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Änderungstext
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420, 440 und 553
(BArbBl.3/2002 S. 67)
Die TRGS 420 (Neufassung1/2006) "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 53-58 zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/2000 S. 42), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.Nummer 4.1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
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(3) Bei der Aufstellung von VSK sind die dauerhaft sichere Einhaltung, die Einhaltung bzw. die Überschreitung des Grenzwertes durch eine ausreichende Anzahl voneinander unabhängiger Messungen unter praxisnahen Bedingungen zu belegen.
Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen läßt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muß vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Meßergebnisse (Bewertungsindices), von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden.
Bei Überschreitung des Grenzwertes soll durch eine genügende Anzahl von Meßergebnissen belegt werden, daß die Überschreitungen nach dem Stand der Technik zwangsläufig erfolgen und nicht zufälliger Natur sind.
In der Regel werden bei VSK mindestens verlangt
Eine geringere Anzahl von Meßergebnissen kann zum Beispiel ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist ggf. unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ein geringerer Meßaufwand möglich. | (3) Bei der Aufstellung von VSK sind die dauerhaft sichere Einhaltung, die Einhaltung bzw. die Überschreitung des Grenzwertes durch eine ausreichende Anzahl voneinander unabhängiger Messungen unter praxisnahen Bedingungen zu belegen.
Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse (Bewertungsindices), von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden.
Bei Überschreitung des Grenzwertes soll durch eine genügende Anzahl von Messergebnissen belegt werden, dass die Überschreitungen nach dem Stand der Technik zwangsläufig erfolgen und nicht zufälliger Natur sind.
Bei der Befunderhebung (Einhaltung, dauerhaft sichere Einhaltung) sind insbesondere folgende Positionen zu berücksichtigen
In der Regel werden bei VSK mindestens verlangt
alle Messergebnisse < 1/4 GW: 12 Arbeitsbereichsanalysen aus 12 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten
alle Messergebnisse < 1/2 GW: 12 Arbeitsbereichsanalysen aus 12 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten alle Messergebnisse < GW: 24 Arbeitsbereichsanalysen aus 24 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten. Eine geringere Anzahl von Messergebnissen kann zum Beispiel ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist ggf. unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ein geringerer Messaufwand möglich. Bei ausreichend großem Messwertekollektiv kann abweichend von den o.g. Anforderungen für die Befunderhebung das 95-Percentil der Messwerteverteilung herangezogen werden. Dieses kann ergänzende betriebliche messtechnische Ermittlungen bedingen. |
2. In Anhang 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:
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3. In Anhang 2 wird der 1. Absatz nach der Tabelle wie folgt neu gefasst:
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"LASI/ALMA-Empf. für verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung" werden vom Arbeitskreis der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) erarbeitet und vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) verabschiedet und veröffentlicht.
Diese können angefordert werden beim
Vorsitzenden des LASI-Unterausschusses 2 "Gefahrstoffe" | LASI/ALMA-Empf. beinhalten verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung einschließlich Empf. zur Minimierung der Belastung durch Gefahrstoffe und werden vom Arbeitskreis der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) erarbeitet und vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) verabschiedet und veröffentlicht.
Diese können angefordert werden beim
Vorsitzenden des LASI-Unterausschusses 2 "Gefahrstoffe" oder im Internet unter der Adresse http://lasi.osha.de/publications abgerufen werden. |
