TRG 102 Anlage Gruppe 3.1 Gasgemische mit tk > +70 °C unbrennbar, chemisch stabil

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Gruppe 3.1: Gasgemische mit tk > +70 °C unbrennbar, chemisch stabil
Übliches Verfahren zur Bestimmung der Füllmenge: nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch)
Chlordifluormethan und KältemaschinenölChlordifluormethan (R 22) + Kältemaschinenöl-0,75 29 - - --55------
Besondere Maßgabe:

Die Dichte des Kältemaschinenöls bei + 15 °C darf den Wert von 0,82 kg/dm3 nicht unterschreiten.

Dichlordifluor-
methan und Kältemaschinenöl
Dichlordifluormethan (R 12) + Kältemaschinenöl- 0,75 18 - ---5------ 
Besondere Maßgabe:
Die Dichte des Kältemaschinenöls bei +15 °C darf den Wert von 0,82 kg/dm3 nicht unterschreiten.
53 Gew.-% CHClF2 + 13 Gew.-% CH3CHF2 + 34 Gew.-% CHClFCF3Gasgemisch R 401 A-1,01 29 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
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61 Gew.-% CHClF2 + 11 Gew.-% CH3CHF2 + 28 Gew.-% CHClFCF3Gasgemisch R 401 B-1,01 29 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
33 Gew.-% CHClF2+ 15 Gew.-% CH3CHF2 + 52 Gew.-% CHClFCF3Gasgemisch R 401 C-1,03 22 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
38 Gew.-% CHClF2 + 60 Gew.-% CH3CH F2 + 2 Gew.-% PropanGasgemisch R 402 A-0,92 36 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
60 Gew.-% CHClF2+ 38 Gew.-% CH3CHF2+ 2 Gew.-% PropanGasgemisch R 402 B-0,92 36 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
55 Gew.-% CHClF2+
39 Gew.-% CF3CF2CF3+
6 Gew.-% CH3CH2CH3
Gasgemisch aus Chlordifluormethan, Octafluorpropan und Propan (R 403 B)-0,95 33 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:

Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN".

Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.

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44 Gew.-% CH3CHF2 + 52 Gew.-% CH3CH3 + 4 Gew.-% CH3CH2 F
Gasgemisch R 404 A-0,81 36 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gas darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Jeder Behälter muß gekennzeichnet sein mit dem Hinweis: "NUR AUS DER FLÜSSIGEN PHASE ENTNEHMEN". Dem Betreiber bleibt es unbenommen, ob er den Behälter aus "Überkopfstellung" oder über ein Steigrohr entleert.
19 bis 21 Masse-% R 32 + 38 bis 42 Masse-% R 125 + 38 bis 42 Masse-% R 134aGasgemisch R 407 A-0,94 36 32 29--29------ 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gasgemisch darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Das Gasgemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.
R 407 A + KältemaschinenölGasgemisch aus R 407 A und Kältemaschinenöl-0,75 36 - ---5------ 
Besondere Maßgaben:
Die Dichte des Kältemaschinenöls bei 15 °C darf den Wert 0,82 kg/dm3 nicht unterschreiten.
9 bis 11 Masse-% R 32+
68 bis 72 Masse-% R 125+
18 bis 22 Masse-% R 134a
Gasgemisch R 407 B-0,93 38 34 30--106352,584 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gasgemisch darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Das Gasgemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.
R 407 B + KältemaschinenölGasgemisch aus R 407 B und Kältemaschinenöl-0,75 38 - ---5------ 
Besondere Maßgaben:
Die Dichte des Kältemaschinenöls bei 15 °C darf den Wert 0,82 kg/dm3 nicht unterschreiten.
22 bis 24 Masse-% R 32+
23 bis 27 Masse-% R 125+
50 bis 54 Masse-% R 134a
Gasgemisch aus Difluorethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2- Tetrafluorethan (R 407 C)-0,96 35 31 28--106352,584 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gasgemisch darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Das Gasgemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.
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R 407 C + KältemaschinenölGasgemisch aus R 407 C und Kältemaschinenöl-0,75 35 - ---10------ 
Besondere Maßgaben:
Die Dichte des Kältemaschinenöls bei 15 °C darf den Wert 0,82 kg/dm3 nicht unterschreiten.
50 Masse-% CH2F2 (R 32)
50 Masse-% C2HF5 (R 125)
Gasgemisch (R 410 A) aus Difluormethan (R 32) und Pentafluorethan (R 125)-0,8247 42 38-- 10 6352,584 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gasgemisch darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Das Gasgemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.
45 Masse-% CH2F2
(R 32)
55 Masse-% C2HF5
(R 125)
Gasgemisch (R 410 B) aus Difluormethan (R 32) und Pentafluorethan (R 125)-0,8647 42 38-- 10 6352,584 
Besondere Maßgaben:
  1. Das Gasgemisch darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
  2. Das Gasgemisch darf nur aus der flüssigen Phase entnommen werden.
73,8 Gew.-% CCl2F2 + 26,2 Gew.-% CH3-CHF2Gasgemisch R 500 (R 500)-101222018--1063584 
51,2 Gew.-% C2ClF5 + 48,8 Gew.-% CHCIF2Gasgemisch R 502 (R 502)-1,05312825--1063584 
Gasgemisch R 502 und KältemaschinenölGasgemisch R 502 (R 502) + Kältemaschinenöl - 0,7518 - - --5------ 
Besondere Maßgabe:
Die Dichte des Kältemaschinenöls bei +15 °C darf den Wert von 0,82 kg/dm3 nicht unterschreiten
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Gemische aus unbrennbaren und chemisch stabilen Halogen- Kohlenwasser-
stoffen
Gemisch F 1
Gemisch F 2
Gemisch F 3
-1,23121110--1063584 
-1,15181815--1063584
-1,03292724--1063584
Besondere Maßgaben
  1. Jedes Gemisch muß vor dem Füllen zuverlässig durch Bestimmung der Dichte und des Druckes klassifiziert worden sein.
  2. Beim Gemisch F 1 darf der Dampfdruck (absolut) bei 70 °C nicht größer sein als 13 bar und die Dichte bei 50 °C nicht kleiner sein als 1,30.
  3. Beim Gemisch F 2 darf der Dampfdruck (absolut) bei 70 °C nicht größer sein als 19 bar und die Dichte bei 50 °C nicht kleiner sein als 1,21.
  4. Beim Gemisch F 3 darf der Dampfdruck (absolut) bei 70 °C nicht größer sein als 30 bar und die Dichte bei 50 °C nicht kleiner sein als 1,09.
(Die Konzentrations-
angaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase) Hexafluorpropylen-
oxid min. 92 Vol.-%, Hexafluorpropylen max. 8 Vol.-%, Cyclohexafluor-
propan max. 1 Vol.-%
Hexafluorpropylenoxid (HFPO-MF)-1,13 20 1816--1063584 
Besondere Maßgabe:
Die Behälter müssen aus ferritischen Stählen, die Ventile aus Messing 58 oder ferritischen Stählen hergestellt sein.
(Die Konzentrations-
angaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)

