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Regelwerk

Änderungstext

Gefahrstoffe

Bek. des BMA vom 15. Juni 2000- III c 1-35125-5
(BabBl. 7-8/2000 S. 37)



Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

beschlossen.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 15. Jan. 2000 (BArbBl. Heft 3/2000 S. 65) wird bekanntgegeben:

A. Die Neufassung

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420

Damit tritt folgende Änderung des Regelwerkes in Kraft:

- TRGS 557 "Dioxine (polyhalogenierte Dibenzo-p-Dioxane und Furane)" Ausgabe Juli 2000 ersetzt TRGS 557 Ausgabe März 1996 (BArbBl. Heft 3/1996 S. 85-90)

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420 (Neufassung 1/2006) , 512, 611 und 613

Die TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 53-58), zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 79 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 4.1 wird ein neuer Absatz 6 anfügt:

(6) VSK sind regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen und an den Stand der Technik anzupassen.

2. Nummer 4.2 wird wie folgt neugefasst:

altneu
4.2 Gestaltung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung

4.2.1 Anwendungsbereich

(1) VSK sollen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen enthalten. Sie sollen nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt und für den Anwender verständlich und praktikabel sein. Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches muß hervorgehen, für welche Verfahren und Stoffe, für welche Grenzwerte (Luftgrenzwerte, BAT-Werte), für welche Belastungssituationen und unter welchen betrieblichen Bedingungen die VSK anwendbar sind. Hierbei muß eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Stoffen erkennbar sein, die nicht unter die VSK fallen.

(2) VSK müssen Anwendungshinweise für den Arbeitgeber enthalten. Dazu zählt, daß der Arbeitgeber bei Anwendung der Kriterien

  • jährlich überprüfen muß, ob die Kriterien noch gültig sind
  • jährlich überprüfen muß, ob in seinen Arbeitsbereichen unverändert die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung der Kriterien gegeben sind
  • seine betrieblichen Ermittlungsergebnisse dokumentieren muß.

(3) VSK sollen außerdem Hinweise auf die weiterbestehenden Arbeitgeberpflichten gemäß GefStoffV enthalten. In VSK mit Überschreitung des Grenzwertes wird eingehend begründet, warum zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nach dem derzeitigen Stand der Technik die Einhaltung des Grenzwertes nicht möglich ist.

4.2.2 Verfahrensspezifische Bedingungen

Im Text müssen die Verfahren, für die die VSK anwendbar sind, ausreichend genau beschrieben und die Bedingungen festgelegt werden. Insbesondere sind die technischen Schutzmaßnahmen, wie Maßnahmen gegen Emissionen, Absaugungen und ihre Erfassungseinrichtungen sowie Lüftungseinrichtungen und ihre Luftführung detailliert zu beschreiben.

4.2.3 Stoffspezifische Bedingungen

In VSK muß eindeutig festgelegt sein, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie für welche Einsatzmengen sie gelten sollen. Insbesondere ist eine genaue Abgrenzung zu Stoffen, auf die die VSK nicht anwendbar sind, z.B. mittels Grenzwerten, Gefährdungszahl oder ähnlicher Parameter, vorzunehmen.

4.2.4 Überprüfung

Bei der Anwendung von VSK ist es notwendig, daß die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen eingehalten und beachtet werden. Die Gültigkeit des Befundes muß deshalb durch regelmäßige Überprüfung nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensänderungen und hinsichtlich der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung der VSK ist. Insbesondere sind die Intervalle der Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen festzulegen. Auch sind Hinweise über die Art der Prüfung erforderlich.

4.2 Gestaltung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung

4.2.1 Anwendungsbereich

(1) VSK sollen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen enthalten. Sie sollen nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt und für den Anwender verständlich und praktikabel sein. Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches muss hervorgehen, für welche Verfahren und Stoffe, für welche Grenzwerte (Luftgrenzwerte, BAT-Werte), für welche Belastungssituationen und unter welchen betrieblichen Bedingungen die VSK anwendbar sind. Hierbei muss eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Stoffen erkennbar sein, die nicht unter die VSK fallen. In VSK mit Überschreitung des Grenzwertes wird eingehend begründet, warum zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nach dem derzeitigen Stand der Technik die Einhaltung des Grenzwertes nicht möglich ist.

4.2.2 Verfahrensspezifische Bedingungen

Im Text müssen die Verfahren, für die die VSK anwendbar sind, ausreichend genau beschrieben und die Bedingungen festgelegt werden. Insbesondere sind die technischen Schutzmaßnahmen, wie Maßnahmen gegen Emissionen, Absaugungen und ihre Erfassungseinrichtungen sowie Lüftungseinrichtungen und ihre Luftführung detailliert zu beschreiben.

4.2.3 Stoffspezifische Bedingungen

In VSK muss eindeutig festgelegt sein, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie für welche Einsatzmengen sie gelten sollen. Insbesondere ist eine genaue Abgrenzung zu Stoffen, auf die die VSK nicht anwendbar sind, z.B. mittels Grenzwerten, Gefährdungszahl oder ähnlicher Parameter, vorzunehmen.

