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TRGS 512 - Begasungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 26. Januar 2007
(GMBl. Nr. 10/11 vom 28.02.2007 S. 206; 14.11.2008 S. 1338 08; 02.07.2012 S. 715 12; 26.09.2012 S. 875 12a)
Archiv: 2002
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Siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1264
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und der Entwicklung entsprechend von ihm angepasst.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel eingesetzt werden:
(2) Sie gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die
zugelassen und als Begasungsmittel eingesetzt werden.
(3) Biozid - Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
(4) Diese TRGS gilt auch für Begasungstätigkeiten mit Brommethan (Methylbromid), soweit von den zuständigen Behörden Ausnahmen zum Beispiel für den Im- und Export von Waren und Erzeugnissen oder einzelne Anwendungen erteilt wurden.
(5) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten
(6) Soweit im Rahmen der Gefahrenermittlung nach Nummer 5.4.3.1 dieser TRGS Erkenntnisse vorliegen, dass eine importierte Transporteinheit zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung mit anderen als den unter Nummer 1 Absatz 1 genannten und als sehr giftig oder giftig einzustufenden Stoffen begast wurde, sind die in Nummer 5.4.3.2 und Nummer 5.4.3.3 aufgeführten Maßnahmen geeignet, den Schutz Beschäftigter oder anderer Personen auch hier sicherzustellen.
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
(1) Begasungen im Sinne dieser TRGS sind Tätigkeiten zur zielgerichteten Bekämpfung von Schadorganismen unter Verwendung der in Nummer 1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (Begasungsmittel). Hiervon werden alle erforderlichen Arbeiten erfasst, die im Zusammenhang mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels stehen.
(2) Begasungsanlagen im Sinne dieser TRGS sind bauliche und technische Einrichtungen wie Begasungskammern oder -räume, die speziell zu dem Zweck eingerichtet
(3) Räume im Sinne dieser TRGS sind allseits umschlossene Gebäude bzw. Gebäudeteile, in denen Begasungen durchgeführt werden sollen. Begasungen von Gütern unter Abdeckplanen in Gebäuden oder in Laderäumen von Schiffen sind wie Begasungen von Räumen zu behandeln. Räume, die vorwiegend und bestimmungsgemäß der Lagerung und Verarbeitung von Gütern dienen und nur im Bedarfsfall begast werden müssen, sind keine Begasungsanlagen im Sinne dieser TRGS. Hierzu zählen zum Beispiel Mühlen und Getreideläger.
(4) Transporteinheiten im Sinne dieser TRGS sind Fahrzeuge, Eisenbahnwaggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter, in denen eine Begasung erfolgt.
(5) Sachkundig nach Anhang III Nr. 5.3 GefStoffV ist, wer durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Begasungen nachweist. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach den Anlagen 1a - c dieser TRGS.
(6) Fachkundig im Sinne des Anhanges III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV ist, wer aufgrund seiner durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Qualifikation über ausreichende Kenntnisse verfügt, mögliche Gefährdungen beim Öffnen und Lüften ggf. mit giftigen und/oder sehr giftigen Begasungsmitteln begaste Container oder sonstige Transport- oder Ladungseinheiten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und anderer Personen zu ergreifen.
(7) Verantwortlicher Begasungsleiter im Sinne dieser TRGS ist der in der Mitteilung nach Nummer 7.1 benannte Befähigungsscheininhaber.
(8) Bei Tätigkeiten mit Biozid - Produkten ist ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Eine ordnungsgemäße und gute fachliche Praxis bei Begasungstätigkeiten im Sinne dieser TRGS ist gegeben, wenn die Anwendungsvorschriften des Herstellers oder Inverkehrbringers eines Begasungsmittels, die Vorgaben des mitgelieferten Sicherheitsdatenblattes und die Vorschriften dieser TRGS eingehalten werden.
3 Verwendungsbeschränkungen und Ausnahmen 08
(1) Wer Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) nach Nummer 1 Abs. 1 oder Nummer 1 Abs. 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierfür sind die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 zu erfüllen. Nicht der Erlaubnis bedürfen Begasungen, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen. Werden Begasungen mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln, nicht nur gelegentlich, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit durchgeführt, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Hierfür ist ein entsprechender Befähigungsschein ausreichend.
