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TREMF HF, Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz,
Teil 1: "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz"
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)
Vom 6. Januar 2023
(BGBl. Nr. 03-12 vom 14.02.2023 S. 162)
- Bek. d. BMAS v. 6.1.2023 - IIIb3 - 34516 - 6 -
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (TREMF HF) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TREMF HF Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Der Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" der TREMF HF behandelt das Vorgehen bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen bei Expositionen gegenüber elektromagnetischer Felder (EMF) im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz nach § 3 EMFV. Sie konkretisiert die Vorgaben der EMFV innerhalb des durch §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgegebenen Rahmens.
(2) Die TREMF HF gilt für EMF im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz. Sie gilt nach § 1 Absatz 2 und 3 EMFV nur für Kurzzeitwirkungen und nicht für vermutete Langzeitwirkungen.
(3) Unabhängig von den in dieser TREMF HF beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.
2. Begriffsbestimmungen
In diesem Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" der TREMF HF werden Begriffe so verwendet, wie sie im Teil "Allgemeines" der TREMF HF erläutert sind.
3. Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeines
(1) Nach § 3 Absatz 1 EMFV in Verbindung mit § 5 ArbSchG ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. Dabei sind auch Gefährdungen zu betrachten, die durch physikalische, chemische oder sonstige Einwirkungen am Arbeitsplatz vorliegen können. Damit sind auch Gefährdungen einzubeziehen, die durch Expositionen gegenüber EMF auftreten können. § 3 Absatz 1 EMFV legt die grundlegenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest, während § 3 Absatz 4 EMFV die zu berücksichtigenden Punkte im Detail nennt. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 Absatz 5 EMFV vor der Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind vor der Aufnahme der Tätigkeit die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen durch EMF nach dem Stand der Technik zu treffen. Näheres hierzu wird im Teil 3 beschrieben. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. § 3 Absatz 6 EMFV legt die Anforderungen an den Inhalt und die Form der Dokumentation fest.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. Daher ist vor allem bei EMF-Quellen, die schon länger in Gebrauch sind, zu prüfen, ob die bereits durchgeführten Schutzmaßnahmen nach aktuellem Stand der Technik ausreichend sind. Eventuell ergeben sich aufgrund einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen. Für weitere Informationen wird auf die Empfehlungen zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114 verwiesen.
(3) Nach § 3 Absatz 6 EMFV kann eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn Art und Umfang der möglichen Gefährdungen durch EMF dies rechtfertigen (siehe Abschnitt 6.4). Wird eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, ist dies nach § 3 Absatz 6 Satz 3 EMFV durch den Arbeitgeber zu begründen.
(4) Nach § 3 Absatz 4 Nummer 11 EMFV hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Arbeitgeber darüber informiert ist.
Hinweis: Erfolgt eine Bewertung der Gefährdung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, ist je nach Einordnung der Expositionssituation auch bei Unterschreitung der ALS die Ableitung und Durchführung von Maßnahmen erforderlich.
(5) Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen und die verallgemeinerten Erkenntnisse des Betriebsarztes aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu berücksichtigen (siehe AMR 3.2).
3.2 Ermittlung und Bewertung
(1) § 3 EMFV präzisiert die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hinsichtlich EMF.
(2) Danach hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob EMF am Arbeitsplatz auftreten oder auftreten können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat hierzu die auftretenden Expositionen durch EMF am Arbeitsplatz zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Ebenso sind die indirekten Wirkungen durch EMF am Arbeitsplatz zu bewerten. Dabei sind die verschiedenen Betriebszustände der Anlagen oder Betriebsmittel zu berücksichtigen. Nach § 3 EMFV ist für die Beschäftigten in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn EGW oder die zugehörigen ALS überschritten werden. Es sind aber auch solche Gefährdungen zu betrachten, für die keine EGW vorliegen (z.B. indirekte Wirkungen, siehe Abschnitt 6.8 und 6.9). Die EGW und ALS sind in Teil 2 Anhang 1 aufgeführt.
3.3 Organisation und Verantwortung
(1) Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die systematische Beurteilung (Ermittlung und Bewertung) aller einwirkenden EMF aus der Arbeitsumgebung auf den Arbeitsplatz (siehe Teil 1 Kapitel 4) des Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen, durchzuführen und damit die Gefährdungen durch EMF zu beseitigen oder zu minimieren. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle vorhersehbaren Arbeitsabläufe im Betrieb und umfasst alle Gefährdungsfaktoren. Bei gleichartigen Betriebsstätten, Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätzen mit vergleichbaren Gefährdungen ist es möglich, die Gefährdungsbeurteilungen zusammenzufassen.
(2) Die individuellen Aspekte der besonders schutzbedürftigen Beschäftigten, z.B. Implantatträger, sind bei der Gefährdungsbeurteilung und Aufgabenübertragung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 6.9).
(3) Zur systematischen Beurteilung der Arbeitsbedingungen werden die in Abbildung 3.1 dargestellten Prozessschritte durchgeführt.
Abb. 3.1 Prozessschritte zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
(4) Die Beurteilung von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch EMF erfolgt in der Regel arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen, inklusive vorhersehbarer Betriebsstörungen und der Gefährdungen bei Maßnahmen zu deren Beseitigung (nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BetrSichV). In Ausnahmefällen (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten) ist es ergänzend möglich, die Gefährdungsbeurteilung auch personenbezogen (individuell) durchzuführen. Dazu werden dann zunächst die arbeitsplatzbezogenen Expositionen bestimmt.
(5) Der Arbeitgeber darf bei möglichen EMF-Expositionen der Beschäftigten die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen worden ist und die daraus abgeleiteten Maßnahmen wirksam umgesetzt worden sind.
(6) Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber.
(7) Verfügt der Arbeitgeber nicht über die erforderliche Fachkunde und die entsprechenden Kenntnisse zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei EMF-Exposition, hat er sich nach § 4 Absatz 1 EMFV fachkundig beraten zu lassen. Diese Beratung kann beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchführen, sofern die erforderliche Fachkunde vorliegt (siehe Abschnitt 3.4). Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann an eine oder mehrere fachkundige Personen delegiert werden. Dazu ist es erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen über die notwendigen betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen, Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen erhalten und im Besitz aller notwendigen Informationen sind.
(8) Werden für die Durchführung von Arbeiten Fremdfirmen beauftragt und besteht die Möglichkeit einer Gefährdung durch Exposition gegenüber EMF, haben nach § 8 ArbSchG in Verbindung mit § 13 BetrSichV alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken. Dabei muss sichergestellt werden, dass über auftretende Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten informiert wird und erforderliche Maßnahmen abgestimmt werden.
Hinweis 1: Bei Standorten für Rundfunk- oder Mobilfunkanlagen ist für einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz meist eine Abstimmung zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, dem Anlagenbetreiber und ggf. Mitbenutzern des Standorts erforderlich. Die Informationsbereitstellung erfolgt hierbei durch den Anlagenbetreiber.
Hinweis 2: Dem für die EMF-Quelle(n) verantwortlichen Arbeitgeber wird empfohlen, sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten der anderen Arbeitgeber für ihre Tätigkeiten in Bezug auf die EMF-Quelle(n) angemessene Anweisungen erhalten haben.
(9) Die Gefährdungsbeurteilung muss auch Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen von EMF berücksichtigen, z.B.:
3.4 Fachkundige Personen
(1) Die Anforderungen an eine fachkundige Person umfassen im Sinne von § 2 Absatz 8 EMFV eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
Hinweis: Diese Fortbildungsmaßnahmen werden z.B. von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Technischen Akademien oder ähnlichen Institutionen angeboten. Die zeitlichen Abstände zwischen den Fortbildungsmaßnahmen hängen davon ab, inwieweit sich der Stand der Technik im Hinblick auf die eingesetzten EMF-Quellen oder die Vorschriften weiterentwickelt hat. Grundsätzlich wird eine Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet.
(2) Die fachkundige Person für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kennt sich mit den Vorschriften und Regelwerken soweit aus, dass sie in der Lage ist, im Rahmen ihrer Fachkunde Gefährdungen von Beschäftigten vor Beginn deren Tätigkeit zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Maßnahmen abzuleiten. Die fachkundige Person, die die Gefährdungsbeurteilung durchführt, zieht bei Bedarf andere Fachkundige hinzu, um ergänzende Fachkunde einzuholen.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung von EMF verlangt folgende Kenntnisse über:
(4) Weitere fachkundige Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 EMFV sind solche für Messungen oder Berechnungen von EMF. Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber EMF dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. Messtechnik, Berechnungsverfahren oder Simulationssoftware, verfügen.
(5) Fachkundige Personen für Messungen oder Berechnungen verfügen je nach Aufgabenstellung über die unter Absatz 3 aufgelisteten Kenntnisse. Darüber hinaus besitzt die fachkundige Person zusätzliche Kenntnisse in der EMF-Messtechnik, in Berechnungsverfahren oder in Simulationssoftware nach dem Stand der Technik, über die Durchführung von Expositionsmessungen oder -berechnungen und die Beurteilung der Ergebnisse. Die Kenntnisse sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
3.5 Gefährdungsbeurteilung bei gleichartigen Arbeitsbedingungen
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht in der Regel die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus. Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehen werden, lassen sich zusammenfassen. Die Dokumentation kann arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen und unter Umständen auch personenbezogen erfolgen. Bei einer arbeitsplatzbezogenen Dokumentation muss nachvollziehbar sein, welchem Arbeitsplatz die Beschäftigten zuzuordnen sind. Die Anforderungen an die Dokumentation sind im Abschnitt 10 beschrieben.
4 Expositionszonen
(1) Expositionszonen stellen eine Handlungshilfe zur Umsetzung des Schutzkonzepts der EMFV dar. Der Bewertung der Exposition gegenüber EMF mittels Expositionszonen liegen ausschließlich kontinuierliche sinusförmige Signalverläufe zugrunde. Zur Bewertung der Exposition gegenüber EMF mit nicht konstanter Leistungsabgabe können Verfahren, wie in Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.45 und Teil 2 Abschnitt 8 erläutert, angewendet werden. Die Bewertung der Exposition gegenüber EMF mit Expositionsdauern < 6 min erfolgt nach Teil 2 Abschnitt 8 in Verbindung mit Teil 2 Anhang A1.6.
Hinweis: Es ist möglich, das Expositionszonenkonzept zur Bewertung von EMF-Quellen mit nicht konstanter Leistungsabgabe heranzuziehen, wenn die entsprechende Bewertungsgrundlage mit der dem Expositionszonenkonzept zugrundeliegenden Bewertungsgrundlage (siehe Abschnitt 4 und Teil "Allgemeines" Abschnitt 7) übereinstimmt.
(2) Bei der Bewertung der Exposition gegenüber EMF auf Basis der Expositionszonen muss sichergestellt werden, dass Gefährdungen durch:
ausgeschlossen werden.
(3) Mittels Expositionszonen wird der Bezug zwischen der Höhe der EMF-Exposition und der möglichen Wirkung auf die Beschäftigten, den einzuhaltenden ALS und den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten hergestellt.
(4) Die in den Expositionszonen einzuhaltenden Schwellenwerte und ALS sind in Teil 2 Anhang A1.2 aufgeführt.
(5) Ist die Höhe der Exposition gegenüber EMF der Expositionszone 0 zuzuordnen, sind keine technischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich. Die Pflicht zur Unterweisung nach § 19 EMFV bleibt hiervon unberührt.
Hinweis: Indirekte Gefährdungen durch EMF und andere Gefährdungsfaktoren werden im Expositionszonenkonzept nicht berücksichtigt und müssen gesondert betrachtet werden, z.B. Brand und Explosion durch elektrischen Überschlag.
(6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass bei Überschreitung der den Expositionszonen zugrunde gelegten Schwellenwerte und ALS die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchgeführt werden. Die Durchführung von Maßnahmen setzt voraus, dass der Verantwortliche für die Durchführung der Maßnahme auch das Durchsetzungsrecht der entsprechenden Maßnahme besitzt. Beispiele hierfür sind Zutrittsbeschränkungen im Zusammenhang mit ortsveränderlichen EMF-Quellen in öffentlich zugänglichen Bereichen, wie stationär betriebene Radar-, Mobil- oder Rundfunkanlagen.
(7) Die nachfolgenden Tabellen 4.1 für elektrische Felder und 4.2 für magnetische Felder geben in Ergänzung zu Teil "Allgemeines" Abbildungen 7.1 und 7.2 einen Überblick über das frequenzabhängige Auftreten der Expositionszonen inklusive der zu überprüfenden ALS mit einer kurzen Zusammenfassung der potentiell durchzuführenden Maßnahmen.
Tab. 4.1 Expositionszonen für elektrische Felder, nichtthermische Wirkungen
Legende:
ALS Kontaktströme nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.15;
ALS stationäre Kontaktströme nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.22;
ALS für thermische Wirkungen nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.21;
f - Frequenz in Hz;
oALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.13;
Schwellenwert aktiver kardialer Implantate nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.25;
u/oALS - untere und obere ALS - anzuwenden, wenn uALS = oALS;
uALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.13
Expositi- |
Prüfung |
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen (siehe Teil 3) |
elektrische Felder, thermische Wirkungen | |||
bis 1 MHz |
bis 3,68 MHz |
bis 6 GHz |
bis 300 GHz | |||
0 |
| 0 | 0 | 0 | 0 | |
u/oALS | uALS | uALS | ALS therm. Wirkungen | |||
2 | ||||||
| Maßnahmen aus Expositionszone 1 und zusätzlich:
| 2 | 2 | |||
oALS | ALS therm. Wirkungen | |||||
Gefahren- zone | ||||||
Maßnahmen nach Expositionszone 2 und zusätzlich:
| Gefahrenzone | Gefahrenzone | Gefahrenzone | Gefahrenzone |
Tab. 4.2 Expositionszonen für magnetische Felder, nichtthermische Wirkungen
Legende:
ALS Kontaktströme nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.15;
ALS stationäre Kontaktströme nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.22;
ALS Gliedmaßen nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.14;
ALS für thermische Wirkungen nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.21;
f - Frequenz in Hz;
oALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.14;
Schwellenwert aktiver kardialer Implantate nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.26;
u/oALS - untere und obere ALS - anzuwenden, wenn uALS = oALS;
uALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle 1.14
Expositi- onszone | Prüfung (siehe Teil 2) | Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen (siehe Teil 3) | magnetische Felder, nichtthermische Wirkungen | ||
bis 0,0175 Hz | bis 300 Hz | bis 20,7 kHz | |||
0 |
| 0 | 0 | 0 | |
Schwellen- wert akt. Implantate | ALS therm. Wirkungen | ALS therm. Wirkungen | |||
Gefahren- zone | |||||
geeignete Maßnahmen, um einen Zutritt zur oder Hineinlangen in die Gefahrenzone zu verhindern | Gefahrenzone | Gefahrenzone | Gefahrenzone |
5. Informationsermittlung
5.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber hat zunächst zu ermitteln, ob EMF bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu einer Exposition des Beschäftigten oder zu anderen indirekten Auswirkungen für den Beschäftigten führen können. Treten EMF mit f ≤ 10 MHz auf, muss zusätzlich die TREMF NF zur Beurteilung nichtthermischer Wirkungen hinzugezogen werden.
