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Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420, 440 und 553

(BArbBl.3/2002 S. 67)



Die TRGS 420 (Neufassung1/2006) "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 53-58 zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/2000 S. 42), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.Nummer 4.1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Bei der Aufstellung von VSK sind die dauerhaft sichere Einhaltung, die Einhaltung bzw. die Überschreitung des Grenzwertes durch eine ausreichende Anzahl voneinander unabhängiger Messungen unter praxisnahen Bedingungen zu belegen. Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen läßt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muß vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Meßergebnisse (Bewertungsindices), von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes soll durch eine genügende Anzahl von Meßergebnissen belegt werden, daß die Überschreitungen nach dem Stand der Technik zwangsläufig erfolgen und nicht zufälliger Natur sind. In der Regel werden bei VSK mindestens verlangt
  • für die dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten
    alle Meßergebnisse < 1/4 GW:12 Arbeitsbereichsanalysen aus verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten
  • für die Einhaltung von Grenzwerten
    alle Meßergebnisse 1/2 GW:12 Arbeitsbereichsanalysen aus verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten
    alle Meßergebnisse < GW:24 Arbeitsbereichsanalysen aus verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten.

Eine geringere Anzahl von Meßergebnissen kann zum Beispiel ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist ggf. unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ein geringerer Meßaufwand möglich.

 (3) Bei der Aufstellung von VSK sind die dauerhaft sichere Einhaltung, die Einhaltung bzw. die Überschreitung des Grenzwertes durch eine ausreichende Anzahl voneinander unabhängiger Messungen unter praxisnahen Bedingungen zu belegen. Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse (Bewertungsindices), von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes soll durch eine genügende Anzahl von Messergebnissen belegt werden, dass die Überschreitungen nach dem Stand der Technik zwangsläufig erfolgen und nicht zufälliger Natur sind. Bei der Befunderhebung (Einhaltung, dauerhaft sichere Einhaltung) sind insbesondere folgende Positionen zu berücksichtigen
  • die Lage des Messwertekollektivs in Bezug zum Grenzwert
  • die Streuung des Messwertekollektivs
  • die Homogenität des Exponiertenkollektivs
  • die Aussagesicherheit der erhobenen Daten.

In der Regel werden bei VSK mindestens verlangt

  • für die dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten

alle Messergebnisse < 1/4 GW: 12 Arbeitsbereichsanalysen aus 12 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten

  • für die Einhaltung von Grenzwerten

alle Messergebnisse < 1/2 GW: 12 Arbeitsbereichsanalysen aus 12 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten

alle Messergebnisse < GW: 24 Arbeitsbereichsanalysen aus 24 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten.

Eine geringere Anzahl von Messergebnissen kann zum Beispiel ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist ggf. unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ein geringerer Messaufwand möglich.

Bei ausreichend großem Messwertekollektiv kann abweichend von den o.g. Anforderungen für die Befunderhebung das 95-Percentil der Messwerteverteilung herangezogen werden. Dieses kann ergänzende betriebliche messtechnische Ermittlungen bedingen.