(2) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 4.3 dieser TRGS sind. An Begasungen teilnehmen dürfen auch Personen zum Zwecke der Ausbildung nach Absatz 4 oder die als Hilfskräfte nach Absatz 5 tätig sind.
(3) Für das Öffnen, Lüften und insbesondere für das Freigeben von Transporteinheiten, in denen nachweislich Begasungsmittelreste festgestellt wurden, ist ein eingeschränkter Befähigungsschein nach Nummer 4.2 ausreichend. Auf die für diese Tätigkeit einschlägige Sachkunde gemäß Anlage 1c und die Freigabebescheinigung gemäß Anlage 3d wird an dieser Stelle verwiesen.
(4) Bei Begasungstätigkeiten unter Anwendung von Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit diesen Stoffen verfügen, soweit nicht Absatz 4 anzuwenden ist.
(5) Beschäftigte können bei gesundheitlicher Eignung nach Nummer 4.2 Absatz 3 zum Zwecke der Ausbildung für Tätigkeiten mit den unter Nummer 1 genannten Begasungsmitteln nur dann ohne Befähigungsschein teilnehmen, wenn durch den Nachweis der Teilnahme die Erteilung eines Befähigungsscheines erst möglich wird.
(6) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 4.3 (Sachkundige) auch vorher unterwiesene Personen als Hilfskräfte bei den Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels sowie den Freigabearbeiten eingesetzt werden
4 Erlaubnis, Befähigungsschein, Sachkunde
(1) Die Erlaubnis nach Nummer 3 Abs. 1 erhält, wer
Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Erlaubnis und der Befähigungsschein nach Nummer 4.2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Begasungstätigkeiten erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(3) Im Zuge des Einstiegs in die Durchführung von Begasungen oder der Aufnahme neuer Begasungstechnologien kann eine vorläufige, zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden, sofern der Antragsteller über eine ausreichende Zahl von Sachkundigen im Ausbildungsgang verfügt und ein behördlich anerkannter Ausbildungsbetrieb die Überwachung der ersten vier Begasungen begleitet und gewährleistet.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart 0 nachgewiesen.
(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis ist eine ausreichende Zahl von Befähigungsscheininhabern gegeben, wenn ein Antragsteller für Begasungen
Person/en mit gültigem Befähigungsschein verfügt.
(6) Für eine Erlaubnis, die ausschließlich für Begasungen von Transporteinheiten beantragt wird, ist es ausreichend, wenn die hierzu erforderliche Befähigung von zwei Personen mit gültigen Befähigungsscheinen gemäß Nummer 4.2 nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist entsprechend einzuschränken.
4.2 Befähigungsschein
(1) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Befähigungsscheines wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart 0 nachgewiesen.
(3) Die ärztliche Untersuchung der Eignungsanforderungen soll folgende Prüfungen umfassen:
sofern keine gültige Untersuchungsbescheinigung vorliegt (siehe Anlage 1e "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung"). Bei Beschränkung des Befähigungsscheines auf Schädlingsbekämpfungen im Erdreich kann die Prüfung auf Atemschutztauglichkeit entfallen.
(4) Der Befähigungsschein ist auf höchstens 6 Jahre zu befristen und mit der Bedingung zu versehen, dass er seine Gültigkeit verliert, wenn der Inhaber länger als 2 Jahre keine Tätigkeit mehr mit den betreffenden Begasungsmitteln durchgeführt hat. Bei einem Befähigungsschein für einen Sachkundigen nach der Anlage 1c bezieht sich die Bedingung nach Satz 1 auf die Tätigkeit mit begasten Transporteinheiten.
(5) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens 6 Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
(6) Voraussetzung für jede Verlängerung des Befähigungsscheins ist neben dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang nach Anlage 1b. Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Nummer 4.2 Abs. 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.
(2) In den Sachkundelehrgängen nach Anlage la bis c werden den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Begasungstätigkeiten zum Schutz Beschäftigter, anderer Personen und der Umwelt sicher durchzuführen.
(3) Der Lehrgang (s. Anlagen 1a - c) ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1d abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.
(4) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.
(6) Bei Beschränkung der Sachkunde auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer entsprechend verkürzt werden.
(7) Als ausreichende Erfahrung ist anzusehen:
Für den Erwerb von Befähigungsscheinen zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich ist die Teilnahme an einer entsprechenden Begasung ausreichend.
