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5.3 Läger im Freien

5.3.1 Bei Lägern im Freien muß die Aufstellfläche so beschaffen sein, daß die Druckgasbehälter sicher stehen.

Tafel 1: Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen beim Lagern in Räumen (siehe Bilder 1 bis 3)

Gase

leichter als Luft
Druckgas-

schwerer als Luft
Druckgas-

Flaschen Fässer Flaschen Fässer
Höhe h(m) 2 2 1 1
Radius r(m) 2 2 2 3

5.3.2 Werden mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen gefüllte Druckgasflaschen oder -fässer im Freien gelagert. so müssen diese allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ElexV (jetzt BetrSichV). Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tafel 2.

Tafel 2: Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen beim Lagern im Freien (siehe Bilder 1 bis 3)

Gase

leichter als Luft schwerer als Luft
Höhe h(m) 1 0,5
Radius r(m)

5.3.3 Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken.

Der Schutzbereich darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer handeln, die im Schutzbereich öffnungslos sein muß.

5.3.4 Bei Lagerung gefüllter Druckgasbehälter im Freien muß zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, ein Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Der Sicherheitsabstand beträgt mindestens 5 m um die Druckgasbehälter. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden.

6 Bereitstellen von Druckgasbehältern

6.1 Bereitstellen zum Entleeren

An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitgestellt werden (siehe hierzu auch die Nummern 8.1.1 und 8.2.1).

6.2 Bereitstellen in Verkaufsräumen

In Verkaufsräumen dürfen gefüllte Druckgasbehälter - ausgenommen solche mit sehr giftigen Gasen - unter Beachtung der nachstehenden Maßgaben zum Verkauf bereitgestellt werden.

6.2.1 Es sind nur Druckgasflaschen bis zu einem Fassungsraum von 5 l zulässig. Größere Flaschen sind in einem Lagerraum oder im Freien zu lagern; die Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 gelten entsprechend.

6.2.2 Pro Brandabschnitt dürfen höchstens fünf Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen und fünf Druckgasflaschen mit brandfördernden Gasen bereitgestellt werden.

6.2.3 Im Umkreis von 5 m um die Druckgasflaschen dürfen keine brennbaren Stoffe (wie z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz. Papier, Gummi oder Kunststoff) gelagert oder bereitgestellt werden.

6.2.4 Die Verkaufsstände für Druckgasflaschen dürfen nicht an Ausgängen, in der Nähe von Treppen oder an Fahrtreppen liegen.

6.2.5 Abweichend von Nummer 6.2.1 dürfen in Verkaufsräumen bis zu fünf Dauerdruckfeuerlöscher mit max. 12 kg Füllung zum Verkauf bereitgestellt werden.

7 Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke

7.1 Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen in der Nähe eines Löschbereiches bereitgehalten werden; dies schließt auch Bereiche nach Abschnitt 5.1.3 ein.

7.2 Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen auch innerhalb des brandgefährdeten Bereiches bereitgehalten werden, wenn dies aus feuerlöschtechnischen Gründen erforderlich ist.

7.3 Werden Druckgasbehälter für Feuerlöschzwecke in einer ortsfesten Anlage zusammengeschaltet, so sind die Anforderungen an die Aufstellung der Anlage abhängig von der Anzahl der zusammengeschalteten Druckgasbehälter (siehe Tafel 4). Werden derartige Anlagen in eigenen Räumen aufgestellt, so muß sichergestellt sein, daß eine Gefährdung von Personen, die einen solchen Raum betreten müssen, nicht eintritt. Dies kann z.B. erreicht werden durch Lüftung, Atemschutz, Gaswarngeräte.

Tafel 4 Zulässigkeit von Anlagen nach Abschnitt 7.3

Ortsfeste Anlagen mit Bereiche nach Abschn. 5.1.3 außer Arbeits-
räumen
Arbeits-
räume mit einer Grund-
fläche < 50 m2
Arbeits-
räume mit einer Grund-
fläche > 50 m2
Lager-
räume nach Abschnitt 5.2
Räume unter Erd-
gleiche
Eigene Räume ** im Freien
2 oder 3 Druckgas-
flaschen
nein ja ja ja ja * ja ja
4 bis zu 8 Druckgas-
flaschen
nein nein ja ja ja * ja ja
über 8 Druckgas-
flaschen
nein nein nein nein ja * ja ja
Druckgas-
behälter
> 150 l
nein nein nein nein nein ja ja
*) Abschnitt 5.1.3.2 muß beachtet werden
**) Die Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.4 und 5.2.6 müssen erfüllt sein