2. In Anhang 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

altneu

Verfahren ArbeitsbereichQuelleNr.
Aus-
gabe
Befund  
dhs Einh. GWEinh. GWÜber schreit. GW
Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-HarzenLASI/ ALMA- Empf.LV 19x  
Isolierung im Hochbau und technische Isolierung mit Mineralwolle- DämmstoffenBG/BIA- Empf.1012 X/93zurückgezogen III/00
Vorstriche und Klebstoffe für BodenbelägeBG/BIA Empf.1013 IV/98xxx
Oberflächenbe- handlung von Parkett und anderen HolzfußbodenBG/BIA- Empf.1014 III/96xxx
Einsatz von dichlormethan- haltigen AbbeizernBG/BIA- Empf.1015 X/96  x
Weichlöten mit den Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)BG/BIA- Empf.1021 IV/98x
TextilglaswebereiBG/BIA- Empf.1020 XI/97x
Ethylenoxidsterili- sation im medizinischen BereichBG/BIA- Empf.1011 III/96x
Anästhesiearbeits- plätze: OP-SäleBG/BIA- Empf.1017 III/00.x
Anästhesiearbeits- plätze: AufwachräumeBG/BIA- Empf.1018 X/96x
Illustrationstief- druckBG/BIA- Empf.1022 X/98xx
Einsatz von Bis-(N-Cyclohexyl- diazeniumdioxy)- Kupfer (CuHDO) -haltigen HolzschutzmittelnBG/BIA- Empf.1023 X/98x  
Abgasuntersuchung (AU) in PrüfstellenBG/BIA- Empf.1024 X/98 x 
Mehlstaub in BackbetriebenBG/BIA- Empf.1025 III/99 x 
Einsatz von BautenlackenBG/BIA- Empf.1026 X/99 x 
Heißverarbeiten von BitumenbahnenBG/BIA- Empf.1027 X/99 x 
Exposition gegenüber Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen bei der Herstellung von Bitumendach- und DichtungsbahnenBG/BIA- Empf.1028 III/00x  
Herstellung und Transport von AsphaltBG/BIA- Empf.1029 III/00 x 
Herstellung und Transport von BitumenBG/BIA- Empf.1031 X/00 x 
Verarbeiten von Walzasphalt im StraßenbauBG/BIA- Empf.1033 III/00 x 
Instandhaltungs- arbeiten an Personenkraftwagen in WerkstättenBG/BIA- Empf.1035 III/00 xx
 
Verfahren Arbeitsbereich QuelleNr. AusgabeBefund  
dhs Einh. GWEinh. GWÜberschreit. GW
Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-HarzenLASI/ ALMA- Empf.LV 19x
Umgang mit Lösemitteln im SiebdruckLASI/ALMA- Empf.LV 24 x 
Isolierung im Hochbau und technische Isolierung mit Mineralwolle- DämmstoffenBG/BIA- Empf.1012 X/93zurückgezogen III/00
Vorstriche und Klebstoffe für BodenbelägeBG/BIA- Empf.1013 IV/98xxx
Oberflächen- behandlung von Parkett und anderen HolzfußbödenBG/BIA- Empf.1014 III/96xxx
Einsatz von dichlormethanhaltigen AbbeizernBG/BIA- Empf.1015 X/96  x
Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenloten)BG/BIA- Empf.1021 IV/98x  
TextilglaswebereiBG/BIA- Empf.1020 XI/97x  
Ethylenoxid- sterilisation im medizinischen BereichBG/BIA- Empf.1011 III/96x
Anästhesie- arbeitsplätze: OP-SäleBG/BIA- Empf.1017 III/00 x 
Anästhesie- arbeitsplätze: AufwachräumeBG/BIA- Empf.1018 X/96 x 
Desinfektion von Endoskopen und anderen InstrumentenBG/BIA- Empf.1038 III/02x  
Illustrations-
tiefdruck
BG/BIA- Empf.1022 X/98xx 
Einsatz von Bis-(N-Cyclohexyl- diazeniumdioxy)- Kupfer (CuHDO) -haltigen HolzschutzmittelnBG/BIA- Empf.1023 X/98x  
Abgasuntersuchung (AU) in PrüfstellenBG/BIA- Empf.1024 X/98 x 
Hauptunter-
suchungen und Sicherheitsüber- prüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungs- institutionen
BG/BIA- Empf.1036 X/01 x 
Mehlstaub in BackbetriebenBG/BIA- Empf.1025 III/99 x 
Einsatz von BautenlackenBG/BIA- Empf.1026 X/99 x 
Schweißen von BitumenbahnenBG/BIA- Empf.1027 III/01 x 
Herstellung von Bitumendach- und DichtungsbahnenBG/BIA- Empf.1028 III/01 x 
Herstellung und Transport von AsphaltBG/BIA- Empf.1029 III/01 x 
Herstellung und Transport von BitumenBG/BIA- Empf.1031 III/01 x 
Verarbeiten von Walzasphalt im StraßenbauBG/BIA- Empf.1033 III/00 x 
Instandhaltungs- arbeiten an Personenkraftwagen in WerkstättenBG/BIA- Empf.1035 III/00 x x

3. In Anhang 2 wird der 1. Absatz nach der Tabelle wie folgt neu gefasst:

altneu
"LASI/ALMA-Empf. für verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung" werden vom Arbeitskreis der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) erarbeitet und vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) verabschiedet und veröffentlicht. Diese können angefordert werden beim