Hexafluorpropylen-
oxid min. 90 Vol.-% Hexafluorpropylen max. 8 Vol.-% Methylenchlorid max. 4 Vol.-% Cyclohexafluor-
propan max. 1 Vol.-%

Hexafluorpropylenoxid -technisch (HFPO-T)-1,13201816--1063584 
Besondere Maßgabe

Als Behälter- bzw. Ventilwerkstoffe dürfen ferritische Stähle verwendet werden.

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Gemische aus Bromchlor-
difluormethan und Stickstoff für Feuerlöschzwecke
Bromchloridifluormethan + Stickstoff (Halon 1211 + N2)     --10------Für Druckgas-
behälter ortsbeweglicher Feuerlöscher (Prüfüberdruck < 40 bar und Fassungsraum > 20 l) gilt TRG 500.

Der Füllfaktor gilt für Halon 1211; der höchstzulässige Überdruck bei 1500 gilt für Halon 1211 mit Stickstoffauf-
ladung.

Die Bezugstem-
peraturen sowie die Angaben auf der Flasche über das höchstzulässige Füllgewicht für Halon 1211 und den höchstzulässigen Gesamtüber-
druck nach Stickstoffauf-
ladung bei 15 °C haben ausschließlich sicherheits-
technische Bedeutung. Rückschlüsse auf die Löschwirkung können nicht gezogen werden.

Besondere Maßgaben
  1. Abhängig vom Füllfaktor und vom höchstzulässigen Gesamtüberdruck nach Stickstoffaufladung bei 15 °C gelten die in der Tabelle genannten Mindestprüfüberdrücke.

    Füllfaktor

    höchstzul. Überdruck
    bei 15 °C

    Bezugstemperatur

    70 °C 80 °C

    Mindestprüfüberdruck

    kg/l bar

    bar

    bis 1,00

    10 18 20
    15 25 27
    20 31 34
    30 44 48

    bis 1,20

    10 19 21
    15 26 29
    20 33 36
    30 47 51

    bis 1,30

    10 20 22
    15 27 31
    20 35 39
    30 50 57

    bis 1,40

    10 21 24
    15 29 35
    20 38 46
    30 55 68

    bis 1,50

    10 25 35
    15 38 50
    20 50 66
    30 76 97

    bis 1,60

    10 44 69
    15 65 92
    20 85 116
    30 126 163
  2. Die erhöhte Bezugstemperatur von 80 °C gilt für Feuerlöscher, die dazu bestimmt sind, an oder in Fahrzeugen zum Ablöschen von Fahrzeugbränden mitgeführt zu werden.
  3. Es sind nur Flaschen zulässig. Jede Flasche muß mit dem höchstzulässigen Füllgewicht von Halon 1211 und mit dem höchstzulässigen Gesamtüberdruck nach Stickstoftaufladung bei 15 °C gekennzeichnet sein.
  4. Die Füllmenge des Halon 1211 ist nach Gewicht, die Aufladung mit Stickstoff ist nach Druck zu bestimmen.
Tetrafluorethan und KältemaschinenölTetrafluarethan (R 134 a) + Kältemaschinenöl-0,75 22 - ---5------ 
Besondere Maßgabe:
Die Dichte des Kältemaschinenöls bei +15 °C darf den Wert 0,82 kg/dm3 nicht unterschreiten



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