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Regelwerk
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Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln

Ausgabe Juli 1985
(BArbBl. 7-8/1985 S. 44; 5/1986 S. 51; 4/1992 S. 81; 7-8/1996 S. 78; 2/1997 S. 69 aufgehoben)



LS 1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt unter Beachtung der Randvermerke L und S sowohl für Landdampfkesselanlagen (L) als auch für Schiffsdampfkesselanlagen (S).

LS 1.1 Anlage

1.1.1 Diese TRD gilt für Ölfeuerungen an Dampfkesseln.

Die Anforderungen der Abschnitte 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 gelten gleichermaßen als erfüllt, wenn bei Dampfkesseln

(1)I die TRD 801 eingehalten ist;
(2)der Gruppen II, III und IV bei Ölfeuerungen mit einem Brenner als Baueinheit je Feuerraum diese DIN 4755 Teil 1 entsprechen und der Brenner nach DIN 4787 ausgeführt und baumustergeprüft ist. Die Baumuster-Prüfung muß die sicherheitstechnischen Auswirkungen evtl. emissionsmindernder Maßnahmen berücksichtigen.

Die Brenner müssen jedoch die Anforderungen der Abschnitte 7.1.2 und 9.8.3 erfüllen.

1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist für den Ölfeuerungsteil diese TRD anzuwenden.

1.1.3 Bei Mehrstoffbrennern ist für den Ölteil der Feuerungsanlage diese TRD anzuwenden. Für den jeweiligen Teil der Feuerungsanlage, der mit anderen als flüssigen Brennstoffen betrieben wird, gelten die TRD 412, TRD 413 und TRD 414.

1.1.4 Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Brennstoffe können abweichende Sicherheitsrnaßnahmen notwendig werden.

1.2 Brennstoff

L 1.2.1 Diese TRD behandelt die Verbrennung von Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 und Teil 2 oder gleichwertiger Klassifikationen einschließlich Emulsionen dieser Heizöle mit Wasser.

S 1.2.2 Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen dürfen nur Heizöle mit einem Flammpunkt über 60 °C verwendet werden. Bei Seeschiffen, die ausschließlich in nichttropischen Gewässern verkehren, kann ein Grenzwert von 55 °C angesetzt werden, sofern sichergestellt ist, daß die Temperatur in Räumen, in denen sich Heizöltanks oder ihre Rohrsysteme befinden, mindestens 15 °C niedriger ist als der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes.

LS 1.2.3 Bei Verwendung flüssiger Brennstoffe, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, können abweichende Sicherheitsmaßnahmen notwendig werden.

2 Hinweise auf Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen

LS Auf die folgenden Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen wird verwiesen:

L (1)Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV))
(2)TRbF 100 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
TRbF 200 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
(3)TRbF 110 Läger
TRbF 210 Läger
(4)TRbF 120 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines
TRbF 220 Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines
(5)TRbF 121 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen
TRbF 221 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen
(6)TRbF 131 Teil 1: Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes
TRbF 231 Teil 1: Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes einschließlich Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen
(7)TRbF 280 Betriebsvorschriften
(8)Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung -DruckbehV (jetzt BetrSichV) )
L (9)Die für die Lagerung von Heizöl und für Heizölleitungen in den einzelnen Ländern zu beachtenden Vorschriften und Richtlinien
(10)Gasfeuerungen an Dampfkesseln - TRD 412
L (11)Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln - TRD 413
(12)Holzfeuerungen an Dampfkesseln - TRD 414
(13)TRGS 507 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
(14)Berufsgenossenschaftliches Merkheft für das Reinigen von Behältern, Bestell-Nr. ZH 1/79
L (15)Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln für den Betrieb von Mineralöltankwagen, Bestell-Nr. ZH 1/524
(16)DIN 4119 Teil 1 - Oberirdische zylindrische Flachboden-Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen; Grundlagen, Ausführung, Prüfungen
(17)DIN 4756 - Gasfeuerungen in Heizungsanlagen; Bau, Ausführung, Sicherheitstechnische Grundsätze
(18)DIN 4788 Teil 1 - Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse
(19)DIN 4788 Teil 2 - Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse
(20)Die für Heizölbehälter geltenden Normen, zum Beispiel DIN 6608, DIN 6616, DIN 6618, DIN 6619, DIN 6620, DIN 6623 bis DIN 6625
(21)Einschlägige VDE-Bestimmungen und VDE-Richtlinien, insbesondere DIN 57116 / VDE 0116 -Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen
S (22)Verordnung über die Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar l979 (BGBl. II S. 141)
S (23)Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) vom 30. September 1980 - (BGBl. I 8.1833)
S (24)Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinschUO) vom 26. März 1976 - (BGBl. I 8.776)
S (25)Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung .- BinschUO) vom 14. Januar 1977 - (BGBl. I S. 59)
S (26)Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr 1958 8.579) und Änderungsverordnungen
L (27)Die für den Gewässerschutz geltenden Vorschriften der Länder

LS 3 Begriffe

(1) Ölfeuerungsanlage

Unter Ölfeuerungsanlage sind die gesamten Einrichtungen für die Verfeuerung flüssiger Brennstoffe zu verstehen, einschließlich der Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung der flüssigen Brennstoffe, der Verbrennungsluftversorgung, der Rauchgasabführung und aller zugehörigen Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen.

