", herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ,
(19) Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre (ZH 1/55.1), herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ,
(20) Merkblatt "Befahren von Dampfkesselanlagen unter Hitzeeinwirkung" der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik,
(21) VGB-Merkblatt "Brandschutzmaßnahmen in Rauchgasreinigungsanlagen" -M 112.
3 Werkstoffe
3.1 Der Hersteller von Werkstoffen und Erzeugnisformen, wie Blechen, Bändern, Rohren, Profilen, Form- und Gußstücken, muß über Einrichtungen verfügen, die eine sachgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Herstellung und Prüfung der Werkstoffe und Erzeugnisformen gestatten.
3.2 Die Werkstoffe müssen entsprechend dem Verwendungszweck gewählt werden, wobei die mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen zu berücksichtigen sind.
3.3 Die Werkstoffe müssen dem Stand der Technik entsprechend hergestellt und geprüft sein.
4 Auslegung, Berechnung und Konstruktion
4.1 Die Anlagenteile, insbesondere Behälter, Rohrleitungen, Kanäle, Absperrorgane, Steckscheiben und Aggregate, sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik so auszulegen, daß die mechanischen Beanspruchungen durch Innendruck, gegebenenfalls auch Unterdruck, Eigengewicht und Zusatzkräfte, bei der vorgesehenen Temperatur und Betriebszeit sicher aufgenommen werden können. Mögliche Taupunktunterschreitungen und deren Folgen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern oder durch geeignete Werkstoffwahl zu beherrschen. Weitere chemische Beanspruchungen können gegebenenfalls auch durch Wanddickenzuschläge berücksichtigt werden. Für Anlagenteile, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, ist deren Eignung nach den wasserrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
4.2 Soweit örtlich keine abweichenden Lastverhältnisse vorliegen, sind den Berechnungen die Lastannahmen der DIN 1055, Lastannahmen für Bauten, zugrunde zu legen. Für die in DIN 1055 nicht erfaßten Drücke sind die maßgebenden Werte den Auslegungsdaten zu entnehmen, wobei zwischen Betriebsfall und Betriebsstörung zu unterscheiden ist.
4.3 Für die Berechnung von Absorbern, DENOX-Reaktoren, Rauchgaskanälen und Unterstützungskonstruktionen gelten insbesondere
Die Betriebsdrücke und Zusatzkräfte, z.B. Kompensatorverstellkräfte, und ihre Auswirkungen werden den Hauptlasten zugerechnet.
Die bei Betriebsstörungen, z.B. Ausfall des Saugzuggebläses, Vollastabschaltung, auftretenden Drücke und Belastungen mit ihren Auswirkungen sind gesondert zu erfassen. Dabei muß der Sicherheitsfaktor, bezogen auf die maßgebliche Streckgrenze, mindestens 1,0 betragen.
4.4 Für die Berechnung von Druckbehältern gelten die Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB).
4.5 Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, daß bei allen Betriebszuständen und Stellungen von Absperr- und Regelorganen unter Berücksichtigung der Förderhöhen von Pumpen und Gebläsen keine unzulässigen Drucküberschreitungen oder -unterschreitungen auftreten können.
4.6 Bei der konstruktiven Ausbildung der Bauteile sind die Erfordernisse und Eigenschaften von Korrosionsschutzwerkstoffen, wie z.B. Auskleidungen und Beschichtungen, zu berücksichtigen.
4.7 Bauliche Anlagen der Rauchgasreinigungsanlage müssen den Anforderungen des Baurechts entsprechen. Hierzu gehören auch Brandschutzanforderungen 1.
4.8 Wiederaufheizfeuerungen sind in Anlehnung an TRD 411, TRD 412 bzw. TRD 413 auszulegen.
5 Herstellung
5.1 Der Hersteller muß über Personal und Einrichtungen verfügen, die eine sachgerechte und dem Stande der Technik entsprechende Herstellung und Prüfung gestatten.
Betriebe, die Anlagen oder Teile davon erstellen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, müssen Fachbetriebe im Sinne von § 19l WHG sein.
5.2 Stahlbauarbeiten sind von Betrieben durchzuführen, deren Eignung gemäß DIN 18800 Teil 7 nachgewiesen ist.
5.3 Für Teile der Anlage, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, sind über die fachgerechte Verarbeitung der Werkstoffe Nachweise, wie z.B. Arbeits- und Verfahrensprüfungen, vorzulegen. Dies gilt im besonderen auch für Kunststoffe sowie Korrosionsschutzwerkstoffe, wie Beschichtungen und Auskleidungen, z.B. Kunstharze, Gummierungen und Kleber.
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