Die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" Ausgabe März 2001 (BArbBl. Heft 3/ 2001 S. 105-112, berichtigt BArbBl. Heft 4/2001 S. 108), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Nummer 4 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(8) Liegen dem Arbeitgeber Informationen entsprechend Nummer 3 Abs. 2, z.B. vom Hersteller, Inverkehrbringer, Auftraggeber oder anderen Stellen, über alle Arbeitsstoffe vor, so kann er diese Einstufungen und Beurteilungen übernehmen. Für die Beurteilung der verwendeten und freigesetzten Arbeitsstoffe soll eine Einstufung und Kennzeichnung zumindest auf Basis der Daten zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung und dem erbgutverändernden Potential der Inhaltsstoffe/Zubereitungen erfolgt sein. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob diese Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bis zur Vorlage entsprechender Angaben zu den Eigenschaften sind diese Eigenschaften bei der Auswahl der Ersatzstoffe und Schutzmaßnahmen als vorhanden anzunehmen. Sollten fachkundige Überlegungen (z.B. entsprechend Nummer 2 Abs. 16) vorliegen, die unter Berücksichtigung der mangelnden Datenlage zu Hilfen für die Arbeitgeber geführt haben, können diese Überlegungen vorübergehend die Basis für die Ermittlung sein. | Liegen dem Arbeitgeber Informationen entsprechend Nummer 3 Abs. 2, z.B. vom Hersteller, Inverkehrbringer, Auftraggeber oder anderen Stellen, über alle Arbeitsstoffe vor, so kann er diese Einstufungen und Beurteilungen übernehmen. Für die Beurteilung der verwendeten und freigesetzten Arbeitsstoffe soll eine Einstufung und Kennzeichnung zumindest auf Basis der Daten zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutverändernden Potential und Hautsensibilisierung der Inhaltsstoffe/Zubereitungen erfolgt sein. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob diese Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bis zur Vorlage entsprechender Angaben zu den Eigenschaften sind diese Eigenschaften bei der Auswahl der Ersatzstoffe und Schutzmaßnahmen als vorhanden anzunehmen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob vom Hersteller die Toxizität bei wiederholter Applikation bewertet worden ist. Sollten fachkundige Überlegungen (z.B. entsprechend Nummer 2 Abs. 16) vorliegen, die unter Berücksichtigung der mangelnden Datenlage zu Hilfen für die Arbeitgeber geführt haben, können diese Überlegungen vorübergehend die Basis für die Ermittlung sein. |
2. In Nummer 5 Abs. 9 Nr. 2 wird der 4. Anstrich
gestrichen.
3. In Nummer 6 Abs. 4 wird als neuer 2. Spiegelstrich ergänzt:
-stoff- oder verfahrensspezifische Informationen des AGS zu Ersatzstoffen (Anlage 4)
4. Die Aufzählung der Anlagen wird wie folgt ergänzt:
Anlage 4 Stoff- oder verfahrensspezifische Informationen des AGS zu Ersatzstoffen
5. Anlage 1 Abs. 3 Musterschreiben wird wie folgt neu gefasst:
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6. Anlage 2 Nummer 2 erster Absatz wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Das Spalten-Modell (s. Tabelle 1) erlaubt einen schnellen Vergleich von Stoffen und Zubereitungen anhand weniger Informationen. Es darf nur angewandt werden, wenn der Hersteller die Stoffe oder Zubereitung (im Hinblick auf das gesundheitliche Risiko zumindest bezüglich akuter Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung und erbgutveränderndem Potential) auf Basis vorliegender Daten und Erfahrungen unter Einbeziehung vorhandener Datenlücken bewertet hat (siehe Sicherheitsdatenblatt Kapitel 9 und 11) und über die Einstufung hinausgehende gefährliche Eigenschaften aufgrund dieser Bewertung nicht zu erwarten sind. | Das Spalten-Modell (s. Tabelle 1) erlaubt einen schnellen Vergleich von Stoffen und Zubereitungen anhand weniger Informationen. Es darf nur angewandt werden, wenn der Hersteller die Stoffe oder Zubereitungen (im Hinblick auf das gesundheitliche Risiko zumindest bezüglich akuter Toxizität Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential und Hautsensibilisierung) auf Basis vorliegender Daten und Erfahrungen unter Einbeziehung vorhandener Datenlücken bewertet hat (siehe Sicherheitsdatenblatt Kapitel 9 und 11) und über die Einstufung hinausgehende gefährliche Eigenschaften aufgrund dieser Bewertung nicht zu erwarten sind. |
7. In Anlage 2 Nummer 2 wird als neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
Wenn zu einem Stoff oder einer Zubereitung (Ersatzstoff oder zu ersetzender Stoff) keine Daten oder Erfahrungen zur Toxizität bei wiederholter Applikation vorliegen, wird die Eigenschaft chronisch toxisch als vorhanden angenommen, d.h. dem Stoff wird die Gefährdung hoch in Tabelle 1 zugewiesen.
Wenn für den zu ersetzenden Stoff und für den Ersatzstoff zur Toxizität bei wiederholter Applikation keine Daten oder Erfahrungen vorliegen, wird dieser Endpunkt bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