Vorsitzenden des LASI-Unterausschusses 2 "Gefahrstoffe"
Gerd Albracht
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
Tel.: (0611)8 17-33 16/3348
Fax: (0611)89084-30
e-mail: arbeitsschutz@hsm.hessen.de

 LASI/ALMA-Empf. beinhalten verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung einschließlich Empf. zur Minimierung der Belastung durch Gefahrstoffe und werden vom Arbeitskreis der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) erarbeitet und vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) verabschiedet und veröffentlicht. Diese können angefordert werden beim

Vorsitzenden des LASI-Unterausschusses 2 "Gefahrstoffe"
Gerd Albracht
Hessisches Sozialministerium
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
Tel.: (06 11)8 17-33 16/33 48
Fax.: (06 11)89084-30

oder im Internet unter der Adresse http://lasi.osha.de/publications abgerufen werden.



Die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" Ausgabe März 2001 (BArbBl. Heft 3/ 2001 S. 105-112, berichtigt BArbBl. Heft 4/2001 S. 108), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 4 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(8) Liegen dem Arbeitgeber Informationen entsprechend Nummer 3 Abs. 2, z.B. vom Hersteller, Inverkehrbringer, Auftraggeber oder anderen Stellen, über alle Arbeitsstoffe vor, so kann er diese Einstufungen und Beurteilungen übernehmen. Für die Beurteilung der verwendeten und freigesetzten Arbeitsstoffe soll eine Einstufung und Kennzeichnung zumindest auf Basis der Daten zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung und dem erbgutverändernden Potential der Inhaltsstoffe/Zubereitungen erfolgt sein. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob diese Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bis zur Vorlage entsprechender Angaben zu den Eigenschaften sind diese Eigenschaften bei der Auswahl der Ersatzstoffe und Schutzmaßnahmen als vorhanden anzunehmen. Sollten fachkundige Überlegungen (z.B. entsprechend Nummer 2 Abs. 16) vorliegen, die unter Berücksichtigung der mangelnden Datenlage zu Hilfen für die Arbeitgeber geführt haben, können diese Überlegungen vorübergehend die Basis für die Ermittlung sein. Liegen dem Arbeitgeber Informationen entsprechend Nummer 3 Abs. 2, z.B. vom Hersteller, Inverkehrbringer, Auftraggeber oder anderen Stellen, über alle Arbeitsstoffe vor, so kann er diese Einstufungen und Beurteilungen übernehmen. Für die Beurteilung der verwendeten und freigesetzten Arbeitsstoffe soll eine Einstufung und Kennzeichnung zumindest auf Basis der Daten zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutverändernden Potential und Hautsensibilisierung der Inhaltsstoffe/Zubereitungen erfolgt sein. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob diese Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bis zur Vorlage entsprechender Angaben zu den Eigenschaften sind diese Eigenschaften bei der Auswahl der Ersatzstoffe und Schutzmaßnahmen als vorhanden anzunehmen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob vom Hersteller die Toxizität bei wiederholter Applikation bewertet worden ist. Sollten fachkundige Überlegungen (z.B. entsprechend Nummer 2 Abs. 16) vorliegen, die unter Berücksichtigung der mangelnden Datenlage zu Hilfen für die Arbeitgeber geführt haben, können diese Überlegungen vorübergehend die Basis für die Ermittlung sein.

2. In Nummer 5 Abs. 9 Nr. 2 wird der 4. Anstrich

gestrichen.

3. In Nummer 6 Abs. 4 wird als neuer 2. Spiegelstrich ergänzt:

-stoff- oder verfahrensspezifische Informationen des AGS zu Ersatzstoffen (Anlage 4)

4. Die Aufzählung der Anlagen wird wie folgt ergänzt:

Anlage 4 Stoff- oder verfahrensspezifische Informationen des AGS zu Ersatzstoffen

5. Anlage 1 Abs. 3 Musterschreiben wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Sehr geehrter Hersteller/Vertreiber,

wir haben Ungewißheiten über eine mögliche Gefährdung bei der Verwendung Ihres Produktes XYZ.

Wir setzen das Produkt unter den folgenden Bedingungen ein: ... (möglichst ausführlich beschreiben).