4.2.4 Überprüfung

Bei der Anwendung von VSK ist es notwendig, dass die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen eingehalten und beachtet werden. Die Gültigkeit des Befundes muss deshalb durch regelmäßige Überprüfung nachgewiesen Werden. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensänderungen und hinsichtlich der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung der VSK ist. Insbesondere sind die Intervalle der Funktionsprüfung der. Schutzeinrichtungen festzulegen. Auch sind Hinweise über die Art der Prüfung erforderlich.

4.2.5 Anwendungshinweise

(1) VSK müssen Anwendungshinweise für den Arbeitgeber enthalten. Dazu zählt, dass der Arbeitgeber bei Anwendung der Kriterien

  • jährlich überprüfen muss, ob die Kriterien noch gültig sind
  • jährlich überprüfen muss, ob in seinen Arbeitsbereichen unverändert die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung der Kriterien gegeben sind
  • seine betrieblichen Ermittlungsergebnisse dokumentieren muss.

(2) VSK sollen außerdem Hinweise auf die weiterbestehenden Arbeitgeberpflichten gemäß GefStoffV enthalten.

3. In Nummer 5 wird

a) die Überschrift wie folgt neugefasst:

altneu
5 Aufnahme verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) im Volltext in die TRGS 420 (Anhang 1)5 Aufnahme verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) in die TRGS 420

b) Absatz 1 wie folgt neugefasst:

altneu
(1) Vorschläge zur Aufnahme von VSK in die TRGS 420 sind an die Geschäftsführung des AGS zu richten:
Geschäftsführung des AGS
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund

Vorschläge zur Aufnahme von VSK für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung des Grenzwertes sollten bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen mit dem Unterausschuß IV des AGS abgestimmt werden.

(1) Vorschläge für die Aufnahme von VSK in Anhang 1 der TRGS 420 sind an die Geschäftsführung des AGS zu richten:

Ausschuss für Gefahrstoffe
- Geschäftsführung -
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund

Vorschläge sollten bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen mit dem Unterausschuss IV des AGS abgestimmt werden. Für weitere VSK für die Arbeitsbereichsüberwachung siehe Anhang 2

4. Anhang 2 zur TRGS 420 wird wie folgt neu gefasst:

Anhang 2 zur TRGS 420

Weitere verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung

Verfahren ArbeitsbereichQuelleNr.
Ausgabe
Befund
dhs Einh. GWEinh. GWÜber schreit. GW
Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-HarzenLASI/ALMA- EmpfehlungenLV 19x  
Isolierung im Hochbau und technische Isolierung mit Mineralwolle- DämmstoffenBG/BIA- Empfehlungen1012 X/93zurückgezogen III/00
Vorstriche und Klebstoffe für BodenbelägeBG/BIA Empfehlungen1013 IV/98xxx
Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen HolzfußbodenBG/BIA- Empfehlungen1014 III/96xxx
Einsatz von dichlormethanhaltigen AbbeizernBG/BIA- Empfehlungen1015 X/96  x
Weichlöten mit den Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)BG/BIA- Empfehlungen1021 IV/98x
TextilglaswebereiBG/BIA- Empfehlungen1020 XI/97x
Ethylenoxidsterilisation im medizinischen BereichBG/BIA- Empfehlungen1011 III/96x
Anästhesiearbeitsplätze: OP-SäleBG/BIA- Empfehlungen1017 III/00.x
Anästhesiearbeitsplätze: AufwachräumeBG/BIA- Empfehlungen1018 X/96x
IllustrationstiefdruckBG/BIA- Empfehlungen1022 X/98xx
Einsatz von Bis-(N-Cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (CuHDO) -haltigen HolzschutzmittelnBG/BIA- Empfehlungen1023 X/98x  
Abgasuntersuchung (AU) in PrüfstellenBG/BIA- Empfehlungen1024 X/98 x 
Mehlstaub in BackbetriebenBG/BIA- Empfehlungen1025 III/99 x 
Einsatz von BautenlackenBG/BIA- Empfehlungen1026 X/99 x 
Heißverarbeiten von BitumenbahnenBG/BIA- Empfehlungen1027 X/99 x 
Exposition gegenüber Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen bei der Herstellung von Bitumendach- und DichtungsbahnenBG/BIA- Empfehlungen1028 III/00x  
Herstellung und Transport von AsphaltBG/BIA- Empfehlungen1029 III/00 x 
Herstellung und Transport von BitumenBG/BIA- Empfehlungen1031 X/00 x 
Verarbeiten von Walzasphalt im StraßenbauBG/BIA- Empfehlungen1033 III/00 x 
Instandhaltungsarbeiten an Personenkraftwagen in WerkstättenBG/BIA- Empfehlungen1035 III/00 xx

"LASI/ALMA-Empfehlungen für verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung" werden vom Arbeitskreis der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) erarbeitet und vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) verabschiedet und veröffentlicht. Diese können angefordert werden beim

Vorsitzenden des LASI-Unterausschusses 2 "Gefahrstoffe"

Gerd Albracht

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung

Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden

Tel.: (0611)8 17-33 16/3348

Fax: (0611)89084-30

e-mail: arbeitsschutz@hsm.hessen.de

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) und der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) geben gemeinsam mit dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) "BG/BIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen" heraus. BG/BIA-Empfehlungen enthalten VSK, die sich auf Fälle mit dauerhaft sicherer Einhaltung, Einhaltung sowie auch Überschreitung von Grenzwerten beziehen.