(2) Eine EMF-Exposition besteht bei einer Vielzahl von Arbeitsverfahren, -bereichen, EMF-Quellen oder beruflichen Tätigkeiten. Eine beispielhafte Aufzählung findet sich in Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1. Die Aufzählung enthält eine Entscheidungshilfe zur Unterscheidung zwischen Expositionssituationen, die Schutzmaßnahmen erfordern und Expositionssituationen, von denen keine Gefährdungen ausgehen.
(3) Veröffentlichte Messergebnisse können im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung genutzt werden, sofern sie auf die zu beurteilende Arbeitsplatzsituation übertragbar, plausibel und vollständig sind.
5.2 Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung
(1) Sind am Arbeitsplatz EMF-Quellen vorhanden, bei denen eine Gefährdung durch EMF nicht auszuschließen ist (siehe z.B. entsprechende Klassifizierung nach Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1), sind diese aufzulisten. Für Expositionen durch diese Quellen ist die Gefährdungsbeurteilung in den folgenden Schritten weiterzuführen. Sind am Arbeitsplatz hingegen EMF-Quellen vorhanden, bei denen von keiner Gefährdung durch EMF auszugehen ist (siehe z.B. entsprechende Klassifikation nach Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1), ist diese Bewertung im Rahmen einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
(2) Es ist zu prüfen, welche Informationen über die vorhandenen EMF-Quellen und Expositionssituationen vorliegen und plausibel sind. Daraus lassen sich gegebenenfalls zu erwartende EMF-Expositionen abschätzen und Rückschlüsse auf mögliche Gefährdungen ziehen. Liefern verfügbare Produktinformationen (Bedienungsanleitung und andere Herstellerangaben) der EMF-Quellen Informationen zu den möglichen Expositionssituationen mit erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen, so sind diese für die Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(3) Bei Anlagen oder Maschinen, die aus mehreren Komponenten bestehen, ist darauf zu achten, dass sich Herstellerangaben möglicherweise nur auf einzelne Komponenten beziehen und somit für eine Bewertung der Gesamtexposition an der entsprechenden Anlage oder Maschine unter Umständen nicht ausreichend sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn verschiedene Komponenten (Sender, Kabel, Antenne) zu einer Sendeanlage kombiniert werden.
(4) Zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung können ergänzend zur EMF-Emission der vorhandenen EMF-Quellen auch Angaben zu den Abständen der Beschäftigten zu den Quellen notwendig sein.
(5) Detaillierte Informationen über die EMF-Emissionen der vorhandenen EMF-Quellen muss sich der Arbeitgeber in der Regel beschaffen.
5.2.1 Abschätzung der Exposition
(1) Der Arbeitgeber beschafft sich die notwendigen Informationen über die EMF-Emission beim Wirtschaftsakteur (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler) nach § 2 Nummer 29 ProdSG, der die Produkte bzw. EMF-Quellen auf dem Markt bereitgestellt hat, oder aus anderen Informationsquellen (z.B. Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1). Notwendige Informationen über die EMF-Emission können z.B. beinhalten:
(2) Liegen ausreichende und belastbare Daten zur EMF-Emission und erforderlichenfalls nachfolgende weitere Angaben vor, ist eine Abschätzung der Höhe der EMF-Exposition und damit auch, ob ALS eingehalten oder überschritten werden, möglich. Zusätzliche erforderliche weitere Angaben können sein:
(3) Situationen mit gleichzeitiger Exposition gegenüber mehreren Quellen oder Feldern mehrerer Frequenzen werden beachtet.
5.2.2 Berechnung der Exposition
Für die Berechnung der Exposition sind Fachkenntnisse zur Berechnung von EMF erforderlich. Die Berechnung erfolgt nach dem Stand der Technik. Zur Einordnung der Berechnungsergebnisse sind Informationen z.B. über Betriebszustand, Signalform, Frequenzbereich, zeitlichen Verlauf der Stromstärke und Spannung oder Abstände der Beschäftigten zur EMF-Quelle in der Ergebnisdokumentation der Berechnung notwendig.
5.2.3 Messung der Exposition
Für die Messung der Exposition sind Fachkenntnisse zur Messung von EMF erforderlich. Die Messung erfolgt nach dem Stand der Technik. Zur Einordnung der Messergebnisse sind Informationen z.B. über Betriebszustand, Signalform, Frequenzbereich, zeitlichen Verlauf der Stromstärke und Spannung oder Abstände der Beschäftigten zur EMF-Quelle im Messprotokoll bzw. in der Ergebnisdokumentation notwendig.
5.2.4 Expositionsbewertung auf Basis öffentlich zugänglicher Daten
Nach § 3 Absatz 1 Satz 7 EMFV können Ergebnisse aus Expositionsbewertungen von der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen berücksichtigt werden, wenn die EGW nach Anhang 2 und 3 EMFV eingehalten werden und sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
Hinweis: Informationsquellen für solche Ergebnisse sind z.B. Angaben über Sicherheitsabstände aus den Standortbescheinigungen für Funkanlagenstandorte der Bundesnetzagentur oder die Datenbank mit Herstellerangaben zu SAR-Werten des Bundesamts für Strahlenschutz.
6 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
6.1 Allgemeines
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten EMF ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können (siehe z.B. entsprechende Klassifizierung nach Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1). Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls zwischen Normalbetrieb und anderen Betriebsarten zu unterscheiden.
(2) Hält die EMF-emittierende Anlage die Grenzwerte nach Anhängen 1 bis 3 26. BImSchV bzw. Anhängen 2 und 3 EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG ein, kann eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3.1 Absatz 3 und Abschnitt 6.4). Die Störwirkung auf aktive kardiale Implantate im Sinne des Forschungsberichts FB 451 ist auch bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhängen 1 bis 3 26. BImSchV zu beurteilen. Werden hingegen die Werte nach EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG eingehalten, sind Störwirkungen auf aktive kardiale Implantate im Sinne des Forschungsberichts FB 451 nicht zu erwarten und daher keine Maßnahmen erforderlich. Besteht hingegen ein großer Unterschied zwischen Effektiv- und Spitzenwert, ist die Einhaltung der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 zu prüfen.
(3) Emittiert die Anlage Frequenzen im Übergangsbereich mit 100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz, müssen sowohl die Gefährdungen durch nichtthermische Wirkungen nach der vorliegenden TREMF als auch die thermischen Wirkungen von EMF nach der TREMF NF berücksichtigt werden. In diesem Rahmen wird auf das Zonenkonzept (siehe Abschnitt 4) verwiesen.
(4) Die Gefährdungsbeurteilung bei EMF-emittierenden Anlagen umfasst insbesondere
Abbildung 6.1 zeigt beispielhaft den Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf EMF.
Abb. 6.1 Ablauf der Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Expositionen
* Zur Zeit der Drucklegung und Veröffentlichung dieser TREMF war am Markt keine PSA zum Schutz vor Gefährdungen durch EMF verfügbar.
6.2 Tätigkeitsanalyse
Die Arbeits- und Expositionsbedingungen werden vor der Messung, Berechnung oder Simulation möglichst genau festgestellt. Dazu gehören u. a. Informationen:
Hinweis: Zur Zeit der Drucklegung und Veröffentlichung dieser TREMF war am Markt keine PSA zum Schutz vor Gefährdungen durch EMF verfügbar.
6.3 Übersicht über typische EMF-Quellen und Anforderungen an ihre Bewertung
(1) Ob für EMF-Quellen im Zusammenhang mit dem Einsatzort oder der Tätigkeit eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung ausreichend ist, kann anhand von Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1 für die dort aufgeführten Quellen entschieden werden.
Hinweis 1: Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1 erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei EMF-Quellen, die nicht in den Tabellen enthalten sind, sind weitere Informationsquellen (wie z.B. die Bedienungsanleitung) bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.Hinweis 2: Für eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte ohne aktive Implantate (z.B. Träger passiver Implantate, Beschäftigte mit metallischen Fremdkörpern) sowie besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit aktiven Implantaten (z.B. Herzschrittmacher, Insulinpumpe, Cochlea-Implantat) siehe Abschnitt 6.9.
(2) Bei den Angaben in Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1, wie die EMF-Quellen bezüglich ihrer Gefährdung einzuordnen sind, wurde davon ausgegangen, dass diese den Produktsicherheitsvorschriften entsprechen und wie vom Hersteller vorgesehen installiert und betrieben werden.
6.4 Vereinfachte Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Möglichkeit zur Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung besteht, wenn Art und Umfang der EMF-Exposition ein Erreichen der unteren ALS oder der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.7 (für Träger von Implantaten im Sinne des Forschungsberichts FB 451) nicht erwarten lassen.
(2) Um zu prüfen, ob die Bedingungen für Absatz 1 erfüllt sind, sind zunächst folgende Schritte durchzuführen (siehe auch Abbildung 6.2):
Abb. 6.2 Ablauf der vereinfachten Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Expositionen
* Definition Arbeitsplatz nach Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.1
(3) Ein Erreichen der unteren ALS oder der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Abschnitt A1.7 (für Träger von Implantaten im Sinne des Forschungsberichts FB 451) ist nicht zu erwarten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist/sind:
Hinweis 1: In diesen Fällen sind Berechnungen oder Messungen bzw. die Ableitung erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen nicht notwendig. Dadurch wird die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vereinfacht.
Hinweis 2: Die Ergebnisse von vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen sind zu berücksichtigen, wie z.B. mögliche Gefährdungen durch eine EMF-Quelle, die der Tätigkeit bzw. dem Arbeitsplatz nicht (unmittelbar) zugeordnet ist. Beispiele hierfür sind: Büroarbeitsplatz im möglichen Wirkungsbereich einer Trafostation des eigenen Arbeitgebers (z.B. direkt hinter der Wand im Nachbarraum oder Lagerraum für Büromaterial in direkter Umgebung zu einer Galvanikanlage).
(4) Ergibt die Bewertung der EMF-Exposition, dass mindestens eine Bedingung nach Absatz 3 erfüllt ist, so wird die Gefährdungsbeurteilung mit der Dokumentation abgeschlossen.
(5) Die Pflicht zur Unterweisung nach § 19 EMFV bleibt unberührt (siehe Abschnitt 7).
(6) Die Voraussetzungen und Ergebnisse einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung sind regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben.
(7) Von einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung ausgenommen ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Abschnitt 6.9.2.2.2.
6.5 Nachweis der Einhaltung von Expositionsgrenzwerten
(1) Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Exposition gegenüber EMF zu gewährleisten, gibt die EMFV dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben ALS auch EGW zur Bewertung der Exposition heranzuziehen.
(2) Seitens des Arbeitgebers kann der Nachweis der Einhaltung der EGW durch drei Verfahren erbracht werden: Nachweis durch Messung, Berechnung oder Simulation (analytische und numerische Verfahren). Die Verfahren unterscheiden sich teils erheblich, z.B. hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse oder des Durchführungsaufwands.
Hinweis: Werden Berechnungs- und Simulationsverfahren eingesetzt, ist zu beachten, dass die Modellierung der Expositionssituation einen starken Einfluss auf die Genauigkeit des Ergebnisses hat. Dabei spielen die Nachbildung der EMF-Quelle und die Wahl des Körpermodells (homogenes Körpermodell aus einfachen geometrischen Formen (Scheibe, Ellipsoid o. Ä.) oder inhomogenes, detailliertes anatomisches Körpermodell) sowie dessen Positionierung zur EMF-Quelle eine entscheidende Rolle.
(3) Unabhängig vom verwendeten Verfahren ist die Unsicherheit anzugeben, siehe Teil 2 Abschnitt 5.
(4) Der Nachweis der Einhaltung des EGW gilt als erbracht, wenn der ermittelte Wert zzgl. der Unsicherheit den entsprechenden EGW unterschreitet.
(5) Werden EGW zur Bewertung der Exposition herangezogen, müssen die Anforderungen nach § 6 Absätze 4, 5 und 6 EMFV sowie die besonderen Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen nach §§ 15 bis 18 EMFV berücksichtigt werden.
(6) Nach § 2 Absatz 6 EMFV in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und §§ 15 bis 18 EMFV kann aufgrund des Nachweises der Einhaltung von EGW auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung von bestimmten ALS verzichtet werden.
Hinweis: Eine Einhaltung der ALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.21 und A1.22 bedeutet, dass auch die entsprechenden EGW eingehalten werden. Werden diese ALS überschritten, hat der Arbeitgeber nach § 2 Absatz 6 EMFV Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen, es sei denn, die entsprechenden EGW sind nachweislich eingehalten. Es gelten die besonderen Festlegungen nach §§ 15 und 16 EMFV.
Tab. 6.1 Besondere Festlegungen zur Expositionsbewertung mittels EGW
Frequenzbereich |
Art des Feldes |
Entladungen und Kontaktströme | |
Elektrisches Feld |
Magnetisches Feld | ||
Hochfrequenz | ALS [von EGW abgeleitet] (§§ 15 und 16 EMFV) |
(7) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 EMFV (Kennzeichnung) und § 19 EMFV (Unterweisung) bleibt ungeachtet der Nutzung von ALS oder EGW zur Expositionsbewertung unberührt.
Hinweis: Für weitere Informationen siehe Teil 2 Abschnitt 9.
6.6 Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei verschiedenen Betriebszuständen
Sind an einem Arbeitsplatz unterschiedliche Betriebszustände möglich, so sind diese auch hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Gefährdungen zu bewerten. Besonderes Augenmerk ist hier z.B. auf Arbeiten bei Reinigung, Reparatur und auch Wartung zu legen. Die hierbei ermittelten Gefährdungen sind gerade für die Unterweisung der zuständigen Beschäftigten wichtig. Für weitere Informationen siehe Teil 3 Abschnitt 9.
6.7 Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei Wechsel- und Kombinationswirkungen
Bezogen auf den Anwendungsbereich der vorliegenden TREMF sind keine Wechsel- und Kombinationswirkungen mit anderen physikalischen Faktoren bekannt.
6.8 Beurteilung von indirekten Wirkungen
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen zu vermeiden. Sind diese nicht zu vermeiden, dann müssen sie so weit wie möglich vermindert werden.
