Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Technische Regeln Druckgase
TRG 761 - Richtlinie für die Prüfung von Druckgaskartuschen, ihrer Halterungen und ihrer Entnahmeeinrichtungen durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren
Ausgabe Mai 1985
(BArbBl. 5/1985 S. 59 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinie gilt für die im Bauartzulassungsverfahren nach § 22 DruckbehV (jetzt BetrSichV) vorgesehene Prüfung von
1.2 Es wird hingewiesen auf
2 Prüfung von Druckgaskartuschen
2.1 Prüfung der Antragsunterlagen
Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen
2.2 Prüfung von Baumustern
Von jeder zu prüfenden Behältergröße werden 20 Baumuster benötigt. Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:
2.2.1 Prüfung der Baumuster auf Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen (Nummer 5 der Richtlinie TRG 701).
2.2.2 Druckprüfung
Fünf Baumuster, die der Behälterhersteller entsprechend hergerichtet hat, werden einer Druckprüfung unterzogen. Während der Prüfung müssen die Behälter so eingespannt sein, daß das Prüfergebnis nicht beeinträchtigt wird.
Zu jedem Behälter ist festzustellen,
Die Druckprüfung gilt als bestanden, wenn alle Behälter den Anforderungen nach TRG 301 Nummer 3.3 Ziffern 2 und 3 entsprechen.
Bei der Prüfung mehrerer Größen, die sich lediglich in der Länge des zylindrischen Teiles unterscheiden, wird die Prüfung auf eine Größe beschränkt.
2.2.3 Fallprüfung
15 Kartuschen aus Kunststoff werden einer Fallprüfung nach TRG 301 Nummer 5.2 unterzogen. Die Prüfung ist se durchzuführen, daß je fünf Behälter auf den Behälterunterboden, die Behälterlängsseite und den Behälteroberboden auftreffen.
3 Prüfung von Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Druckgaskartuschen
3.1 Prüfung der Antragsunterlagen
Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen
3.2 Prüfung von Baumustern
Von jeder zu prüfenden Größe werden benötigt:
und, da die Prüfungen z. T nur in Verbindung mit den Druckgaskartuschen durchgeführt werden können,
Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:
3.2.1 Prüfung der Baumuster auf Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen.
3.2.2 Konstruktionsprüfung
Die Konstruktion der Baumuster wird unter Einbeziehung der zugehörigen Druckgaskartuschen auf Erfüllung insbesondere folgender sicherheitstechnischen Anforderungen geprüft:
3.2.3 Druckprüfung der Entnahmeeinrichtung
Ein Baumuster der Entnahmeeinrichtung wird einem inneren Überdruck ausgesetzt, der dem 2fachen des Prüfüberdrucks der zugehörigen Kartusche entspricht.
Die Entnahmeeinrichtung darf dabei nicht bersten.
3.2.4 Dichtheitsprüfungen mit Luft
Jede Größenklasse der Entnahmeeinrichtungen wird bei 0,5 bar Überdruck und beim Prüfüberdruck der zugehörigen Kartusche folgenden Dichtheitsprüfungen unterzogen:
3.2.4.1 Eine Gruppe von drei Baumustern wird nach der in Tafel 1 festgelegten Reihenfolge geprüft.
Die Baumuster müssen in allen Phasen der Prüfung dicht sein.
Tafel 1. Dichtheitsprüfungen nach Nummer 3.2.4.1
Zustand der Entnahmeeinrichtungen | Temperatur bei der Dichtheitsprüfung |
Anlieferungszustand | Raumtemperatur |
nach stägigem Trocknen bei 40 °C (± 5 °C) | Raumtemperatur |
nach Abkühlung auf -20 °C (-5 °C) | 1. 0 °C (+5 °C) 2. Raumtemperatur 3. +70 °C (-10 °C) 4. Raumtemperatur |
3.2.4.2 Zwei weitere Gruppen von je drei Baumustern werden entsprechend Nummer 3.2.4.1 geprüft, jedoch in einer von Tafel 1 abweichenden Reihenfolge.
3.2.4.3 Zwei betriebsfertige Geräte (Entnahmeeinrichtung mit Kartusche) werden von -20 °C langsam auf +70 °C erwärmt und dieser Temperatur 30 min ausgesetzt.
Die Geräte müssen während der gesamten Dauer der Prüfung dicht bleiben.
3.2.5 Dauerbeanspruchungsprüfung der Entnahmeeinrichtungs-Ventile
Die von Hand absperrbaren Ventile der nach Nummer 3.2.4 geprüften Entnahmeeinrichtungen werden nach je 1000maligem Öffnen und Schließen bei Raumtemperatur und 0,5 bar Überdruck auf
geprüft.
Die Ventile müssen dicht sein.
3.2.6 Dichtheitsprüfung nach freiem Fall
Drei betriebsfertige Geräte, bei denen zuvor die Dichtheit festgestellt worden ist, werden bei Raumtemperatur einem freien Fall aus 1 m Höhe auf Beton- oder Steinboden ausgesetzt.
Die Geräte müssen nach dem Fall dicht sein.