(2) Ölbrenner

  1. Automatische Ölbrenner
    Dies sind Brenner, die mit selbsttätig wirkenden Zünd-, Flammenüberwachungs- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Das Zünden, die Flammenüberwachung sowie das Ein- und Ausschalten des Brenners erfolgen ohne Einwirkung durch das Bedienungspersonal. Die Feuerungswärmeleistung der Ölbrenner kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.
  2. Teilautomatische Ölbrenner
    Dies sind Brenner, die sich von automatischen Brennern nur dadurch unterscheiden, daß die Inbetriebnahme der Brenner von Hand durch das Bedienungspersonal eingeleitet wird und daß nach einer Brennerabschaltung keine automatische Wiederinbetriebnahme erfolgt.
  3. Handbediente Ölbrenner
    Dies sind Brenner, die sich von teilautomatischen Brennern dadurch unterscheiden, daß sie nicht mit selbsttätig wirkenden Zünd- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Die einzelnen Schritte des Zündvorganges werden entweder unmittelbar an den Brennern vor Ort oder durch Fernbetätigung von Hand durch das Bedienungspersonal durchgeführt. Bei Fernbetätigung werden die einzelnen Schritte durch Signalisierung am Bedienungsort erkennbar.

(3) Brenner als Baueinheit

Brenner, die für sich als Einzelbrenner funktionsfähig sind und alle für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen wie Ölzerstäubungs-, Luftmisch- und Regelteil, einschließlich Öldruckpumpe bei Öldruckzerstäubern, Verbrennungsluftgebläse sowie Feuerungsautomat (Flammenüberwachung), Zündeinrichtung und die erforderlichen Armaturen für Regelung und Sicherheitsabsperrung des Brenners umfassen.

(4) Kombinierte Feuerung

Feuerung, bei der in einem gemeinsamen Feuerraum außer flüssigem Brennstoff gleichzeitig oder wechselweise andere Brennstoffe mit jeweils getrennten Brennern oder Mehrstoffbrennern verfeuert werden können.

(5) Mehrstoffbrenner

Brenner, in denen außer flüssigem Brennstoff auch andere Brennstoffe gleichzeitig oder wechselweise verfeuert werden können.

(6) Brennerentleerung

Abhängig von Bauart und Anordnung kann es erforderlich sein, Ölbrennerlanzen selbsttätig zu entleeren. Dies kann erfolgen zum Beispiel durch Ausblasen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen in den Feuerraum, zum Beispiel durch Dampf oder Preßluft oder
Absaugen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen mit Hilfe einer Rücksaugeeinrichtung.

(7) Sicherheitsabsperreinrichtung

Einrichtung zur selbsttätigen Absperrung des Brennstoffstromes.

(8) Schnellschlußvorrichtung

Sicherheitsabsperreinrichtung. die innerhalb einer Sekunde schließt.

(9) Sicherheitszeit

Die Sicherheitszeit beginnt beim Start des Brenners mit dem Eintritt des Brennstoffs in den Feuerraum und während des Betriebes mit dem Erlöschen der Flamme. Die Sicherheitszeit endet mit der Einleitung des Schließvorganges der Schnellschlußvorrichtung.

(10) Feuerungswärmeleistung

Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom zugeführten Brennstoffmassenstrom freigesetzt wird.

(11) Maximale Feuerungswärmeleistung

Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann.

(12) Maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners

Maximale Feuerungswärmeleistung, mit der der Brenner betrieben werden darf.

(13) Startleistung

Feuerungswärmeleistung des Hauptbrenners beim Anfahren.

(14) Flammenwächter

Einrichtungen, die dem Steuergerät das Vorhandensein oder das Ausbleiben bzw. Abreißen der Flamme melden. Sie bestehen im allgemeinen aus Fühler (gegebenenfalls mit Verstärker) und Schaltgerät.

(15) Wiederanlauf (Repetition)

Vorgang, bei dem nach Erlöschen der Flamme im Betrieb die Abschaltung der Brennstoffzufuhr nach längstens einer Sekunde eingeleitet und unter Einhaltung des Anlaufprogrammes ein unmittelbar anschließender erneuter Zündversuch selbsttätig durchgeführt wird. Der Vorgang endet mit dem Betriebszustand oder bei Nichtentstehen der Flamme nach Ablauf der Sicherheitszeit Anlauf mit der Störabschaltung.

(16) Rücklaufzerstäuber

Ölbrenner, bei dem ein Teil der über die Vorlaufleitung dem Brenner zugeführten Ölmenge aus einer Wirbelkammer der Brennerlanze nicht in den Feuerraum, sondern über eine gesonderte Rücklaufleitung wieder zum Lagerbehälter oder auf die Saugseite der Pumpe geführt wird. Die Leistungsverstellung erfolgt durch ein Regelorgan in der Rücklaufleitung.

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