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Technische Regeln Druckgase - Füllanlagen -
TRG 401 Errichten von Füllanlagen
*, ***

Ausgabe März 1999
(BArbBl. 3/1999 S. 63 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel Druckgase (TRG) gilt für das Errichten von Füllanlagen im Sinne von § 3 Abs. 6 Nr. 2 Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)). Sie enthält die über die allgemeinen Bestimmungen nach TRG 400 hinausgehenden besonderen Bestimmungen. TRG 400 Nummer 1.2 Satz 2 bleibt unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

Neben den in TRG 400 genannten Begriffsbestimmungen gelten in dieser TRG die folgenden:

2.1 Gruppierung der Druckgase

Die Druckgase werden entsprechend ihrer Eigenschaften wie folgt eingeteilt:

2.1.1 Gruppe I

Druckgase der Gruppe I sind Gase und Gasgemische, die brandfördernd, hochentzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd sind oder sonstige chronisch schädigenden Eigenschaften besitzen oder umweltgefährlich 1 im Sinne von § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz sind.

2.1.2 Gruppe II

Druckgase der Gruppe II sind alle Gase und Gasgemische, die nicht die unter Gruppe I genannten Eigenschaften haben.

2.2 Gasdichte bauliche Abtrennungen

Gasdichte bauliche Abtrennungen sind solche, die einen Gasdurchtritt in gefahrdrohender Menge verhindern, z.B. Wände aus Beton, Stein, Blech usw.

2.3 Brandlast

Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für die Füllanlage darstellt. Brennbare Stoffe in geschlossenen Druckgas- bzw. Druckbehältern stellen keine Brandlast dar.

3 Anforderungen an die Errichtung

Dieser Abschnitt nennt die Anforderungen an die Errichtung von Füllanlagen für alle Druckgase der Gruppen I und II.

Zusätzliche Anforderungen sind für brennbare, sehr giftige oder giftige Druckgase und krebserzeugende Druckgase in Abschnitt 4 aufgeführt.

Zusätzliche Anforderungen für oxidierend wirkende Druckgase sind in Nummer 5 aufgeführt.

Bei der Errichtung von Füllanlagen für Sauerstoff sind zusätzlich die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Sauerstoff" (VBG 62) einzuhalten,

Auf andere brandfördernde Druckgase sind die UVV "Sauerstoff" (VBG 62) sowie die UVV "Gase" (VBG 61) sinngemäß anzuwenden.

3.1 Grundanforderungen

3.1.1 Anforderungen an Einrichtungen

Einrichtungsteile müssen hinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und Wirkungsweise der Aufgabe der Füllanlage sicher genügen, und zwar unter den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn

3.1.2 Dichtheit

Gasbeaufschlagte Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsteile einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen müssen so beschaffen sein, daß sie aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise bis zum zulässigen Betriebsüberdruck technisch dicht sind und technisch dicht bleiben. Dem steht nicht entgegen, daß die Anlage betriebsbedingte Gasaustrittsstellen besitzt.

1) Einige der als inert gekennzeichneten Druckgase, z.B. Kältemittel, sind umweltgefährdend und gehören deshalb zur Gruppe I.

3.1.3 Bewegliche Leitungen

Bewegliche Leitungen (Schläuche und Gelenkrohre) müssen so bemessen sein, daß sie mit dem 1,5-fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes geprüft werden können und dabei dicht sind.

3.1.4 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen

Es sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten. Hierbei sind die Gaseigenschaften zu berücksichtigen, Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.

3.2 Zusätzliche Anforderungen

3.2.1 Druckgase der Gruppe I mit mehreren charakteristischen Eigenschaften

An Füllanlagen für Druckgase der Gruppe I mit mehreren Eigenschaften ist in Einzelfall zu prüfen, welche charakteristischen Eigenschaften hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen überwiegen.

3.2.2 Gefahrenhinweise und Kennzeichnung

Auf die gefährlichen Eigenschaften der Druckgase ist durch entsprechende Kennzeichnung gemäß GefStoffV im Füllbereich und in der Betriebsanleitung hinzuweisen.

Auf die weitere erforderliche Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Expiosionsschutzverordnung (ElexV (jetzt BetrSichV)) wird hingewiesen.

Für zeitweilig eingerichtete bzw. betriebene Füllanlagen sind Warntafeln zur Kennzeichnung bereitzustellen. sofern nicht die Behälterfahrzeuge Warntafeln mitführen.

