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Regelwerk
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Technische Regeln Druckgase
TRG 101 - Anlage 1 - Gase
Liste 1: Gase mit tk < -10 °C
Gruppen: 1.1 und 1.2

Ausgabe März 1985
(BArbBl. 3/1985 S. 93; 6/1988 S. 41 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

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1 Erläuterungen234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 1.1: Gase mit tk < -10 °C unbrennbar
übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch)
ArgonAr1,38-122,4-185,93001,5 · p15  1063584 
BortrifluoridBF32,37-12,2-100,3-300--+ 23--4- 
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Behälter mit Da < 1,5 m zulässig. Der Prüfüberdruck der Behälter muß mindestens 300 bar betragen. Für den Schutz dieser Behälter gegen Sonnenbestrahlung gelten die gleichen Regeln wie für Behälter mit diesem Durchmesser für Druckgase nach TRG 101 Anlage 2 (Gruppen 2).
  2. Das Gas ist nach Gewicht zu füllen. Für Behälter nach Ziffer 1 beträgt der Füllfaktor f = 0,86 kg/l.
  3. Das Gas muß trocken sein, d. h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
FluorF21,31-129,0-188,128200--+2------ 
 Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen zulässig. Die Flaschen müssen aus Stahl hergestellt sein.
  2. Eine Flasche darf nicht mehr als 5 kg Fluor enthalten.
  3. Die Gasflaschenventile müssen die eingegossene, eingeprägte oder eingestempelte Bezeichnung "FLUOR" tragen. Der seitliche Anschlußstutzen muß das für Chlor vorgeschriebene Gewinde 1" haben. Die Verschlußmutter muß gasdicht schließen und unverlierbar mit dem Ventil verbunden sein.
  4. Die Ventilschutzkappen müssen gasdicht schließen, einem inneren Überdruck von mindestens 40 bar genügen und die eingegossene oder eingestempelte Bezeichnung "FLUOR" tragen.
  5. Während der Beförderns und des Lagerns müssen Verschlußmuttern und Schutzkappen gasdicht schließend aufgeschraubt sein.
  6. Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
HeliumHe0,14-268,0-268,93001,5 × p15  1063584 
KryptonKr2,90- 63,8-153,43001,5 × p15  1063584 
1 Erläuterungen234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
NeonNe0,70-228,7-246,13001,5 × p15  1063584 
SauerstoffO21,10-118,4-183,03001,5 × p15  1063584 
 Besondere Maßgaben
  1. Ist nach dem Ergebnis der inneren Untersuchung für die nächste wiederkehrende Prüfung die Frist von 10 Jahren nicht mehr zu verantworten, so ist die Frist von dem Sachverständigen im Benehmen mit dem Betreiber zu verkürzen. Ist der Betreiber hiermit nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen (vgl. § 16 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).
  2. Flaschen für Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR TAUCHGERÄTE" (zulässige Abkürzung: "SAUERSTOFF-TG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist zwei Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen, festgelegt waren.
  3. Flaschen für Atemschutzgeräte zu Arbeits- und Rettungszwecken müssen unmittelbar hinter der Gasbezeichnung gekennzeichnet sein mit "FÜR ATEMSCHUTZGERATE" (zulässige Abkürzung: "SAUERSTOFF-AG"). Für diese Flaschen beträgt die Prüffrist sechs Jahre. Satz 2 gilt auch für Flaschen, für die nach den bisherigen Bestimmungen andere Prüffristen festgelegt waren.
  4. Jede nach Maßgabe 2 zu kennzeichnende Flasche ist, sofern sie völlig entleert zum Füllen angeliefert wird, einer Besichtigung des Flascheninnern zu unterziehen. Die Flasche darf nur gefüllt werden, wenn sich das Innere der Flasche in einem einwandfreien Zustand befindet oder der einwandfreie Zustand wieder hergestellt worden ist.
  5. Die Maßgaben 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn dem Sauerstoff der Flaschen für Tauch- oder Atemschutzgeräte noch andere Komponenten beigemischt sind.
  6. Die Maßgaben 2 und 3 gelten nur für Flaschen, die vom Träger der Geräte mitgeführt werden. Die Maßgaben gelten z.B. nicht für Flaschen, die auf einem Taucherschiff aufgestellt sind.
 
StickstoffN20,97-146,9-195,83001,5 × p15  1063584 
1 Erläuterungen234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
StickstoffoxidNO1,04-92,9-151,850225--+ 2------Das Gas selbst ist ungiftig und greift ferritische Stähle praktisch nicht an. Es bildet jedoch mit Sauerstoff sofort hochgiftiges NO2 bzw. N2O4. Feuchtes N2O4 greift Stahl stark an.
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 50 l zulässig. Die Flaschen müssen aus ferritischen Stählen hergestellt sein.
  2. Es sind nur Gasflaschenventile aus Stahl zulässig. Der seitliche Anschlußstutzen muß das für Chlor vorgeschriebene Gewinde 1" haben.
StickstofftrifluoridNF32,44-39,3-129,01651,8 × p15--+-2----   
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 60 l zulässig.
  2. Die Behälter müssen innen trocken und frei sein von Stoffen, die mit dem Gas in gefährlicher Weise reagieren können.
  3. Der Behälter muß aus dem Werkstoff Nr. 1.7220, das Ventilgehäuse und die Unterspindel aus den Werkstoffen Nr. 1.4305 oder Nr. 1.4301 hergestellt sein.
  4. Die Ventile müssen gasdicht schließende und unverlierbar mit dem Ventil verbundene Verschlußmuttern aus Metall mit gasbeständigen Dichtscheiben besitzen.
Tetrafluormethan (R 14)CF43,04-45,7-128,01851,6 × p15  1063584 

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1 Erläuterungen234567a7b7c891011a11b12a12b13a13b14
Gruppe 1.2: Gase mit tk < -10 °C brennbar
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Druck (manometrisch)
Deuterium (Schwerer Wasserstoff)D20,14-234,8-249,53001,5 × p15  563584 
KohlenoxidCO0,97-140,2-191,51501,5 × p15  563584Bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungsriß-
korrosion durch Verunreinigungen mit Schwefel-
wasserstoff
Besondere Maßgabe
Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.

Besondere Maßgaben für Behälter aus Stahl
Für Kohlenoxid und Gasgemische, die Kohlenoxid enthalten, gelten die zu Schwefelwasserstoff (s. Anlage 3 Gruppe 3.2) genannten besonderen Maßgaben sinngemäß.

MethanCH40,55-82,5-161,53001,5 × p15  563584 
Besondere Maßgaben
  1. Es darf nur Methan gefüllt sein, das frei von Cyanwasserstoff ist. Methan, das Schwefelverbindungen enthält, darf nur gefüllt sein, wenn das Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin oder einer anderen sachkundigen Stelle darüber vorliegt, daß die Schwefelverbindungen nach Art und Menge Spannungsrißkorrosion nicht verursachen können.
  2. Ein mit Methan gekennzeichneter Behälter darf auf ein anderes Druckgas nur umgestempelt werden, wenn der Sachverständige nach einer geeigneten Untersuchung keine Bedenken erhoben hat. Die Bezeichnung "METHAN" ist zu durchkreuzen; sie darf nicht entfernt werden.
  3. Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen
WasserstoffH20,07-239,9-252,83001,5 × p15  5(6)63584 


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