5 Gefährdungsbeurteilung
(1) Ausgehend von den allgemeinen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und ihren spezielleren Regelungen in Anhang III Nr. 5 für eine sichere Durchführung von Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Begasungsmitteln enthält Nummer 5 Hinweise zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Begasungstätigkeiten. Der Katalog der in den Nummern 5.3 und 5.4 dargelegten Maßnahmen ist geeignet, die dabei auftretenden Gefährdungen weitestgehend zu minimieren.
(2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der vom Arbeitgeber beauftragte Arzt nach § 15 Absatz 3 sollen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die Begasungstätigkeiten grundsätzlich zu beteiligt werden.
(3) Findet eine Substitution des Begasungsmittels nicht statt, so kann von den Maßnahmen nach Nummer 5.3 ff. nur abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen in mindestens gleichwertiger Weise gewährleistet ist. Andernfalls ist dies nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde über eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 GefStoffV möglich.
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Zu begasende Räume bzw. zu begasendes Gut sind deshalb ausreichend abzudichten. Die von der Biologischen Bundesanstalt (BBA) herausgegebenen Merkblätter 2 (siehe auch Nummer 15 Buchst. d Hinweise auf begleitende Regelungen für Begasungen) enthalten hierzu entsprechende technische Hinweise.
(2) Ob eine ausreichende Abdichtung vorhanden ist, muss je nach Lage und Beschaffenheit des Begasungsobjektes
(3) Zur sicheren Durchführung einer Begasung mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die den jeweiligen Gegebenheiten und Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen ist. In ihr sind alle ermittelten Gefährdungen, denen Beschäftigte infolge ihrer Begasungstätigkeit oder andere Personen durch den Einsatz eines Begasungsmittels ausgesetzt sein können, aufzunehmen und geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen sichergestellt werden kann.
(4) Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Begasungsmitteln werden grundsätzlich den Anforderungen der Schutzstufe 3 zugeordnet. Die sich daraus ergebende Substitutionspflicht ist nach dem in Nummer 5.2 dieser TRGS beschriebenem Verfahren zu prüfen.
(5) Sofern die Prüfung nach Nummer 5.2 ergeben hat, dass das Ziel einer erforderlichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme nur mit dem Einsatz eines Begasungsmittels nach Nummer 1 erreichbar ist, ist die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen bei Begasungen hinreichend geschützt, wenn die in Nummer 5.3 festgelegten Schritte einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurden und die nach den jeweiligen Gegebenheiten festzulegenden Maßnahmen vollständig ergriffen sind.
(6) Für Gefährdungsbeurteilungen von Begasungstätigkeiten wird empfohlen, etwaige Gefahrenmomente für Beschäftigte und Dritte jeweils getrennt zu ermitteln, da sich der daraus ergebende Maßnahmenkatalog unterscheiden kann. Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen können technischer oder organisatorischer Art sein und sind auf die Besonderheiten eines Begasungsmittels oder einer spezifischen Anwendung abzustellen.
(7) Wer als Auftragnehmer Begasungen außerhalb von Begasungsanlagen durchführen will, hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die mit der Begasung verbundenen Gefahren und über den Beginn der Begasung schriftlich hinzuweisen.
5.2 Substitutionsprüfung
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu prüfen, ob diese durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen sind, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Bei Identifizierung eines gleich wirksamen Alternativverfahrens ist dieses bevorzugt einzusetzen. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(2) Anstelle einer Begasung mit sehr giftigen oder giftigen Begasungsmitteln wurden bisher zum Beispiel nachfolgende Verfahren angewandt:
(3) Im Rahmen der Substitutionsprüfung sind folgende Grundsätze zu beachten:
5.3 Empfehlungen für Gefährdungsbeurteilungen bei Begasungstätigkeiten 08
(1) Gefährdungsbeurteilungen für Begasungstätigkeiten sind grundsätzlich ganzheitlich anzulegen. Dies bedeutet, dass alle potenziellen Gefährdungen für die Beschäftigten des Begasungsunternehmens, des Auftraggebers und andere Personen zu betrachten sind. Die wesentlichen Arbeitsschritte einer Begasung können unter Zuordnung gleichartiger Gefährdungselemente zu der Begasungstätigkeit wie folgt systematisiert werden:
Arbeitsschritt
Mögliche Gefährdung | Besichtigung des Begasungsobjektes, Vorarbeiten, Abdichtung, Lagerung Begasungsmittel | Aus- bzw. Einbringung des Begasungs- mittels | Überwachung während Begasungs- phase | Lüften und Freigabe | Entsorgung von Begasungs- mittelresten |
stoffliche Einwirkungen inklusiv Staub | X | X | X | X | X |
mechanische Einwirkung, z.B. Verletzungen an Einbauten und Maschinen, Sturz und Absturz, Sichtverhältnisse | X | X | X | - | |
Elektrizität oder elektromagnetische Felder | X | - | X | - | |
Brand und Explosionsgefahren, soweit durch Eigenschaft des Begasungsmittels bedingt | - | X | - | X | |
physikalische Einwirkungen, z.B. Lärm, Erschütterungen pp. | X | X | X | - | |
erhöhte physische Belastungen | X | X | X | X | - |
(2) Soweit diese TRGS keine weiteren Ausführungen zu einzelnen der in der Tabelle genannten Gefährdungselementen enthält, sind zur Festlegung von Schutzmaßnahmen die sonstigen einschlägigen Regeln des Arbeitsschutzes heranzuziehen. Nummer 14 und 15 enthalten Hinweise auf weitere einschlägige Bestimmungen.