(2) Der Arbeitgeber prüft:
Hinweis: Zur Beurteilung dieser Gefährdungen wird auf die TRGS der Reihen 700 und 800 verwiesen. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Fachkunde eingeholt und weitere entsprechende Maßnahmen nach Sprengstoffgesetz (SprengG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ergriffen werden.
Hinweis: Die Kontaktströme entstehen hierbei nicht durch stromführende Leiter oder durch unter Spannung stehende Teile. Für weitere Informationen siehe auch Teil 2 Abschnitt 4.1.2 Absatz 9.
6.9 Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
6.9.1 Allgemeines
(1) Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte liegen möglicherweise bereits in Bereichen vor, bei denen die ALS und EGW gemäß EMFV nicht überschritten werden.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung hat insbesondere die Erfordernisse für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach JArbSchG bleibt hiervon unberührt.
(3) Dazu gehören insbesondere Personen mit (siehe auch Abbildung 6.3):
Abb. 6.3 Exemplarische Darstellung aktiver und passiver Implantate
1. aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, | |
2. passiven medizinischen Implantaten, die durch EMF beeinflussbar sind (z.B. Erwärmung oder Kraftwirkung), | |
3. medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, | |
4. sonstigen durch EMF beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper, | |
5. eingeschränkter Thermoregulation, z.B. infolge von Medikamenteneinnahme. |
Hinweis: Für weiterführende Informationen zur Hilfestellung bei der Beurteilung von Implantaten wird auf die DGUV-I 203-043 verwiesen bzw. hinsichtlich der allgemeinen Bewertung von aktiven kardialen und passiven Implantaten mittels zulässiger Werte (Schwellenwerte) auf den Forschungsbericht FB 451.
(4) Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung besonders schutzbedürftiger Beschäftigter festzulegen und gegebenenfalls individuell anzupassen.
(5) Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung für die Einhaltung der Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen (§ 7 ArbSchG).
6.9.2 Vorgehensweise bei der Bewertung der Gefährdung von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
6.9.2.1 Allgemeines
(1) Es wird empfohlen, die Beeinflussbarkeit eines Implantats individuell unter Berücksichtigung der Exposition der/des Beschäftigten und der Eigenschaften des Implantats zu ermitteln (individuelle Gefährdungsbeurteilung).
(2) Im Rahmen der Unterweisung werden alle Beschäftigten darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält.
Hinweis: Für die vorausschauende Arbeitsgestaltung ist es empfehlenswert, dass der Arbeitgeber bereits vor der Implantation, z.B. über den Betriebsarzt, über die bevorstehende besondere Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte informiert wird. Optimal ist hierbei die direkte Kommunikation zwischen behandelndem Arzt (z.B. Kardiologe) und Betriebsarzt mit dem Ziel, die betrieblichen Gegebenheiten bei der individuellen Anpassung des Implantats zu berücksichtigen.
(3) Ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung wie für Besucher und Fremdpersonal nicht möglich, ist zu prüfen, ob auf Basis von Anhang 2 Tabelle A2.1 allgemeingültige organisatorische Maßnahmen abzuleiten sind.
6.9.2.2 Bewertung
Die Bewertung der Gefährdungen von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt bereichsbezogen (siehe Abschnitt 6.9.2.2.1) oder individuell (siehe Abschnitt 6.9.2.2.2).
6.9.2.2.1 Ermittlung von Bereichen mit Gefährdungen für Implantatträger
(1) In Bereichen, die der Expositionszone 0 zugeordnet werden können, sind keine Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte erforderlich.
(2) Oberhalb der Expositionszone 0 können für Beschäftigte mit passiven medizinischen Implantaten oder mit sonstigen durch magnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper Gefährdungen entstehen, wenn die ermittelte Exposition die Werte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.27 und A1.28 überschreitet. In diesem Fall sind die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen individuell zu ermitteln.
(3) Oberhalb der Expositionszone 0 oder bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26 wird für Beschäftigte mit aktiven medizinischen Implantaten oder mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, die Beeinflussbarkeit des Implantats oder medizinischen Gerätes nur individuell ermittelt. Ohne Bewertung der Beeinflussbarkeit ist der Aufenthalt von Beschäftigten mit aktivem medizinischem Implantat in diesen Bereichen nicht zulässig.
6.9.2.2.2 Individuelle Ermittlung der Beeinflussbarkeit von Implantaten
Ist der Implantatträger dem Arbeitgeber bekannt, so lässt sich eine individuelle Lösung nach § 3 Absatz 7 EMFV für den Beschäftigten anhand der folgenden Vorgehensweise erarbeiten (siehe auch Abbildung 6.4):
Es sind die Bereiche zu bestimmen, in denen sich der Implantatträger während seiner Arbeitszeit und der Arbeitspausen aufhält. Hierzu gehören auch die Zugangswege zu Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie Flucht- und Rettungswege.
Bei der Ermittlung der Feldquellen sind alle feldrelevanten Arbeits- und Betriebsmittel sowie Anlagen innerhalb der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangs- sowie Flucht- und Rettungswege zu berücksichtigen. Als Hilfestellung kann hier die Zuordnung der Bereiche zu den in Abschnitt 4 und Teil "Allgemeines" Abschnitt 7 dargestellten Expositionszonen oder Anhang 2 Tabelle A2.1 dienen.
Die Ermittlung der Exposition erfolgt durch einen Fachkundigen nach § 4 Absatz 1 EMFV. Neben den grundsätzlichen Anforderungen zur Ermittlung der Exposition (siehe Teil 2) sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit aktiver Implantate sind neben Hersteller und Typ des Implantats auch weitere Parameter zu ermitteln. Für Herzschrittmacher sind dies insbesondere die Funktionsweise (Schrittmachermodus), die Art der Elektroden, die Betriebsart und die programmierte Empfindlichkeit. Die meisten dieser Informationen können dem Implantatausweis entnommen werden.
Die Ermittlung und Bewertung der Störbeeinflussbarkeit aktiver oder passiver Implantate oder sonstiger Fremdkörper oder medizinischer Vorrichtungen und Geräte, die am Körper getragen werden, kann mittels nachstehender Verfahren erfolgen:
Abb. 6.4 Ablaufdiagramm zur Bewertung der Störbeeinflussung von Implantaten
6.9.3 Maßnahmen
(1) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, insbesondere oberhalb der Expositionszone 0, müssen mit dem Verbotszeichen P007 (siehe Teil 3 Anhang 1) gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein.
(2) In Arbeitsbereichen mit öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn gemäß der Gefährdungsbeurteilung für an diesen Arbeitsplätzen tätige Implantatträger ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist und die betroffenen Beschäftigten über die Gefährdungen aufgrund der EMF unterwiesen sind. Ein sicheres Arbeiten liegt beispielsweise vor, wenn der Hersteller des Implantats den sicheren Betrieb bis zur oberen ALS garantiert.
Hinweis: Die vom Implantathersteller bescheinigte Eigenschaft "MRT-tauglich" schließt nicht aus, dass das Implantat sowohl durch wesentlich geringere Feldstärken als auch bei anderen Frequenzen gestört wird.
(3) Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangswege, in denen die Werte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 überschritten werden, sind in geeigneter Weise mit dem Verbotszeichen P014 und Zusatzzeichen (siehe Teil 3 Anhang 1) zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein.
(4) Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, dass Bereiche mit einer allgemeinen Gefährdung für Implantatträger vorliegen, so sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störbeeinflussung zu verhindern. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
(5) Zu individuellen Maßnahmen für einen Beschäftigten mit Implantat gehören insbesondere:
6.10 Ableitung von Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsüberprüfung
(1) Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber Maßnahmen nach dem Stand der Technik fest, überprüft deren Wirksamkeit und dokumentiert diese. Dabei ist eine Substitutionsprüfung entsprechend § 3 Absatz 4 Punkt 5 EMFV durchzuführen sowie die Rangfolge der Maßnahmen zu beachten (siehe Abschnitt 4.39).
(2) Bei Möglichkeit der Überschreitung der EGW wird ein Plan für die Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen mit Prioritätenliste, Zeitplan und Wirksamkeitsprüfung aufgestellt und durchgeführt. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, müssen organisatorische und/oder persönliche Schutzmaßnahmen angewendet werden (siehe Teil 3).
(3) Der Fachkundige, der die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor. Der Arbeitgeber setzt diese selbst oder durch Anweisung um; etwaige Beteiligungsrechte von Interessenvertretungen sind zu beachten.
(4) Die Wirksamkeit der ausgewählten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Überprüfungsintervalle werden so festgelegt, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Als Richtwert der Zeitabstände werden zwölf Monate angesetzt.
Hinweis: Beispiele und Regelungen für Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen finden sich in Teil 3.
7 Unterweisung
(1) Die Unterweisung der Beschäftigten nach § 19 EMFV ist auf Basis der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie ist erforderlich, wenn Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit, auch solche durch indirekte Auswirkungen, möglich sind. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge zu unterrichten. Es ist auch darüber zu unterweisen, dass es durch mögliches Fehlverhalten des Beschäftigten, z.B. bei Entfernung oder Beschädigung von Abschirmeinrichtungen an einer Maschine oder an einem Gerät, zu Gefährdungen kommen kann.
Hinweis: In Abhängigkeit der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind ergänzend zu den in § 19 EMFV aufgeführten Inhalten folgende Punkte sinnvoll:
- die Eigenschaften der EMF (z.B. Pulsung, Einwirkungen mehrerer Frequenzen bzw. Überlagerung der Emissionen verschiedener Quellen),
- die Art der Gefährdung und Möglichkeit des Auftretens von Nervenstimulationen oder Gewebeerwärmungen,
- Gefährdungen durch andere indirekte Auswirkungen EMF wie die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern, die Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen, die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch die Entzündung von brennbaren Materialien aufgrund von Funkenbildung sowie Kontaktströme,
- die bestimmungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen (sofern am Markt verfügbar) und ggf. anderer individueller Maßnahmen, erforderlichenfalls ergänzt durch eine Schulung in der Benutzung,
- Verhalten in Bereichen mit relevanten Expositionen gegenüber EMF bei Normalbetrieb, insbesondere mögliches Fehlverhalten, wie das Entfernen oder Beschädigen von Abschirmeinrichtungen an einer Feldquelle,
- Verhalten bei Service- und Wartungsarbeiten an relevanten Feldquellen (siehe auch Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.13 Absatz 5),
- Verhalten bei Unfällen in Bereichen mit relevanten Feldexpositionen (Liste der potenziellen Notsituationen und Beschreibung der zugehörigen Rettungs- oder Räumungsmaßnahmen, vorsorgliche Einweisung für Ersthelfer und Rettungskräfte),
- die bestimmungsgemäße Handhabung der EMF-Quelle und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdungen durch Exposition gegenüber EMF,
- Hinweise zu Wirkungen von Medikamenten, Kosmetika und Gefahrstoffen (z.B. thermosensibilisierende Effekte),
- Überblick über die betriebliche Arbeitsschutzorganisation.
(2) Die Unterweisung hat das Ziel, die Beschäftigten über die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen von EMF zu informieren und sie mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und mit den erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vertraut zu machen, damit Gesundheitsschäden durch EMF verhindert werden. Den Beschäftigten wird aufgezeigt, worin die Gefährdungen bestehen, wie die Exposition gegenüber EMF in Bezug auf die ALS oder EGW einzuschätzen ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden und wie sie diese einzuhalten haben. Die ordnungsgemäße Handhabung der EMF-Quelle kann zur Verringerung der Exposition beitragen. In diesem Zusammenhang sind z.B. erforderliche Verhaltens- und Handlungsweisen zu erklären. Die Beschäftigten sind dazu anzuhalten, gesundheitliche und sensorische Wirkungen zu melden. Nach § 6 Absatz 6 EMFV sind dafür unverzüglich die Gründe zu ermitteln; dies führt ggf. zu einer Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und zur Auswahl weiterer Schutzmaßnahmen.
(3) Spezifische Informationen und Hinweise zu den besonderen Gefährdungen insbesondere für besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind Gegenstand der Unterweisung nach § 19 Absätze 1 und 2 EMFV. Die Beschäftigten werden zu Auswirkungen auf besonders schutzbedürftige Beschäftigte sensibilisiert.
(4) Alle Beschäftigten werden im Rahmen der Unterweisung darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 6.9.
(5) Bei der Unterweisung sind Beschäftigte insbesondere über die Erkennung, Meldung und Vermeidung gesundheitsschädlicher Wirkungen von EMF zu informieren. Das betrifft auch kurzzeitig auftretende Wirkungen oder Symptome und Missempfindungen (wie Wärmewirkungen), die infolge der Wirkungen von EMF durch Energieabsorption im Gewebe und indirekter Wirkungen auftreten können.
(6) Im Hinblick auf die Gefährdungen unterstützt die fachkundige Person den Arbeitgeber bei der Unterweisung. Sie kooperiert mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und ggf. weiteren Beauftragten.
(7) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor der ersten Inbetriebnahme der EMF-Quelle sowie mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache durchzuführen. Bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und Expositionssituationen (siehe Teil "Allgemeines" Abschnitt 4.25) hat der Arbeitgeber über die neue Gefährdungssituation zu unterweisen.
(8) Werden betriebsfremde Beschäftigte zum Zwecke der Dienstleistungserbringung im laufenden Betrieb in Bereichen mit Expositionen gegenüber EMF oberhalb der ALS für thermische Wirkungen möglicherweise tätig (z.B. Reinigungspersonal, Handwerker, Sicherheitspersonal), so ist eine für die Tätigkeit erforderliche Unterweisung durchzuführen. Über alle relevanten betriebsspezifischen Gegebenheiten zu EMF-Quellen wird der betriebsfremde Arbeitgeber geeignet informiert, um eine Unterweisung der betriebsfremden Beschäftigten nach § 19 EMFV zu unterstützen.
Hinweis 1: Entstehen durch betriebsfremde Beschäftigte möglicherweise relevante EMF-Expositionen bei dem beauftragenden Arbeitgeber, so ist der beauftragende Arbeitgeber zu informieren.Hinweis 2: Je nach Expositionssituation fehlt den beteiligten Arbeitgebern möglicherweise notwendiges Wissen für eine geeignete Unterweisung. Den beteiligten Arbeitgebern wird daher empfohlen, z.B. Inhalte und Durchführung der Unterweisung gegenseitig abzustimmen.
(9) Liegt ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, trifft die Pflicht zur betriebsspezifischen Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG den Entleiher (also den Betrieb, in dem der überlassene Beschäftigte seine Tätigkeit ausübt). Er hat den Beschäftigten, der ihm zur Arbeitsleistung überlassen wurde, über die mit der konkreten Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu unterweisen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Arbeitgeber, insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.
