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Technische Regeln für Dampfkessel
- Prüfung -
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TRD 503 - Prüfung vor Inbetriebnahme
- Bauprüfung und Wasserdruckprüfung -

Ausgabe
(ArbSch. 10/1978 S. 373; BArbBl. 6/1983 S. 57; 3/1996, S. 99 aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung an Dampfkesseln der Gruppe IV und an den in § 15 Abs. 2 Nr. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) bezeichneten Teilen der Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe IV.

2 Umfang der Prüfungen

2.1 Die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung erstrecken sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler.

2.2 Bauteile nach TRD 502 Abschnitt 2.2 sind nur hinsichtlich der Festlegungen in Abschnitt 4.2.1 (2) zu prüfen. Bau- und Wasserdruckprüfungen werden an diesen Bauteilen nicht durchgeführt.

2.3 Die Prüfungen sind gegebenenfalls in den Bauabschnitten beim Hersteller oder am Aufstellungsort durchzuführen, in denen eine ausreichende Besichtigung der einzelnen Bauteile möglich ist und die bei der Vorprüfung festgelegt wurden. Der letzte Teil der Bauprüfung hat am vollständig zusammengebauten Druckkörper nach Abschnitt 2.1 zu erfolgen.

3 Prüfunterlagen

3.1 Zur Bauprüfung müssen die vorgeprüften Zeichnungen der Bauteile nach Abschnitt 2.1 vorliegen. Ferner sind in je zweifacher Ausfertigung die Nachweise gemäß den TRD der Reihe 100, unter Beachtung der TRD 001 Abschnitt 4.1.4, über die verwendeten Werkstoffe sowie die Nachweise gemäß TRD der Reihe 200 vorzulegen. Bei Teilbauprüfungen können im Einvernehmen mit dem Sachverständigen auch vorläufige Werkstoffnachweise vorgelegt werden. Hierfür genügt z.B. die Werkstoffstempelung. In diesem Full sind die endgültigen Zeugnisse bei der abschließenden Bauprüfung vorzulegen.

3.2 Für Werkstoffe, für die ein Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 nicht erforderlich ist, brauchen keine Werkstoffnachweise beigefügt zu werden, wenn die in Frage kommenden Bauteile in einer Liste mit den zugehörigen Werkstoffkennzeichnungen eingetragen sind. In dieser Liste oder in einer getrennten Aufstellung müssen die zu den Werkstoffkennzeichnungen gehörenden Angaben des Werkstoffnachweises wie Werkstoffhersteller, Datum und Kennzeichen des Werkstoffnachweises, Werkstoffart und Werkstoffabmessungen (Wanddicke, Durchmesser) angegeben sein.

4 Durchführung der Bauprüfung

4.1 Allgemeines

Die Bauprüfung des Dampfkessels und der Bauteile wird im allgemeinen durch Inaugenscheinnahme vorgenommen, die durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel ergänzt werden kann.

Werden im Rahmen dieser Bauprüfung zusätzliche Prüfungen erforderlich, so ist hierüber sowie über die Art und Durchführung dieser Prüfungen zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigem eine Vereinbarung zu treffen.

4.2 Prüfung der Nachweise auf Übereinstimmung mit den vorgeprüften Unterlagen

4.2.1 Werkstoffnachweis

(1) Die Zugehörigkeit der Werkstoffnachweise wird anhand der Kennzeichnung der Bauteile festgestellt. Weiterhin werden die Angaben in den Werkstoffnachweisen hinsichtlich der Anforderungen wie Werkstoffart, Werkstoffgüte, Wanddicke und hinsichtlich der Übereinstimmung mit den vorgeprüften Unterlagen geprüft.

(2) Für Bauteile nach TRD 502 Abschnitt 2.2 brauchen Werkstoffnachweise den Prüfunterlagen nicht beigefügt werden. Falls die in DIN 2413 für Werkstoffe mit Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 genannten Sicherheitsbeiwerte der Berechnung zugrunde gelegt wurden, sind die Abnahmeprüfzeugnisse zur Einsichtnahme vorzulegen.

4.2.2 Nachweise über die Wärmebehandlung

Die Nachweise über die Wärmebehandlung von Bauteilen nach Abschnitt 2.1 werden hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach den TRD der Reihe 100 und 200 geprüft.

4.2.3 Nachweise über zerstörungsfreie Prüfung

Protokolle über die zerstörungsfreien Prüfungen an Bauteilen nach Abschnitt 2.1 müssen zur Einsichtnahme vorliegen.

