TRD 401 Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV (3)
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8 Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen

8.1 Jeder Dampferzeuger, ausgenommen Durchlauf-Dampferzeuger, muß mit mindestens zwei Einrichtungen versehen sein. die vom Kesselwärterstand aus die Lage des Wasserstandes unmittelbar erkennen lassen (Wasserstandglas). Ein Wasserstandglas kann ersetzt werden

(1) durch zwei Fernwasserstand-Anzeigeeinrichtungen oder

(2) bei Landdampferzeugern durch einen zuverlässigen, den Wasserstand wenigstens mittelbar anzeigenden Wasserstandregler oder Wasserstandbegrenzer.

Im Falle (1) braucht das Wasserstandglas nicht im Blickfeld des für die Speisung verantwortlichen Kesselwärters zu liegen. Bei Schiffsdampferzeugern müssen die Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen so angeordnet sein, daß der Wasserstand bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen erkennbar ist.

8.2 Die Verbindungsrohre zwischen Dampferzeuger und Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen über gemeinsame Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als 1000 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben. Die dampfseitigen Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, daß sich kein Kondensat ansammeln kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zur Wasserstand-Anzeigeeinrichtung haben.

8.3 Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen vom Dampferzeuger absperrbar und ausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muß die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.

8.4 Die untere Grenze des Anzeigebereiches eines Wasserstandglases muß mindestens 30 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand (NW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches liegen.

8.5 An jedem Wasserstandglas muß der niedrigste Wasserstand (NW) entsprechend der Höhe der Strichmarke nach Abschnitt 7.1 mit den Buchstaben N und W dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.

8.6 Zylindrische Wasserstandgläser müssen eine Einrichtung haben, die gegen Schäden durch zerplatzende Gläser schützt.

8.7 Die Ausblaseleitungen an Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen, Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasvorgang muß eindeutig erkennbar sein.

8.8 Durchlauf-Dampferzeuger müssen anstelle der Wasserstandanzeigeeinrichtungen mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Warnanlagen versehen sein, die auf beginnenden Wassermangel aufmerksam machen. Warnanlagen müssen getrennte Geber haben. Anstelle einer Warnanlage ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung zulässig. Die Bauart der Einrichtungen muß die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermöglichen.

9 Regelung der Wasserzufuhr, Wassermangelsicherung

9.1 Regler und Begrenzer für den Wasserstand oder die Wasserzufuhr müssen voneinander unabhängige Geber haben. Der Wasserstandbegrenzer muß spätestens bei Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes (NW) ansprechen. Die elektrischen Einrichtungen der Wassermangelsicherungen sowie gegebenenfalls diesen zugeordnete Hilfsstromkreise müssen der DIN 57116 entsprechen.

9.2 Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen Abschnitt 8.2 entsprechen. Die Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die Bauart der Einrichtungen muß ihre Funktionsprüfung bei allen Betriebszuständen ermöglichen.

9.3 Dampferzeuger mit einer schnell regelbaren Beheizung. ausgenommen Wasserrohr-Dampferzeuger. müssen mit einem zuverlässigen 5 Wasserstandbegrenzer ausgerüstet sein. Bei nicht schnell regelbaren Beheizungen genügt eine Einrichtung. die auf Wassermangel aufmerksam macht. Die Bauart der Einrichtungen muß ihre Funktionsprüfung bei allen Betriebszuständen ermöglichen.

Bei Verwendung von Schwimmerwasserstandbegrenzern müssen das Speisewasser und das Kesselwasser den Anforderungen der TRD 611 für einen zulässigen Betriebsüberdruck > 68 bar entsprechen.

10 Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung 8

10.1 Jeder Dampferzeuger muß mindestens eine Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung, jeder Schiffsdampfkessel muß mindestens zwei derartige Sicherheitseinrichtungen haben.

10.2 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für Dampfkessel der Gruppe IV müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau der TRD 421 entsprechen. Für Schiffsdampfkessel sind Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen nicht zulässig.