Bitte teilen Sie uns die Inhaltsstoffe und die davon ausgehenden Gefahren mit.

Für die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos benötigen wir eindeutige Informationen, ob die Einstufung der Inhaltsstoffe zumindest auf Basis der Daten zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung und dem erbgutveränderndem Potential erfolgt ist. Darüber hinaus teilen Sie uns bitte die notwendigen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Ihrem Produkt mit.

 
Sehr geehrter Hersteller/Vertreiber,

wir haben Ungewißheiten über eine mögliche Gefährdung bei der Verwendung Ihres Produktes XYZ.

Wir setzten das Produkt unter den folgenden Bedingungen ein:
(möglichst ausführlich beschreiben).

Bitte teilen Sie uns die Inhaltsstoffe und die davon ausgehenden Gefahren mit.

Für die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos benötigen wir eindeutige Informationen, ob die Einstufung der Inhaltsstoffe zumindest auf der Basis von Daten oder Erfahrungen zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential, Hautsensibilisierung und Toxizität bei wiederholter Applikation erfolgt ist. Darüber hinaus teilen Sie uns bitte die notwendigen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Ihrem Produkt mit.

6. Anlage 2 Nummer 2 erster Absatz wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Das Spalten-Modell (s. Tabelle 1) erlaubt einen schnellen Vergleich von Stoffen und Zubereitungen anhand weniger Informationen. Es darf nur angewandt werden, wenn der Hersteller die Stoffe oder Zubereitung (im Hinblick auf das gesundheitliche Risiko zumindest bezüglich akuter Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung und erbgutveränderndem Potential) auf Basis vorliegender Daten und Erfahrungen unter Einbeziehung vorhandener Datenlücken bewertet hat (siehe Sicherheitsdatenblatt Kapitel 9 und 11) und über die Einstufung hinausgehende gefährliche Eigenschaften aufgrund dieser Bewertung nicht zu erwarten sind. Das Spalten-Modell (s. Tabelle 1) erlaubt einen schnellen Vergleich von Stoffen und Zubereitungen anhand weniger Informationen. Es darf nur angewandt werden, wenn der Hersteller die Stoffe oder Zubereitungen (im Hinblick auf das gesundheitliche Risiko zumindest bezüglich akuter Toxizität Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential und Hautsensibilisierung) auf Basis vorliegender Daten und Erfahrungen unter Einbeziehung vorhandener Datenlücken bewertet hat (siehe Sicherheitsdatenblatt Kapitel 9 und 11) und über die Einstufung hinausgehende gefährliche Eigenschaften aufgrund dieser Bewertung nicht zu erwarten sind.

7. In Anlage 2 Nummer 2 wird als neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

Wenn zu einem Stoff oder einer Zubereitung (Ersatzstoff oder zu ersetzender Stoff) keine Daten oder Erfahrungen zur Toxizität bei wiederholter Applikation vorliegen, wird die Eigenschaft chronisch toxisch als vorhanden angenommen, d.h. dem Stoff wird die Gefährdung hoch in Tabelle 1 zugewiesen.

Wenn für den zu ersetzenden Stoff und für den Ersatzstoff zur Toxizität bei wiederholter Applikation keine Daten oder Erfahrungen vorliegen, wird dieser Endpunkt bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

8. Im Spaltenmodell wird in der Spalte 2 b Zeile "hoch" 4. Anstrich "R 40" durch "R 68" ersetzt.

9. Anlage 2 Nummer 3 zweiter Absatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Auch zu dem Wirkfaktoren-Modell sollten zumindest Angaben zu folgenden toxikologischen Endpunkten der Stoffe bzw. der Inhaltsstoffe der Zubereitungen z.B. im Sicherheitsdatenblatt vorliegen: akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung und erbgutveränderndes Potential. Fehlende Angaben zu diesen Endpunkten werden mit dem entsprechenden W-Faktor bewertet. Damit ist die Anwendung des Wirkfaktoren-Modells auch dann möglich, wenn nicht zu allen toxikologischen Endpunkten Angaben vorliegen.Auch zu dem Wirkfaktoren-Modell sollten zumindest Angaben zu folgenden toxikologischen Endpunkten der Stoffe bzw. der Inhaltsstoffe der Zubereitungen z.B. im Sicherheitsdatenblatt vorliegen:

akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential und Hautsensibilisierung. Zusätzlich ist die Toxizität bei wiederholter Applikation zu beurteilen. Fehlende Angaben zu diesen Endpunkten werden mit dem entsprechenden W-Faktor bewertet.