Die Forderungen sind erfüllt, wenn die Zugänge zu Räumen oder zu umgrenzten Füllanlagen im Freien gekennzeichnet sind. Soweit Füllanlagen für brennbare Druckgase in einem Werksbereich oder Teilen davon aufgestellt sind, für die gleiche oder weitergehende Bestimmungen für die Vermeidung von Gefahren bestehen, genügt eine entsprechende Kennzeichnung dieser Bereiche.

3.2.3 Notfallplanung (vorbeugender Brandschutz)

Die Notfallplanung ist mit der Feuerwehr abzustimmen und zu dokumentieren.

Soweit die Füllanlage Bestandteil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, für die nach Störfallverordnung ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen ist, wird auf die Verwaltungsvorschriften zur Störfallverordnung (StörfallVwV) hingewiesen.

3.2.4 Betriebsanleitung

Für jede Füllanlage muß eine Betriebsanleitung erstellt sein, die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält.

3.3 Schutzmaßnahmen

3.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

3.3.1.1 Lüftung

Füllanlagen müssen mit einer ausreichenden Lüftung versehen sein, wenn betriebsbedingte Gasaustritte nicht vermieden werden können,

3.3.1.2 Gasaustritte aus Druckentlastungseinrichtungen

Aus Druckentlastungseinrichtungen austretendes Druckgas ist gefahrlos abzuleiten.

3.3.1.3 Kanäle, Schächte, Öffnungen

Bei Füllanlagen ohne Vollschlauchsystem für unter Druck verflüssigte oder tiefkalte verflüssigte Druckgase dürfen mindestens 5 m um betriebsbedingte Austrittsstellen keine

vorhanden sein.

Bei Flächen mit Gefälle ist zu beachten, daß zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein können.

Satz 1 gilt nicht bei Druckgasen der Gruppe II, wenn die tieferliegenden Räume so belüftet sind, daß erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann.

3.3.1.4 Zugänglichkeit

Füllanlagen müssen so errichtet sein, daß für Betrieb, Instandhaltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie zur Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden sind.

3.3.1.5 Einschränkungen für die Errichtung

Füllanlagen dürfen nicht in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen errichtet sein. In der unmittelbaren Nähe der oben genannten Bereiche dürfen Füllanlagen nur errichtet werden, wenn Verkehrswege, Fluchtwege oder die Zugänglichkeit nicht eingeschränkt werden.

3.3.1.6 Eingriff Unbefugter

Füllanlagen sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

Dies kann je nach Einzelfall erfüllt werden z.B. durch

3.3.1.7 Boden

Füllanlagen müssen feste und ebene Böden haben. Der Boden im Bereich der Füllanschlüsse für

muß aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sein.

3.3.1.8 Fülleitungen

Fülleitungen und Zwischen- oder Kupplungsstücke von Fülleitungen müssen gefahrlos entspannt werden können.

3.3.1.9 Füllanschlüsse

Füllanschlüsse müssen so beschaffen oder gekennzeichnet sein, daß Verwechslungen der abzufüllenden Druckgase hinreichend sicher verhindert sind und mit den Anschlüssen eine einwandfreie Verbindung hergestellt werden kann.

Füllanschlüsse für Fahrzeugbehälter sollen möglichst im Freien angeordnet sein. Hiervon kann abgewichen werden, wenn während des Füllvorganges besondere Lüftungsmaßnahmen getroffen sind. z.B. Einschalten von zusätzlicher technischer Lüftung, Öffnen von Türen und Fenstern, die ins Freie gehen.

Füllanschlüsse mit Schnellverbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. z.B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung. Verbindungen dürfen betriebsmäßig nur in entlastetem Zustand gelöst werden können.

3.3.1.10 Bewegliche Anschlußleitungen

Bewegliche Anschlußleitungen müssen für Temperaturen von -20 °C bis +70 °C, Leitungen für tiefkalte verflüssigte Druckgase darüber hinaus für die jeweilige Siedetemperatur geeignet sein.

3.3.1.11 Meßeinrichtungen

Manometer müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß im Falle ihres Undichtwerdens Beschäftigte, die sich vor der Sichtscheibe des Manometers aufhalten, nicht durch das Druckgas oder Splitter verletzt werden können. Solche Manometer sind Sicherheitsmanometer z.B. nach DIN 16006. Manometer für oxidierend wirkende Druckgase müssen die Aufschrift "Öl- und fettfrei halten!" tragen.

