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Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln für Dampfkessel
(TRD)

Bek. des BMA vom 22. Juni 1999 - IIIc 2.35422
(BArbBl. 9/1999 S. 111)



Im Anschluß an die Bekanntmachung des BMA vom 17. März 1999-IIIc 2-35422 (BArbBl. 5/1999 S. 92) sowie die Berichtigung dazu (BArbBl. 7-8/99 S. 94) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) bekanntgegeben, die der Deutsche Dampfkesselausschuß beschlossen hat.

I.

TRD 201 Anlage 1, Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 39, geändert BArbBl. 6/1998 S. 80) wird wie folgt geändert: *, **

1. Abschnitt 2.6 erhält folgende Fassung:

"2.6 Bei der Inanspruchnahme des Verzichts auf eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen gemäß TRD 201, Abschnitt 2.3, ist eine Verfahrensprüfung nach DIN EN 288-3 erforderlich."

2. In Abschnitt 3.2 wird nach Absatz (3) folgender Absatz (4) angefügt:

"(4) Die Werkstoffe X12CrMo9-1, X20CrMo(W)V12-l, X10CrMoVNb9-1 und X11CrMoWVNb9-1-1 werden der Werkstoffgruppe 6 zugeordnet."

3. Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz wird Absatz (1).

b) Nach Absatz (1) wird folgender Absatz (2) angefügt:

"(2) Für das Metall-Schutzgas-Schweißen werden für die Kurzlichtbogen- und Sprühlichtbogentechnik getrennte Verfahrensprüfungen erforderlich."

4. Abschnitt 3.7 erhält folgende Fassung:

altneu
3.7 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Verfahrensprüfungen

Die weitere Gültigkeit der Verfahrensprüfung ist in der Verbändevereinbarung 1976/2 geregelt.

Wird die Fertigung von Dampfkesseln oder Dampfkesselteilen länger als 1 Jahr unterbrochen, so ist die Verfahrensprüfung zu wiederholen.

"3.7 Ergänzung und Verlängerung der Verfahrensprüfung

3.7.1 Bei wesentlichen Änderungen der festgelegten Bedingungen ist eine Ergänzungsprüfung erforderlich. Die Ergänzungsprüfung kann als Arbeitsprüfung durchgeführt werden.

3.7.2 Wird die Fertigung von Dampfkesseln oder Dampfkesselteilen länger als ein Jahr unterbrochen, so sind die erforderlichen Verfahrensprüfungen erneut durchzuführen."


II.

TRD 401, Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 40, zuletzt geändert BArbBl. 5/1999 S. 92) wird wie folgt geändert:*)**)

In Abschnitt 11.1 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

"Die Verbindungsleitungen müssen mindestens 8 mm lichte Weite haben und mit einem Wassersack versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein."