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Technische Regeln für Dampfkessel
- Prüfung -
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TRD 502 - Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages oder der Anzeige
- Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion -
Ausgabe August 1978
(ArbSch. 10/1978 S. 373; 6/1983 S. 57 aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Vorprüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV (§§ 10 und 13 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
2 Umfang der Prüfung
2.1 Die Prüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler.
2.2 Für Rohrleitungen und Verteiler für Dampf und Heißwasser sowie Speisewasser im Aufstellungsraum von Dampfkesseln gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine Prüfung durch den Sachverständigen erstreckt sich nur auf die Dampf-, Zwischendampf-, Speisewasser- sowie Heißwasservor- und Heißwasserrücklaufleitungen und auf die Verteiler und Sammler, deren Nennweite 80 mm überschreitet und bei denen das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und der Nennweite in mm größer ist als 5000, und auf Armaturen, wenn die entsprechenden Grenzen gemäß TRD 110 überschritten sind. Bei im Freien stehenden Kesselanlagen sind die im Bereich des Dampfkessels liegenden Rohrleitungen als zur Dampfkesselanlage gehörig anzusehen.
3 Durchführung der Prüfung
Die Vorprüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion können auch unabhängig von einem eingeleiteten Erlaubnisverfahren, z.B. bei der Fertigung von Dampfkesseln auf Lager, durchgeführt werden.
3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit
Es wird geprüft, ob alle für die Prüfung erforderlichen Angaben entsprechend der DampfkV (jetzt BetrSichV), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und den TRD bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Zeichnungen und zugehörigen Unterlagen vorhanden sind. Falls von den TRD abgewichen wird, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Vollständigkeit der Angaben über die von den TRD abweichenden Maßnahmen bzw. Einrichtungen.
3.2 Prüfung der Konstruktion
Die Prüfung der Konstruktion bezieht sich ausschließlich auf die in Abschnitt 2.1 aufgeführten Teile anhand der vom Hersteller vorgelegten Unterlagen und soll folgende Gesichtspunkte berücksichtigen;
(1) die Dehnungsmöglichkeiten,
(2) die Kondensatabführungen aus Dampfräumen und die Beheizung von Sammlern und Trommeln, soweit sie im Rauchgasstrom liegen,
(3) die Wärmespannungen an beheizten Wandüberständen sowie die Grenzwärmebelastung von Flammrohren,
(4) die Reinigungs-, Befahr- und Besichtigungsmöglichkeit auf der Wasser- und Rauchgasseite von Kesselkörpern und größeren Kesselteilen einschließlich Sammlern und Einspritzkühlern gemäß TRD 401 und TRD 402; Zugänglichkeit der Befahr- und Besichtigungsöffnungen sowie der Verschlüsse,
(5) die rauchgasseitige Besichtigungsmöglichkeit von Rohrbündeln und Durchdringungen,
(6) die Befahrmöglichkeit der Feuerräume und Kesselzüge größerer Dampfkessel,
(7) die Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeit der einzelnen Kessel- und Anlageteile,
(8) Eignung der für die druckführenden Teile vorgesehenen Werkstoffe und Schweißzusatzwerkstoffe sowie die schweiß- und prüfgerechte Ausführung nach den TRD der Reihe 100 und 200,
(9) die Anschlüsse für Ausrüstungsteile in bezug auf Abmessungen und Lage.
3.3 Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile
3.3.1 Die Prüfung der Bemessung der in Abschnitt 2.1 bezeichneten Teile erfolgt nach den TRD der Reihe 300.
3.3.2 Soweit Teile des Dampfkessels und der Dampfkesselanlage Wandtemperaturen ausgesetzt sind, die eine Berechnung mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten erfordern, ist TRD 508 zu beachten.
3.3.3 Es wird geprüft, ob die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Bauteile dem Innendruck bei der vorgesehenen Betriebstemperatur widerstehen und ob Dehnungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Wanddickenberechnung erfolgt gemäß TRD 301.
4 Prüfbescheinigung
4.1 Zum Zeichen der ohne Beanstandung durchgeführten Prüfung werden die eingereichten Unterlagen durch den Sachverständigen mit dem Stempel "vorgeprüft" versehen.
Die Gültigkeitsdauer der Prüfung gilt für die Bauzeit des Dampfkessels, mindestens jedoch für ein Jahr.
4.2 Durch entsprechenden Vermerk auf den Vorprüfungszeichnungen legt der Sachverständige in Abstimmung mit dem Betreiber und Hersteller, unter Beachtung der bestmöglichen Durchführung der Prüfungen der Bauteile, fest, in welchen Bauabschnitten die Bau- und Wasserdruckprüfungen (Teilbauprüfungen) durchzuführen sind.
4.3 Werden Abweichungen von den TRD befürwortet, so gibt der Sachverständige an, auf welche Weise den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt wird.
ENDE |