(3) Bei Begasungstätigkeiten in ortsfesten Begasungsanlagen ist analog zu verfahren. Zu beurteilen sind hierbei insbesondere folgende Tätigkeiten:
5.4 Schutzmaßnahmen bei Begasungstätigkeiten
5.4.1 Grundsätzliche Schutzmaßnahmen bei allen Begasungstätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung der Begasungstätigkeit Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss insbesondere diejenigen Informationen für die Beschäftigten enthalten, die notwendig sind, um die von dem Begasungsmittel ausgehenden Gefährdungen beurteilen zu können.
(2) Der Arbeitgeber stellt weiterhin sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung mindestens einmal jährlich mündlich über die bei den Begasungstätigkeiten auftretenden Gefährdungen und die zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen unterwiesen werden. Diese Unterweisung soll eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes beinhalten.
(3) Um ein zu begasendes Objekt ist ein Gefahrenbereich einzurichten und durch geeignete Absperrung zu sichern. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit den bei Begasungen üblichen Gasmessmethoden nach Nummer 13.3 nicht nachweisbar sein. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. Im Gefahrenbereich dürfen sich mit Zustimmung des Begasungsleiters nur Personen aufhalten, die eine mit der Begasung zusammenhängende Tätigkeit ausüben müssen. Gegebenenfalls ist eine Sperrung bzw. Räumung herbeizuführen.
(4) Nach der Einbringung eines Begasungsmittels sind bis zur Freigabe alle Räume so abgeschlossen zu halten, dass sie nicht betreten werden können.
(5) Die zur Begasung eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Objektes standsicher und ausreichend geschützt gegen Missbrauch aufzustellen.
(6) Bei der Verwendung von Begasungsmitteln aus Druckgasflaschen müssen Dosierungsleitungen oder verwendete Schläuche mit Druckluft oder Stickstoff nach Abschluss der Zudosierung gespült werden.
5.4.2 Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen und Sicherheitsübungen
(1) Vor Beginn der Begasung ist dafür zu sorgen, dass
(2) Für Notfallsituationen bei Begasungstätigkeiten sind regelmäßig Sicherheitsübungen durchzuführen. Gegenstand der Sicherheitsübungen soll die Beherrschung möglicher Notfallsituationen wie die Rettung und Behandlung von Personen sowie die Abarbeitung einer Notfallkette sein. Hierbei sind besondere örtliche Verhältnisse und Anforderungen zu berücksichtigen, einschließlich der Beteiligung örtlicher Notfallkräfte.
(3) An der Begasungsstelle bzw. in der Nähe der Begasungsanlage sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten und mindestens jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.
(4) Die Forderung nach angemessenen bzw. geeigneten Erste-Hilfe-Einrichtungen und Arzneimitteln an einer Begasungsstelle sind erfüllt, wenn folgende Geräte und Arzneimittel bereitgehalten werden:
(5) Der Begasungsleiter hat vor einer Begasung
(6) Bei Vergiftungen und Hautschäden sind die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einem Arzt vorzustellen.