(10) Halten sich nicht unterwiesene Personen nur für kurze Zeit und in Begleitung eines unterwiesenen Beschäftigten in Bereichen mit Expositionen gegenüber EMF auf (z.B. Überschreitung der Schwellenwerte für aktive Implantate im Sinne des Forschungsberichts FB 451 nach Teil 2 Anhang A1.7), z.B. im Rahmen einer Führung, so reicht eine Unterrichtung der Personen entsprechend der möglichen Gefährdung aus. Hierbei ist insbesondere auf das Verhalten in der Umgebung der EMF-Quelle einzugehen.
(11) Die Unterweisung ist eine Arbeitgeberpflicht. Um nachzuweisen, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachgekommen ist, werden Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung sowie die Namen der Unterwiesenen und des Unterweisenden dokumentiert.
Hinweis: Als Erfolgskontrolle für die Unterweisung ist es geraten, darauf zu achten, dass die Beschäftigten die Inhalte der Unterweisung auch in ihrer täglichen Arbeit umsetzen. Die Duldung von Fehlverhalten wird in diesem Zusammenhang als Zustimmung ausgelegt werden. Daher ist es erforderlich, bei Fehlverhalten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
(12) Kürzere Unterweisungsintervalle als gemäß Abschnitt 7 Absatz 6 können sich auch aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z.B. § 29 JArbSchG, in dem eine mindestens halbjährliche Unterweisung gefordert wird.
8 Überprüfen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung
(1) Nach § 3 Absatz 5 EMFV sind die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeit der daraus abgeleiteten Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Der Arbeitgeber legt eine Frist für die regelmäßige Überprüfung fest.
Hinweis: Es wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung vor der jährlichen Unterweisung zu überprüfen.
(2) Eine erneute Durchführung (auch als Aktualisierung bezeichnet) von Teilen oder der gesamten Gefährdungsbeurteilung wird notwendig, wenn z.B. folgende Anlässe eintreten:
Hinweis: Das regelmäßige Überprüfen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung wird synonym auch als Wiederholen oder Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung bezeichnet.
(3) Falls die erneute Ermittlung der Gefährdungen zu abweichenden Ergebnissen führt, sind die Maßnahmen anzupassen.
9 Arbeitsmedizinische Vorsorge und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
9.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. An Arbeitsplätzen mit EMF muss der Arbeitgeber gemäß § 5a ArbMedVV regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 ArbSchG ermöglichen (Wunschvorsorge). Die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) Wunschvorsorge zeigt Umsetzungsmöglichkeiten auf. Ergeben sich weitere Vorsorgeanlässe, sollen diese in einem Termin mit der Wunschvorsorge gebündelt werden.
(2) Schwerpunkt der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die individuelle Aufklärung und Beratung des oder der Beschäftigten. Dies ist insbesondere für Träger von Implantaten wichtig. Denn für Träger von Implantaten und am Körper getragenen medizinischen Geräten kann nicht generell, das heißt von vornherein und abstrakt, eine Gefährdung durch EMF ausgeschlossen werden. Es bedarf hier einer Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Arbeitsplatzes und der Eigenschaften des jeweiligen Implantates oder eines am Körper getragenen medizinischen Gerätes oder der Beschaffenheit eines durch EMF beeinflussbaren Fremdkörpers im Körper von Beschäftigten.
(3) Die Wunschvorsorge gemäß § 11 ArbSchG einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Untersuchungen findet wie jede arbeitsmedizinische Vorsorge unter Wahrung der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge fließen anonymisiert in die Gefährdungsbeurteilung ein, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen (vgl. AMR 6.4).
9.2 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
(1) Zu den besonderen Gefährdungen bei der Anwendung von EMF ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung durchzuführen. In der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten über Anspruch auf und Zweck der Wunschvorsorge zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV beauftragte Arzt oder der Betriebsarzt zu beteiligen. Teil "Allgemeines" Abschnitt 3.1 Hinweis 2 ist zu berücksichtigen.
(2) Diese Beratung klärt auch über die besonderen Gefährdungen besonders schutzbedürftiger Personen auf. Sie dient insbesondere dazu, alle Beschäftigten auf besondere Gefährdungen für Träger von Implantaten und am Körper getragenen medizinischen Geräten hinzuweisen. Erlangt der Arbeitgeber die Kenntnis, dass besonders schutzbedürftige Beschäftigte berücksichtigt werden müssen, passt dieser anhand der neu vorliegenden Erkenntnisse die Gefährdungsbeurteilung an und wählt gegebenenfalls geeignete individuelle Schutzmaßnahmen aus.
Hinweis: Träger von Implantaten und am Körper getragenen medizinischen Geräten sind dem Arbeitgeber in der Regel nicht bekannt. Beschäftigte, bei denen eine Implantatversorgung vorgesehen ist, sollten den Betriebsarzt so früh wie möglich über eine solche geplante Versorgung informieren. Vor der Versorgung mit einem Implantat (wie z.B. Herzschrittmacher, Defibrillator (ICD)) sollten Beschäftigte den Betriebsarzt informieren, damit dieser in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt zu der versorgenden Klinik Kontakt aufnehmen kann. Bei der Implantatauswahl bzw. der Programmierung des Implantats können ggf. Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz des Beschäftigten berücksichtigt werden. Zum Beispiel können Werte der ermittelten EMF-Exposition (Stärke und Ausbreitung der EMF) am Arbeitsplatz für die Festlegung der Störfestigkeit von z.B. Herzschrittmachern und ICDs herangezogen werden. Bei der Weiterleitung arbeitsschutzrelevanter Informationen an den Arbeitgeber müssen die Persönlichkeitsrechte in jedem Fall gewahrt werden.
10 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Dabei sind anzugeben:
(2) Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehen werden, lassen sich zusammenfassen.
(3) Bei Exposition gegenüber EMF aus mehreren EMF-Quellen wird nachvollziehbar dokumentiert, welchen Expositionsbedingungen die Beschäftigten ausgesetzt sind:
(4) Der Arbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Beurteilung, Messungen und Berechnungen zur Gefährdungsbeurteilung in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit abgeleiteter Maßnahmen ermöglicht. Wenn die oberen ALS für nichtthermische Wirkungen oder die ALS für thermische Wirkungen überschritten werden, beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen gemäß § 3 Absatz 6 EMFV mindestens 20 Jahre.
11 Literaturhinweise
11.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln
ArbSchG | Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) |
JArbSchG | Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) |
ProdSG | Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) |
SprengG | Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) |
26. BImSchV | Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) |
ArbMedVV | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
BetrSichV | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) |
EMFV | Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV) |
GefStoffV | Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) |
AMR 3.2 | Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention" |
TREMF MR | Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Magnetresonanzverfahren |
TREMF NF | Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz |
TRGS der Reihen 700 und 800 | Technische Regeln für Gefahrstoffe (Brand- und Explosionsschutz) |
11.2 DGUV-Publikationen | |
DGUV-I 203-043 | DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder" von Juni 2009, aktualisierte Fassung März 2012 |
11.3 Forschungsberichte und Normen | |
DIN EN 50496:2019-10 | Ermittlung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern und Bewertung des Risikos am Standort eines Rundfunksenders; Deutsche Fassung EN 50496:2018 |
FB 451 | Forschungsbericht "Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz - Sicherheit von Beschäftigten mit aktiven und passiven Körperhilfsmitteln bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern", Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Februar 2015 |
11.4 Sonstiges | |
EmpfBS 1114 | Empfehlungen zur Betriebssicherheit "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" des Ausschusses für Betriebssicherheit |
Bewertung verschiedener Expositionssituationen für Beschäftigte | Anhang 1 |
Die folgende Tabelle enthält eine allgemeine Bewertung der Expositionssituation von Beschäftigten gegenüber EMF. Die Bewertungsgrundlagen stellen die EGW und ALS nach Anhang 2 und 3 EMFV dar (siehe Teil 2 Abschnitt 6). EMF-Quellen, für die nach Tabelle A1.1 keine Bewertung erforderlich ist ("Bewertung erforderlich": "Nein") halten die Vorgaben für Beschäftigte ohne aktive oder passive Implantate ein; für Beschäftigte mit aktiven oder passiven Implantaten siehe Anhang 2. Für EMF-Quellen, die mit "Ja" bewertet sind, ist eine fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die über eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung hinausgeht.
Die Tabelle ist nicht abschließend. Sie zielt darauf ab, für diverse, grundsätzlich zu betrachtende Arbeitsbereiche die Möglichkeit zur Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung aufzuzeigen. Die Ergebnisse der Bewertung geben einen Hinweis auf eine mögliche Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der aufgeführten Arbeitsmittel.
Hinweis 1: Spezielle Betriebszustände wie z.B. Fehlerfall, unsachgemäßer Gebrauch, Einschaltvorgänge und Überlastsituation wurden in Tabelle A1.1 nicht berücksichtigt. Für diese Betriebszustände bedarf es ggf. einer besonderen Betrachtung.Hinweis 2: Für Beschäftigte ohne aktive oder passive Implantate ist eine Bewertung in Bezug auf geltende ALS oder EGW (nach Anhängen 2 und 3 EMFV) erforderlich.
Hinweis 3: Für Beschäftigte mit passiven oder aktiven Implantaten ist zu beachten, dass die örtlich begrenzte Exposition die Schwellenwerte nach Tabellen 6.3 und 6.4 FB 451 (für aktive kardiale Implantate) bzw. nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 überschreiten kann. Für die Durchführung individueller Schutzmaßnahmen (nach § 6 Absatz 7 EMFV) ist die Notwendigkeit einer individuellen Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit Anhang 2 Tabelle A2.1 zu prüfen.
Tab. A1.1 Bewertung verschiedener Expositionssituationen für Beschäftigte, ausgenommen besonders schutzbedürftige Beschäftigte
Art der EMF-Quelle | Bewertung erforderlich | |
Öffentlich zugängliche Bereiche | ||
Geräte am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz, die die Expositionsgrenzwerte nach EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten | Nein | |
Öffentlich zugängliche Arbeitsplätze, die die Referenzwerte nach EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten | Nein | |
Bürogebäude/Büroausstattung | ||
Mobiltelefone, Smartphone | Nein | |
Büroausstattung (z.B. Kopiergeräte, Scanner, Aktenvernichter, elektrisch betriebene Heftapparate) mit drahtgebundenen Kommunikationsmodulen | Nein | |
Büroausstattung (z.B. Kopiergeräte, Scanner, Multifunktionsgeräte etc.) mit drahtloser Kommunikation, z.B. WLAN oder Bluetooth | Nein | |
Computer und IT-Ausrüstung ausschließlich drahtgebunden (z.B. PC, Maus, Tastatur, Netzwerkanschluss) | Nein | |
Computer und IT-Ausrüstung mit drahtlosen Kommunikationsmodulen (z.B. PC, Laptop, Tablet, kabellose Eingabegeräte) | Nein | |
Drahtgebundene Kommunikationsgeräte und Netzwerke (Telefon, Faxgerät) | Nein | |
Heizlüfter, elektrisch | Nein | |
Löschgeräte für Bänder oder Festplatten | Nein | |
Multimedia-Geräte mit drahtlosen Kommunikationsmodulen (z.B. Smart Entertainment Geräte) | Nein | |
Multimedia-Geräte ohne Hochfrequenzsender (z.B. Flachbildmonitore, Fernsehgeräte, DVD-, Blu-Ray-Player) | Nein | |
Ventilatoren, elektrisch, bis 3,5 kW | Nein | |
Facility-Management | ||
Beleuchtung, z.B. Flächenbeleuchtung und Schreibtischlampen | Nein | |
Basisstationsantennen | innerhalb der gekennzeichneten Sperrzone des Betreibers | Ja |
außerhalb der gekennzeichneten Sperrzone des Betreibers | Nein | |
Gartengeräte mit Stromnetzbetrieb (z.B. Heckenschere, Rasenmäher, Häcksler, Hochdruckreiniger, Kettensäge, Laub- oder Schneegebläse) | Nein | |
Gartengeräte mit Akkubetrieb (z.B. Heckenschere, Rasenmäher, Häcksler, Hochdruckreiniger, Kettensäge, Laub- oder Schneegebläse) | Nein | |
Heizgeräte (elektrisch) bis 3,5 kW zum Beheizen von Räumen - außer Mikrowellenheizgeräte | Nein | |
Haushaltsgeräte und Großküchengeräte ohne drahtlose Kommunikation, z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Toaster, Mikrowelle, Bügeleisen | Nein | |
Gewerbe | ||
Baumaschinen (z.B. Betonmischer, Vibrationsverdichter, Krane usw.) | Nein | |
Haushaltsähnliche Anwendungen und Systeme im Gewerbe mit Drehstromanschluss kleiner 32 A | Nein | |
Haushaltsähnliche Anwendungen und Systeme im Gewerbe mit einphasigem Anschluss (z.B. Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen) | Nein | |
Heißluftpistolen (tragbar) | Nein | |
Hydraulikrampen | Nein | |
Induktionskochgeräte (für Großküchen und Haushalt, einzelne und mehrere Platten) | falls Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik nicht gewährleistet | Ja |
falls Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik gewährleistet | Nein | |
Klebepistolen (tragbar) | Nein | |
Kraftfahrzeuge und technische Einrichtungen (Arbeiten an Anlasser, Lichtmaschine, Zündung) | Nein | |
Sicherheit | ||
Alarmsysteme | Nein | |
Metalldetektoren | Nein | |
Warensicherungssysteme und RFID (Funkwellenidentifikation), insbesondere Systeme zur Deaktivierung (Deaktivatoren) | Ja | |
Drahtlose Kommunikation | ||
Drahtlose Kurzstreckenkommunikationsgeräte (z.B. kabellose Telefone mit DECT-Standard, WLAN oder Bluetooth) einschließlich Zugangspunkte für WLAN | Nein | |
Sendeanlagen (z.B. Mobilfunk, Rundfunk und Fernsehen: z.B. DAB, DVB-T, LF, MF, HF, VHF, UHF) | innerhalb des geforderten Sicherheitsabstandes gemäß Standortbescheinigung | Ja |
außerhalb des geforderten Sicherheitsabstandes gemäß Standortbescheinigung | Nein | |
TETRA Handfunkgeräte, Taxifunk | Nein | |
Industrie | ||
Beschichtungs- und Lackieranlagen, auch elektrostatische Lackiergeräte (ausgenommen Galvanikanlagen) | Nein | |
Dielektrische Erwärmung | Ja | |
Dielektrisches Schweißen | Ja | |
Elektrolyse, industriell (Galvanikanlagen) | Ja | |
Erodiermaschine | Nein | |
Geräte zur Induktionsversiegelung | Nein | |
Geräte zur Oberflächenbehandlung mit Corona-Technik | Nein | |
HF-Kunststoffschweißen | Ja | |
HF-Kunststoffstanze | Ja | |
HF-Plasmageräte | Ja | |
Induktionsheizungen, automatisiert, Feststellung und Behebung von Fehlern in unmittelbarer Nähe der EMF-Quelle | Ja | |
Induktionslöten | Ja | |
Induktives Erwärmen (von Werkstoffen, Werkstücken oder Ähnlichem) | Ja | |
Industrielle Magnetisier- und Entmagnetisiergeräte (Löschgeräte für Bänder und Festplatten siehe Kategorie Bürogebäude/Büroausstattung) | Ja | |
Industrielle, induktive Erwärmungsanlagen wie Glüh-/Härte-/Vergüteanlagen | Ja | |
Kondensatorschweißen | Ja | |
Kunststoffschweißen (50 Hz, Thermoverfahren mit Heizdraht) | Nein | |
Ladegeräte mit nichtinduktiver Kopplung - Großgeräte für den industriellen Gebrauch (z.B. Ladegeräte für KFZ-Akkus) (Kleingeräte für den Haushaltsgebrauch siehe Kategorie "Verschiedenes") | Nein | |
Ladegeräte mit induktiver oder Nahfeldkopplung - Großgeräte für den industriellen Gebrauch (Kleingeräte für den Haushaltsgebrauch siehe Kategorie "Verschiedenes") | Ja | |
Lichtbogenschweißung, manuell (einschließlich MIG (Metall-Inertgas), MAG (Metall-Aktivgas), WIG (Wolfram-Inertgas), UP (Unterpulver) und Plasmaschweißen) bei Einhaltung bewährter Verfahren und ohne Körperkontakt zur Leitung | Nein | |
Magnetpulverprüfung (Rissprüfung) | Ja | |
Magnetische Spann- und Halteeinrichtungen | Nein | |
Magnete zur Positions- und Lageerkennung, (z.B. bei Magnetschaltern und Pneumatikzylindern) | Nein | |
Messgeräte und -instrumente ohne Funksender | Nein | |
Mikrowellenerwärmung und -trocknung in der holzverarbeitenden Industrie (Trocknen, Formen und Leimen von Holz) oder in der Bauindustrie | Ja | |
Stationäre Werkzeugmaschinen (z.B. Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Drehmaschinen, Fräsmaschinen, Sägen) - ohne magnetische Haltevorrichtungen | Nein | |
Widerstandsschweißanlagen, automatisiert, Feststellung und Behebung von Fehlern sowie Unterweisung in unmittelbarer Nähe der EMF-Quelle | Nein | |
Schweißen, Widerstandsschweißen von Hand/automatisiert (Punktschweißen, Nahtschweißen, Buckelschwellen) | Ja | |
Steuergeräte | Nein | |
Werkzeuge (elektrische tragbare Handgeräte mit Akkubetrieb, z.B. Bohrer, Schleifgeräte, Kreissägen und Winkelschleifer) | Nein | |
Öfen, Lichtbogenschmelzen | Ja | |
Öfen, Induktionsschmelzen (kleinere Öfen haben normalerweise stärkere zugängliche Felder als größere Öfen) | Ja | |
Elektrische Energieversorgung | ||
Arbeitsplätze auf Masten von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von mehr als 100 kV - Exposition gegenüber elektrischen Feldern (Exposition gegenüber Magnetfeldern ist gesondert zu prüfen.)