10.3 Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung am Kesselende anzubringen.

10.4 Bei allen nicht unter Abschnitt 10.3 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung am Sattdampfteil anzubringen.

10.5 Abweichend von Abschnitt 10.4 ist bei unabsperrbarem Überhitzer folgendes zu beachten:

(1) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzeraustritt angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur des Überhitzers durch eine andere Einrichtung verhindert ist.

(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil angebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzeraustritt angebrachten Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuereinrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.

10.6 Absperrbare Überhitzer müssen mit einer eigenen Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung am Überhitzeraustritt ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen. Sofern eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine geeignete Einrichtung verhindert wird. genügt ein Sicherheitsventil, das Druckaufbau und Volumenänderung bei abgesperrtem Überhitzer zuverlässig abführen kann. Die Anforderung von Abschnitt 10.4 bleibt hiervon unberührt.

11 Druck- und Temperaturmeßgeräte 99b 00a

11.1 Jeder Dampferzeuger muß mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampfraum des Dampferzeugers haben. Die Verbindungsleitungen müssen mindestens 8 mm lichte Weite haben und mit einem Wassersack versehen sein. Außerdem muß am Kesselwärterstand, bei Schiffsdampferzeugern auch am Maschinenfahrstand oder an einem anderen geeigneten Ort, die Höhe des Dampfdruckes erkennbar sein.

11.2 Das Manometer muß den Überdruck in Bar anzeigen. Der Anzeigebereich des Manometers muss 30 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck liegen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muß gegen Hitze geschützt angebracht sein.

11.3 In der Nähe des Anschlusses der Manometerverbindungsleitung am Dampfraum muß ein Prüfmanometer entsprechend DIN 16263 bzw. DIN 16271 anschließbar sein.

11.4 Hinter Überhitzern müssen Temperaturmeßgeräte eingebaut sein. Sie müssen auch hinter den einzelnen Überhitzerstufen und vor und hinter Kühlem vorhanden sein, wenn dies für die Beurteilung des Zeitstandverhaltens der verwendeten Werkstoffe notwendig ist.

11.5 Bei Durchlaufkesseln größer 10t/h Dampferzeugung muß eine Druckmeßeinrichtung für den Speisewasserdruck am Kesseleintritt vorhanden sein, die bei Erreichen des Berechnungsdruckes einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Alternativ kann bei Schnelldampferzeugern das Überströmventil der Speisepumpe auf einen Druck kleiner als der Berechnungsdruck am Kesseleintritt eingestellt werden.

12 Beheizung

12.1 Für die Beheizung von Dampferzeugern gelten, soweit zutreffend, bei


12.2 Die Beheizung muß der zulässigen Dampferzeugung (siehe Abschnitt 2.8) und der vorgesehenen Betriebsweise angepaßt sein.

13 Entaschungsanlagen

13.1 Entaschungsanlagen müssen technisch so ausgeführt sein, daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

13.2 Naßentschlacker müssen so ausgeführt sein, daß Personen durch Verspritzen von heißem Wasser oder Ausströmen von Dampf nicht gefährdet werden.

13.3 Entschlacker müssen verfahrbar sein, oder der Trichter der Brennkammer muß eine Absperreinrichtung haben. Auf die Anforderungen nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn durch konstruktive Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen sichergestellt ist. daß Personen nicht gefährdet werden.

14 Kennzeichnung

14.1 An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

 Name und Firmensitz des Herstellers,
zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,
zulässige Dampferzeugung in t/h bzw. kg/h,
Herstellnummer und Herstelljahr 9,
die zulässige Heißdampftemperatur in °C, falls der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren Überhitzer versehen ist.

14.2 Bei Dampferzeugern mit Bauartzulassung müssen ferner angegeben sein:

 Bauartzulassungskennzeichen,
Typ/Leistungsgröße der Baureihe.