Waagen, die der Kontrolle gefüllter Behälter auf höchstzulässiges Füllgewicht dienen (Kontrollwaagen). müssen geeicht sein.

3.3.1.12 MSR-Einrichtungen und MSR-Schutzeinrichtungen

MSR-Einrichtungen sind Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Füllanlage eingesetzt werden.

Falls MSR-Einrichtungen Schutzaufgaben übernehmen, sind sie als MSR-Schutzeinrichtungen einzustufen.

3.3.1.13 Abschaltung von Fördersystemen

Bei Füllanlagen für Druckgase der Gruppe I, die über Fördereinrichtungen versorgt werden, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb die Fördereinrichtungen abgeschaltet oder der Förderstrom unterbrochen werden. z.B. Not-Aus.

3.3.1.14 Energienotversorgung

Die Füllanlage muß so konzipiert sein, daß sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einen sicheren Zustand übergeht. Ausrüstungsteile, die bei einer solchen Störung funktionsfähig bleiben müssen und deren Funktion mit Hilfsenergie gewährleistet wird, sind an ein gesichertes Netz oder an eine Energienotversorgung anzuschließen.

3.3.1.15 Entleerungseinrichtungen

Füllanlagen für Druckgase der Gruppe I müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die im Falle von z.B. Überfüllung, Undichtheit eine gefahrlose Entleerung ermöglicht.

3.3.2 Schutzmaßnahmen bei Errichtung in Räumen

3.3.2.1 Ausführung der Räume

In Räumen für Füllanlagen dürfen keine anderweitigen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung durch mechanische Einwirkung, Brand oder Explosion für die Füllanlage entstehen kann.

Dem steht nicht entgegen, daß in Füllräumen Einrichtungen vorhanden sind, die für die vor und nach dem Füllen erforderlichen Arbeiten notwendig sind, z.B. Probenahmen, Analysen, oder daß leere Behälter zum alsbaldigen Füllen oder gefüllte Behälter zum alsbaldigen Abtransport bereitgestellt werden.

Brennbare Kleinteile, die aufgrund ihres Wärmeinhaltes oder ihrer Menge nach keine Brandgefahr darstellen, dürfen vorhanden sein, z.B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen, Wärmedämmungen von Rohrleitungen.

Räume mit Füllanlagen für Druckgase der Gruppe I müssen

3.3.2.2 Lüftung der Räume

In Räumen für Füllanlagen mit betriebsbedingten Gasaustrittsstellen ist die Forderung nach ausreichender Lüftung nach Nummer 3.3.1.1 in der Regel erfüllt, wenn

Auf die Vorschriften der ArbStättV wird hingewiesen.

3.3.3. Schutzmaßnahmen bei Errichtung im Freien

3.3.3.1 Aufstellflächen

Haben Aufstellflächen für Behälterfahrzeuge Gefälle, müssen die zum Befüllen angeschlossenen Behälterfahrzeuge zusätzlich gegen Wegrollen gesichert werden, z.B. durch Radvorleger.

Diese Maßnahmen sind erforderlich, wenn das Gefälle von Gleisanlagen größer als 1:400 bzw. das Gefälle von Fahrbahnen größer als 1:50 ist.

3.3.3.2 Schutz vor mechanischer Beschädigung

Füllanlagen und die angeschlossenen Druckgasbehälter einschließlich Behälterfahrzeuge müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, daß Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte nicht zu erwarten sind.

Einem Anfahren der Füllanlage durch Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anfahrschutz, Abschrankung, Schutzabstand zu begegnen.

Ist ein Anfahren von zum Befüllen angeschlossenen Behälterfahrzeugen durch andere Fahrzeuge nicht auszuschließen, so müssen z.B. Warndreiecke, Leitkegel oder andere geeignete Einrichtungen zur Kennzeichnung bereitgestellt sein, sofern nicht die Behälterfahrzeuge entsprechende Einrichtungen mitführen,

3.3.3.3 Schutz vor Brandeinwirkung

Falls in der Umgebung einer Füllanlage für Fahrzeugbehälter eine Brandlast besteht, so muß der unmittelbar an der Füllanlage bereitgestellte oder der angeschlossene Druckgasbehälter vor der Brandeinwirkung dieser Brandlast geschützt sein.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn zwischen dem Druckgasbehälter an der Füllanlage und einer Brandlast ein Schutzabstand von mindestens 5 m eingehalten wird, sofern gewährleistet ist, daß im Brandfall der Druckgasbehälter ohne Gefährdung des Bedienungspersonals aus dem Gefahrenbereich entfernt werden kann.