Hinweis: Bei Überspannung eines beliebigen Arbeitsplatzes durch eine Freileitung unterliegt diese der 26. BImSchV. | Ja | |
Arbeitsplätze in Energieerzeugung und -übertragung (Kraftwerke, Umspannwerke mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannung) | Ja | |
Batterieraum | Nein | |
Drossel (Luft-, Kompensations-, Kurzschlussstrombegrenzungsdrossel) | Nein | |
Elektrische Anlagen bzw. Stromkreise mit nah beieinanderliegenden Leitern und einem Phasen-Nennstrom bzw. Nettostrom von weniger als 100 A - einschließlich Verkabelung, Schalttechnik, Transformatoren usw. - Exposition gegenüber Magnetfeldern (Exposition gegenüber elektrischen Feldern ist gesondert zu prüfen.) | Nein | |
Erdkabel- oder isolierte Leitung, spannungsunabhängig - Exposition gegenüber elektrischen Feldern (Exposition gegenüber Magnetfeldern ist gesondert zu prüfen.) | Nein | |
Generatoren und Notstromaggregate | Nein | |
Induktive Ladestation für Elektrofahrzeuge | Ja | |
Kondensatorbatterie (bspw. Zurverfügungstellung von Motor-Anlaufströmen) | Nein | |
Ladestation für Elektrofahrzeuge (einschließlich Zuleitung zum Fahrzeug) | Nein | |
Mittel- und Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung bis einschließlich 110 kV - Exposition gegenüber elektrischen Feldern (Exposition gegenüber Magnetfeldern ist gesondert zu prüfen.) | Nein | |
Nicht isolierte Freileitungen, spannungsunabhängig - Exposition gegenüber Magnetfeldern an einem beliebigen Arbeitsplatz unterhalb der Leitung (Exposition gegenüber elektrischen Feldern ist gesondert zu prüfen.) | Nein | |
Stromführender Einzelleiter - Exposition gegenüber Magnetfeldern (Exposition gegenüber elektrischen Feldern ist gesondert zu prüfen.) | Nettostrom von über 100 A | Ja |
Nettostrom bis maximal 100 A | Nein | |
Wechselrichter, einschließlich solcher in Fotovoltaikanlagen | Nein | |
Windturbinen, Arbeit an solchen | Nein | |
Medizin (Bedienpersonal) | ||
Geräte für medizinische Anwendungen, die Hochleistungs-HF-Quellen (> 100 mW) (zeitlich gemittelt) verwenden (z.B. Diathermie) | Ja | |
Medizinische Diagnose- und Behandlungsgeräte ohne Nutzung von EMF oder Strömen (z.B. Ultraschall) | Nein | |
Medizinische Diagnose- und Behandlungsgeräte mit EMF-Nutzung (z.B. Kurzwellendiathermie, transkranielle Magnetstimulation) | Ja | |
Medizinische Geräte, die absichtlich EMF abstrahlen oder Ströme verwenden | Ja | |
Verschiedenes | ||
Geräte, die statische Magnetfelder von mehr als 0,5 mT erzeugen, entweder elektrisch oder mittels Dauermagneten (z.B. Magnetabscheider, Magnetspannplatten, -tische und -förderbänder, Hubmagnete, Magnethalter, Magnetnamensschilder und -ausweise, Pinnwandmagnete) | Nein | |
Kopfhörer oder Lautsprecher/Subwoofer, die starke Magnetfelder (größer als 0,5 mT) erzeugen | Nein | |
Ladegeräte mit induktiver oder Nahfeldkopplung - Kleingeräte für den Haushaltsgebrauch (Großgeräte für den industriellen Gebrauch siehe Kategorie "Industrie") | Nein | |
Ladegeräte mit nichtinduktiver Kopplung für den Haushaltsgebrauch (Großgeräte für den industriellen Gebrauch siehe Kategorie "Industrie") | Nein | |
Nichtelektrische Geräte aller Art | mit Dauermagneten | Nein |
ohne Dauermagneten | Nein | |
Radar zur Luftverkehrsüberwachung, militärische Anwendungen, Wetterradar und Radar über große Entfernungen mit typischerweise mehr als 100 mW Effektivwert (> 20 W Spitzenwert) | Ja | |
Sender, batteriebetrieben | Nein | |
Wechsel-, Drehstrom-, Linearmotoren | Nein | |
Stecker-Netzteile, mit Trafo oder als Schaltnetzteil | Nein | |
Züge und Straßenbahnen, elektrisch angetrieben - Wartung selbiger | Ja |
Bewertung verschiedener Expositionssituationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte | Anhang 2 |
Die folgende Tabelle enthält eine allgemeine Bewertung der Expositionssituation von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten mit aktiven und passiven Implantaten gegenüber EMF und bietet dem Arbeitgeber eine Orientierung. Für EMF-Quellen, für die nach Tabelle A2.1 keine Bewertung erforderlich ist ("Individuelle Bewertung erforderlich für ... ": "Nein"), ist von keiner Beeinflussung aktiver oder passiver Implantate auszugehen. Für EMF-Quellen, die mit "Ja" bewertet sind, ist eine individuelle Überprüfung erforderlich.
Die Tabelle ist nicht abschließend. Sie zielt darauf ab, für diverse, grundsätzlich zu betrachtende Arbeitsbereiche die Möglichkeit zur Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung aufzuzeigen. Die Ergebnisse der Bewertung geben einen Hinweis auf eine mögliche Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der aufgeführten Arbeitsmittel.
In der Tabelle wird die Exposition beim direkten Gebrauch des Arbeitsmittels ("Gebrauch selbiger", wie z.B. bei Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln oder zur Instandhaltung) als auch die Exposition in der Nähe des Arbeitsmittels ("Arbeitsplätze mit solchen", inklusive Aufenthalt oder Passieren) unterschieden.
Hinweis: Spezielle Betriebszustände wie z.B. Fehlerfall, unsachgemäßer Gebrauch, Einschaltvorgänge und Überlastsituation wurden in Tabelle A2.1 nicht berücksichtigt. Für diese Betriebszustände bedarf es ggf. einer besonderen Betrachtung.
Tab. A2.1 Bewertung verschiedener Expositionssituationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte
Art der EMF-Quelle | Individuelle Bewertung erforderlich für Träger aktiver Implantate | Individuelle Bewertung erforderlich für Träger passiver Implantate | |
Öffentlich zugängliche Bereiche | |||
Geräte am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz, die die Expositionsgrenzwerte nach EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten | Nein | Nein | |
Öffentlich zugängliche Arbeitsplätze, die die Referenzwerte nach EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten | Nein | Nein | |
Bürogebäude/Büroausstattung | |||
Mobiltelefone, Smartphone (Gebrauch selbiger, Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Mobiltelefone, Smartphone (Arbeitsplätze mit solchen, Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Büroausstattung (z.B. Kopiergeräte, Scanner, Aktenvernichter, elektrisch betriebene Heftapparate) mit drahtgebundenen Kommunikationsmodulen | Nein | Nein | |
Büroausstattung (z.B. Kopiergeräte, Scanner, Multifunktionsgeräte etc.) mit drahtloser Kommunikation, z.B. WLAN oder Bluetooth (in unmittelbarer Nähe, Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Büroausstattung (z.B. Kopiergeräte, Scanner, Multifunktionsgeräte etc.) mit drahtloser Kommunikation, z.B. WLAN oder Bluetooth (in größerer Entfernung, Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Computer und IT-Ausrüstung ausschließlich drahtgebunden (z.B. PC, Maus, Tastatur, Netzwerkanschluss) | Nein | Nein | |
Computer und IT-Ausrüstung mit drahtlosen Kommunikationsmodulen (z.B. PC, Laptop, Tablet, kabellose Eingabegeräte, Gebrauch selbiger, Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Computer und IT-Ausrüstung mit drahtlosen Kommunikationsmodulen (z.B. PC, Laptop, Tablet, kabellose Eingabegeräte, Arbeitsplätze mit solchen, Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Drahtgebundene Kommunikationsgeräte und Netzwerke (Telefon, Faxgerät) | Nein | Nein | |
Heizlüfter, elektrisch (Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Heizlüfter, elektrisch (Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Löschgeräte für Bänder oder Festplatten | Ja | Nein | |
Multimedia-Geräte mit drahtlosen Kommunikationsmodulen (z.B. Smart Entertainment Geräte) | Ja | Nein | |
Multimedia-Geräte ohne Hochfrequenzsender (z.B. Flachbildmonitore, Fernsehgeräte, DVD-, Blu-Ray-Player) | Nein | Nein | |
Ventilatoren, elektrisch, bis 3,5 kW | Nein | Nein | |
Facility-Management | |||
Beleuchtung, z.B. Flächenbeleuchtung und Schreibtischlampen, mit Magnetfußhalter | Ja | Nein | |
Beleuchtung, z.B. Flächenbeleuchtung und Schreibtischlampen, ohne Magnetfußhalter | Nein | Nein | |
Basisstationsantennen | innerhalb der gekennzeichneten Sperrzone des Betreibers | Ja | Ja |
außerhalb der gekennzeichneten Sperrzone des Betreibers | Nein | Nein | |
Gartengeräte mit Stromnetzbetrieb (z.B. Heckenschere, Rasenmäher, Häcksler, Hochdruckreiniger, Kettensäge, Laub- oder Schneegebläse, Gebrauch selbiger, Abstände < 30 cm) | Ja | Nein | |
Gartengeräte mit Stromnetzbetrieb (z.B. Heckenschere, Rasenmäher, Häcksler, Hochdruckreiniger, Kettensäge, Laub- oder Schneegebläse, Arbeitsplätze mit solchen, Abstände > 30 cm) | Nein | Nein | |
Gartengeräte mit Akkubetrieb (z.B. Heckenschere, Rasenmäher, Häcksler, Hochdruckreiniger, Kettensäge, Laub- oder Schneegebläse, Gebrauch selbiger, Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Gartengeräte mit Akkubetrieb (z.B. Heckenschere, Rasenmäher, Häcksler, Hochdruckreiniger, Kettensäge, Laub- oder Schneegebläse, Arbeitsplätze mit solchen, Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Heizgeräte (elektrisch) bis 3,5 kW zum Beheizen von Räumen - außer Mikrowellenheizgeräte | Nein | Nein | |
Haushaltsgeräte und Großküchengeräte ohne drahtlose Kommunikation, z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Toaster, Mikrowelle, Bügeleisen | Nein | Nein | |
Gewerbe | |||
Baumaschinen (z.B. Betonmischer, Vibrationsverdichter, Krane usw., Arbeiten in unmittelbarer Nähe, Abstände < 30 cm) | Ja | Nein | |
Baumaschinen (z.B. Betonmischer, Vibrationsverdichter, Krane usw., Arbeiten in größerem Abstand > 30 cm) | Nein | Nein | |
Haushaltsähnliche Anwendungen und Systeme im Gewerbe mit Drehstromanschluss kleiner 32 A | Ja | Nein | |
Haushaltsähnliche Anwendungen und Systeme im Gewerbe mit einphasigem Anschluss (z.B. Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen) | Ja | Nein | |
Heißluftpistolen (tragbar, Gebrauch selbiger oder Arbeitsplätze mit solchen) | Nein | Nein | |
Hydraulikrampen | Nein | Nein | |
Induktionskochgeräte (für Großküchen und Haushalt, einzelne und mehrere Platten) | falls Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik nicht gewährleistet | Ja | Ja |
falls Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik gewährleistet | Ja | Nein | |
Klebepistolen (tragbar, Gebrauch selbiger oder Arbeitsplätze mit solchen) | Nein | Nein | |
Kraftfahrzeuge und technische Einrichtungen (Arbeiten in unmittelbarer Nähe (< 30 cm) von Anlasser, Lichtmaschine, Zündung) | Ja | Nein | |
Kraftfahrzeuge und technische Einrichtungen (Arbeiten in größerem Abstand (> 30 cm) von Anlasser, Lichtmaschine, Zündung) | Nein | Nein | |
Sicherheit | |||
Alarmsysteme | Nein | Nein | |
Metalldetektoren | Ja | Nein | |