8. Im Spaltenmodell wird in der Spalte 2 b Zeile "hoch" 4. Anstrich "R 40" durch "R 68" ersetzt.
9. Anlage 2 Nummer 3 zweiter Absatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auch zu dem Wirkfaktoren-Modell sollten zumindest Angaben zu folgenden toxikologischen Endpunkten der Stoffe bzw. der Inhaltsstoffe der Zubereitungen z.B. im Sicherheitsdatenblatt vorliegen: akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung und erbgutveränderndes Potential. Fehlende Angaben zu diesen Endpunkten werden mit dem entsprechenden W-Faktor bewertet. Damit ist die Anwendung des Wirkfaktoren-Modells auch dann möglich, wenn nicht zu allen toxikologischen Endpunkten Angaben vorliegen. | Auch zu dem Wirkfaktoren-Modell sollten zumindest Angaben zu folgenden toxikologischen Endpunkten der Stoffe bzw. der Inhaltsstoffe der Zubereitungen z.B. im Sicherheitsdatenblatt vorliegen:
akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential und Hautsensibilisierung. Zusätzlich ist die Toxizität bei wiederholter Applikation zu beurteilen. Fehlende Angaben zu diesen Endpunkten werden mit dem entsprechenden W-Faktor bewertet.
Damit ist die Anwendung des Wirkfaktoren-Modells auch dann möglich, wenn nicht zu allen toxikologischen Endpunkten Angaben vorliegen. |
10. Anlage 2, Nummer 3.1 wird die Wirkfaktorentabelle wie folgt neu gefasst:
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11. In Anlage 2 Nummer 3.1 wird nach der Wirkfaktorentabelle die Fußnote 1 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1) Wenn W < 100 ist das Wirkpotential bei einem pH-Wert < 2 bzw. >11,5 mit 100 anzunehmen, sofern nicht geprüft | 1) Wenn für die Zubereitung WZ<100 ist das Wirkpotential bei einem pH-Wert der Zubereitung < 2 bzw. > 11,5 mit W = 100 anzunehmen, sofern nicht aufgrund von Prüfungen der pH-Wert als nicht bewertungsrelevant beurteilt wurde |
12. In Anlage 2 Nummer 3.1 wird nach der Wirkfaktorentabelle die Fußnote 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3) Liegt der Luftgrenzwert zwischen 0,1 und 100 mg/m3 ist W = 100/Grenzwert | 3) Verwende jeweils den höchsten Wert für W (aus kritischstem R-Satz bzw. 100/GW). Soweit Wirkungen, die einem R-Satz zu Grunde liegen, maßgeblich die Höhe des Luftgrenzwertes begründen, braucht dieser R-Satz nicht berücksichtigt werden. Dies kann den Begründungen zu den Luftgrenzwerten entnommen werden. |
13. In Anlage 2 Nummer 3.1 erhält der Text nach der Wirkfaktorentabelle die folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Stoffen mit mehreren der aufgeführten Eigenschaften ist die Eigenschaft mit dem höchsten Wert heranzuziehen. Kombinationssatze - soweit nicht in der Tabelle aufgeführt - sind als Zusammensetzung aus einzelnen R-Sätzen zu betrachten, z.B. R39126 als R39 und R26. Der R40 wird nur dann zur Bewertung herangezogen, wenn er nicht in einem Kombinationssatz auftritt. | Wenn für den zu ersetzenden Stoff und für den Ersatzstoff zu den Endpunkten der Hautsensibilisierung oder der Toxizität bei wiederholter Applikation keine Daten oder Erfahrungen vorliegen und beide den Wirkfaktor nur aufgrund der fehlenden Daten oder der Erfahrungen erhalten haben, wird dieser Endpunkt und der entsprechende Wirkfaktor nicht berücksichtigt.