4 Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren, sehr giftigen oder giftigen Druckgasen

4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.1.1 Bereiche mit möglicher Gefährdung

Um mögliche betriebsbedingte Gasaustrittsstellen an Füllanlagen für brennbare, giftige oder sehr giftige Druckgase sind zum Schutz von Personen Bereiche mit möglicher Gefährdung festzulegen.

Für brennbare Druckgase sind die Bereiche mit möglicher Gefährdung anhand der Ex-RL, Beispielsammlung festzulegen.

Für giftige oder sehr giftige Druckgase ist ein kugelförmiger Bereich um die möglichen Gasaustrittsstellen mit 5 m Radius zu anderen Anlagen auf dem Werksgelände und von 10 m zur Grenze des Werksgeländes festzulegen.

Diese Bereiche sind nach Nummer 3.2.2 zu kennzeichnen.

4.1.1.1 Nutzung der Bereiche mit möglicher Gefährdung

In den Bereichen für brennbare, giftige und sehr giftige Druckgase dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der Füllanlagen dienen oder zu ihr gehören.

Betriebs- und Werksstraßen sowie Werksgleise gehören zu diesen Einrichtungen. Auf diesen Verkehrswegen dürfen Fahrzeuge verkehren, für die eine Freigabe zur Benutzung vorliegt.

In explosionsgefährdeten Bereichen für brennbare Druckgase dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann auf diesen Verkehrswegen verkehren, wenn sichergestellt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in den Bereich der Fahrzeuge gelangt.

4.1.1.2 Einschränkung der Bereiche mit möglicher Gefährdung

Die Einschränkung der Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die in Räumen gasdicht sein müssen und im Freien so ausgeführt sind, daß Druckgase in gefahrdrohender Menge nicht durchdringen können. Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein. Um die natürliche Lüftung zu erhalten, ist die Abtrennung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Abtrennung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.

4.1.2 Brand- und Explosionsschutz

Die Forderung nach Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes sind erfüllt, wenn

4.1.2.1 Primärer Explosionsschutz

Die Forderung nach primärem Explosionsschutz ist erfüllt, wenn die Anforderungen der "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" (Ex-RL, ZH 1/10) eingehalten sind.

4.1.2.2 Einrichtungen zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen

In Füllanlagen für brennbare Druckgase müssen durch geeignete Maßnahmen elektrostatische Aufladungen verhindert werden, um Zündungen durch gefährliche elektrostatische Entladungen auszuschließen. Die Forderung nach Satz 1 ist erfüllt, wenn die in den "Richtlinien zur Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladung" (BGR 132) genannten Maßnahmen durchgeführt sind.

In Anlagen zum Füllen von Fahrzeugbehältern mit brennbaren Druckgasen muß eine Einrichtung zum Erden der Fahrzeugbehälter vorhanden sein, ausgenommen Eisenbahnkesselwagen, bei denen sichergestellt ist, daß sie über das Gleis ausreichend geerdet sind.

4.1.3 Meldeeinrichtungen bei Brand, Explosions- oder Gasgefahr

In Bereich von Füllanlagen für brennbare, sehr giftige oder giftige Druckgase müssen Einrichtungen zum Melden von Brand-, Explosions- oder Gasgefahr vorhanden sein. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät oder Feuermelder schnell erreichbar ist.

4.1.4 Besondere Bedingungen für bestimmte sehr giftige Druckgase

Füllanlagen für Phosphorwasserstoff (Phosphin), Schwefelwasserstoff, Carbonylchlorid (Chlorkohlenoxid, Phosgen) und Fluor, sowie Cyanwasserstoff (Blausäure) sind in Räumen aufzustellen.

Für die genannten Druckgase sind selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Gasgefahr (Gaswarneinrichtungen) erforderlich.

Diese Gaswarneinrichtungen sind im Bereich der Anschlußstellen beweglicher Anschlußleitungen vorzusehen und müssen Vor- und Hauptalarm auslösen. Bei Ansprechen des Hauptalarms muß die Anlage automatisch in den sicheren Zustand gehen.

Die Gaswarneinrichtungen sind für die jeweilige Meßkomponente zu justieren.