Warensicherungssysteme und RFID (Funkwellenidentifikation), insbesondere Systeme zur Deaktivierung (Deaktivatoren) | Ja | Ja | |
Drahtlose Kommunikation | |||
Drahtlose Kurzstreckenkommunikationsgeräte (z.B. kabellose Telefone mit DECT-Standard, WLAN oder Bluetooth) einschließlich Zugangspunkte für WLAN, Gebrauch selbiger (Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Drahtlose Kurzstreckenkommunikationsgeräte (z.B. kabellose Telefone mit DECT-Standard, WLAN oder Bluetooth) einschließlich Zugangspunkte für WLAN, Arbeitsplätze mit solchen (Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Sendeanlagen (z.B. Mobilfunk, Rundfunk und Fernsehen: z.B. DAB, DVB-T, LF, MF, HF, VHF, UHF) | innerhalb des geforderten Sicherheitsabstandes gemäß Standortbescheinigung | Ja | Ja |
außerhalb des geforderten Sicherheitsabstandes gemäß Standortbescheinigung | Nein | Nein | |
TETRA Handfunkgeräte, Taxifunk, Gebrauch selbiger (Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
TETRA Handfunkgeräte, Taxifunk, Arbeitsplätze mit solchen (Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Industrie | |||
Beschichtungs- und Lackieranlagen, auch elektrostatische Lackiergeräte (ausgenommen Galvanikanlagen) | Nein | Nein | |
Dielektrische Erwärmung | Ja | Ja | |
Dielektrisches Schweißen | Ja | Ja | |
Elektrolyse, industriell (Galvanikanlagen) | Ja | Ja | |
Erodiermaschine | Ja | Nein | |
Geräte zur Induktionsversiegelung | Ja | Nein | |
Geräte zur Oberflächenbehandlung mit Corona-Technik | Ja | Nein | |
HF-Kunststoffschweißen | Ja | Ja | |
HF-Kunststoffstanze | Ja | Ja | |
HF-Plasmageräte | Ja | Ja | |
Induktionsheizungen, automatisiert, Feststellung und Behebung von Fehlern in unmittelbarer Nähe der EMF-Quelle | Ja | Ja | |
Induktionslöten | Ja | Ja | |
Induktives Erwärmen (von Werkstoffen, Werkstücken oder Ähnlichem) | Ja | Ja | |
Industrielle Magnetisier- und Entmagnetisiergeräte (Löschgeräte für Bänder und Festplatten siehe Kategorie Bürogebäude/Büroausstattung) | Ja | Ja | |
Industrielle, induktive Erwärmungsanlagen wie Glüh-/Härte-/Vergüteanlagen | Ja | Ja | |
Kondensatorschweißen | Ja | Ja | |
Kunststoffschweißen (50 Hz, Thermoverfahren mit Heizdraht) | Nein | Nein | |
Ladegeräte mit nichtinduktiver Kopplung - Großgeräte für den industriellen Gebrauch (z.B. Ladegeräte für KFZ-Akkus) (Kleingeräte für den Haushaltsgebrauch siehe Kategorie "Verschiedenes") | Ja | Nein | |
Ladegeräte mit induktiver oder Nahfeldkopplung - Großgeräte für den industriellen Gebrauch (Kleingeräte für den Haushaltsgebrauch siehe Kategorie "Verschiedenes") | Ja | Ja | |
Lichtbogenschweißung, manuell (einschließlich MIG (Metall-Inertgas), MAG (Metall-Aktivgas), WIG (Wolfram-Inertgas), UP (Unterpulver) und Plasmaschweißen) bei Einhaltung bewährter Verfahren und ohne Körperkontakt zur Leitung | Ja | Nein | |
Magnetpulverprüfung (Rissprüfung) | Ja | Ja | |
Magnetische Spann- und Halteeinrichtungen | Ja | Nein | |
Magnete zur Positions- und Lageerkennung, (z.B. bei Magnetschaltern und Pneumatikzylindern) | Ja | Nein | |
Messgeräte und -instrumente ohne Funksender | Nein | Nein | |
Mikrowellenerwärmung und -trocknung in der holzverarbeitenden Industrie (Trocknen, Formen und Leimen von Holz) oder in der Bauindustrie | Ja | Ja | |
Stationäre Werkzeugmaschinen (z.B. Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Drehmaschinen, Fräsmaschinen, Sägen) - ohne magnetische Haltevorrichtungen | Ja | Nein | |
Schweißanlagen, automatisiert, Feststellung und Behebung von Fehlern sowie Unterweisung in unmittelbarer Nähe der EMF-Quelle | Ja | Ja | |
Schweißen, Widerstandsschweißen von Hand (Punktschweißen, Nahtschweißen) | Ja | Ja | |
Steuergeräte, mit Funksender | Ja | Nein | |
Steuergeräte, ohne Funksender | Nein | Nein | |
Werkzeuge (elektrische tragbare Handgeräte mit Akkubetrieb, z.B. Bohrer, Schleifgeräte, Kreissägen und Winkelschleifer), Arbeitsplätze mit solchen (Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Werkzeuge (elektrische tragbare Handgeräte mit Akkubetrieb, z.B. Bohrer, Schleifgeräte, Kreissägen und Winkelschleifer), Gebrauch selbiger (Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Öfen, Lichtbogenschmelzen | Ja | Ja | |
Öfen, Induktionsschmelzen (kleinere Öfen haben normalerweise stärkere zugängliche Felder als größere Öfen) | Ja | Ja | |
Elektrische Energieversorgung | |||
Arbeitsplätze auf Masten von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von mehr als 100 kV - Exposition gegenüber elektrischen Feldern (Exposition gegenüber Magnetfeldern ist gesondert zu prüfen).
Hinweis: Bei Überspannung eines beliebigen Arbeitsplatzes durch eine Freileitung unterliegt diese der 26. BImSchV. | Ja | Ja | |
Arbeitsplätze in Energieerzeugung und -übertragung (Kraftwerke, Umspannwerke mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannung) | Ja | Ja | |
Batterieraum | Nein | Nein | |
Drossel (Luft-, Kompensations-, Kurzschlussstrombegrenzungsdrossel) | Ja | Ja | |
Elektrische Anlagen bzw. Stromkreise mit nah beieinanderliegenden Leitern und einem Phasen-Nennstrom bzw. Nettostrom von weniger als 100 A - einschließlich Verkabelung, Schalttechnik, Transformatoren usw. - Exposition gegenüber Magnetfeldern (Exposition gegenüber elektrischen Feldern ist gesondert zu prüfen). | Nein | Nein | |
Erdkabel- oder isolierte Leitung, spannungsunabhängig - Exposition gegenüber elektrischen Feldern (Exposition gegenüber Magnetfeldern ist gesondert zu prüfen). | Nein | Nein | |
Generatoren und Notstromaggregate, Arbeit an solchen (insbesondere Arbeiten an Zu- und Ableitungen) | Ja | Nein | |
Generatoren und Notstromaggregate Arbeitsplätze mit solchen (Abstände > 30 cm) | Nein | Nein | |
Induktive Ladestation für Elektrofahrzeuge | Ja | Ja | |
Kondensatorbatterie (bspw. Zurverfügungstellung von Motor-Anlaufströmen) | Nein | Nein | |
Ladestation für Elektrofahrzeuge (einschließlich Zuleitung zum Fahrzeug) | Ja | Ja | |
Mittel- und Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung bis einschließlich 110 kV - Exposition gegenüber elektrischen Feldern (Exposition gegenüber Magnetfeldern ist gesondert zu prüfen). | Nein | Nein | |
Nicht isolierte Freileitungen, spannungsunabhängig - Exposition gegenüber Magnetfeldern an einem beliebigen Arbeitsplatz unterhalb der Leitung (Exposition gegenüber elektrischen Feldern ist gesondert zu prüfen.) | Nein | Nein | |
Stromführender Einzelleiter - Exposition gegenüber Magnetfeldern (Exposition gegenüber elektrischen Feldern ist gesondert zu prüfen). | Nettostrom von über 100 A | Ja | Ja |
Nettostrom von über 40 A bis max. 100 A | Ja | Nein | |
Nettostrom von bis zu 40 A | Nein | Nein | |
Wechselrichter, einschließlich solcher in Fotovoltaikanlagen | Ja | Nein | |
Windturbinen, Arbeit an solchen | Ja | Ja | |
Medizin (Bedienpersonal) | |||
Geräte für medizinische Anwendungen, die Hochleistungs-HF-Quellen (> 100 mW) (zeitlich gemittelt) verwenden (z.B. Diathermie) | Ja | Ja | |
Medizinische Diagnose- und Behandlungsgeräte ohne Nutzung von EMF oder Strömen (z.B. Ultraschall) | Nein | Nein | |
Medizinische Diagnose- und Behandlungsgeräte mit EMF-Nutzung (z.B. Kurzwellendiathermie, transkranielle Magnetstimulation) | Ja | Ja | |
Medizinische Geräte, die absichtliche Abstrahlung mit elektromagnetischer Exposition oder Ströme verwenden | Ja | Ja | |
Verschiedenes | |||
Geräte, die statische Magnetfelder von mehr als 0,5 mT erzeugen, entweder elektrisch oder mittels Dauermagneten (z.B. Magnetabscheider, Magnetspannplatten, -tische und -förderbänder, Hubmagnete, Magnethalter, Magnetnamensschilder und -ausweise, Pinnwandmagnete) | Ja | Nein | |
Kopfhörer oder Lautsprecher/Subwoofer, die starke Magnetfelder (größer als 0,5 mT) erzeugen | Ja | Nein | |
Ladegeräte mit induktiver oder Nahfeldkopplung - Kleingeräte für den Haushaltsgebrauch (Großgeräte für den industriellen Gebrauch siehe Kategorie "Industrie") | Nein | Nein | |
Ladegeräte mit nichtinduktiver Kopplung für den Haushaltsgebrauch (Großgeräte für den industriellen Gebrauch siehe Kategorie "Industrie") | Nein | Nein | |
Nichtelektrische Geräte aller Art | mit Dauermagneten | Ja | Nein |
ohne Dauermagneten | Nein | Nein | |
Radar zur Luftverkehrsüberwachung, militärische Anwendungen, Wetterradar und Radar über große Entfernungen mit typischerweise mehr als 100 mW Effektivwert (> 20 W Spitzenwert) | Ja | Ja | |
Sender, batteriebetrieben | Ja | Nein | |
Wechsel-, Drehstrom-, Linearmotoren (in unmittelbarer Nähe, Abstände < 30 cm) | Ja | Nein | |
Wechsel-, Drehstrom-, Linearmotoren (in größerer Entfernung, Abstände > 30 cm) | Nein | Nein | |
Stecker-Netzteile, mit Trafo oder als Schaltnetzteil (in unmittelbarer Nähe, Abstände < 15 cm) | Ja | Nein | |
Stecker-Netzteile, mit Trafo oder als Schaltnetzteil (in größerer Entfernung, Abstände > 15 cm) | Nein | Nein | |
Züge und Straßenbahnen, elektrisch angetrieben - Wartung selbiger | Ja | Ja |
Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, Beispiel Büroarbeitsplatz | Anhang 3 |
Die hier aufgeführte Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entfaltet keine Vermutungswirkung im Sinne von § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV.
A3.1 Arbeitsort
In diesem Expositionsszenario wird beispielhaft ein Büroarbeitsplatz bewertet.
Die Arbeitsstätte befindet sich in einem ebenerdigen Gebäude. In der Arbeitsstätte sind Büro, Sozial- und Sanitärräume vorhanden.
Zur Instandhaltung sowie Reinigung der Arbeitsstätte sind Fremdfirmen beauftragt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen mit Implantaten an Besichtigungen sowie Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten teilnehmen.
A3.2 Aufgabenbeschreibung und Arbeitsplatz
Die zu beurteilenden Tätigkeiten umfassen administrative Aufgaben an einem Büroarbeitsplatz. Die Unterweisung durch den Arbeitgeber erfolgt in der Regel einmal pro Jahr.
Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten werden am Büroarbeitsplatz durchgeführt, wie z.B. reguläre Reinigungsarbeiten der Böden, Tische, Schränke, Regale, Wände und Decken sowie Leuchtmittelwechsel und Schönheitsreparaturen. Diese Tätigkeiten werden durch Elektriker und angelernte Mitarbeiter ausgeführt. Werden diese Tätigkeiten hingegen von Mitarbeitern von Fremdfirmen ausgeführt, kooperieren die verschiedenen Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG.
Die weitere Gestaltung der Arbeitsplätze erfüllt die Anforderungen an den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik, wie z.B. hinsichtlich ergonomischer Gestaltung oder Vorgaben der Arbeitsstättenregeln (ASR).