  • Liegen keine Daten oder Erfahrungen zu den Endpunkten akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung oder erbgutveränderndem Potential vor und ist auch kein Luftgrenzwert festgesetzt, ist für diese Endpunkte der W-Faktor 100 anzunehmen.
  • Liegen keine Daten oder Erfahrungen zu dem Endpunkt Hautsensibilisierung nicht vor und ist auch kein Luftgrenzwert festgesetzt, ist für diesen Endpunkt ein W-Faktor von 500 anzunehmen.
  • Liegen keine Daten oder Erfahrungen zur Toxizität bei wiederholter Applikation vor und ist auch kein Luftgrenzwert festgesetzt, ist für diesen Endpunkt ein W-Faktor von 100 anzunehmen.

Damit ist die Anwendung des Wirkfaktoren-Modells auch dann möglich, wenn nicht zu allen toxikologischen Endpunkten Angaben vorliegen.

10. Anlage 2, Nummer 3.1 wird die Wirkfaktorentabelle wie folgt neu gefasst:

altneu

Wirkfaktoren (W) 
R45, R46, R49, M1, M2, K1, K250.000
R26, R27, R28, Luftgrenzwert 3 < 0,1 mg/m31.000
R32, R60, R61, RE1, RE2, RFl, RF2 
R35, R48/23, R48/24, R48/25, R42, R43500
R23, R24, R25, R29, R31, R34, R41, H 2 
R33, R40, K3, m3, pH < 2 bzw. >11,5 1100
Nicht ausreichend geprüft und kein Luftgrenzwert 
R48/20, R48121, R48/22, R62, R63 RE3, RF350
R20, R21, R2210
R36, R37, R38, R65, R675
R66, Eingestuft (aber keines der genannten Kriterien) oder mit Luftgrenzwert 3 > 100 mg/m31
Stoffe mit bekanntermaßen geringem Gesundheitsrisiko0
 
Wirkfaktoren (W)
R45, R46, R49, M1, M2, K1, K250.000
R26, R27, R28 Luftgrenzwert 3) < 0,1 mg/m31.000
R32, R60, R61, RE1, RE2, RF1, RF2
R35, R48/23, R48/24, R48/25 R42, R43500
R23, R24, R25, R29, R31, R34, R41, H 2)100
R33, R40, R 68, K3, M3, pH < 2 bzw. > 11,5 1)
R48/20, R48/21, R48/ 22, R62, R63, RE3, RF350
R20, R21, R2210
R36, R37, R38, R65, R675
R66, Eingestuft (aber keines der genannten Kriterien) oder mit Luftgrenzwert >100 mg/m31
Stoffe mit bekanntermaßen geringem Gesundheitsrisiko0
Luftgrenzwert zwischen 0,1 und 100 mg/m3100/GW3)

11. In Anlage 2 Nummer 3.1 wird nach der Wirkfaktorentabelle die Fußnote 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
1) Wenn W < 100 ist das Wirkpotential bei einem pH-Wert < 2 bzw. >11,5 mit 100 anzunehmen, sofern nicht geprüft 1) Wenn für die Zubereitung WZ<100 ist das Wirkpotential bei einem pH-Wert der Zubereitung < 2 bzw. > 11,5 mit W = 100 anzunehmen, sofern nicht aufgrund von Prüfungen der pH-Wert als nicht bewertungsrelevant beurteilt wurde

12. In Anlage 2 Nummer 3.1 wird nach der Wirkfaktorentabelle die Fußnote 3 wie folgt neu gefasst:

altneu
3) Liegt der Luftgrenzwert zwischen 0,1 und 100 mg/m3 ist W = 100/Grenzwert 3) Verwende jeweils den höchsten Wert für W (aus kritischstem R-Satz bzw. 100/GW). Soweit Wirkungen, die einem R-Satz zu Grunde liegen, maßgeblich die Höhe des Luftgrenzwertes begründen, braucht dieser R-Satz nicht berücksichtigt werden. Dies kann den Begründungen zu den Luftgrenzwerten entnommen werden.