4.1.5 Not-Aus-System

Füllanlagen für brennbare, sehr giftige oder giftige Druckgase müssen mit einer Einrichtung, z.B. einer Not-Aus-Schaltung, ausgeführt sein, die bei Betätigung im Gefahrenfall den Betrieb der Füllanlage unterbricht und die Anlage in einen sicheren Zustand überführt. Dazu müssen im Bereich der Füllanschlüsse und bei Füllräumen auch außerhalb im Bereich der Fluchtwege Not-Aus-Taster vorhanden sein.

Es reicht aus, wenn nur die gefährdeten Anlagenteile abgeschaltet werden.

Füllanlagen nach Satz 1, die während des Füllvorgangs nur von einer Person überwacht werden, sind mit einer Einrichtung auszurüsten, die den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, wenn diese Person ihre Überwachungsfunktion nicht mehr ausüben kann. Auf die Regelungen für Einzelarbeitsplätze, z.B. ArbStättV, BGV A1 wird hingewiesen.

Füllanlagen für brennbare Druckgase aus Druckbehältern mit einem Fassungsvermögen > 300 t bzw. für giftige und sehr giftige Druckgase im Bereich von Lägern mit einem Fassungsvermögen von > 30 t, in denen Fahrzeugbehälter befüllt werden, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei einem Gefälle größer als 1:50 nicht nur ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindert, sondern das Not-Aus-System bei unbeabsichtigtem Fortrollen aktiviert.

4.1.6 Auslaufschutz

In Füllanlagen, in denen unter Druck verflüssigte oder tiefkalt verflüssigte Druckgase, die brennbar, giftig oder sehr giftig sind, in Fahrzeugbehälter gefüllt werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Schäden an beweglichen Anschlußleitungen ein Austreten von flüssigem Druckgas beidseitig schnell und sicher unterbunden werden kann. Die Einrichtungen müssen entweder selbsttätig ansprechen oder gefahrlos aus sicherer Entfernung betätigt werden können.

Die Forderung nach Satz 1 ist z.B. erfüllt, wenn eine Absperrarmatur an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlußleitung mit den Einrichtungsteilen oder der fest verlegten Versorgungsleitung vorhanden ist und eine zweite Absperrarmatur am Fahrzeugbehälter, z.B. als Bodenventil, existiert.

Diese zweite Absperrarmatur kann auch eine Rückschlagarmatur sein.

4.1.7 Persönliche Schutzausrüstung

In unmittelbarer Nähe der gefährdeten Bereiche von Füllanlagen für giftige oder sehr giftige Druckgase sind geeignete Atemschutzgeräte und gegebenenfalls Körperschutzmittel bereitzuhalten.

4.1.8 Schutzraum

Im Bereich von Füllanlagen für Fahrzeugbehälter für sehr giftige Druckgase ist erforderlichenfalls ein Schutzraum einzurichten, in dem z.B. Körperschutzmittel und Atemschutzgeräte vorhanden sind. Der Schutzraum ist mit Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus-Schalter und - soweit durch die Gaseigenschaften erforderlich - mit einer Notdusche auszustatten.

Der Schutzraum kann auch eine in der Nähe befindliche, entsprechend ausgestattete Prozeßleitwarte sein.

Der Schutzraum muß so belüftet sein, daß keine gefährlichen Konzentrationen sehr giftiger Druckgase auftreten können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein leichter Überdruck von mindestens 0,2 mbar aufrechterhalten wird und die Zuluft aus sicheren Bereichen angesaugt wird.

4.1.9 Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Druckgase

Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Druckgase müssen für den in ihnen auf tretenden Druck, mindestens aber für PN 10 ausgelegt sein.

4.2 Schutzmaßnahmen bei Füllanlagen in Räumen

4.2.1 Benachbarte Räume

Räume mit Füllanlagen für brennbare, giftige oder sehr giftige Druckgase dürfen neben, unter oder über Räumen, die dem dauerndem Aufenthalt von Menschen dienen, nur vorhanden sein, sofern die Trennwände zu den benachbarten Räumen öffnungslos sowie gasdicht und für brennbare Druckgase entsprechend Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 Teil 2 ausgeführt sind.

4.2.2 Ausstattung der Räume

Räume mit Füllanlagen für brennbare. giftige oder sehr giftige Druckgase müssen im Falle der Gefahr schnell verlassen werden können. Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 50 m2 muß mindestens zwei Ausgänge haben, die sich möglichst in gegenüberliegenden Wänden befinden sollen.

Türen und Fenster für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen und deutlich gekennzeichnet sein; Schiebe- und Rolltüren müssen eine Schlupftür haben. Nicht unmittelbar ins Freie führende Türen müssen in Feuerwiderstandsklasse F90 nach DIN 4102 Teil 2 ausgeführt und selbstschließend sein.

