TRG 101 Anlage 3 Gase mit tk > + 70 °C, Gruppe 3.3, chemisch instabil

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Gruppe 3.3: Gase mit tk > +70 °C, chemisch instabil (im allgemeinen brennbar)
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
 Besondere Maßgabe für chemisch instabile Gase

Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen (z.B. Reinigung der Behälter vor dem Füllen) unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind.

 
ÄthylenoxidC2H4O1,52+195,8+10,50,7810-10  563584 
Besondere Maßgaben
  1. Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein.
  2. Bei größeren Behältern als Fässern muß die Gasphase inertisiert sein. Einzelheiten müssen mit der BAM abgestimmt worden sein.

Besondere Maßgaben für Fässer mit Vollprofilreifen und geringeren Wanddicken als 8 mm

  1. Die Fässer dürfen nur noch bis zum Ablauf der Prüffrist mit Äthylenoxid betrieben werden.
  2. Soweit bei den Fässern bereits leichte Beulen im Bereich der Rollreifen vorhanden sind, dürfen sie mit dem Zeitpunkt der Anwendung dieser besonderen Maßgaben nicht mehr mit Äthylenoxid betrieben werden.
  3. Abweichend von Maßgabe 1 dürfen die Fässer nach Ablauf der Prüffrist weiter mit Athylenoxid betrieben werden, wenn zusätzliche Transportschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind z.B. der Transport auf Paletten, wobei die Fässer mit Stahlband fest verspannt sind, oder der Transport in Stahlgitterboxen.
  4. Fässer, die nach den Maßgaben 1 und 2 nicht mehr betrieben werden dürfen, können nach entsprechendem Umstempeln nur noch mit ungiftigen und unbrennbaren Gasen betrieben werden.
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Butadien-1,2C4H61,95+170,6+10,850,5510-10  1063584 
Besondere Maßgaben
  1. Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein.
  2. Der Volumengehalt des Sauerstoffes in der Gasphase darf 50 ppm nicht übersteigen.
Butadien-1,3C4H61,92+152,0-4,50,5510-10  1063584 
Besondere Maßgaben
  1. Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein.
  2. Dem Gas muß ein Stabilisator in ausreichender Menge zugegeben sein
ChlorcyanClCN(2,16)(+215,0)+12,91,0320--+ 2------unbrenn-
bar; bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungsrißkorrosion bei Anwesenheit von Cyaniden
Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen zulässig.
  2. Das Gas muß in bestimmter Reinheit vorliegen; ihm muß ein geeigneter Stabilisator in ausreichender Menge beigegeben sein. Einzelheiten müssen mit der BAM abgestimmt worden sein.
  3. Ein Behälter, bei dem der Verdacht auf Spannungsrißkorrosion besteht, darf nur gefüllt werden, wenn der Sachverständige nach einer geeigneten Untersuchung der inneren Behälteroberfläche Bedenken nicht erhoben hat.
  4. Die zu Schwefelwasserstoff (s. Gruppe 3.2 dieser Anlage) genannten besonderer Maßgaben, und 3 bis 6 gelten sinngemäß.
  5. Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
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Chlortrifluor-
äthylen
(R 1113)
C2ClF3(4,10)+105,8-28,41,1319-15  563584 
Besondere Maßgaben
  1. Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein.
  2. Dem Gas muß ein geeigneter Stabilisator in ausreichender Menge beigegeben sein.
Cyanwasser-
stoff
(Blausäure)
HCN0,95+183,5+25,70,55100--+ 2------Bei Behältern aus Stahl Gefahr der Spannungsrißkorrosion bei Anwesenheit von Cyaniden
Besondere Maßgaben
  1. Die unter Chlorcyan genannten besonderen Maßgaben gelten entsprechend.
  2. Es darf nur Cyanwasserstoff gefüllt werden, dessen Wassergehalt 3 % nicht übersteigt; es muß frei von Alkalien oder anderen Stoffen sein, die eine Polymerisation begünstigen.
  3. Zusätzlich zu der eingestempelten Benennung des Gases muß die Benennung durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) auf dem Behältermantel haltbar und deutlich angegeben sein. Diese Farbbeschriftung muß ferner folgende Angaben enthalten:
    Füllwerk
    Datum des Füllens.
  4. Vom Datum des Füllens an gerechnet muß der Inhalt jeder gefüllten Flasche innerhalb eines Jahres entweder zum Verbrauch entnommen oder vom Füllwerk oder von einem Sachkundigen gefahrlos vernichtet worden sein. Gefüllte Flaschen dürfen nach Ablauf der Frist im öffentlichen Verkehr nicht befördert werden,
  5. Die Füllwerke müssen über das Füllen jeder Flasche und über den Empfänger Buch führen.
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Dicyan(CN)21,80+126,6-21,20,70100--+ 5------ 
 Besondere Maßgaben
  1. Es sind nur Flaschen bis zu einem Fassungsraum von 50 l zulässig.
  2. Als Behälter-, Ventil- und Dichtwerkstoffe sind entweder austenitische Chromnickel- oder Chromnickelmolybdänstähle oder unlegierte Baustähle zu verwenden. Bei Verwendung von unlegierten Baustählen muß das Gas trocken sein.
  3. Das Gas muß trocken sein, d.h. der Taupunkt des eingefüllten Gases muß weniger als -10 °C betragen. Auf TRG 402 Nummer 4.3 wird hingewiesen.
 
Vinylbromid
(R 1140B1)
C2H3Br(3,77)+198,0+15,71,37101010  563584 
Vinylchlorid
(R 1140)
C2H3Cl2,16+156,5-13,70,81121110  563584 
VinylmethylätherC3H6O(2,04)>+200+6,00,57101010  563584 
 Besondere Maßgabe
Alle Druckgasbehälter, ausgenommen Flaschen und Fässer, müssen mit einem Sonnenschutz ausgerüstet sein.
 


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