BG/BIA-Empfehlungen sind veröffentlicht in der BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen"

Ergänzbare Sammlung von Arbeitshilfen für die Durchführung von Arbeitsbereichsanalysen und Expositionsmessungen, für die Betriebsdatenerfassung, die Berichterstattung und Dokumentation

Erich Schmid Verlag, Bielefeld

sowie nach Bedarf in den Mitteilungsblättern der Berufsgenossenschaften. Die Aufnahme von BG/BIA-Empfehlungen in das Internet sowie in die Sammlung der BG-Informationen (BGI) ist in Vorbereitung.

Anfragen zu BG/BIA-Empfehlungen sind zu richten an:

Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA

Alte Heerstraße 111

53757 Sankt Augustin

Tel.: 02241-23102

Fax: 0 22 41-2 31 22 34

e-mail: bia@hvbg.de

Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 40-52) zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 79 wird wie folgt geändert und ergänzt:

--------- Neufassung in 5/2002 -------------

1. Nummer 7 Abs. 15 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Verzeichnis über die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen (Giftzentralen) bereitliegt.2. "die Telefonnummer der zuständigen Rettungsleitstelle (oder Notarzt) und das Verzeichnis über die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen (Giftzentralen) bereitliegt.

2. Nummer 8.5 Abs. 2 wird um folgenden Spiegelstrich ergänzt:

- im Notfall Rettungsleitstelle Tel.******. anrufen

3. In Nummer 9.5 Abs. 6 Nr. 5 wird der Klammerausdruck wie folgt gefasst:

altneu
(MFAG)"(nach MFAG: "Medical First Aid Guide (for Ships))"

4. Nummer 9.5 Abs. 7 wird wie folgt neugefasst:

altneu
(7) Der sachkundige Offizier hat die Besatzung und sonstige an Bord befindliche Personen ausreichend zu informieren, bevor eine Begasung durchgeführt wird, und hat dies dem Begasungsleiter zu bestätigen.(7) Der sachkundige Offizier hat die Besatzung und sonstige an Bord befindliche Personen ausreichend zu informieren, bevor eine Begasung durchgeführt wird und hat dem Begasungsleiter dieses sowie das Vorhandensein der unter Absatz 6 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und der Arzneimittelausrüstung nach dem MFAG zu bestätigen.

5. In Anlage 2 zur TRGS wird die Zeile "Begasungsmittel" im Anzeigevordruck wie folgt ergänzt:

Begasungsmittel: (Art und Menge)

Die TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/1997 S. 53-37) zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/1997 S. 74 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3.2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

Hinsichtlich des Einsatzes des Biozids Bismorpholinomethan ("BMM", 4,4'-Methylen-bis-morpholin) in wassermischbaren bzw. wassergemischten Kühlschmierstoffen siehe Anhang 2.

2. Nach dem Literaturverzeichnis wird angefügt:

Anhänge:

Anhang 1: Untersuchungsmethoden für die Überwachung des Einsatzes wassergemischter Kühlschmierstoffe

Anhang 2: Konformität des Biozids Bismorpholinomethan ("BMM", 4,4 ,-Methylen-bis-morpholin)

---- aufgehoben durch: Berichtigung (BArbBl. 9/2000 S. 55) - - - - - -

3. Der bisherige Anhang der TRGS wird zu Anhang 1 der TRGS


Die TRGS 613 "Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für chromathaltige Zemente und chromathaltige zementhaltige Zubereitungen" Ausgabe Juli 1999 (BArbBl. Heft 7-8/1999 S. 45-47) wird wie folgt geändert und ergänzt:

Die Anlage zur TRGS wird wie folgt ergänzt:

An die Überschrift "Analysenverfahren zur Bestimmung des wasserlöslichen Chromates in Zementen und zementhaltigen Produkten" wird die Fußnote *) angefügt:

*) Bei chromatarmen Zementen ist das Reduktionsmittel häufig nicht homogen im Sack verteilt. Zur Bestimmung des Chromatgehaltes sind an drei unterschiedlichen Stellen des Sacks gleichgroße Proben zu entnehmen. Diese Proben sind intensiv zu mischen. Anschließend kann aus der Mischprobe der Chromatgehalt bestimmt werden.