(7) Befähigungsscheininhaber und Sachkundige sind von einem Arzt nach § 15 Abs. 3 GefStoffV, ggf. mit geeigneten Lehrkräften, in Erster Hilfe, insbesondere hinsichtlich der Ersten Hilfe bei Vergiftungsfällen mit den verwendeten Begasungsmitteln zusätzlich zur allgemeinen betrieblichen Ersten Hilfe aus- und fortzubilden. Die Fortbildung ist mindestens zwei Jahre nach der ersten Ausbildung oder der letzten Fortbildungsmaßnahme zu wiederholen.
5.4.3 Erweiterter Maßnahmenkatalog für Begasungstätigkeiten an und in Transporteinheiten 12
(1) Die Regelungen dieses Kapitels sind bei der Öffnung potenziell begaster Transporteinheiten im Falle einer Ladungsüberprüfung oder vor der Entladung am Bestimmungsort anzuwenden. Bei unsachgemäßer Öffnung einer begasten Transporteinheit können Beschäftigte und andere Personen in ihrer Sicherheit und Gesundheit gefährdet sein.
(2) Transporteinheiten, auch als Container bezeichnet, aus Übersee sind erfahrungsgemäß häufig mit gas- oder dampfförmig auftretenden Gefahrstoffen belastet. Neben Begasungsmitteln nach Nummer 1 können auch andere Gefahrstoffe dabei auftreten. Für ein sicheres Öffnen belasteter Transporteinheiten ist in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Hinweise zu möglicherweise auftretenden Gefährdungen können den Frachtpapieren entnommen werden, die vor dem Öffnen von Transporteinheiten zu prüfen sind. Faktoren wie Herkunftsland, Lieferant, Art der Ware und der Verpackung sind in die Bewertung einzubeziehen. Eine nicht abschließende Liste von in der Vergangenheit häufig aufgetretenen und nachgewiesenen Gefahrstoffen ist in den Tabellen der Anlage 4 dieser TRGS enthalten.
(3) Zur Ermittlung des Gefährdungspotenzials sind Schadstoffmessungen bei geschlossener Containertür erforderlich. Messgeräte und Verfahren sind so zu wählen, dass alle in Frage kommenden Substanzen und die entsprechenden Beurteilungsmaßstäbe gemäß Tabelle 1 in Anlage 4 erfasst werden können. Bei Warenströmen bekannter Natur (Herkunftsländer, Inhalt, Absender) können stichprobenartig durchgeführte Messungen genügen. Häufigkeit und Umfang der Stichproben sollten in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial auf statistischer Grundlage ermittelt werden. Insofern ist auf das bestehende Restrisiko hinzuweisen und auf daraus abzuleitende Schutzmaßnahmen.
(4) Werden in der Atmosphäre einer Transporteinheit ungewöhnliche Gerüche wahrgenommen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine Belastung vorliegt. Diese ist näher zu charakterisieren, zum Beispiel durch ein Screening mit Multifunktionsgeräten (RFA). Ungewöhnlich sind Gerüche dann, wenn sie vor allem aromatischer oder stechender Art sind und nicht produktspezifisch eingeordnet werden können.
(5) Belastete Transporteinheiten sind so lange zu lüften, bis die gemessenen Konzentrationen unter den Beurteilungsmaßstäben nach Tabelle 1 in Anlage 4 liegen. Sofern die Lüftung auf Grund der Art der Ware und der Verpackung nicht zur Absenkung der Schadstoffkonzentration unterhalb der entsprechenden Beurteilungsmaßstäbe führt, muss die betreffende Transporteinheit unter geeignetem Atemschutz (Vollmaske mit Filtervorsatz AB) entladen und die Ware in geöffneter Verpackung in geeigneten und gegen unbefugtes Betreten gesicherten Hallen so lange mit Ventilatoren weiter zwangsbelüftet werden, bis die Beurteilungsmaßstäbe nach Tabelle 1 in Anlage 4 unterschritten sind.
5.4.3.1 Ermittlung des Gefährdungspotenzials 12
(1) Beim Vorliegen eines der nachfolgenden Merkmale ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wurde und bei einer unsachgemäßen Öffnung der Einheit Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen besonders gefährdet sein können:
Liegt eines der oben angeführten Merkmale vor, so sind die in Nummer 5.4.3.2 aufgeführten Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter vor gefährlichen Begasungsmitteln beim Öffnen, Lüften und Begehen einer Transporteinheit zu ergreifen.