4.3 Prüfung der Ausführung von Bauteilen nach Abschnitt 2.1

4.3.1 Abmessungen

Die sicherheitstechnisch wesentlichen Abmessungen und die Lage der Bauteile in der Dampfkesselanlage, Lage und Abmessungen der Stutzen, Höhenlage der NW-Marke und der Speisestutzen sowie, soweit nach TRD 201 erforderlich, bei zylindrischen Bauteilen und Kesseltrommeln die Unrundheit und die Abweichungen von der Geraden, werden geprüft. Bei druckbeanspruchten Rohrfeldern werden Teilung und Ausführung der Bohrungen stichprobenweise geprüft.

4.3.2 Oberflächen

Es werden stichprobenweise Prüfungen auf Erkennen von Oberflächenfehlern durchgeführt, insbesondere bei umgeformten Bauteilen. Soweit Bauteile nicht umgeformt wurden oder die Prüfung auf Oberflächenfehler bereits bei der Abnahme der Erzeugnisformen bescheinigt wurde, beschränkt sich die Bauprüfung auf die Anschlußbereiche.

4.3.3 Schweiß- und Walzverbindungen

Die Schweiß- und Walzverbindungen werden anhand der Protokolle nach Abschnitt 4.2.3 auf Fehler beurteilt.

Die Zeugnisse über die Schweißerprüfungen werden kontrolliert.

4.3.4 Auflagerungen und Halterungen

Die Auflagerungen des Dampfkessels sowie bei Wasserrohrkesseln der Einbau von Trommeln und Sammlern werden hinsichtlich der Lagerung und Dehnungsmöglichkeit beurteilt.

4.3.5 Einbauten

Die Befestigung der Einbauten in Trommeln, Sammlern und Einspritzkühlern werden geprüft.

4.3.6 Besichtigungs- und Befahrmöglichkeiten

Die Zugänglichkeit von Befahr- und Besichtigungsöffnungen und die Einbaumöglichkeit von Befahreinrichtungen werden geprüft.

4.4 Grundmaße für die Meßstellen der bleibenden Dehnung

Bei Dampfkesseln, bei denen Bauteile mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten berechnet sind, werden die Meßstellen festgelegt und die Grundmaße stichprobenweise nachgeprüft (s. auch TRD 508).

5 Durchführung der Wasserdruckprüfung

5.1 Höhe des Prüfüberdruckes

Abgesehen von den Fällen (2) und (3) beträgt der Prüfüberdruck

p' = 1,3 × p1bei Land- und Binnenschiffskesseln,
p' = 1,2 × p1bei Land- und Binnenschiffskesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen,
p' = 1,5 . p1bei Seeschiffskesseln, wobei
p' den Prüfüberdruck in Bar und
p1 den zulässigen Betriebsüberdruck in Bar bedeuten

Soweit bei kleinen Dampfkesseln 1 eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich ist, kann der Prüfüberdruck bis auf 1,5 × p1 erhöht werden.

(2) Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung einem so hohen Prüfdruck p' zu unterziehen, daß die zulässige Spannung für den inneren Überdruck 

σ 'zul = K' / S'

gemäß TRD 300, Gleichung (2), sowie Tafel 7 und der zulässige äußere Überdruck p' für Zylinderschalen und Rohre gemäß TRD 306, Gleichungen (3) bis (8), bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der zulässige Überdruck p' bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.

Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen beim Prüfzustand S'K gemäß TRD 306, Abschnitt 9.3, darf auf 1,8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen Erhöhung des Prüfdruckes beachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3 % nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wanddicke se im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen.

Es ist sicherzustellen, daß bei dem erhöhten Prüfdruck keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.

Die Festlegungen der Vereinbarung 1987/2 (Dampfkessel) über eine Richtlinie für ergänzende Prüfungen im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen an Flammrohr-Rauchrohrkessel oder ähnliche Bauarten bleiben hiervon unberührt.

(3) Bei Durchlaufkesseln muß der Prüfüberdruck mindestens das 1,1fache des dem zulässigen Betriebsüberdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes betragen. Es ist zulässig, die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck zu prüfen, der dem Berechnungsdruck der einzelnen Teile entspricht. Dieses Verfahren ist aber nur dann anwendbar, wenn auch die wiederkehrende Wasserdruckprüfung in gleicher Weise durchgeführt werden kann. Dies gilt bei Zwangumlaufkesseln entsprechend.