4.2.3 Kanäle, Schächte, Öffnungen

In Räumen, in denen unter Druck verflüssigte oder tiefkalte verflüssigte Druckgase, die brennbar, giftig oder sehr giftig sind, ohne Vollschlauchsystem abgefüllt werden, dürfen sich in einem Umkreis von 5 m um betriebsbedingte Gasaustrittsstellen keine Kanaleinläufe (auch keine gegen Gaseintritt geschützte), Schächte oder Öffnungen befinden.

4.2.4 Wasserschleier bei sehr giftigen Druckgasen

An Füllstellen für sehr giftige Druckgase, die in Wasser löslich sind oder mit Wasser in ungefährlicher Weise reagieren, muß als Schutzmaßnahme bei Gasausbrüchen eine Einrichtung zum Erzeugen von Wasserschleiern (z.B. Sprührohre) vorhanden sein.

4.3 Schutzmaßnahmen bei Füllanlagen im Freien

4.3.1 Ausführung der Aufstellplätze

In Füllanlagen für Druckgase im flüssigen Zustand, die brennbar oder giftig oder sehr giftig sind, muß der Boden im Bereich der Füllanschlüsse und deren Armaturen so ausgeführt sein, daß austretendes Druckgas nicht eindringen kann und der Boden eine Neigung von etwa 2 % in eine ungefährliche Richtung besitzt, damit sich austretendes Druckgas nicht in gefährlicher Menge unter der Füllanlage bzw. unter dem Druckgasbehälter ansammeln kann. Bei mehreren Füllanlagen nebeneinander muß die Neigung in ihrer Richtung so festgelegt sein, daß keine gegenseitige Gefährdung der Füllanlagen oder der Druckgasbehälter entstehen kann.

Einer besonderen Ausführung des Bodens bedarf es nicht, wenn das Druckgas gasförmig abgefüllt wird.

4.3.2 Schutz gegen Selbstbefeuerung bei brennbaren Druckgasen

Wenn bei Gasausbrüchen entzündetes Druckgas den Druckgasbehälter befeuern kann, ist an Füllanlagen für brennbare Druckgase schwerer als Luft (relative Dichte > 1) in Fahrzeugbehältern ein ausreichender Schutz gegen Selbstbefeuerung erforderlich.

Diese Forderung ist insbesondere erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Möglichkeiten erfüllt ist:

4.3.3 Begrenzung der Ausbreitung bei sehr giftigen oder giftigen Druckgasen

Die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von Druckgasen bei Gasausbrüchen können insbesondere erfüllt sein durch Einrichtungen zum

Diese Einrichtungen, z.B. Sprührohre, Sprühwände, können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein.

5 Einrichtungen in Füllanlagen für oxidierend wirkende Druckgase

Siehe auch VBG 62.

5.1 Armaturen

Armaturen für Sauerstoff müssen so beschaffen sein, daß ein Ausbrennen verhindert ist, oder so angeordnet oder geschützt sein, daß bei einem Ausbrennen Beschäftigte nicht verletzt werden können.

5.2 Ventile

Spindelventile für Sauerstoff müssen bei Nennweiten über 15 mm und Betriebsüberdrücken von mehr als 40 bar so beschaffen sein, daß das Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes des Ventils liegt.

5.3 Dichtwerkstoffe

Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten und mit oxidierend wirkenden Druckgasen in Berührung kommen, sind für Armaturen aus Stahl nur zulässig, wenn die Eignung für die in Frage kommenden Drücke, Temperaturen und Einbauweisen nachgewiesen ist.

5.4 Gleitmittel

Für Sauerstoffarmaturen sind nur solche Gleitmittel zulässig, deren Eignung für die in Frage kommenden Betriebsbedingungen nachgewiesen ist.

5.5 Bewegliche Leitungen

Schlauchleitungen müssen für Sauerstoff geeignet sein.

5.6 Meldeeinrichtungen bei Bränden

Im Bereich von Füllanlagen für oxidierend wirkende Druckgase müssen Einrichtungen zum Melden von Bränden vorhanden sein. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät oder Feuermelder schnell erreichbar ist.

5.7 Ausstattung der Abfüllräume, Schutzmaßnahmen beim Füllen in Räumen

Die in den Nummern 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 enthaltenen Forderungen gelten auch für oxidierend wirkende Druckgase in flüssigem Zustand.


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