8 Entleeren von Druckgasbehältern

8.1 Allgemeines

8.1.1 In den in Nummer 5.1.3 genannten Bereichen - Arbeitsräume ausgenommen - dürfen zum Entleeren (Entnehmen von Gas) angeschlossene Druckgasbehälter nicht aufgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn das Aufstellen zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig ist (z.B. bei Instandsetzungen) und besondere Schutzmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung des Rettungsweges, Lüftung) getroffen sind.

Druckgasbehälter für Preßluft oder Sauerstoff dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Räumen unter Erdgleiche zum Entleeren angeschlossen werden. Desgleichen dürfen Druckgasbehälter für Distickstoffoxid, Kohlendioxid oder Stickstoff unter Beachtung der besonderen Maßnahmen nach Nummer 5.1.3.2 in solchen Räumen zum Entleeren angeschlossen werden.

Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum bis 70 l für Distickstoffoxid, Kohlendioxid oder Stickstoff dürfen in Räumen unter Erdgleiche zum Entleeren angeschlossen werden, wenn durch die räumlichen Bedingungen oder geeignete Maßnahmen, die im Einzelfall vor Ort festgelegt werden. sichergestellt ist, daß keine Gefährdung für Personen zu befürchten ist.

8.1.2 Druckgasbehälter dürfen nur über Entnahmeeinrichtungen entleert werden, die für das jeweilige Gas geeignet sind, einen sicheren und gasdichten Anschluß an den Druckgasbehälter ermöglichen und keine Mängel aufweisen.

8.1.3 Druckgasbehälter dürfen nur so entleert werden, daß ein Rückströmen von Fremdstoffen in die Druckgasbehälter verhindert wird. Das Eindringen von Fremdstoffen kann z.B. dadurch verhindert werden, daß noch ein Überdruck (Restdruck) im entleerten Druckgasbehälter verbleibt.

8.1.4 Werden zum Entleeren von Druckgasbehältern mit Gasen im flüssigen Zustand andere Druckgase zur Druckerzeugung verwendet, so dürfen diese mit dem zu fördernden Druckgas nicht gefährlich reagieren. Zum Entleeren von Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen in flüssigem Zustand dürfen nur inerte oder brennbare Gase, nicht aber Druckluft oder Sauerstoff verwendet werden.

Der Prüfüberdruck des Druckgasbehälters darf während und nach dem Entleeren unter Berücksichtigung des Partialdruckes des Fördergases nicht überschritten werden.

8.1.5 Werden zum Entleeren von Gasen im flüssigen Zustand Druckgasbehälter erwärmt, so dürfen sie nur bis zu einer Temperatur von 50 °C erwärmt werden; hierbei ist die Temperatur des Wärmeträgers zu überwachen. Die Erwärmung erfolgt zweckmäßigerweise mit Warmwasser oder Heißluft. keinesfalls aber mit offenem Feuer.

8.1.6 Beim Zusammenschalten mehrerer Druckgasbehälter für Gase in flüssigem Zustand dürfen bei Entnahme aus der flüssigen Phase die Absperreinrichtungen der einzelnen Druckgasbehälter, von Störungen abgesehen, nach ihrem Öffnen erst wieder geschlossen werden, wenn alle Druckgasbehälter entleert sind, damit ein ungewolltes Überfüllen einzelner Druckgasbehälter verhindert wird. An Batterieanlagen ist ein Hinweisschild anzubringen, das die Aufschrift trägt: "Absperreinrichtungen der einzelnen Druckgasbehälter müssen bis zum Entleeren der gesamten Batterie voll geöffnet bleiben."

8.1.7 Druckgasbehälter dürfen nur zusammengeschaltet werden, wenn sie mit dem gleichen Prüfüberdruck gekennzeichnet sind.

8.1.8 Druckgasbehälter für sehr giftige Gase dürfen in Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zum Entleeren nur aufgestellt werden, wenn sie ständig beaufsichtigt werden (siehe jedoch Nummer 8.2.5).