(4) Bei Bauteilen von Dampfkesseln, die unter innerem und äußerem Überdruck stehen und bei denen beide Drücke im Betrieb stets gleichzeitig auftreten, richtet sich die Höhe des Prüfüberdrucks nach dem Berechnungsdruck.

(5) Bei Abgas-Wasservorwärmern beträgt die Höhe des Prüfüberdruckes:

des zulässigen Betriebsüberdruckes des Abgas-Wasservorwärmers (pv).2

5.2 Aufbringen und Haltezeit des Prüfüberdruckes

(1) Der Prüfüberdruck soll in Gegenwart des Sachverständigen aufgebracht werden, nachdem die zu prüfenden Teile vorher unter Betriebsüberdruck gestanden haben. Falls der Hersteller nicht andere Werte angibt, soll die Druckänderungsgeschwindigkeit nicht mehr als 10 bar pro Minute bis ca. 75 % des Prüfüberdruckes und darüber etwa 1 bis 2 bar pro Minute betragen. Der Prüfüberdruck soll etwa eine halbe Stunde wirksam gewesen sein, bevor der Sachverständige mit der Prüfung der druckführenden Bauteile beginnt.

(2) Der Prüfüberdruck ist mittels Prüfmanometer zu kontrollieren. Während der Haltezeit darf der Prüfüberdruck bei abgestellter Zuspeisung nicht merklich abfallen.

(3) Bei Dampfkesseln und Anlageteilen mit Prüfüberdrücken bis 42 bar ist der Prüfüberdruck während der ganzen Dauer der Prüfung aufrecht zu erhalten. Bei Prüfüberdrücken über 42 bar ist der Druck vor dem Befahren auf die Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes, jedoch nicht unter 42 bar, abzusenken. Bei Betriebsüberdrücken über 80 bar erfolgt das Befahren nach Absenken des Druckes auf 80 bar. Beim Absenken des Druckes soll die Druckänderungsgeschwindigkeit derjenigen beim Aufbringen des Druckes entsprechen.

5.3 Anforderungen an das Wasser

Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen und keine die Wandungen angreifenden oder verunreinigenden Bestandteile enthalten. Die Wassertemperatur der Füllung soll während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.

5.4 Besichtigung der Wandungen

Unter Druck stehende Bauteile sind durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Risse, unzulässige Formänderungen oder Undichtheiten vorhanden sind.

6 Kennzeichnung

6.1 Nach der Bauprüfung und Wasserdruckprüfung ist der Dampfkessel im Bereich des Schildes mit dem Stempelabdruck der technischen Überwachungsorganisation zu versehen. Bei bereits in Betrieb gewesenen Dampfkesseln soll der alte Stempelabdruck, bei mehreren der älteste, belassen werden.

6.2 Wurden Bauteile einer Teilbauprüfung unterzogen, ist an gut sichtbarer Stelle die Stempelung

Monat
Prüfstempel
Jahr

anzubringen. Der Stempelbereich ist mit Farbe einzurahmen.

6.3 Wurden Bauteile einer vorgezogenen Wasserdruckprüfung unterzogen, ist an gut sichtbarer Stelle die Stempelung

Monat
Prüfstempel
Jahr
Prüfüberdruck "in Bar"

anzubringen. Der Stempelbereich ist mit Farbe einzurahmen.

7 Prüfbescheinigungen

7.1 Der Sachverständige stellt über die Ergebnisse der Bauprüfung und der Wasserdruckprüfung Bescheinigungen aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)), hierbei führt er alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Abweichungen von den vorgeprüften Zeichnungen auf. Der Bescheinigung über die Bauprüfung sind die vorgeprüften Zeichnungen und sämtliche bei der Bauprüfung vorgelegten Nachweise als Anlagen beizufügen. Ausgenommen hiervon sind die Nachweise, in die bei der Bauprüfung lediglich Einsicht zu nehmen ist. Die Anzahl der beigefügten Unterlagen wird auf der Bescheinigung angegeben.

7.2 Die Bescheinigungen über die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abnahmeprüfung nicht innerhalb von drei Jahren, bei bereits in Betrieb gewesenen Dampfkesseln innerhalb eines Jahres, nach der Ausstellung der genannten Bescheinigungen erfolgt ist.

7.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigungen wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsart ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung erhält der Hersteller für seine Akte. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.

__________
1) Druckliterprodukt p × 1 < 3000.

2) Ermittlung von pv siehe SR Vorwärmer Abschnitt 4.1

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