A3.3 Arbeitsmittel
Während der Ausführung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz tragen verschiedene Arbeitsmittel, aber auch weitere EMF-Quellen in dessen Umgebung zur Exposition gegenüber EMF bei. Für eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei EMF-Exposition können folgende Arbeitsmittel und EMF-Quellen relevant sein:
Tab. A3.1 Auflistung von Arbeitsmitteln und EMF-Quellen an den beiden Arbeitsplätzen und in deren Umgebung
Büroarbeitsplatz |
a) Computerhardware |
- 1 27-Zoll-Flachbildschirm |
- 1 Tastatur und 1 Maus, mit Bluetooth, max. Sendeleistung a 1 mW b bis 100 mW b (0,65 mW b, c bis 65 mW b, c) |
- 1 Multifunktionsdrucker, mit WLAN-Modul, max. Sendeleistunga 100 mW b (2,4 GHz) |
- 1 Tablet, mit WLAN- und LTE-Modul: WLAN: max. Sendeleistung a 100 mW b (2,4 GHz) bis 1 W b (5 GHz) LTE: max. Sendeleistung a 200 mW |
b) Kommunikation |
- 1 Fax-Gerät |
- 1 VoIP-Festnetztelefon mit Bildschirm |
- 1 DECT-Telefon, max. Sendeleistung a 250 W b (10 mW b, c) |
- 1 Smartphone: GSM: max. Sendeleistung a 1 W b (1800 MHz, 125 mW b, c) bis 2 W b (900 MHz, 250 mW b, c) WLAN und LTE: siehe Tablet |
- 1 WLAN-Repeater, max. Sendeleistung a 100 mW b (2,4 GHz) bis 1 W b (5 GHz) |
- 1 Indoor-Mobilfunkbasisstation (Mikrozellen-Basisstation), max. Sendeleistung 100 mW |
c) Sonstige Arbeitsmittel und Büroausstattung |
- LED-Schreibtischlampe |
- Pinnwandmagnete, z.B. aus Neodym |
- Besprechungsraum, mit Beamer und kabelloser Videoübertragung |
- Schaltnetzteile als Zubehör zu den oben genannten Geräten |
- Kochnische, mit Mikrowelle, Kaffeemaschine, Wasserkocher und 1 Platten-/Induktionskochfeld |
- Mobilfunkstandort auf benachbartem Grundstück |
- Überlandleitung, die die Arbeitsstätte überspannt |
Anmerkung: |
a beinhaltet automatische Leistungsreduktion, d. h., Sendeleistung nimmt ab bei steigender Empfangsqualität b EIRP: Äquivalente isotrope Strahlungsleistung, d. h. ohne Richtwirkung c mittlere Sendeleistung, d. h. effektive Sendeleistung (berücksichtigt "Totzeit" während Kanalumschaltung) |
A3.4 Informationsbeschaffung
Aussagen zu Art, Dauer und Ausmaß der Emission von EMF durch die in Tabelle A3.1 aufgeführten Arbeitsmittel und EMF-Quellen sind in verschiedenen Informationsquellen enthalten. Dazu zählen z.B. Herstellerunterlagen, Anhang 1 Tabelle A1.1, Anhang 2 Tabelle A2.1, Expositionsbewertungen öffentlich zugänglicher Bereiche, Dokumentation bereits durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen. Besonders bei der Verwendung von Herstellerunterlagen und der Dokumentation bereits durchgeführter Gefährdungsunterlagen ist deren Übertragbarkeit, Verlässlichkeit, Plausibilität und Informationsgüte kritisch zu hinterfragen.
Werden durch die einzelnen EMF-Emissionen die ALS und EGW nach Anhängen 2 und 3 EMFV nicht überschritten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass auch die EMF-Exposition am Arbeitsplatz die zulässigen ALS und EGW nach Anhängen 2 und 3 EMFV einhält.
Tab. A3.2 Zusammenstellung von Arbeitsmitteln und EMF-Quellen mit jeweiligen Informationsquellen und den relevanten Emissions- bzw. Expositionsangaben;
Abstandsangabe für Abstand zwischen Implantatposition und EMF-Quelle
EMF-Quellen (Arbeitsmittel) | Informationsquelle | Emissions- bzw. Expositionsangabe (Abstandsangabe zur Implantatposition) |
1 27-Zoll-Flachbildschirm | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | keine Bewertung erforderlich | |
1 Tastatur und 1 Maus, mit Bluetooth | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | keine Bewertung erforderlich | |
1 Multifunktionsdrucker, mit WLAN-Modul | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich, WENN Abstände kleiner 15 cm möglich sind, z.B. bei Tätigkeiten wie Fehlerdiagnose oder Beseitigung von Papierstau | |
1 Tablet, mit WLAN- und LTE-Modul | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich, WENN Abstände kleiner 15 cm möglich sind | |
1 Fax-Gerät | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | keine Bewertung erforderlich | |
1 VoIP-Festnetztelefon mit Bildschirm | Anhang 1 Tabelle A1.1 | für beide Komponenten keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | für beide Komponenten keine Bewertung erforderlich | |
1 DECT-Telefon | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich, WENN Abstände kleiner 15 cm möglich sind | |
1 Smartphone | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich, WENN Abstände kleiner 15 cm möglich sind | |
1 WLAN-Repeater | Anhang 1 Tabelle A1.1 | ggf. ausgewiesenen Sicherheitsabstand * einhalten |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich | |
1 Indoor-Mobilfunkbasisstation (Mikrozellen-Basisstation) | Mobilfunkbetreiber | ggf. ausgewiesenen Sicherheitsabstand * einhalten |
LED-Schreibtischlampe | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich, wenn Lampen mit Magnetfußhaltern ausgestattet | |
Pinnwandmagnete, z.B. aus Neodym | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich | |
Besprechungsraum, mit Beamer und kabelloser Videoübertragung | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich, WENN Abstände kleiner 15 cm möglich sind, z.B. bei Tätigkeiten wie Fehlerdiagnose | |
Schaltnetzteile als Bestandteile der oben genannten EMF-Quellen | Anhang 1 Tabelle A1.1 | keine Bewertung erforderlich |
Anhang 2 Tabelle A2.1 | Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich, WENN Abstände kleiner 15 cm möglich sind | |
Kochnische, mit: | Anhang 1 Tabelle A1.1 | |
Mikrowelle, | keine Bewertung erforderlich | |
Kaffeemaschine, | keine Bewertung erforderlich | |
Wasserkocher und | keine Bewertung erforderlich | |
1 Platten-/Induktionskochfeld | bei Dauerbetrieb Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik gewährleisten | |
Kochnische, mit: | Anhang 2 Tabelle A2.1 | |
Mikrowelle, | keine Bewertung erforderlich | |
Kaffeemaschine, | keine Bewertung erforderlich | |
Wasserkocher und | keine Bewertung erforderlich | |
1 Platten-/Induktionskochfeld | bei Dauerbetrieb Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik gewährleisten, Bewertung NUR für Träger aktiver Implantate erforderlich | |
Mobilfunkstandort auf benachbartem Grundstück | Standortbescheinigung BNetzA | ausgewiesene Mindestabstände auf Basis 26. BImSchV werden vom Mobilfunkbetreiber eingehalten, keine Bewertung erforderlich |
Überlandleitung, die die Arbeitsstätte überspannt | örtlicher Energieversorger, digitale Kartendienste | Grenzwerte nach 26. BImSchV werden vom Netzbetreiber eingehalten, keine Bewertung erforderlich |
Anmerkung: * Der ggf. ausgewiesene Sicherheitsabstand ist eine Hersteller- bzw. Betreiberangabe. Dieser Abstand zur EMF-Quelle gewährleistet, dass die Immissionswerte für die Allgemeinbevölkerung, z.B. Referenzwerte nach Tabelle 2 EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG, eingehalten werden. |
A3.5 Bewertung der direkten und indirekten Gefährdungen
A3.5.1 Direkte Wirkungen - nichtthermisch
Im Rahmen der regulären Tätigkeiten können nach Tabelle A3.2 direkte nichtthermische Wirkungen ausgeschlossen werden.
Additive Wirkungen treten bei niederfrequenten EMF nicht auf, weswegen diese nicht weiter berücksichtigt werden müssen.
Weitere Bewertungen der Expositionssituation sind somit nicht notwendig.
A3.5.2 Direkte Wirkungen - thermisch
Im Rahmen der regulären Tätigkeiten können nach Tabelle A3.2 direkte thermische Wirkungen ausgeschlossen werden.
Additive Wirkungen können bei hochfrequenten EMF auftreten und müssen somit bewertet werden: Aufgrund des in Fußnote 1 beschriebenen Zusammenhangs ist ein nennenswerter Beitrag der additiven Wirkung bei den in Tabelle A3.1 genannten EMF-Quellen zur Bewertung der thermischen Wirkungen nicht zu erwarten.
Weitere Bewertungen der Expositionssituation sind nicht notwendig.
A3.5.3 Indirekte Wirkungen
Die Anwendung der in Tabelle A3.1 aufgeführten Arbeitsmittel und sonstigen Büroausstattungen führt am beschriebenen Arbeitsplatz nicht zu Projektilwirkungen, Auslösung von Zündvorrichtungen, Funkenbildung, Entladungen oder Kontaktströmen.
Die für die Bewertung der Expositionssituation herangezogene Bewertungstabelle (Anhang 2 Tabelle A2.1) fordert bei einigen EMF-Quellen eine individuelle Bewertung für Träger aktiver Implantate. Die Sicherheit von Trägern aktiver Implantate wird über die Einhaltung der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26 gewährleistet. Für die in Tabelle A3.2 bewerteten EMF-Quellen werden die Schwellenwerte mittels einfacher Maßnahmen eingehalten, wie z.B. Mindestabstand zwischen Implantat und EMF-Quelle.
A3.6 Fazit für Bürotätigkeiten
Die ALS nach Anhängen 2 und 3 EMFV für Beschäftigte werden eingehalten. Die Schwellenwerte zur Beeinflussung aktiver Implantate im Sinne des Forschungsberichts FB 451 können durch Mindestabstände zwischen Implantat und EMF-Quelle eingehalten werden. Diese Mindestabstände können von den ggf. ausgewiesenen Sicherheitsabständen abweichen.
A3.7 Fazit für Reinigungs- und Handwerkertätigkeiten in unmittelbarer Nähe zu einem Repeater
Hierunter fallen z.B. folgende Tätigkeiten: Reinigungsarbeiten, Wechsel von Leuchtmitteln der Allgemeinbeleuchtung oder Malerarbeiten in der unmittelbaren Umgebung zum WLAN-Repeater oder der Mobilfunkbasisstation. Diese Tätigkeiten unterscheiden sich von regulären Bürotätigkeiten dadurch, dass die Beschäftigten direkt an der betreffenden EMF-Quelle ihre Tätigkeiten ausführen, das heißt möglicherweise innerhalb der ggf. ausgewiesenen Sicherheitsabstände.
Die ALS nach Anhang 2 und 3 EMFV für Beschäftigte werden in der Regel auch bei Reinigungs- und Handwerkertätigkeiten direkt an der betreffenden EMF-Quelle eingehalten. Die Schwellenwerte zur Beeinflussung aktiver Implantate im Sinne des Forschungsberichts FB 451 können durch Mindestabstände zwischen Implantat und EMF-Quelle eingehalten werden. Diese Mindestabstände können von den ggf. ausgewiesenen Sicherheitsabständen abweichen. Zur Ableitung individueller Schutzmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach § 3 Absatz 7 EMFV ist die Durchführung einer individuellen Bewertung erforderlich.
A3.8 Gefährdungsbeurteilung
Die Bewertung der direkten Wirkungen in diesem Expositionsszenario ergibt, dass untere ALS bzw. ALS für thermische Wirkungen von den in Tabelle A3.1 aufgeführten Arbeitsmitteln und sonstiger Büroausstattung nicht überschritten werden und somit keine Gefährdungen durch direkte Wirkungen bestehen.
Die Bewertung der indirekten Wirkungen in diesem Expositionsszenario ergibt, dass die Schwellenwerte zur Beeinflussung aktiver Implantate im Sinne des Forschungsberichts FB 451 nur bei ausgewählten Arbeitsmitteln bei Unterschreitung von Mindestabständen zwischen EMF-Quelle und Implantat überschritten werden könnten.
Die Informationen zu den in Tabelle A3.2 aufgeführten Arbeitsmitteln können für weitere Gefährdungsbeurteilungen vergleichbarer Arbeitssituationen bzw. -plätze herangezogen werden. Sie bilden damit eine wichtige Grundlage für eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 EMFV (siehe Abschnitt 6.4).
Die hier durchgeführte Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf den Gefährdungsfaktor EMF. Alle weiteren Gefährdungsfaktoren werden in gesonderten Teilen der Gefährdungsbeurteilung erfasst.
A3.9 Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
Unter den beschriebenen Arbeitsbedingungen ist eine individuelle Bewertung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zur Ableitung individueller Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.
Besonders schutzbedürftige Beschäftigte, im engeren Sinne Träger aktiver Implantate im Sinne des Forschungsberichts FB 451, müssen dahingehend unterwiesen werden, dass bei der Benutzung folgender Arbeitsmittel und sonstiger Büroausstattung Mindestabstände zwischen EMF-Quelle und Implantat einzuhalten sind:
Aus Gründen der Einfachheit werden die empfohlenen Mindestabstände zwischen Implantat und EMF-Quelle auf einen Wert vereinheitlicht: 30 cm bzw. eine Unterarmlänge.
Pinnwand- und Dauermagnete dürfen nicht in Implantatnähe (z.B. Brusttaschen) transportiert werden.
Es sind keine Maßnahmen zum Schutz der weiteren Beschäftigten vor EMF erforderlich.
Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, Beispiel Besteigung eines Antennenträgers mit Rundfunksendeantennen | Anhang 4 |
Die hier aufgeführte Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entfaltet keine Vermutungswirkung im Sinne von § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV.
A4.1 Arbeitsort
Es handelt sich bei dem Arbeitsort um einen Antennenträger (Mast, Tragwerk) mit montierten Sendeantennen, die hauptsächlich zur Abstrahlung von Rundfunkprogrammen und Datendiensten dienen. Häufig sind an den Antennenträgern Anlagen anderer Funkdienste sogenannter "Mitbenutzer" vorhanden.
Ein Antennenträger kann für Montage- und Wartungszwecke z.B. mittels einer Leiter bestiegen werden. Entlang des Bauwerks befinden sich außerdem die Speisekabel zu den montierten Sendeantennen sowie dazugehörige Antennenverteiler. Diese Bauteile können in unmittelbarer Nähe zur Leiter und anderen Aufenthaltsbereichen montiert sein.
In verschiedenen Höhen gibt es Wartungsplattformen.
Abbildung A4.1 zeigt beispielhaft den oberen Abschnitt eines 240 m hohen Antennenträgers. Zu erkennen sind mehrere Rundfunksendeantennen an der Spitze sowie unter der oberen Plattform.
Abb. A4.1 Oberer Teil eines 240 m hohen Antennenträgers mit Rundfunksendeantennen
A4.2 Art der Arbeit
Bei verschiedenen Inspektions- und Wartungsarbeiten müssen Beschäftigte den Antennenträger besteigen. Hierzu zählen beispielsweise Antennenmonteure, Servicepersonal, aber auch Maler und Mastinspekteure. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur solche Personen den Antennenträger besteigen, die eine umfassende Unterweisung über die exponierten Bereiche und die erforderlichen Verhaltensregeln erhalten haben.
Im Antennenträger sind die Bereiche, in denen die ALS überschritten werden, mit Schildern gekennzeichnet.
Ein Beschäftigter bewegt sich beim Aufstieg in dem Antennenträger mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 m pro Minute entlang des Steigweges (DIN EN 50496). Je nach auszuführender Tätigkeit ist ein Verweilen im Tragwerk an verschiedenen Stellen erforderlich.