In diesen Bereichen zum Entleeren aufgestellte Druckgasbehälter für brennbare Gase müssen entweder ständig beaufsichtigt oder durch Absperrung. Einfriedung oder Unterbringung in einem Flaschenschrank dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Bei nur vorübergehender Aufstellung genügt ein Hinweisschild.

8.1.9 Jeder zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter für brennbare oder sehr giftige Gase muß von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ElexV (jetzt BetrSichV).

Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tafel 3.

Auf Nummer 8.4.3 wird hingewiesen. Nummer 5.3.3 gilt entsprechend.

8.1.10 Eines Schutzbereiches bedarf es nicht

  1. bei Einzelflaschen zum Schweißen. Schneiden und verwandten Arbeitsverfahren.
  2. bei Einzelflaschen für Propan/Butan mit einem zulässigen Füllgewicht bis 14 kg.
  3. wenn die Druckgasbehälter mit Verbrauchsgeräten verbunden sind, deren offene Flammen sich innerhalb der in Tafel 3 genannten Abstände befinden,
  4. um Flaschenschränke.

8.1.11 Wegen der Aufstellung von Druckgasbehältern zum Entleeren von Flüssiggas wird auf die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH1/455) bzw. die "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF) 1 hingewiesen.

8.2 Entleeren an Verbrauchsstellen in Räumen oder im Freien

8.2.1 An Verbrauchsstellen in Räumen oder im Freien dürfen nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten notwendigen Druckgasbehälter vorhanden sein (siehe hierzu Nummer 6.1).

8.2.2 Bedingt der Bedarf an Druckgas das Zusammenschalten von mehr als sechs Flaschen für brennbare oder sehr giftige Gase, so sollen diese möglichst in Flaschenschränken, in besonderen Aufstellungsräumen oder im Freien untergebracht werden. Bei mehr als acht Flaschen müssen diese jedoch in Flaschenschränken, in besonderen Aufstellungsräumen oder im Freien untergebracht werden.

8.2.3 In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter für brennbare Gase nur mit einem Fassungsraum von höchstens 150 l je Druckgasbehälter zum Entleeren aufgestellt werden. Dies gilt nicht für Prozeß- und Versuchsanlagen.

8.2.4 In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter mit sehr giftigen Gasen zum Entleeren nur aufgestellt werden, wenn sie einen Fassungsraum von höchstens 150 l je Druckgasbehälter haben und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Installation von Gaswarngeräten, Zwangsentlüftung. Unterbringung im Abzugsschrank) getroffen werden. Dies gilt nicht für Prozeß- und Versuchsanlagen.

8.2.5 In Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen Druckgasbehälter für sehr giftige Gase nicht aufgestellt werden. Druckgasbehälter mit brennbaren oder brandfördernden Gasen dürfen in diesen Räumen nur aufgestellt werden, wenn sie einen Fassungsraum von höchstens 150 l je Druckgasbehälter haben,

Tafel 3: Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen beim Entleeren (siehe Bilder 1 bis 3)

bei Entnahme aus

Höhe h(m)
Radius r(m)

Entleeren

im Freien
Gase

in Räumen 2
Gase

leichter schwerer leichter schwerer

als Luft

als Luft

der Gasphase Einzelflasche und Batterie mit 2 bis 6 Flaschen h 1 0,5 2 1
r 1 1 2 2
Druckgasbehälter >150 l und Batterie mit mehr als 6 Flaschen h 2 0,5 3 1
r 2 2 3 3
der Flüssigphase h 2 0,5 3

ganzer Raum

r 2 3 3


Auf Nummer 8.1.8 wird hingewiesen.

8.2.6 Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern in Laboratorien wird auf Nummer 7.2.1 der Richtlinie für Laboratorien (ZH 1/119) hingewiesen.

8.3 Entleeren in Flaschenschranken

8.3.1 Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen je eine Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm2, haben.

Bei Flaschenschränken ohne unmittelbare Entlüftung ins Freie ist der Flaschenschrank bei der Aufstellung von Druckgasbehältern mit brennbaren, giftigen und sehr giftigen Gasen durch eine technische Lüftung gefahrlos ins Freie zu entlüften.

8.3.2 Das Innere von Flaschenschränken, in denen Druckgasbehälter für brennbare Gase aufgestellt werden, ist Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ElexV (jetzt BetrSichV).