(2) Die nachfolgend aufgeführten Merkmale sind als Hinweise zu werten, dass eine potenziell begaste Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wurde:
Liegt eines dieser Merkmale vor, so ist zur Festlegung von Schutzmaßnahmen zunächst nach Nummer 5.4.3.3 zu verfahren. Liegen mindestens zwei der Merkmale nach Satz 1 vor, so ist entsprechend Nummer 5.4.3.2 direkt vorzugehen, solange durch Messung oder vergleichbare Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Transporteinheit noch Begasungsmittel in gefährlicher Menge vorhanden sein können.
5.4.3.2 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Abs. 1 12 12a
(1) Liegt eines der unter Nummer 5.4.3.1 Absatz 1 aufgeführten Merkmale vor, so sind zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit von Beschäftigten und anderer Personen folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Bei der Festlegung der Belüftungsdauer sind die maßgeblichen Einflussfaktoren wie die meteorologischen und räumlichen Umgebungsbedingungen, physikalische und chemische Eigenschaften des Begasungsmittels, Adsorptions- und Desorptionsverhalten des Ladungsgutes, die Packungsart und -dichte in der Transporteinheit und gegebenenfalls in Einzelfällen weitere Faktoren zu berücksichtigen.
(3) Sofern eine begaste Transporteinheit nach einer Belüftung und zwischenzeitlichen Freigabe zum Beispiel zur Ladungskontrolle nicht vollständig und endgültig entladen sondern wieder geschlossen und weiterbefördert wird, ist aufgrund möglicher Ausgasung der Ladung während der Beförderung oder nach längerer Standzeit am Bestimmungsort eine erneute Belüftung vor der Entladung erforderlich.
(4) Mit mechanischen Be- oder Entlüftungsmaßnahmen an Transporteinheiten lässt sich die notwendige Belüftungsdauer für eine Freigabe erheblich verkürzen. Bei nachgewiesener Eignung kann dies zur Einführung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) führen, die eine Anwendung von § 7 Absatz 8 Satz 5 GefStoffV ermöglichen.
5.4.3.3 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Abs. 2 12
(1) Liegt eines der unter Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 aufgeführten Merkmale vor, sind zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und anderer Personen folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Werden bei einer Sichtprüfung der geöffneten Einheit Begasungsmittelreste vorgefunden, so ist die Einheit umgehend wieder zu verschließen, der vorsorglich eingerichtete Sicherheitsbereich ausreichend kenntlich zu machen und weiter wie bei Nummer 5.4.3.2 beschrieben zu verfahren.
5.4.3.4 Freigabe nach Belüftung 08 12
(1) Vor der Freigabe einer geöffneten Transporteinheit gemäß Anhang I Nummer 4.4.3 Absatz 4 GefStoffV ist durch eine ausreichend lange Belüftungsphase sicherzustellen, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste besteht. Dazu ist durch Messung zu prüfen, ob innerhalb der Einheit noch Begasungsmittel nach Nummer 1 in einer Konzentration auftreten können, die die Gesundheit von Beschäftigten beeinträchtigen kann. Die Tabellen in Anlage 4 enthalten hierzu entsprechende Beurteilungsmaßstäbe.
(2) Sofern eine mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 behandelte Transporteinheit nach einer zwischenzeitlichen Belüftung nicht entladen, sondern wieder verschlossen und weiter befördert wird, ist am Bestimmungsort erneut zu belüften und die Freigabe dort erforderlich. Die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften angebrachte Kennzeichnung gemäß ADR Unterabschnitt 5.5.2.3 darf in diesem Fall vor dem Weitertransport nicht entfernt werden.
(3) Die Freigabe belasteter Container, insbesondere bei Import-Containern, ist hinsichtlich der von dieser TRGS erfassten Begasungsmittel gemäß Anhang I Nummer 4.4.3 Absatz 4 GefStoffV vorgeschrieben und erfolgt nach Freimessung mit geeigneten Messgeräten entsprechend Nummer 13.3. Zur Dokumentation soll der Vordruck nach Anlage 3d verwendet werden. Darin sind neben Datum auch Uhrzeit zu vermerken. Besteht die Gefahr des Nachgasens von Begasungsmitteln nach Nummer 1 und erfolgt ein Weitertransport, verliert eine ausgestellte Freigabebescheinigung ihre Gültigkeit spätestens nach 24 Stunden.
(4) Die Messergebnisse bezüglich sonstiger Gefahrstoffe gemäß Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 sind in einem gesonderten Protokoll zu dokumentieren und der Freigabebescheinigung beizufügen.
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