13. In Anlage 2 Nummer 3.1 erhält der Text nach der Wirkfaktorentabelle die folgende Fassung:

altneu
Bei Stoffen mit mehreren der aufgeführten Eigenschaften ist die Eigenschaft mit dem höchsten Wert heranzuziehen. Kombinationssatze - soweit nicht in der Tabelle aufgeführt - sind als Zusammensetzung aus einzelnen R-Sätzen zu betrachten, z.B. R39126 als R39 und R26. Der R40 wird nur dann zur Bewertung herangezogen, wenn er nicht in einem Kombinationssatz auftritt.Wenn für den zu ersetzenden Stoff und für den Ersatzstoff zu den Endpunkten der Hautsensibilisierung oder der Toxizität bei wiederholter Applikation keine Daten oder Erfahrungen vorliegen und beide den Wirkfaktor nur aufgrund der fehlenden Daten oder der Erfahrungen erhalten haben, wird dieser Endpunkt und der entsprechende Wirkfaktor nicht berücksichtigt.

Bei Stoffen mit mehreren der aufgeführten Eigenschaften ist die Eigenschaft mit dem höchsten Wert heranzuziehen. Kombinationssätze - soweit nicht in der Tabelle aufgeführt - sind als Zusammensetzung aus einzelnen R-Sätzen zu betrachten, z.B. R39/26 als R39 und R26. Der R68 wird nur dann zur Bewertung herangezogen, wenn er nicht in einem Kombinationssatz auftritt.

14. die neue Anlage 4 wird angefügt:

- wie eingefügt -

Die TRGS 553 "Holzstaub" Ausgabe März 1999 (BArbBl. Heft 3/ 1999 S. 65-69, zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 81), wird wie folgt geändert und ergänzt:

Anlage 2 zur TRGS 553 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Liste der Holzbearbeitungsmaschinen, -geräte, Hand- und Montagearbeitsplätze nach Nummer 4 Abs. 2 der TRGS 553

Allgemeine Hinweise

Bei Maschinen ist zunächst zu prüfen, ob es an ihnen ständige Arbeitsplätze gibt, oder ob sie nur selten und dann auch nur kurzzeitig eingesetzt werden. Hier kann die Unterscheidung Handwerk/Industrie bedeutsam sein. Die Nachrüstbarkeit muss geprüft sein (bei ständigem oder häufigem Einsatz).

Liste der Anlagen und Montagearbeitsplätze

An folgenden Anlagen und Montagearbeitsplätzen lässt der Stand der Technik derzeit die Einhaltung des 2 mg/m3-Wertes nicht zu. Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3, der aber im Rahmen des Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist.

Stationäre Maschinen und Arbeitsplätze

  • Doppelabkürzkreissägemaschinen sofern sie keine Ausrückeinrichtungen haben
  • Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (so weit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können)
  • Kopierfräsmaschinen, so weit sie nicht gekapselt werden können
  • Drechselbänke (in Drechslereien betrieben)
  • Schleif- und Schwabbelböcke
  • Rundstabschleifmaschinen
  • Profilzerspanerlinien (ohne zentralen Steuerstand)
  • Spaner für die Spanplatten (Trommel- und Messerspaner, nicht für Bedienstände)

Handmaschinen

  • Handkreissägemaschinen

An Parkettschleifmaschinen, an Handschleifarbeitsplätzen, sofern Absaugtische oder nachführbare Absaugungen nicht wirksam einsetzbar sind, sowie an bestimmten Montagearbeitsplätzen (in Holzbearbeitungsbetrieben) liegen nach gegenwärtigem Kenntnisstand Expositionen überwiegend oberhalb von 2 mg/m3 vor. Bis zum 1. Oktober 2000 werden dem AGS Informationen vorgelegt, die eine Beschreibung des Standes der Technik an Hand der Arbeitsabläufe und Tätigkeiten umfassen müssen und daher zur Klärung und Differenzierung beitragen können. (Auf die in Anhang 2 zur TRGS 420 enthaltene BG/BIA-Empfehlung Nr. 1014 Ausgabe III/96 "Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen Holzfußböden" sei hingewiesen.)