8.3.3 In Flaschenschränken dürfen gleichzeitig Druckgasbehälter verschiedener Gase zum Entleeren angeschlossen oder bereitgestellt werden.

8.4 Entleeren in besonderen Aufstellungsräumen oder an Aufstellplätzen im Freien (zentrale Gasversorgungsanlagen)

8.4.1 In einem besonderen Aufstellungsraum und an Aufstellplätzen im Freien dürfen gleichzeitig Druckgasbehälter verschiedener Gase zum Entleeren angeschlossen oder bereitgestellt werden.

Druckgasbehälter für selbstentzündliche Gase dürfen nicht im selben Raum mit Druckgasbehältern anderer Gase gleichzeitig angeschlossen oder bereitgestellt sein.

8.4.2 Werden Druckgasbehälter zum Entleeren in besonderen Aufstellungsräumen aufgestellt. so müssen dort die Anforderungen für Läger in Räumen nach Nummer 5.2 erfüllt sein, soweit nicht nachfolgend für das Entleeren abweichende Regelungen getroffen worden sind. Für die Schutzbereiche gilt jedoch Tafel 3.

8.4.3 Werden in besonderen Aufstellungsräumen mehr als sechs gefüllte Druckgasbehälter für brennbare Gase zum Entleeren aufgestellt, so ist der ganze Raum, höchstens aber 5 m um die Druckgasbehälter. Zone 1 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ElexV (jetzt BetrSichV).

8.4.4 In besonderen Aufstellungsräumen und an Aufstellplätzen im Freien dürfen gleichzeitig gefüllte und entleerte Druckgasbehälter vorhanden sein. Insgesamt darf nicht mehr als die dreifache Anzahl von Druckgasbehältern vorhanden sein, wie zum Entleeren angeschlossen sind.

8.4.5 In besonderen Aufstellungsräumen müssen Druckgasbehälter nach Gasarten getrennt aufgestellt sein.

8.4.6 Innerhalb der besonderen Aufstellungsräume und an Aufstellplätzen im Freien dürfen sich nur die dort Beschäftigten während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeiten aufhalten.

9 Instandhalten von Druckgasbehältern

9.1 Druckgasbehälter müssen sorgfältig und fachgerecht gewartet und instandgesetzt werden.

9.2 Das Warten umfaßt in der Regel

  1. das Prüfen auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Undichtheiten.
  2. die Feststellung der Gängigkeit und Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen. Druckgasflaschen, deren Absperreinrichtungen sich nicht von Hand öffnen lassen, sind dem Füllbetrieb zur Instandsetzung zuzustellen,
  3. die Feststellung des Vorhandenseins und der Unversehrtheit der Sicherheitseinrichtungen,
  4. das Beseitigen geringfügiger Mängel. z.B. Erneuern von Dichtungen,
  5. das Entfernen äußerer Verunreinigungen. die eine Korrosion begünstigen. und
  6. das ggf. erforderliche Reinigen des Behälterinneren.

9.3 Instandsetzungsarbeiten an Druckgasbehältern dürfen nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Hierbei sind vorher festzulegen:

9.4 Änderungsarbeiten. durch die die Kennzeichen nach TRG 270 Nummer 5.1 geändert werden müssen, sowie Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen von Druckgasbehältern und sonstige Instandsetzungsarbeiten. durch die die Sicherheit des Druckgasbehälters beeinträchtigt werden kann, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn sich der Betreiber durch Anhören eines Sachverständigen darüber vergewissert hat, ob und in welcher Art diese Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Druckgasbehälters vorgenommen werden können.

9.5 Ist ein Druckgasbehälter als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so ist nach TRG 270 Nummer 2.6 zu verfahren.

9.6 Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten, dürfen zum Abdichten von Armaturen und Leitungen für oxidierend wirkende Gase nur verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die vorgesehene Verwendung bei der jeweiligen Druckhöhe, Einbauweise und Betriebstemperatur eignen 3, 4.

9.7 Gleitmittel dürfen für Armaturen für oxidierend wirkende Gase nur verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit dem Ergebnis geprüft worden sind, daß sie sich für die vorgesehene Verwendung bei den zu erwartenden Betriebsbedingungen eignen. 3.

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