14.3 Das Schild muß dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, daß es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.

14.4 Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

15 Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen

15.1 Dampferzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1200 mm und solche von mehr als 800 mm Durchmesser und 2000 mm Länge sind so einzurichten, daß sie befahren werden können. Einbauten müssen so gestaltet sein, daß sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht verhindern: sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen der Besichtigung und Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. Bei Feuerbüchskesseln mit senkrechtem Rauchrohr müssen in Höhe des niedrigsten Wasserstandes mindestens zwei gegenüberliegende Besichtigungsöffnungen vorhanden sein.

15.2 Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt folgendes:

(1) Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm, nicht übersteigen. Die Öffnungen von Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchstmaße von 150 mm. bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.

(2) Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm, nicht übersteigen.

(3) Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm, nicht übersteigen.

(4) Schaulöcher sollen einen Mindestdurchmesser von 50 mm haben; sie sollen jedoch nur angebracht werden, wenn ein Handloch aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist.

15.3 Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Dampfkesselanlagen, die befahren werden müssen, gilt folgendes:

(1) Einsteigöffnungen 10

für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm nicht überschritten werden.

(2) Befahröffnungen

für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben.

Die Mindestabmessung der Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.

15.4 Verschlußdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldichtungen verwendet sind. müssen die Verschlußdeckel so ausgeführt sein, daß die Dichtung nicht herausgedrückt werden kann. Dies gilt als erfüllt bei Anwendung der DIN 2914.

Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-Metall-Dichtungen muß das Verschlußsystem, bestehend aus Verschlußteilen und Dichtung, für den Verwendungszweck geeignet sein 11. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Verschlußteile eingesetzt werden.

15.5 Für Packungen und Dichtungen dürfen nur geschlossene Ringe verwendet werden.

16 Sonderbestimmungen

16.1 Elektroden, Dampferzeuger

Es gelten nicht die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8 und 9.

16.2 Dampferzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung

16.2.1 Abweichend von Abschnitt 5.2 muß das Speisewasser so eingeführt werden. daß sich der Dampferzeuger über die Speiseleitung nicht tiefer als bis zum Scheitel der Heizkörper entleeren kann.

16.2.2 Abweichend von Abschnitt 7.2 braucht der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand (NW) und dem höchsten Punkt der Heizkörper nur 30 mm zu betragen.

16.2.3 Abweichend von Abschnitt 8.4 muß die Höhenlage des Wasserstandglases so gewählt sein, daß der höchste Punkt der Heizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des Wasserstandglases liegt.

16.3 Abhitzedampferzeuger

16.3.1 Für Landdampferzeuger. die mit Abgasen beheizt werden. deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist, gelten nicht die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 12.

16.3.2 Für Schiffsdampferzeuger, die mit Abgasen beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist, gelten nicht die Abschnitte 5, 7, 8, 9 und 12.

16.4 Dampferzeuger, bei denen der Wasserinhalt bis zum niedrigsten Wasserstand (NW) 150 Liter, der zulässige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und zulässigem Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 500 nicht überschreiten

16.4.1 Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.2) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger können mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.

16.4.2 Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.

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8) Hinsichtlich der Zu- und Abführungsleitungen ist die TRD 421 zu beachten.

9) Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.

10) Müssen Dampfkessel befahren werden, um darin Oberflächenbehandlungen mit Gefahrstoffen durchzuführen, sind für die Größe der Einsteigöffnungen - in der Gefahrstoffverordnung als Zugangsöffnungen bezeichnet - die Forderungen des Anhangs V Nr. 1.2.1.3 der Gefahrstoffverordnung zu beachten.

11) Der Nachweis gilt für Dampfkesselanlagen mit einem zulässigen Betriebsüberdruck bis zu 40 bar als erbracht, wenn das Verschlußsystem der TRD 401 Anlage 1 entspricht.