Bei Stoffen mit mehreren der aufgeführten Eigenschaften ist die Eigenschaft mit dem höchsten Wert heranzuziehen. Kombinationssätze - soweit nicht in der Tabelle aufgeführt - sind als Zusammensetzung aus einzelnen R-Sätzen zu betrachten, z.B. R39/26 als R39 und R26. Der R68 wird nur dann zur Bewertung herangezogen, wenn er nicht in einem Kombinationssatz auftritt. |
14. die neue Anlage 4 wird angefügt:
- wie eingefügt -
Die TRGS 553 "Holzstaub" Ausgabe März 1999 (BArbBl. Heft 3/ 1999 S. 65-69, zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 81), wird wie folgt geändert und ergänzt:
Anlage 2 zur TRGS 553 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Liste der Holzbearbeitungsmaschinen, -geräte, Hand- und Montagearbeitsplätze nach Nummer 4 Abs. 2 der TRGS 553
Allgemeine Hinweise Bei Maschinen ist zunächst zu prüfen, ob es an ihnen ständige Arbeitsplätze gibt, oder ob sie nur selten und dann auch nur kurzzeitig eingesetzt werden. Hier kann die Unterscheidung Handwerk/Industrie bedeutsam sein. Die Nachrüstbarkeit muss geprüft sein (bei ständigem oder häufigem Einsatz). Liste der Anlagen und Montagearbeitsplätze An folgenden Anlagen und Montagearbeitsplätzen lässt der Stand der Technik derzeit die Einhaltung des 2 mg/m3-Wertes nicht zu. Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3, der aber im Rahmen des Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist. Stationäre Maschinen und Arbeitsplätze
Handmaschinen
An Parkettschleifmaschinen, an Handschleifarbeitsplätzen, sofern Absaugtische oder nachführbare Absaugungen nicht wirksam einsetzbar sind, sowie an bestimmten Montagearbeitsplätzen (in Holzbearbeitungsbetrieben) liegen nach gegenwärtigem Kenntnisstand Expositionen überwiegend oberhalb von 2 mg/m3 vor. Bis zum 1. Oktober 2000 werden dem AGS Informationen vorgelegt, die eine Beschreibung des Standes der Technik an Hand der Arbeitsabläufe und Tätigkeiten umfassen müssen und daher zur Klärung und Differenzierung beitragen können. (Auf die in Anhang 2 zur TRGS 420 enthaltene BG/BIA-Empfehlung Nr. 1014 Ausgabe III/96 "Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen Holzfußböden" sei hingewiesen.) Atemschutz An Anlagen der o.g. Liste wurden z. T. erhebliche Überschreitungen des hier zulässigen Luftgrenzwertes von 5 mg/m3 festgestellt. In diesen Bereichen muss Atemschutz getragen werden, solange Staubminderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Dies betrifft
entsprechend den exakten Eintragungen der Liste | Liste der Anlagen und Arbeitsplätze nach Nummer 4 Abs. 2 der TRGS 553
Allgemeine Hinweise Bei Maschinen ist zunächst zu prüfen, ob es an ihnen ständige Arbeitsplätze gibt, oder ob sie nur selten und dann auch nur kurzzeitig eingesetzt werden. Hier kann die Unterscheidung Handwerk/Industrie bedeutsam sein. Die Nachrustbarkeit muss geprüft sein (bei ständigem oder häufigem Einsatz). Liste der Anlagen und Arbeitsplätze An folgenden Anlagen und Arbeitsplätzen lässt der Stand der Technik derzeit die Einhaltung des 2 mg/m3 -Wertes nicht zu, sofern die Arbeitsdauer in der Schicht erheblich ist (mindestens 1 Stunde). Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3, der aber im Rahmen des Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist. Stationäre Maschinen und Arbeitsplätze
Handmaschinen
Handarbeitsplätze
Atemschutz An Anlagen der o. g. Liste wurden z. T. erhebliche Überschreitungen des hier zulässigen Luftgrenzwertes von 5 mg/m3 festgestellt. In diesen Bereichen muss Atemschutz getragen werden, solange Staubminderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Die betrifft
entsprechend den exakten Eintragungen der Liste. |
Bek. des BMA vom 12. Februar 2002- IIIb3-35125-5 -
(BArbBl.3/2002 S. 67)
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz -Luftgrenzwerte" beschlossen.
Darüber hinaus sind Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 auf Grund der Richtlinie 2000/39/EG notwendig geworden.
Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 8. Februar 2002 (BArbBl. Heft 3/2002 S. 45) werden folgende Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 (Ausgabe Oktober 2000, BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/2001 S. 86-89) bekannt gegeben:
1. In Nummer 3 "Liste" werden folgende Einträge neu gefasst bzw. ergänzt:
Stoffidentität | Grenzwert | Spiszenbegr. Überschreitungsfaktor | |||
Bezeichnung | EG-Nr. CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Bemerkungen | |
Mesitylen (neu) | 203-604-4 108-67-8 | 100 | EU | ||
Morpholin | 2038151 110-91-8 | 10 (1/2) | 36 (1/2) | =1= | H,20 DFG |
Orthophosphorsäure (neu) | 231-633-2 7664-38-2 | 1 | 2 | EU | |
Piperazin (neu) | 203-808-3 110-85-0 | 0,1 | 3 | EU | |
Stickstoffmonoxid | 2332710 10102-43-9 | 25 | 30 | u.D.(neu) EU | |
1,2,3-Trimethylbenzol (neu) | 208-394-8 526-73-8 | 100 | EU | ||
1,2,4-Trimelhylbenzol (neu) | 202-436-9 95-63-6 | 100 | EU |
2. Beim Eintrag Tetrachlorethylen wird der Hinweis "Y" gestrichen.
3. Die Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird entsprechend geändert und ergänzt.