A4.3 Angaben zu den Anlagen, die elektromagnetische Felder erzeugen
Üblicherweise sind an Antennenträgern Anlagen von Mitbenutzern vorhanden. Dazu zählen Mobilfunkanlagen, Anlagen des nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienstes (nömL), Richtfunkanlagen, Flugfunkanlagen, Amateurfunkanlagen etc. sowie im niederfrequenten Bereich Installationen zur Stromversorgung von Flughindernisbefeuerungen oder weiteren 230-V-Verbrauchern.
Alle vorhandenen Anlagen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Im folgenden Beispiel wird die Gefährdungsbeurteilung anhand von zwei Rundfunkdiensten (DAB f ≈ 200 MHz, UKW f ≈ 100 MHz) exemplarisch durchgeführt.
Rundfunksendeantennen sind meistens als Gruppenantennen realisiert. Die Baulänge kann zwischen ca. 2 m und 25 m variieren. Dazu gehören auch Antennenverteiler und Speisekabel, die teilweise parallel zum Steigweg verlaufen. Diese stellen auch Feldquellen dar, die ebenfalls bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Die abgestrahlten Leistungen sind an jeder Gruppenantenne verschieden und betragen je nach Versorgungsziel zwischen 100 W und mehreren 100 kW Strahlungsleistung (ERP). Entsprechend unterschiedlich sind auch die Expositionsbedingungen in den verschiedenen Aufenthaltsbereichen des Antennenträgers. In Aufenthaltsbereichen in der Nähe von Sendeantennen mit hohen Sendeleistungen können Auslöseschwellen überschritten werden.
A4.4 Verwendung der Anlage
Rundfunksendeanlagen sind in der Regel mit unverändertem Betriebszustand rund um die Uhr in Betrieb. Sie dienen der Verbreitung von Rundfunkinhalten für die Bevölkerung, insbesondere der Informationsverbreitung in Not- und Katastrophenlagen.
Darüber hinaus gibt es oftmals Anlagen von Mitbenutzern wie z.B. Mobilfunkanlagen und Anlagen des nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienstes, deren momentaner Betriebszustand unbekannt ist. Hier sind lediglich die Maximalwerte der von den Anlagen ausgehenden Feldbelastung bekannt.
A4.5 Informationsbeschaffung und Messungen
Da Antennenträger in der Regel individuell belegt sind, ist eine individuelle Bewertung erforderlich.
Ein Antennenträger ist eine komplexe mechanische Struktur, die nur mit sehr hohem Aufwand anhand von Simulationen bewertet werden kann. Um eine Bewertung der Feldexposition durchführen zu können, ist es daher erforderlich, die Feldstärkewerte messtechnisch zu ermitteln. Durch die individuelle Ausführung von Rundfunkantennen ist ein Vergleich mit anderen Sendeantennen in der Regel nicht möglich. Deshalb bilden gemessene Feldstärkewerte die Basis für die Bewertung der Exposition von Beschäftigten im Aufenthaltsbereich von Rundfunksendeantennen.
Vor der Beurteilung der Exposition erfolgt die breitbandige Messung der abgeleiteten Werte für das elektrische und magnetische Feld entlang des Steigweges. Zusätzlich zu der Ermittlung entlang des Steigweges werden Werte in Bereichen aufgenommen, wo Beschäftigte sich unter normalen Bedingungen längere Zeit aufhalten können, z.B. auf Ruhe- und Arbeitsplattformen. Es ist zu beachten, dass es in der Nähe von metallischen Bauteilen (z.B. Geländer, Leitern, Tragwerksbauteile) ggf. zu erhöhten Messwerten kommt.
Hilfreich zur Durchführung der Messungen ist eine Messeinrichtung, die entlang des Steigweges mechanisch geführt wird und die Messwerte wegstreckenabhängig breitbandig erfasst und speichert. Die Messeinrichtung berücksichtigt die ungefähre Position des Körpers des Beschäftigten, der sich im Abstand von ca. 30 cm von der Leiter befindet. Für die Ermittlung der Werte auf Plattformen bieten sich zusätzlich handgeführte Messgeräte an. Zur Beurteilung von Bereichen, die relevante Komponenten von Frequenzen mit unterschiedlichen Grenzwerten aufweisen, sollten diese frequenzselektiv arbeiten.
Insbesondere auf Plattformen existiert eine stark inhomogene Feldverteilung aufgrund der metallischen Bauwerksstrukturen. Ziel bei der handgeführten Messung ist es, durch eine Abtastung des Volumens, in dem sich Personen aufhalten können, die maximal auftretende Feldstärke zu ermitteln. Dabei sind die Bereiche, in denen es zu Feldstärkeerhöhungen durch metallische Strukturen des Bauwerks kommt, bei der Ermittlung der maximalen Feldstärke auszuschließen.
Eine Übersicht über die ALS in Abhängigkeit zu den Sendefrequenzen gibt Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.21.
Als Ergebnis der Messungen der EMF entlang eines Steigweges erhält man Messwerte, wie sie beispielhaft in Abbildung A4.2 dargestellt sind.
Abb. A4.2 Feldstärkeverlauf für das elektrische und magnetische Feld am Steigweg, im Abstand von 30 cm zur Leiter
In der Tabelle A4.1 sind die Auslöseschwellen für die in dem Beispiel geltenden Frequenzen aufgeführt.
Tab. A4.1 Übersicht über die gültigen ALS im Frequenzbereich von 10 MHz bis 400 MHz
Frequenzbereich |
Effektivwert E |
Effektivwert H |
Mittelwert S |
10 MHz ≤ f < 400 MHz | 61,4 V/m | 0,163 A/m | 10 W/m2 |
A4.6 Bewertung
Als nächster Schritt müssen die gemessenen Feldstärkewerte in Relation zu den Auslöseschwellen betrachtet werden. Dafür ist Anmerkung 2 zu Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.21 zu berücksichtigen. Danach sind die Werte für E, H und S bis 10 GHz über ein Sechs-Minuten-Intervall zu mitteln.
In Abbildung A4.3 sind die Messwerte aus Abbildung A4.2 als Expositionsindex (in Prozent der Auslöseschwelle) dargestellt. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit ist zunächst festzulegen, an welchen Messorten die gemessenen Werte die Auslöseschwellen überschreiten. Die Berücksichtigung der Messunsicherheit erfolgt durch entsprechende Herabsetzung der Auslöseschwelle und wird mit der waagerechten unteren Linie dargestellt. (Beschriftung in der Abbildung "Auslöseschwelle inkl. Messunsicherheit").
Abb. A4.3 Verlauf des Expositionsindex für das elektrische und magnetische Feld entlang des Steigwegs, im Abstand von 30 cm zur Leiter
In dem in Abbildung A4.2 gezeigten Beispiel existiert bei 30 m ein Bereich entlang des Steigweges, an dem die Feldexpositionen die ALS für die elektrische Feldstärke überschreitet. Hier ist ein dauerhafter Aufenthalt von Beschäftigten nicht zulässig. Oberhalb dieses Leiterabschnittes unterschreitet die Exposition die ALS deutlich. Die räumliche Ausdehnung des Bereiches, in dem die ALS überschritten wird, beträgt ca. 3 m. Um die Körperlänge zu berücksichtigen, wird diese zu dem Bereich der Überschreitung hinzuaddiert. Die Körperlänge beträgt 185,5 cm [DIN 33402-2].
Um zu bewerten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dieser Leiterabschnitt durchstiegen werden kann, muss zunächst eine Mittelung der ermittelten Expositionswerte über 6 min erfolgen. Zum gefahrlosen Durchstieg des Bereiches muss anschließend geprüft werden, ob die über 6 min gemittelten Expositionswerte den Auslösewert unterschreiten.
Um die zeitliche Mittelung der Exposition auf dem Steigweg durchführen zu können, muss die Geschwindigkeit bekannt sein, mit der ein Beschäftigter im Tragwerk steigt. Diese wird mit 10 m/min angesetzt [DIN EN 50496].
In der Abbildung A4.3 ändern sich im Bereich um 30 m die gemessenen Expositionswerte nur um wenige Prozent. Daher wird zur Vereinfachung der Integration eine konstante Exposition in diesem Bereich angenommen, die dem auftretenden Maximalwert entspricht.
Die Bedingung, unter der ein Durchsteigen möglich ist, lautet
.
Dabei ist Ei der ite gemessene Expositionswert, t die Dauer, in welcher der ite Expositionswert als konstant angenommen werden kann, und Ea die ALS der elektrischen Feldstärke.
Wie in Abbildung A4.3 ersichtlich, beträgt die Exposition dort maximal E= 73,7 V/m. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von u = 3 dB muss eine elektrische Feldstärke von E = 103,89 V/m für die Bewertung herangezogen werden. Aus der o. g. Bedingung ergibt sich, dass ein Beschäftigter dieser Exposition höchstens für eine Zeit von Texp = 2,1 min = 2 min 6 s ausgesetzt sein darf.
Bei einer Steiggeschwindigkeit von vsteig = 10 m/min beträgt die gesamte Zeit zum Durchsteigen des Bereiches zwischen 31 m und 34 m zuzüglich der Körperlänge, in dem die ALS der elektrischen Feldstärke überschritten wird, etwa 30 Sekunden. Diese Zeit ist kleiner als die oben berechnete maximale Expositionsdauer von Texp = 2,1 min.
Damit ist ein Durchstieg durch diesen Bereich unter der Voraussetzung möglich, dass eine anschließende Verweilzeit in einem Bereich mit vernachlässigbarer Exposition stattfindet, wie z.B. auf der Plattform bei 39 m.
Für den Bereich oberhalb von etwa 50 m ist die ALS für die elektrische Feldkomponente überall überschritten. Da es oberhalb von 50 m keinen weiteren Aufenthaltsbereich gibt, bei dem die Auslöseschwellen unterschritten werden, ist ein Einstieg in diesem Bereich nur möglich, wenn Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung von Beschäftigten durch EMF durchgeführt werden.
Eine äquivalente Betrachtung ist für die magnetische Feldkomponente durchzuführen, sofern es Bereiche gibt, an denen diese die Auslösewerte überschreitet.
Sofern auf Basis einer Feldkomponente ein Bereich als nicht durchsteigbar identifiziert wurde, ist eine Betrachtung der anderen Feldkomponente nicht mehr erforderlich.
Die Bewertung der Ergebnisse hat ergeben, dass ein Leiterabschnitt, in dem die Auslösewerte überschritten werden, durchstiegen werden kann, ohne dass Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition ergriffen werden müssen. Zu betonen ist, dass der betreffende Bereich zügig durchstiegen werden muss und dort keine Arbeiten erfolgen dürfen, da diese zu einer unzulässigen Exposition führen würden.
Für die Bewertung der Exposition mittels handgeführten Messungen auf Plattformen und Steigwegen ist zu prüfen, ob der maximal ermittelte Wert im Volumen die Auslösewerte überschreitet. Ist dies der Fall, muss anhand der ermittelten Werte eine maximal mögliche Aufenthaltsdauer in den betreffenden Bereichen festgelegt werden.
Zusammenfassend ergibt die Bewertung, dass ein Durchstieg durch den Bereich bei 30 m für einen Beschäftigten mit einer Durchstiegszeit von maximal ca. 2 min möglich ist, jedoch ein Einstieg in den Bereich oberhalb von 50 m nur mit Schutzmaßnahmen erfolgen darf.
A4.7 Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
A4.7.1 Bereichsabschaltung
Finden Arbeiten im Antennenträger statt, können durch Abschaltung einzelner Antennen oder Halbantennen Bereiche zugänglich gemacht werden.
A4.7.2 Leistungsreduktion
In manchen Fällen kann durch Reduktion der Sendeleistung ein zeitlich beschränkter oder dauernder Aufenthalt ermöglicht werden.
A4.7.3 Gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten sichern
So lange sich Personen in Bereichen aufhalten, die durch Leistungsreduktion oder Bereichsabschaltungen zugänglich werden, müssen diese Bereiche gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert sein.
A4.7.4 Kennzeichnung der Bereiche
Die Bereiche im Antennenträger, an denen die Auslösewerte überschritten werden und besondere Verhaltensregeln erfordern, sind mit Schildern "Warnung vor elektromagnetischem Feld" deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
A4.7.5 HF-Schutzanzüge
Zur Zeit der Drucklegung und Veröffentlichung dieser TREMF war am Markt keine PSA zum Schutz vor Gefährdungen durch EMF verfügbar. Somit werden von Beschäftigten der Rundfunkanstalten HF-Schutzanzüge nicht verwendet. Die Maßnahmen Leistungsreduzierung oder Bereichsabschaltung sind stattdessen anzuwenden.
A4.7.6 Erstellen von Betriebsanweisungen
Für das Besteigen eines Antennenträgers kann ggf. eine Betriebsanweisung erstellt werden, in der auch das Thema "Verhalten in elektromagnetischen Feldern" einschließlich durchzuführender Schutzmaßnahmen einbezogen ist.
A4.7.7 Unterweisung
Eigene Beschäftigte und Personal von Fremdfirmen sind über die Gefahren und das richtige Verhalten in dem Antennenträger zu unterweisen. Dieses umfasst auch den Hinweis auf die Beachtung der Kennzeichnungen und die Einhaltung der Verhaltensregeln in Bezug auf die Anlage (siehe z.B. Betriebsanweisung).
A4.8 Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
A4.8.1 Kontrollmessungen
Die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen durch Leistungsreduzierung oder Abschaltungen sind mittels Kontrollmessungen nach der Festlegung der Maßnahme zu überprüfen. Bei feldrelevanten Änderungen der Antennenanlage ist eine erneute Überprüfung der festgelegten Maßnahmen erforderlich.
A4.8.2 Verwendung von persönlichen HF-Kontrollmonitoren
Zur Warnung vor unerwarteten Feldbelastungen kann von den Beschäftigten ein HF-Kontrollmonitor mitgeführt werden.
________
1 Bei der Bewertung additiver Wirkungen spielt folgender physikalischer Zusammenhang eine entscheidende Rolle:
Die Feldstärken hochfrequenter EMF nehmen näherungsweise quadratisch, d. h. sehr stark, mit der Entfernung von der Quelle ab (quadratisches Abstandsgesetz).
Weiterhin sind die Sendeleistungen der in Tabelle A3.1 aufgeführten EMF-Quellen im Bereich von wenigen 100 mW bzw. von unteren einstelligen Watt und sind somit als gering zu betrachten.
Beides zusammen resultiert in einer vernachlässigbaren additiven Wirkung, auch wenn sich zwei oder mehr EMF-Quellen in direkter Nähe zum Beschäftigten befinden, z.B. bei paralleler Nutzung von Tablet in WLAN/LTE-Modus und DECT-Telefon sowie dem Smartphone in GSM und WLAN/LTE-Modus z.B. in einer Hosentasche.
ENDE |