Atemschutz

An Anlagen der o.g. Liste wurden z. T. erhebliche Überschreitungen des hier zulässigen Luftgrenzwertes von 5 mg/m3 festgestellt. In diesen Bereichen muss Atemschutz getragen werden, solange Staubminderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Dies betrifft

  • Tischoberfräsmaschinen,
  • Kopierfräsmaschinen
  • Drechselbänke,
  • Rundstabschleifmaschinen und
  • Profilzerspanerlinien

entsprechend den exakten Eintragungen der Liste

 Liste der Anlagen und Arbeitsplätze nach Nummer 4 Abs. 2 der TRGS 553

Allgemeine Hinweise

Bei Maschinen ist zunächst zu prüfen, ob es an ihnen ständige Arbeitsplätze gibt, oder ob sie nur selten und dann auch nur kurzzeitig eingesetzt werden. Hier kann die Unterscheidung Handwerk/Industrie bedeutsam sein. Die Nachrustbarkeit muss geprüft sein (bei ständigem oder häufigem Einsatz).

Liste der Anlagen und Arbeitsplätze

An folgenden Anlagen und Arbeitsplätzen lässt der Stand der Technik derzeit die Einhaltung des 2 mg/m3 -Wertes nicht zu, sofern die Arbeitsdauer in der Schicht erheblich ist (mindestens 1 Stunde). Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3, der aber im Rahmen des Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist.

Stationäre Maschinen und Arbeitsplätze

  • Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben
  • Tischbandsägemaschinen
  • Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können)
  • Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können
  • Drechselbänke (in Drechslereien betrieben)
  • Schleif- und Schwabbelböcke
  • Rundstabschleifmaschinen
  • Profilzerspanerlinien (ohne zentralen Steuerstand)
  • Spanner für die Spanplatten (Trommel- und Messerspaner, nicht für Bedienstände)

Handmaschinen

  • Handkreissägemaschinen
  • Parkettschleifmaschinen

Handarbeitsplätze

  • Handschleifarbeitsplätze, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.

Atemschutz

An Anlagen der o. g. Liste wurden z. T. erhebliche Überschreitungen des hier zulässigen Luftgrenzwertes von 5 mg/m3 festgestellt. In diesen Bereichen muss Atemschutz getragen werden, solange Staubminderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Die betrifft

  • Tischoberfräsmaschinen
  • Kopierfräsmaschinen
  • Drechselbänke
  • Rundstabschleifmaschinen und
  • Profilzerspanerlinien

entsprechend den exakten Eintragungen der Liste.



Bek. des BMA vom 12. Februar 2002- IIIb3-35125-5 -

(BArbBl.3/2002 S. 67)



Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz -Luftgrenzwerte" beschlossen.

Darüber hinaus sind Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 auf Grund der Richtlinie 2000/39/EG notwendig geworden.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 8. Februar 2002 (BArbBl. Heft 3/2002 S. 45) werden folgende Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 (Ausgabe Oktober 2000, BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/2001 S. 86-89) bekannt gegeben:

1. In Nummer 3 "Liste" werden folgende Einträge neu gefasst bzw. ergänzt:

StoffidentitätGrenzwertSpiszenbegr.
Überschreitungsfaktor
 
BezeichnungEG-Nr.
CAS-Nr.
ml/m3
(ppm)
mg/m3Bemerkungen
Mesitylen
(neu)
203-604-4
108-67-8
 100 EU
Morpholin
2038151
110-91-8
10
(1/2)
36
(1/2)
=1=H,20
DFG
Orthophosphorsäure
(neu)
231-633-2
7664-38-2
 12
EU
Piperazin
(neu)
203-808-3
110-85-0
 0,13
EU
Stickstoffmonoxid2332710
10102-43-9
2530 u.D.(neu)
EU
1,2,3-Trimethylbenzol
(neu)
208-394-8
526-73-8
 100 
EU
1,2,4-Trimelhylbenzol
(neu)
202-436-9
95-63-6
 100 
EU

2. Beim Eintrag Tetrachlorethylen wird der Hinweis "Y" gestrichen.

3. Die Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird entsprechend geändert und ergänzt.